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Im Zusammenhang mit TelDaFax: Strafanzeige gegen verivoxVerdacht: Vermittlung von Kunden an Teldafax, obwohl Liquiditätsprobleme bereits bekannt waren - Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg
(ddp direct)Heidelberg/Troisdorf. Im Zusammenhang mit der Teldafax-Insolvenz soll nun die Staatsanwaltschaft ermitteln, inwiefern sich die Führung des Vertriebsportals Verivox strafbar gemacht hat. Eine Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs sowie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr liegt der Heidelberg vor ...
(ddp direct)Heidelberg/Troisdorf. Im Zusammenhang mit der Teldafax-Insolvenz soll nun die Staatsanwaltschaft ermitteln, inwiefern sich die Führung des Vertriebsportals Verivox strafbar gemacht hat. Eine Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs sowie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr liegt der Staatsanwaltschaft Heidelberg vor (Az 320 Js 28010/11). Für Kunden, die Geld an TelDaFax verloren haben, ergeben sich nach Ansicht von Experten unter Umständen sogar Ansprüche gegen Verivox. Es besteht der Verdacht, dass Verivox für überhöhte Provisionen Strom- und Gaskunden durch Manipulation der Tarifdarstellung an Teldafax vermittelt hat, obwohl die Verivox-Geschäftsleitung von den Liquitätsproblemen des Energieversorgers wusste. Verivox hätte damit auch in Kauf genommen, dass Verbraucher trotz Bezahlung nicht ordnungsgemäß beliefert wurden. Mehrere hunderttausend Kunden in Deutschland sind von der Teldafax-Insolvenz betroffen. Nach den bisherigen Ermittlungen des Insolvenzverwalters Biner Bähr war Teldafax bereits seit Mitte des Jahres 2009 insolvenzreif. Jetzt wird durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg aufzuklären sein, inwiefern Verbraucher seitens Verivox bewusst und wider besseres Wissen getäuscht und geschädigt worden sind, indem das Vertriebsportal die Tarife des Versorgers bevorzugt und gegen Geld an Kunden vermittelt hat. Seit kurz vor Weihnachten liegt der Staatsanwalt Heidelberg eine entsprechende Strafanzeige vor. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, Verivox habe in Kenntnis der bedenklichen Finanzlage von TelDaFax Strom- und Gaskunden an den Anbieter vermittelt, rechnen Experten mit erheblichen Problemen für das Vertriebsportal Verivox: Sämtlichen betroffenen Verbrauchern, denen Verivox in Kenntnis der Zahlungsfähigkeit Stromlieferverträge mit der TelDaFax GmbH vermittelt hat, stünden dann unter Umständen Schadenersatzansprüche zu, sagt Ben M. Irle, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Angesichts der Anzahl betroffener Verbraucher könnten diese Ansprüche durchaus erheblich sein und für Verivox ein ernst zu nehmendes Problem darstellen." Bereits im August wurde im Handelsblatt und in der Financial Times Deutschland unter Berufung auf eidesstattliche Versicherungen eines ehemaligen Teldafax-Managers der Vorwurf erhoben, zwischen Einzelpersonen von Verivox und Teldafax seien exklusive Informationen ausgetauscht worden. So habe das Verkaufsportal Verivox Tarife anderer Anbieter vorab an Teldafax gegeben und damit die Darstellung der Stromangebote maßgeblich beeinflusst. Im Gegenzug soll Teldafax besonders hohe Provisionen an Verivox gezahlt haben. Der mittelständische Energieversorger FlexStrom hat kurz vor Weihnachten Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs sowie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr erstattet und die notwendigen Strafanträge gegen die Verivox-Verantwortlichen gestellt. FlexStrom sieht sich bereits seit 2009 durch Verivox systematisch benachteiligt, offenbar weil das Familienunternehmen deutlich geringere Provisionen zahlt als andere Anbieter. Teldafax war laut Insolvenzverwalter Bähr mit einst mehr als 700.000 Strom- und Gaskunden der größte unabhängige Energieanbieter Deutschlands. Das Unternehmen war im Frühsommer dieses Jahres zusammengebrochen. Mehrere hunderttausend Strom- und Gaskunden machen derzeit im Insolvenzverfahren Erstattungsansprüche gegen den Versorger geltend. Staatsanwaltschaft Heidelberg, 320 Js 28010/11 Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/zsckhw /> Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/energie-verbraucher/im-zusammenhang-mit-teldafax-strafanzeige-gegen-verivox-47215
FlexStrom Aktiengesellschaft
Dirk Hempel
Reichpietschufer -90 86
10785 Berlin
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Telefon: 030 214 998 470 FlexStrom Aktiengesellschaft Hempel,Dirk Reichpietschufer -90 86 10785 Berlin http:// dirk.hempel[at]FlexStrom.de
Agentur Prevent sieht in Klageankündigung ein durchschaubares Ablenkungsmanöver Fristlose Kündigung durch EWE unwirksamPrevent pocht auf Erfüllung des bis Ende Schuljahr 2016/17 verlängerten Vertrags
(ddp direct)Oldenburg, den 17.11.2011. Die Agentur Prevent sieht in der gestern von der EWE angekündigten Schadenersatzklage gegen die Agentur und der Strafanzeige gegen die geschäftsführende Gesellschafterin Claudia del Valle ein durchschaubares, zum Scheitern verurteiltes Ablenkungsmanöver, mit dem der in vielerlei Hinsicht unter ...
