Stuttgart, 09. März 2010 - Wird ein Gebäude oder eine Wohnung zum ortsüblichen Mietpreis vermietet, gibt es in der Regel keine Probleme, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzusetzen. Steht die Wohnung aufgrund eines Mieterwechsels für einen oder mehrere Monate ...
Stuttgart, 09. März 2010 - Wird ein Gebäude oder eine Wohnung zum ortsüblichen Mietpreis vermietet, gibt es in der Regel keine Probleme, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzusetzen. Steht die Wohnung aufgrund eines Mieterwechsels für einen oder mehrere Monate leer, so sind auch die während des Leerstands angefallenen Kosten abziehbar, solange die Absicht zur Vermietung bestanden hat. Im Falle eines Mieterwechsels besteht hier meist keinerlei Zweifel an der Vermietungsabsicht des Wohnungsbesitzers. Schwierigkeiten treten jedoch auf, wenn sich kein Mieter findet und die Räume deshalb längere Zeit leer stehen.
Bei jahrelangem Leerstand von Gewerbe- und Wohngebäuden sind die Werbungskosten wie Abschreibungen, Schuldzinsen und sonstige laufende Kosten nur noch abziehbar, wenn die Vermietungsabsicht zweifelsfrei nachgewiesen wird. Als nachweisbare Kriterien reichen die Schaltung von Vermietungsanzeigen und die Einschaltung eines Maklers oft nicht mehr aus. Vielmehr hat sich der Vermieter den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Das heißt, der Vermieter hat zum Beispiel bei vorliegendem Wohnungsangebotsüberschuss den Mietzins herabzusetzen oder Umbauten ( zum Beispiel Aufzugseinbau oder Ähnlichem ) durchzuführen, wenn dadurch das Mietobjekt für Mieter attraktiver wird. Der Vermieter trägt jedes Veranlagungsjahr die Feststellungslast für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsabsicht.
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