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Neue Steuervorgaben bei Vermietung von Immobilien an Angehörige
Es ist jedem Immobilieneigentümer freigestellt, sein Wohneigentum an Familienangehörige zu einem verbilligten Mietpreis zu überlassen. Das kann jedoch steuerliche Konsequenzen mit sich bringen. Das Finanzamt kann nämlich unterstellen, dass mit einer verbilligten Vermietung Mieteinnahmeverlust in Kauf genommen wird und dadurch steuerliche wird. % ...
Es ist jedem Immobilieneigentümer freigestellt, sein Wohneigentum an Familienangehörige zu einem verbilligten Mietpreis zu überlassen. Das kann jedoch steuerliche Konsequenzen mit sich bringen. Das Finanzamt kann nämlich unterstellen, dass mit einer verbilligten Vermietung Mieteinnahmeverlust in Kauf genommen wird und dadurch steuerliche Liebhaberei betrieben wird. Dies hat dann Auswirkungen auf die Höhe der Werbungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Nun ist es weniger kompliziert, eine Wohnung oder ein Haus zum verbilligten Preis an Angehörige oder Freunde zu vermieten, denn die Überschussprognose, die bisher geleistet werden musste, entfällt dann ebenso wie die Aufteilung der Werbungskosten in einen privat veranlassten und einen nicht privat veranlassten Anteil. Die Neuerung erleichtert die Vermietung erheblich und gilt ab 2012. Diese Änderungen gelten auch für bereits vor 2012 abgeschlossene Mietverträge. Über die Änderungen informiert die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg.
Ab 2012 gelten folgende neue Regelungen bei einer Vermietung an Angehörige oder Freunde:
1.Wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, dann erfolgt generell und ohne Prüfung einer Überschussprognose eine anteilige Kürzung der auf die Wohnung entfallenden Werbungskosten. Diese können von den Mieteinnahmen abgezogen werden.
2.Beträgt die Miete zwischen 66 % und 99,9 % der ortsüblichen Miete, dann wird grundsätzlich eine Überschusserzielungsabsicht unterstellt und es ist keine Prognoserechnung nötig. Die Werbungskosten sind dann komplett absetzbar.
3.Für ausführliche Informationen zu den Steuerregelungen bei Vermietung Angehörige steht die Steuerkanzlei Heim jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Heim
Ansprechpartner: Gerhard Heim
Steuerberater
Klinkerberg 9
86152 Augsburg
Telefon: 0821/344 88-0
Telefax: 0821/344 88-50
E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de
Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de
Steuerkanzlei Heim Heim,Gerhard Klinkerberg 9 86152 Augsburg http://www.steuerkanzlei-heim.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen
So mancher schaut auf seine Gehaltsabrechnung und ist immer wieder schockiert, wie viel der Staat sich durch die Steuern einstreicht. Doch es gibt Möglichkeiten, sich davon etwas zurückzuholen, indem man Werbungskosten absetzt. Beispielsweise sind Arbeitsmittel absetzbar. Was sich hier genau absetzen lässt, erklärt der erfahrene Steuerberater er ...
So mancher schaut auf seine Gehaltsabrechnung und ist immer wieder schockiert, wie viel der Staat sich durch die Steuern einstreicht. Doch es gibt Möglichkeiten, sich davon etwas zurückzuholen, indem man Werbungskosten absetzt. Beispielsweise sind Arbeitsmittel absetzbar. Was sich hier genau absetzen lässt, erklärt der erfahrene Steuerberater Zielinski aus Hamburg.
Arbeitsmittel müssen berufsbedingt genutzt werden
Grundsätzlich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein, wenn er überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Nur bei einer beruflichen Nutzung von mindestens 90 Prozent können Arbeitsmittel als Werbungskosten angesetzt werden.
Typische Arbeitsmittel, die als Werbungskosten gelten gemacht werden können, sind folgende:
- Schreibtisch, Bürostuhl
- Bücherregale
- PC
- PC Arbeitsplatz
- Möbel im Arbeitszimmer (Teppiche, Vorhänge usw.)