(ddp direct)Oldenburg, den 17.11.2011. Die Agentur Prevent sieht in der gestern von der EWE angekündigten Schadenersatzklage gegen die Agentur und der Strafanzeige gegen die geschäftsführende Gesellschafterin Claudia del Valle ein durchschaubares, zum Scheitern verurteiltes Ablenkungsmanöver, mit dem der in vielerlei Hinsicht unter öffentlichem Druck stehende Konzern wohl hauptsächlich von einem augenfälligen Machtkampf im Kreise der Anteilseigner, des Aufsichtsrats und inmitten des Vorstands ablenken möchte, in dessen Mitte offenbar der Vorstandsvorsitzende steht. Die Agentur Prevent dementiert nachdrücklich, dass es in den zwischenzeitlich stattgefundenen Gesprächen mit einer Verhandlungsgruppe der EWE, der führende Vertreter der Konzernkommunikation, des Vorstandsstabs und der Rechtsabteilung angehörten, um Transparenzforderungen gegangen sei. Vielmehr stand seitens der EWE im Vordergrund sämtlicher Verhandlungsrunden, den Disput so rasch wie möglich einvernehmlich zu beenden, um insbesondere für die EWE und deren Vorstandsvorsitzenden weitere schädliche öffentliche Diskussionen zu vermeiden. Zahlreiche Medien hatten zuletzt die teilweise groteske Reaktion und Handhabung des Konzerns in der Aufarbeitung verschiedener Vorgänge kritisiert. Dass ein in allen wesentlichen Punkten ausverhandelter Vergleich nun in letzter Sekunde seitens der EWE in Frage gestellt und das Scheitern zugleich medial inszeniert wurde, deuten wir nicht nur als persönliche Niederlage und klare Schwächung des Vorstandsvorsitzenden durch seine konzerninternen Opponenten, der diesen Vergleich wohl intern nicht mehr durchsetzen konnte. Wir halten dies auch für einen ausgesprochen schlechten Stil, so ein Sprecher der Agentur. Der EWE wird bis heute monatlich detaillierte Rechenschaft abgelegt, da die Kündigung unwirksam ist und der Vertrag daher weiterhin Gültigkeit hat. Auch finden weiterhin Workshops und Schulungen vor Ort statt. Bereits Wochen vor Beginn der Verhandlungen erhielt ein hochrangiger EWE-Mitarbeiter zudem umfassenden Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen beim Wirtschaftsprüfer der Agentur, es kam daraufhin zu keinem weiteren diesbezüglichen Informationsbegehren mehr. Der EWE ging es vorrangig darum, wie eine mögliche einvernehmliche Lösung in der Öffentlichkeit und auch gegenüber dem eigenen Aufsichtsrat sowie den Anteilseignern dargestellt werden könnte. Der Wille seitens der involvierten EWE-Führungskräfte, Transparenz in den Sachverhalt zu bringen und auch die Verantwortung ihres Vorstandsvorsitzenden zu beleuchten, war dabei so stark wie die Sonneneinstrahlung um Mitternacht, so ein Sprecher. Der Prevent-Geschäftsleitung ging es hingegen in erster Linie darum, die Arbeitsplätze der Agenturmitarbeiter nachhaltig zu sichern und durch die Übertragung sämtlicher Rechte an den Materialien und Projektinhalte an die EWE die Fortsetzung der eingespielten Schulungsarbeit in der Region zu ermöglichen, gerade weil dieser Disput aus Sicht der Agentur nicht auf dem Rücken der Schülerinnen und Schüler ausgetragen werden sollte. Agentur Prevent pocht auf Erfüllung des bis Ende Schuljahr 2016/17 verlängerten Vertrags Prevent hat die fristlose Kündigung durch die EWE längst zuvor als unwirksam zurückgewiesen. Sie beabsichtigt wegen der ungerechtfertigten vorzeitigen Beendigung Forderungen in Millionenhöhe gegenüber der EWE Netz GmbH geltend zu machen. Nachdem der Sponsoring-Vertrag zuletzt sogar bis Ende Schuljahr 2016/17 verlängert worden ist, entginge der Agentur ansonsten dadurch ein zweistelliger Millionenbetrag an Umsatz. Die vom EWE-Konzern in ihrer Pressemitteilung suggerierte, angebliche Erfordernis einer Wiedergutmachung von Claudia del Valle kommentiert diese wie folgt: Ich verstehe durchaus, dass es Teilen der Öffentlichkeit widerstreben mag, mit einem solchen Präventionsprojekt Gewinne zu erzielen. Strafbar ist das jedoch nicht. Grundlage dieser Gewinne war ein zwischen der EWE und meiner Agentur ausgehandelter und mehrfach verlängerter Vertrag unter zwei Vollkaufleuten, dem ein umfangreiches Leistungspaket und eine entsprechende Vergütung gegenüber standen. Behauptet die EWE nun, sie sei getäuscht oder sogar betrogen worden, stellt sich doch zunächst die Frage, wer im fünftgrößten Energiekonzern dieser Republik Verträge entwirft, prüft, durchrechnet und unterzeichnet und warum es in über 11 Jahren zu keinem einzigen Zeitpunkt zu einer einzigen Nachfrage oder gar Reklamation kam. Die Agentur weist erneut darauf hin, dass stets vertragsgemäß geleistet, berichtet und abgerechnet wurde und der Vorwurf einer betrügerischen Handlung daher zurückzuweisen ist. Sie wird die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft jederzeit und nach Kräften unterstützen, sich aber mit Verweis auf die laufenden Ermittlungen dazu vorläufig nicht mehr äußern. V.i.S.d.P.: Claudia del Valle, Agentur Prevent GmbH, Langenweg 18, 26125 Oldenburg Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/eyw295 /> Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/wirtschaft/agentur-prevent-sieht-in-klageankuendigung-ein-durchschaubares-ablenkungsmanoever-fristlose-kuendigung-durch-ewe-unwirksam-45852
Holzinger Associates GmbH
Stephan Holzinger
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LAG Besprechung zum Whistleblower Fall
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006 (Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05), die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Heinisch v. Bundesrepublik Deutschland (Whistleblower-Fall) voranging. vom ...
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006 (Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05), die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Heinisch v. Bundesrepublik Deutschland (Whistleblower-Fall) voranging. (Kündigung wegen Strafanzeige, Flugblatt-Aktion, Kurzzeiterkrankung)
Ein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am 21.7.2011 entschiedener Fall sorgt für Aufsehen. Dort hatte eine Altenpflegerin, die zuvor vor den deutschen Arbeitsgerichten mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen den Pflegekonzern Vivantes erfolglos blieb, wegen Verletzung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit geklagt. Folgender Fall, vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in der Berufungsinstanz letztinstanzlich entschieden, liegt dem zugrunde. (Die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof am 6.7.2007 mit dem Aktenzeichen: 4 AZN 487/06 zurückgewiesen.)
Wegen angeblicher Missstände in einem Berliner Pflegeheim hat eine Altenpflegerin zunächst die Heimleitung und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) informiert. Nachdem ihrer Meinung nach zu wenig getan wurde, erhob die Altenpflegerin über ihren Anwalt Strafanzeige. Parallel hierzu nahm sie an einer Flugblattaktion teil, in dem der Vorgang (und die Strafanzeige) im Pflegeheim verbreitet wurde. In der Zwischenzeit wurde die Pflegerin häufig krank. Der Arbeitgeber kündigte der Pflegerin sowohl wegen der Teilnahme an der Flugblattaktion, als auch wegen Erhebung der Strafanzeige und zudem auch wegen häufiger Kurzzeiterkrankung.