- Reisetasche (bei berufsbedingten Reisen)
- Aktentasche
- Berufskleidung ( Beispielsweise Kittel bei Ärzten)
- Telefonanschluss
- Fachbücher
- Schreibmaschine
Für ausführliche Informationen zur Absetzung von Arbeitsmitteln steht der Steuerberater
Zielinski jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt:
Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater
Rolfinckstraße 37
22391 Hamburg
Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10
Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121
E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de
Homepage: www.steuerberater-zielinski.de
Günter Zielinski - Steuerberater Zielinski,Günter Rolfinckstraße 37 22391 Hamburg http://www.steuerberater-zielinski.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Bundesfinanzhof entschied: Doppelte Mietzahlungen sind bei dienstlichen Umzügen abzugsfähig
Auf Entscheid des Bundesfinanzhofes wurde festgelegt, dass bei einem berufsbedingten Umzug Zahlungen von doppelten Mieten unbegrenzt abzugsfähig sind. Steuerberaterin Maria Ulrich aus München informiert Sie über die Hintergründe.
Doppelte Mietzahlungen aus berufsbedingten Gründen
Wechselt die Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers in eine ...
Auf Entscheid des Bundesfinanzhofes wurde festgelegt, dass bei einem berufsbedingten Umzug Zahlungen von doppelten Mieten unbegrenzt abzugsfähig sind. Steuerberaterin Maria Ulrich aus München informiert Sie über die Hintergründe.
Doppelte Mietzahlungen aus berufsbedingten Gründen
Wechselt die Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers in eine andere Stadt und der Arbeitnehmer wechselt daraufhin auch seinen Wohnsitz, kann er die entstehenden doppelten Mietzahlungen steuerlich unbegrenzt geltend machen. Der Arbeitnehmer kann nun bei einem berufsbedingten Umzug, die anfallenden doppelten Mietkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung im vollständigen Umfang angeben.
Diese steuerliche Regelung ist aber einigen Einschränkungen unterlegen. Der Arbeitnehmer kann lediglich Mietkosten geltend machen, die in der neuen Familienwohnung bis zum Tag des Umzuges entstanden sind. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer aber zudem die Kosten der ehemaligen Familienwohnung geltend machen, die bis zum Tag des Umzuges anfielen. Diese Regelung bezieht sich jedoch höchstens auf die Kosten, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der ehemaligen Familienwohnung angefallen sind.
Ursprung des Entscheides des Bundesfinanzhofes
Ursprung dieses Entscheides war ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer Klage eingereicht hatte. Dieser ist aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt verzogen und Ehefrau und Kind zogen erst Monate später nach. Durch den Anfall von zwei Mieten lag eine doppelte Mietzahlung vor, die der Kläger in vollem Umfang in der Steuererklärung geltend machte. Das Finanzamt aber hatte die entstandenen Werbungskosten nicht vollständig anerkannt. Dem Kläger sollte lediglich eine anteilige Zahlung für 60 Quadratmeter anerkannt werden.
Aus Sicht des Bundesfinanzhofes ist dies aber nicht zulässig. Angefallene Kosten dürfen nur in einer zeitlich basierten Art und Weise beschränkt werden, aber nicht auf Grundlage der Quadratmeteranzahl.
Steuerberaterin Maria Ulrich erteilt gerne in ihrer Kanzlei in München weitere Auskünfte über die Möglichkeiten zur Absetzung von doppelten Mietzahlungen.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de
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Falsche Entfernungsangabe kann zu Steuerhinterziehung führen
Die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort gehört für Millionen Steuerzahler zu den größten Abzugsposten in der Steuererklärung. Falsche Angaben sollten hier jedoch vermieden werden. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, können sie als Steuerhinterziehung gewertet werden und auch nach zehn Jahren zu Rückzahlungsansprüchen des Die ...