Das Landesarbeitsgericht hatte nur noch über die Kündigung wegen der Strafanzeige zu entscheiden. Es meinte im Kern, dass die Tatsachen, auf die sich die Altenpflegerin bei ihrer Anzeige gestützt hat, nicht nachgewiesen werden konnten. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um Angaben „ins Blaue hinein“. Die Altenpflegerin warf dem Vivantes-Pflegeheim unter Anderem Abrechnungsbetrug vor, konnte aber keinen der Vorgänge vor Gericht darlegen und beweisen. Daher musste das Gericht davon ausgehen, dass es der Altenpflegerin nur darauf ankam, den Arbeitgeber mit einer Kampagne schlecht zu machen. Aus diesem Grund befand das LAG die Kündigung für rechtens. Das Europäische Gericht befand, dass diese Aussagen vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien.
Die Wirkung des EGMR-Urteils auf die deutsche Rechtspraxis wird abzuwarten sein. Jedenfalls sollte für diese Fälle in Zukunft durch eine klare Reglung im Gesetz Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Position des Hinweisgebers bzw. Whistleblowers dürfte jedenfalls gestärkt sein.
Anwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie Missstände innerhalb der Firma erkennen, empfiehlt es sich grundsätzlich, zunächst die Sache innerbetrieblich anzusprechen. Sollten Sie strafbares Verhalten erkennen, ist es u.U. das Beste, sich zuallererst rechtlichen Rat einzuholen. Bleiben Sie in jedem Fall sachlich. Jede Art der Polemik ist in diesen Fällen hoch riskant. Dokumentieren Sie alles ganz genau. Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, lohnt es sich nach dem aktuellen EGMR-Urteil mehr denn je, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Achtung! Beachten Sie unbedingt die 3-Wochen-Frist einer Kündigungsschutzklage.
Anwaltstipp Arbeitgeber: Hören Sie zu, wenn ein Mitarbeiter Missstände anspricht. Oft hat der Mitarbeiter mit seiner Kritik nicht Unrecht. Schließlich ist er an der Sache oft näher dran, als die Geschäftsführung. Bedenken Sie auch eines: Sollte ein solcher Fall – wie der vom Spiegel besprochene – einmal in der Presse landen, dürfte ein nachhaltiger Imageschaden zu befürchten sein. Dem kann Ihre Firma aus dem Weg gehen, indem es die Sorgen der Mitarbeiter ernst nimmt. Ob Sie jemanden, der der Firma absichtlich mit einer Strafanzeige Schaden zufügen will, halten müssen, muss nach dem EGMR-Urteil genau geprüft werden. Verfolgen Sie die öffentliche Debatte über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung von Whistleblowern und erkundigen Sie sich nach entsprechenden Änderungen im Gesetz und nach der Wirkung des EGMR-Urteils auf das deutsche Arbeitsrecht.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin
16.11.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
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•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Strafanzeige gegen die Arbeitgeber - wann riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung?Ein Plädoyer für eine zügige gesetzgeberische Tätigkeit von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 (Whistleblower-Fall, Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland, zuvor Heinisch ./. Vivantes Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) hat für erhebliches Medieninteresse gesorgt. Hintergrund der allgemeinen ...
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 (Whistleblower-Fall, Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland, zuvor Heinisch ./. Vivantes Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) hat für erhebliches Medieninteresse gesorgt. Hintergrund der allgemeinen Aufregung ist der Umstand, dass das nationale Recht keine klaren Regelungen für Arbeitnehmer enthält, die in ihrem Unternehmen Missstände entdecken und diese öffentlich machen, bzw. von Straftaten oder möglichen Straftaten im Unternehmen Kenntnis erlangen und diese zur Anzeige bringen wollen.
Die betroffenen Arbeitnehmer müssen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses befürchten, wenn sie in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben machen. Daneben lässt die Rechtsprechung auch weitere Sonderfälle zu, in denen eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann.
Diese Rechtslage ist für Arbeitnehmer schwer zu durchschauen. Selbst Arbeitsrechtler sind oft ratlos, wenn ein Arbeitnehmer vor ihnen sitzt, von dem Verdacht von Straftaten im Unternehmen berichtet und fragt was zu tun sei. Üblicherweise wird der Arbeitnehmer dann darauf hingewiesen, dass er sich zum einen selbst strafbar machen kann, wenn er Straftaten beim Arbeitgeber tatenlos zusieht. Zum andern muss man ihn aber auch darauf hinweisen, dass er im Fall einer Strafanzeige mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie einen begründeten Anfangsverdacht für das vorliegen einer Straftat hat. Häufig wird das Strafverfahren dann wieder eingestellt, weil dieser begründete Anfangsverdacht letztendlich nicht zu dem für die Eröffnung eines Strafverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht geführt hat. Der Arbeitnehmer verliert in einem solchen Fall möglicherweise seinen Job.