Die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort gehört für Millionen Steuerzahler zu den größten Abzugsposten in der Steuererklärung. Falsche Angaben sollten hier jedoch vermieden werden. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, können sie als Steuerhinterziehung gewertet werden und auch nach zehn Jahren zu Rückzahlungsansprüchen des Finanzamtes führen. Die Münchener Steuerberaterin Maria Ulrich informiert über das Urteil.
Der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz beruhte auf folgenden Umständen:
Eine steuerpflichtige Angestellte hatte in ihrer Steuererklärung die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort mit 28 Kilometern beziffert. Ihr wurden dafür abzugsfähige Werbungskosten zugebilligt. Durch einen Wechsel des Wohnortes reduzierte sich die Entfernung zum Arbeitsort später auf circa zehn Kilometer. In den folgenden Steuererklärungen beließ es die Steuerpflichtige dennoch bei der, nun eindeutig überhöhten, Entfernungsangabe.
Der Unterschied zwischen angegebener und tatsächlicher Distanz blieb dem Finanzamt über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren verborgen. Dann wurde er von einem ortskundigen Sachbearbeiter entdeckt. Daraufhin erlies die zuständige Behörde für die entsprechende Zeitspanne korrigierte Steuerbescheide mit einer Rückerstattungsforderung. Das Finanzamt sah im Verhalten der Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung, die über eine Verjährungsfrist von zehn Jahren verfügt.
Die steuerpflichtige Angestellte strebte daraufhin ein Gerichtsverfahren an. Ihrer Ansicht nach hatte das Finanzamt seine Pflicht zur Aufklärung von Sachverhalten verletzt. Die Steuerfälle natürlicher Personen würden von örtlichen Finanzämtern betraut, damit derartige Fehler auffallen würden. Es handele sich also nicht um Steuerhinterziehung, sondern ein Versäumnis der Finanzbehörde.
Die Richter des FG Rheinland-Pfalz widersprachen in ihrer Entscheidung den Argumenten der klagenden Steuerzahlerin. Ein Versehen habe nur für die erste Falschangabe vorliegen können. Die Angaben der weiteren Veranlagungszeiträume seien ihr hingegen als Steuerhinterziehung zuzurechnen und vom Finanzamt rechtmäßig belangt worden.
Die Finanzbehörde hätte keinen triftigen Grund für eine Anzweiflung ihrer Angaben gehabt. Es sei gängige Praxis, dass Steuererklärungen im Zeitverlauf von unterschiedlichen Sachbearbeitern bearbeitet würden. Deren Ortskundigkeit sei nicht vorauszusetzen. Vielmehr treffe den Steuerpflichtigen eine Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Diese habe die Klägerin verletzt.
Im Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt sich die Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers. Bewusste Falschangaben werden nicht als „steuerliche Gestaltung“, sondern als Steuerhinterziehung gewertet. Im Zweifelsfall sollte ein erfahrener Steuerprofi die Steuererklärung optimieren. Hierfür steht die Münchener Steuerberaterin Monika Nadler ihren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
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Konkretisierung der Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer durch die Finanzverwaltung
Das Jahressteuergesetz 2010 hat eine Reihe wichtiger Besteuerungsänderungen vorgenommen. Für Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer sind insbesondere die erweiterten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung häuslicher Arbeitszimmer relevant. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim informiert über einen Anwendungserlass der der die ...
Das Jahressteuergesetz 2010 hat eine Reihe wichtiger Besteuerungsänderungen vorgenommen. Für Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer sind insbesondere die erweiterten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung häuslicher Arbeitszimmer relevant. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim informiert über einen Anwendungserlass der Finanzverwaltung, der die fraglichen Regelungen für den Steueralltag konkretisiert.
Steht Arbeitnehmern, Freiberuflern oder Unternehmern zur Ausübung ihres beruflichen Engagements nur das häusliche Arbeitszimmer als Arbeitsplatz zur Verfügung, sind sie berechtigt, auf dieses bezogene Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis zu einer jährlichen Höhe von 1.250 Euro von ihrer Steuerlast abzusetzen. Die Finanzverwaltung verdeutlichte diesen Umstand nun dahin gehend, dass es sich nicht um einen Pauschalbetrag für jeden Steuerzahler, sondern um einen auf das jeweilige Arbeitszimmer bezogenen Höchstbetrag handelt. Als solcher ist der jährlich absetzbare Betrag unabhängig von der Anzahl der Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers und der in ihm verfolgten beruflichen Tätigkeiten. Im Zweifelsfall sind die absetzbaren Aufwendungen anteilsgemäß ihres Anfalls auf alle Nutzer und Tätigkeiten zu verteilen.
Die Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer hängt davon ab, dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Ausführung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Finanzverwaltung hat aus diesem Grund das Vorhandensein eines derartigen Arbeitsplatzes konkretisiert.
Grundsätzlich reicht es für das Vorliegen eines Arbeitsplatzes, wenn Räumlichkeiten genutzt werden können, die grundlegenden Anforderungen eines Büroarbeitsplatzes entsprechen. Ob hier Lärmbelästigung und Publikumsverkehr herrschen, wird als irrelevant angesehen. Auch ist es ausreichend, wenn ein nicht ausgewiesener Arbeitsplatz im Großraumbüro genutzt werden kann, den auch ein anderer Kollege verwendet. In diesen Fällen entfällt daher die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers.
Maßgeblich bleibt der Umstand, dass die Erfüllung der beruflichen Tätigkeit kein Ausweichen auf das häusliche Arbeitszimmer erforderlich macht. Ist dies trotz des Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes notwendig, liegt ein erheblicher Teil der Berufstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und der Steuerpflichtige kann dieses steuerlich geltend machen.
Ob und in welchem Umfang ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist, stellt eine recht komplizierte steuerrechtliche Frage dar, bei deren Beantwortung die Augsburger Steuerkanzlei Heim ihren Mandanten jederzeit gerne zur Seite steht.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Heim
Ansprechpartner: Gerhard Heim
Steuerberater
Klinkerberg 9
86152 Augsburg
Telefon: 0821/344 88-0
Telefax: 0821/344 88-50
E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de
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Private Belegaufbewahrung für die Finanzbehörden
Zahllose private Steuerzahler reichen jedes Jahr ihre Einkommensteuererklärungen bei den Finanzämtern ein. Aber welche Belege müssen steuerpflichtige Privatpersonen aufbewahren, wenn ihre Einkommensteuererklärung abgegeben ist? Dies schildert Jürgen-Dieter Körnig, langjährig erfahrener Steuerberater aus Mannheim.
Gewerblich und oder ...
Zahllose private Steuerzahler reichen jedes Jahr ihre Einkommensteuererklärungen bei den Finanzämtern ein. Aber welche Belege müssen steuerpflichtige Privatpersonen aufbewahren, wenn ihre Einkommensteuererklärung abgegeben ist? Dies schildert Jürgen-Dieter Körnig, langjährig erfahrener Steuerberater aus Mannheim.
Gewerblich und unternehmerisch tätige Personen oder Organisationen sind per Gesetz verbindlich zur Aufbewahrung steuerrelevanter Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren angehalten. Für steuerpflichtige Privatpersonen besteht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine derartige Verpflichtung.
In ihrer steuerrechtlichen Funktion als Arbeitnehmer, Anleger, Vermieter oder auch Rentner müssen Steuerpflichtige Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben und andere steuerrelevante Ausgaben bestenfalls so lange behalten, bis sie diese mittels der Einkommensteuererklärung an die Finanzbehörden weitergeleitet haben.
Hierzu ist es im Übrigen nicht nötig, Originaldokumente einzureichen, was insbesondere bei so manchem sensiblen Dokument auch nicht sinnvoll wäre. Dem Finanzamt genügt es in aller Regel, den Ausdruck einer pdf-Datei zu erhalten, sofern nichts auf eine mangelnde Authentizität des Dokumentes hindeutet.