Diese Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass man als Arbeitsrechtler Arbeitnehmer nur in solchen Fällen überhaupt zu einer Strafanzeige raten kann, in denen die Straftaten mit Sicherheit bewiesen werden können. Die Ermittlungsarbeit muss also vom Arbeitnehmer geleistet werden. Da Arbeitnehmer hierzu regelmäßig nicht in der Lage sind, bleiben viele Straftaten innerhalb der Unternehmen ohne Folgen. Das schadet der Allgemeinheit.
Wer ist an dieser problematischen Rechtslage Schuld? Sind es die Arbeitsgerichte? Der europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland in der oben genannten Entscheidung zur Zahlung von 10.000 € Schadensersatz und 5000 € Prozesskosten verurteilt, weil „die deutschen Gerichte keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des Arbeitgebers zu schützen einerseits und derjenigen, das Recht der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung zu schützen“, andererseits, herbeigeführt haben. Dadurch hätten die deutschen Gerichte Art. 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Andererseits: Die Gerichte wenden nur das geltende Recht an. Und hier haben wir in der Bundesrepublik Deutschland nun eine ganz besondere Situation: In einem Land, in dem kraft Gesetz die Zahl der Apfelbäume in einem Kleingarten geregelt werden, und in dessen Bürgerlichem Gesetzbuch sich fast genauso viele Paragrafen mit Bienen und Bienenschwärmen beschäftigen, wie mit der Reglung des Arbeitsverhältnisses, lässt der Gesetzgeber derart wichtige und für den Arbeitnehmer Existenz bedrohende Probleme weit gehend ungeregelt.
In dem Konflikt, sich einerseits als Staatsbürger gesetzestreu zu verhalten und Straftaten, die ihm zur Kenntnis gelangen, anzuzeigen und anderseits als Arbeitnehmer existenziell auf seinen Job angewiesen zu sein, sind deutsche Arbeitnehmer weitgehend sich selbst überlassen. Der Gesetzgeber überlässt die Angelegenheit den Gerichten.
Bei den Gerichten hat man manchmal das Gefühl, sie wüssten selbst nicht so richtig, wie sie mit dem zitierten Widerstreit umgehen sollten. Im Zweifel soll dann die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber wegen der "vertraglichen Rücksichtnahmepflicht" der Loyalität dem Rechtsstaat gegenüber vorgehen.
Man könnte derartigen Erwägungen vielleicht noch folgen, wenn die Rechtsprechung aus deren Verletzung nicht folgern würde, dass damit dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar werden würde. Derartige Fälle werden letztlich nicht anders behandelt, als wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Tafelsilber stiehlt. Eine fristlose Kündigung ist sogar ohne Abmahnung zulässig. Hier liegt das eigentliche Problem.
Fazit: Der Gesetzgeber sollte endlich seine Aufgaben wahrnehmen und derart wichtige Probleme einer vernünftigen Regelung zuführen. Die Bedingungen, unter denen ein Arbeitnehmer Missstände im Unternehmen, jedenfalls aber mögliche Straftaten kundtun darf und die hieraus resultierenden möglichen Folgen für sein Arbeitsverhältnis müssen Teil einer hinreichend klaren und konkreten gesetzlichen Regelung werden. Der Arbeitgeber darf hierbei letztlich nicht schlechter dastehen, als die Ermittlungsbehörden. Insbesondere darf ihm bei dem Verdacht einer Straftat nicht die Ermittlungsarbeit übertragen werden.
Bis zu einer gesetzlichen Klärung sollten die nationalen Arbeitsgerichte ihre Praxis beenden, Arbeitnehmer, die in einer Konfliktsituation eine aus der Rückschau vielleicht falsche Entscheidung zu Strafanzeige gegen den Arbeitgeber getroffen haben, wie Straftäter zu behandeln.
Selbst eine leichtfertig falsche Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist nicht mit einer vorsätzlichen Straftat gegenüber dem Arbeitgeber vergleichbar. Anders ist dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer nachweislich in bewusster Schädigungsabsicht und unter wissentlicher Angabe falscher Tatsachen handelt.