Da private Steuerzahler keine einschlägige Aufbewahrungspflicht trifft, steht es in ihrem Ermessen, mit Belegen, die mit dem Einkommensteuerbescheid zurückgesandt werden, zu verfahren, wie sie es für richtig halten. Dies bleibt auch gültig, wenn der fragliche Bescheid nur unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung erteilt wurde.
Es fällt in die Obliegenheit der Finanzämter, für eine ausreichend genaue Prüfung eingereichter Belege Sorge zu tragen. Ist in Ausnahmefällen eine Neueinreichung angezeigt, muss das Amt den Steuerzahler hiervon ausdrücklich in Kenntnis setzen oder die betreffenden Belege bis zur Aufklärung des Sachverhaltes einbehalten.
Es existieren zwei Ausnahmen hinsichtlich der privaten Belegaufbewahrung:
- Nachweise für private Überschusseinkünfte von über 500.000 Euro im Jahr sind für einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren.
- Rechnungen über umsatzsteuerlich relevante Werklieferungen und weitere grundstücksbezogene Leistungen müssen wenigstens zwei Jahre lang verwahrt werden.
Gewerbliche und private Steuerzahler werden hinsichtlich der Aufbewahrung von Belegen ausgesprochen unterschiedlich behandelt. Hier stellt sich wiedereinmal die Komplexität der deutschen Steuergesetzgebung heraus, die es auch für private Steuerpflichtige angeraten erscheinen lässt, auf einen professionellen Steuerberater zu vertrauen. Der langjährig erfahrene Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig steht gewerblichen und privaten Mandanten in allen steuerlichen Angelegenheiten jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd@t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig Körnig,Jürgen-Dieter O 4 , 5 68161 Mannheim http://www.stb-koernig.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Der Nachweis steuerabzugsfähiger häuslicher Arbeitszimmer
Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 29. Juli 2010 können Arbeitnehmer ihre heimischen Arbeitszimmer verstärkt von der Steuer absetzen. Jedoch verschenken die Finanzbehörden auch hier nichts. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig erläutert, welche Nachweise die Finanzverwaltung für die steuerliche Begünstigung häuslicher das ...
Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 29. Juli 2010 können Arbeitnehmer ihre heimischen Arbeitszimmer verstärkt von der Steuer absetzen. Jedoch verschenken die Finanzbehörden auch hier nichts. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig erläutert, welche Nachweise die Finanzverwaltung für die steuerliche Begünstigung häuslicher Arbeitszimmer verlangt.
Sofern das Finanzamt zustimmt, können alle Steuerzahler, deren beruflicher Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt, dessen Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von ihrer Steuerlast absetzen.
Steuerzahler, deren Berufsleben nur zum Teil im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet, dürfen Aufwendungen in Höhe von 1250 Euro pro Jahr steuermindernd geltend machen, wenn ihre Arbeitgeber ihnen am eigentlichen Arbeitsort keinen festen Arbeitsplatz bereitstellen. Insbesondere für die Berufsgruppe hat dieser Umstand erhebliche Bedeutung.
Wird die steuerliche Anrechenbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers begehrt, muss der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung nachweisen, dass er alle notwendigen Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt.
In diesem Kontext ist es nicht ausreichend, einfach Aufwendungen aufzulisten und dem Finanzamt zuzusenden. Vielmehr stimmen Finanzbehörden dem Abzug erst nach Vorlage detaillierter Nachweise über die Wohnsituation und tatsächlichen Aufwendungen des Steuerzahlers zu. Von Interesse sind hierbei Wohnungsfläche, –nutzung und –zuschnitt des Abzugsfähigkeit begehrenden Steuerzahlers.
Das häusliche Arbeitszimmer muss ferner einer Reihe sachlicher Anforderungen genügen. Dem Steuerabzug stimmt die Finanzverwaltung in aller Regel nur dann zu, wenn die fragliche Räumlichkeit von der Wohnung getrennt ist. Durchgangsräume oder Teilflächen größerer Räume qualifizieren sich nicht als steuerrechtlich relevante Arbeitszimmer. Weiterhin darf die Auszeichnung eines Arbeitszimmers nicht dazu führen, dass die verbleibende Wohnungsgröße den Lebensraum der Bewohner über Gebühr einschränkt.
Durch das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in die Besteuerungspraxis häuslicher Arbeitszimmer gelangen viele Selbstständige und Arbeitnehmer in den Genuss erweiterter Steuerabzugsmöglichkeiten, müssen hierfür jedoch umfangreichen Nachweispflichten genügen.
Der langjährig erfahrene Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig unterstützt seine Mandanten gerne mit Rat und Tat dabei, die steuerliche Absetzbarkeit ihrer häuslichen Arbeitszimmer zu erreichen.
Pressekontakt
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd@t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig Körnig,Jürgen-Dieter O 4 , 5 68161 Mannheim http://www.stb-koernig.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Steuer- und arbeitsrechtliche Aspekte winterlicher Wetterbedingungen
Im winterlichen Wetterchaos kommt es alljährlich zur Entstehung zahlloser Unfälle und Verspätungen, die in das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hineinwirken. Die Essener Kanzlei Forschner schildert, welche steuerlichen und arbeitsrechtlichen Folgen diese Umstände nach sich ziehen.
Arbeitnehmer, die auf ...
Im winterlichen Wetterchaos kommt es alljährlich zur Entstehung zahlloser Unfälle und Verspätungen, die in das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hineinwirken. Die Essener Kanzlei Forschner schildert, welche steuerlichen und arbeitsrechtlichen Folgen diese Umstände nach sich ziehen.
Arbeitnehmer, die auf dem Weg zur Arbeit, betrieblich verursachten Fahrten oder Familienheimfahrten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung in Unfälle verwickelt werden, dürfen die ihnen hieraus entstehenden finanziellen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Der Fiskus gestattet zunächst die Geltendmachung der direkt auf den Unfall zurückzuführenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Unfall verursacht hat oder nicht. Weitere steuerlich anrechenbare Aufwendungen sind die, infolge des Unfalls entstehenden, Kosten für Anwälte, Gutachter, Prozesse und Schadenersatz. Sollte keine Reparatur des Unfallfahrzeuges durchgeführt werden und es seine gewöhnliche Nutzungszeit noch nicht überschritten haben, darf der Arbeitnehmer auch dessen Wertminderung steuerlich absetzen.
Grundlage der steuerlichen Absetzbarkeit ist jedoch, dass die fraglichen Kosten nicht bereits von anderer Seite, etwa einer Versicherung, getragen werden. In diesem Fall ist die Absatzfähigkeit auf den Selbstbeteiligungsanteil des Arbeitnehmers beschränkt. Muss er zudem eine Erhöhung seiner Versicherungsprämien in Kauf nehmen, darf der Arbeitnehmer diesen Mehrbetrag als beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe geltend machen.
Das winterliche Wetter verursacht nicht nur Unfälle, sondern auch weitverbreitete Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel und Staus. Im Zuge dieser Bedingungen nehmen Jahr für Jahr Millionen Arbeitnehmer ihre Arbeit verzögert auf. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Wegerisiko zu tragen, entfällt bei wetterbedingten Verspätungen die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ausnahmen hiervon ergeben sich gegebenenfalls aus Tarifverträgen.
Demgegenüber entfällt die Pflicht zur Lohnzahlung nicht, falls Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz aufgrund des Winterwetters nicht arbeiten können. Das Betriebsrisiko für ausfallende Heizungen, Maschinen und dergleichen trägt allein der Arbeitgeber.
In der Praxis erweist es sich für den steuerrechtlich unerfahrenen Steuerzahler häufig als recht schwer, die Kosten von Unfällen steuerlich richtig geltend zu machen. Die Steuerexperten der Essener Kanzlei Forschner unterstützen ihre Mandanten, ausgehend von ihrer Fachkompetenz und langjährigen Erfahrung, jederzeit gerne in allen Fragen der Geltendmachung von Unfallkosten.