Ein Problem wird allerdings noch zu klären sein: Wie geht man damit um, dass es einem Arbeitgeber unzumutbar sein dürfte, einen Arbeitnehmer, der ihn im Nachhinein zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hat, weiter zu beschäftigen? Wie geht man außerdem damit um, dass einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber zu Recht einer Straftat bezichtigt hat, unzumutbar sein dürfte, in dem Unternehmen weiterzuarbeiten?
Das Arbeitsrecht kennt für solche Probleme bereits geeignete Instrumente. Sinnvoll wäre hier die jeweilige Möglichkeit eines der Vertragspartner das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Das man dafür unbedingt (wie bislang) eine Kündigung des Arbeitgebers und ein anschließendes gerichtliches Verfahren braucht, scheint nicht zwingend.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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09.11.2011
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•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
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•Schlichtung
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•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
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Kündigung eines Arbeitnehmers, weil dieser Missstände im Unternehmen anprangert. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
In Deutschland hat es ein Arbeitnehmer, der Missstände in einem Unternehmen bei der Polizei zur Anzeige bringt, nicht leicht. Auf der einen Seite hat er doch das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das garantiert ihm das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Unter Umständen ist er sogar verpflichtet, eine Strafanzeige zu stellen. Andererseits trägt ...
In Deutschland hat es ein Arbeitnehmer, der Missstände in einem Unternehmen bei der Polizei zur Anzeige bringt, nicht leicht. Auf der einen Seite hat er doch das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das garantiert ihm das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Unter Umständen ist er sogar verpflichtet, eine Strafanzeige zu stellen. Andererseits trägt er aufgrund des Arbeitsverhältnisses eine Fürsorgepflicht und Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung aufgrund einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Ein Arbeitnehmer darf seine Strafanzeige nicht auf wissentlich oder leichtfertig falsche Tatsachen stützen.
2. Auch wenn sich die Tatsachen als richtig herausstellen sollten, darf die Anzeige des Arbeitnehmers keine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers sein.
3. Indiz für eine unverhältnismäßige Reaktion ist die (fehlende) Berechtigung der Anzeige, die Motivation des Arbeitgebers und das Fehlen einer vorherigen innerbetrieblichen Anzeige.
4. Die Gründe, die den Arbeitgeber dazu bewogen haben, Anzeige zu erstatten, sind besonders zu gewichten. Wollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder die Geschäftsführung „fertig machen“ wollen, ist die Kündigung rechtens.
5. Eine innerbetriebliche Klärung kann im Einzelfall geboten sein. Es gilt die Faustregel: Je schwerer die vermutete Straftat, desto eher darf der Arbeitnehmer sofort zur Polizei gehen. Wenn im Einzelfall berechtigterweise keine Klärung zu erwarten war, kann der Arbeitgeber die innerbetriebliche Klärung „überspringen“ und gleich zur Polizei gehen.
Vergleich hierzu: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3.7.2003 (Aktenzeichen: 2 AZR 235/02) und Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006 (Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05).
Europäische Gerichte aktuell: Am 21.7.2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im sogenannten Whistleblower-Fall Heinisch v. Bundesrepublik (zuvor Heinisch gegen Vivantes, LAG Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006), dass ein Arbeitnehmer selbst dann Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber stellen darf, wenn sich die Anschuldigungen nicht belegen lassen. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze über die Kündigung wegen einer Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber haben sich als zu arbeitnehmerfreundlich erwiesen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit muss in Zukunft bei der Frage, ob eine Kündigung wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber rechtens ist, mehr Gewicht erhalten.
Nach dem EGMR-Urteil wird es mehr denn je erforderlich sein, dass eine klare gesetzliche Reglung Rechtssicherheit für den Hinweisgeber (Whistleblower) schafft.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie Missstände innerhalb der Firma erkennen, empfiehlt es sich grundsätzlich, zunächst die Sache innerbetrieblich anzusprechen. Sollten Sie strafbares Verhalten erkennen, ist es u.U. das Beste, sich zuallererst rechtlichen Rat einzuholen. Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, lohnt es sich nach dem aktuellen EGMR-Urteil mehr denn je, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Sehr wichtig ist in dem Fall, dass Sie die 3-Wochen-Frist einer Kündigungsschutzklage nicht verpassen!