Pressekontakt
Kanzlei Forschner
Ansprechpartner: Michael Forschner
Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater
Huyssenallee 52-56
45128 Essen
Tel.: 0201 245830
Fax: 0201 2458350
E-Mail: info@kanzlei-forschner.de
Homepage: www.kanzlei-forschner.de
Kanzlei Forschner Forschner,Michael Huyssenallee 52-56 45128 Essen http://www.kanzlei-forschner.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011
<p> Im Jahr 2011 plant der deutsche Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Reihe von Veränderungen am deutschen Steuersystem.<br> <br> Über die mit diesem Vorhaben verbundenen Änderungen für den Steuerzahler informiert der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Das wird am ...
Im Jahr 2011 plant der deutsche Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Reihe von Veränderungen am deutschen Steuersystem. Über die mit diesem Vorhaben verbundenen Änderungen für den Steuerzahler informiert der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig. Das diesjährige Steuervereinfachungsgesetz wird größtenteils am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Jedoch werden einige Steuererleichterungen bereits, rückwirkend zum Verkündungsdatum, im Verlauf dieses Jahres Wirksamkeit erlangen. Wie der Gesetzesname bereits ausdrückt, plant die Bundesregierung durch das Steuervereinfachungsgesetz, den bürokratischen Aufwand innerhalb der Finanzverwaltung zu reduzieren und bis zu 4 Milliarden Euro einzusparen. Von diesen Einsparungen sollen auch die Steuerzahler profitieren. Sie werden um circa 600 Millionen Euro jährlich entlastet. Im Einzelnen sind für den Steuerzahler insbesondere folgende steuerliche Änderungen interessant: - Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erfährt eine Steigerung auf 1000 Euro. Arbeitgeber können den um 80 Euro gestiegenen Betrag ab Dezember dieses Jahres anwenden. Eine merkliche Steuerentlastung wird sich hierdurch jedoch kaum ergeben. Im günstigsten Fall werden Arbeitnehmer mit geringen Werbungskosten ca. 4 Euro pro Monat einsparen können. - Für Pendler, die abwechselnd den Pkw und öffentliche Verkehrsmittel benutzen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, wird das zuständige Finanzamt zukünftig ganzjährlich feststellen, ob die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Ticketpreise steuerlich günstiger sind. - Kinderbetreuungskosten dürfen von 2012 an ohne Unterschied als Werbungskosten oder Sonderkosten von der Steuer abgesetzt werden. - Eltern erhalten Kindergeld und Steuerfreibeträge für volljährige Kinder zukünftig unabhängig von deren Einkommen. - Wurden private Kapitaleinkünfte über die Abgeltungssteuer versteuert, müssen sie ab nächstem Jahr nicht mehr für Steuernebenrechnungen herangezogen werden. - Werden Wohnräume günstig an Angehörige vermietet, sind Werbungskosten künftig bereits ab einer Miethöhe von zwei Dritteln des ortsüblichen Niveaus absetzbar. - Private Steuerzahler dürfen ab 2012 ihre Steuererklärungen wahlweise in einem zweijährigen Turnus abgeben. Anhand der aktuellen Pläne zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 zeigt sich, in welchem Ausmaß das deutsche Steuerrecht von den wirtschaftlichen und politischen Zielen der jeweiligen Bundesregierung beeinflusst wird. Die andauernden Änderungen steuerlicher Bestimmungen sind für steuerlich unerfahrene Personen kaum nachzuvollziehen und machen die Beratung durch einen Steuerexperten notwendig, soll eine maximale Steuerersparnis erzielt werden. Auf viele Jahre Erfahrung im wechselhaften deutschen Steuerrecht zurückblickend, weiß der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig die aktuellen Steuerbestimmungen effektiv im Interesse seiner Mandanten zu nutzen und steht hierfür gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Pressekontakt Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig O 4 , 5 68161 Mannheim Tel. 0621 10069 Fax. 0621 13358 E-Mail: koernigjd@t-online.de Homepage: www.stb-koernig.de Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig Körnig,Jürgen-Dieter O 4 , 5 68161 Mannheim http://www.stb-koernig.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
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