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Hören Sie zu, wenn ein Mitarbeiter Missstände anspricht. Oft hat der Mitarbeiter mit seiner Kritik nicht Unrecht. Schließlich ist er an der Sache oft näher dran, als die Geschäftsführung. Bedenken Sie auch eines: Sollte ein solcher Fall – wie der vom Spiegel besprochene – einmal in der Presse landen, dürfte ein nachhaltiger Imageschaden zu befürchten sein. Dem kann Ihre Firma aus dem Weg gehen, indem es die Sorgen der Mitarbeiter ernst nimmt. Ob Sie jemanden, der der Firma absichtlich mit einer Strafanzeige Schaden zufügen will, halten müssen, muss nach dem EGMR-Urteil genau geprüft werden. Verfolgen Sie die öffentliche Debatte über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung von Whistleblowern und erkundigen Sie sich nach entsprechenden Änderungen im Gesetz.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin
08.11.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
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•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
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•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
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•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
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•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
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•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Wann verstoßen Whistleblower, oder Hinweisgeber, gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten?Wann darf einem Arbeitnehmer, der mit einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber Missstände anprangert, gekündigt werden?
Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Ein Bericht im Spiegel (Heft Nr. 29 vom 18.7.2011) trägt ein arbeitsrechtliches Dilemma an eine breite Öffentlichkeit. Einerseits gilt die Loyalität zum Arbeitgeber. Es ist die Kehrseite der Fürsorgepflicht, die der Arbeitgeber ...
Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Ein Bericht im Spiegel (Heft Nr. 29 vom 18.7.2011) trägt ein arbeitsrechtliches Dilemma an eine breite Öffentlichkeit. Einerseits gilt die Loyalität zum Arbeitgeber. Es ist die Kehrseite der Fürsorgepflicht, die der Arbeitgeber für den Mitarbeiter hat. Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer auch Staatsbürger und ist seinem ethischen oder moralischen Prinzipiengerüst verpflichtet. Zudem gilt für den Arbeitnehmer das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
Sollte der Arbeitnehmer von Missständen oder von strafbarem Verhalten in der Firma erfahren, gerät er nicht selten in die Zwickmühle. In dem vom Spiegel berichteten Fall hatte eine Altenpflegerin eine Strafanzeige gegen den Vivantes-Konzern, einen Pflegedienstleister, gestellt. Die Heimleitung von Vivantes habe, so der Vorwurf der Mitarbeiterin, ihre Pflichten gegenüber Patienten bzw. Heimbewohnern in strafrechtlich relevanter Weise verletzt.
Das Bundesarbeitsgericht hat, gestützt auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2.7.2001, 1 BvR 2049/00) hierzu einige Grundsätze aufgestellt: In der Regel kann eine Strafanzeige des Arbeitnehmers nicht als Kündigungsgrund herhalten. Wenn der Arbeitnehmer bei dieser Anzeige allerdings wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben macht, kann dem Arbeitnehmer dennoch gekündigt werden. Doch selbst wenn die Anzeige des Arbeitnehmers nur korrekte Angaben erhält, kann ein Kündigungsgrund vorliegen. Es kommt auf die Motivation des Arbeitnehmers an (BAG, Urteil vom 3.7.2003, Aktenzeichen: 2 AZR 235/02). Will der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder die Geschäftsführung „fertig machen“, erfolgt die Anzeige böswillig, dann will er dem Unternehmen nur schaden. Der Mitarbeiter muss dann gehen. Sieht der Arbeitnehmer dagegen eine Strafanzeige als letztes Mittel, um Missstände zu verbessern – gegebenenfalls zum Wohle der Firma –, wird eine Kündigung wohl nicht gerechtfertigt sein. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen einer schweren Straftat zur Polizei geht, zu deren Anzeige er verpflichtet ist.
Anwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie Missstände innerhalb der Firma erkennen, empfiehlt es sich grundsätzlich, zunächst die Sache innerbetrieblich anzusprechen. Sollten Sie strafbares Verhalten erkennen, ist es u.U. das Beste, sich zuallererst rechtlichen Rat einzuholen. Sollten Sie bereits gekündigt worden sein, zeigen die dargelegten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Kündigung nur unter sehr engen Voraussetzungen Bestand haben kann. Sehr wichtig ist in dem Fall, dass Sie die 3-Wochen-Frist einer Kündigungsschutzklage nicht verpassen!
Anwaltstipp Arbeitgeber: Hören Sie zu, wenn ein Mitarbeiter Missstände anspricht. Oft hat der Mitarbeiter mit seiner Kritik nicht Unrecht. Schließlich ist er an der Sache oft näher dran, als die Geschäftsführung. Bedenken Sie auch eines: Sollte ein solcher Fall – wie der vom Spiegel besprochene – einmal in der Presse landen, dürfte ein nachhaltiger Imageschaden zu befürchten sein. Dem kann Ihre Firma aus dem Weg gehen, indem es die Sorgen der Mitarbeiter ernst nimmt. Jemanden, der der Firma absichtlich Schaden zufügt, müssen Sie dagegen in den allermeisten Fällen nicht halten.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin
03.11.2011
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•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
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•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
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Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
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Wege aus der Burnout-Falle
Viele Arbeitnehmer werden mehr und mehr gefordert. Sowohl Manager und leitende Angestellte, als auch manuelle und ausführende Berufsgruppen (Arbeiter und Angestellte) leiden unter den Anforderungen. Von der Automobilbranche zum Gesundheitswesen reicht die Bandbreite der betroffenen Unternehmenszweige. Im Gesundheitswesen führen Effizienzmaßnahmen ...
Viele Arbeitnehmer werden mehr und mehr gefordert. Sowohl Manager und leitende Angestellte, als auch manuelle und ausführende Berufsgruppen (Arbeiter und Angestellte) leiden unter den Anforderungen. Von der Automobilbranche zum Gesundheitswesen reicht die Bandbreite der betroffenen Unternehmenszweige. Im Gesundheitswesen führen Effizienzmaßnahmen dazu, dass eine Krankenpflegerin oder Altenpflegerin immer mehr Patienten oder Bewohner zu betreuen hatten. Wer sich dagegen auflehnt, riskiert schon mal die fristlose Kündigung.
Beinahe symptomatisch ist der Fall einer Altenpflegerin, die sich über zu hohe Arbeitsbelastung in einem Pflegeheim beschwert hatte und schließlich auch wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber die fristlose Kündigung erhielt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied aktuell (am 21.7.2011 im sogenannten Whistleblower-Urteil), dass Arbeitnehmer, die Missstände in einer Firma anprangern, besser zu schützen sind und erklärte die fristlose Kündigung für nicht rechtens. Das Ansprechen von Missständen ist nach Meinung der Richter des EGMR sehr weiträumig vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt.
Arbeitnehmer sollten das spektakuläre Urteil des EGMR im Whistleblower-Fall und die öffentliche Debatte zum Thema Burnout am Arbeitsplatz dazu nutzen, um nach „Wegen aus der Erschöpfungsspirale“ (Spiegel vom 25.7.2011) zu suchen. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig an, um gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Unter Umständen hilft ein Wechsel in ein anderes Team oder des Arbeitsbereichs. Größere Betriebe bieten Sport- und Entspannungsmaßnahmen an.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Falls Sie nahe am Burnout sind, sollten Sie lieber früher als zu spät mit Ihrem Arbeitgeber darüber reden. Gemeinsam lassen sich oft rechtzeitig gute Lösungen finden, die einen Burnout vermeiden. Sollten Sie von Ihrem Vorgesetzten gebosst oder von Mitarbeitern gemobbt werden, sollten Sie frühzeitig Initiative ergreifen. Begreifen Sie sich als jemand, der Hilfe und Unterstützung braucht. Falls Ihr Arbeitgeber nicht regiert und Ihnen keine Unterstützung gibt, sondern Sie vielleicht sogar wegen verminderter Leistungsfähigkeit kündigt, haben Sie bei Firmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern einen guten Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz. Bedenken Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung nur 3 Wochen Zeit zum Einlegen einer Kündigungsschutzklage haben. Lassen Sie sich am besten sofort nach Erhalt einer Kündigung von einem Fachmann beraten, ob eine Klage lohnt. Auch eine unberechtigte Abmahnung müssen Sie nicht hinnehmen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sollte bei einem Mitarbeiter ein Burnout-Syndrom diagnostiziert werden, ist das für jedes Unternehmen regelmäßig ein großes Problem. Oft wird der Mitarbeiter entlassen; eine kostspielige Kündigungsschutzklage ist die Folge. Ein erkrankter Mitarbeiter kann mit einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) wieder an die Arbeit herangeführt werden. Noch besser ist es, schon viel früher auf Signale, die auf ein Burnout hindeuten, zu achten. Eine konzertierte Strategie zur Vermeidung eines hohen psychischen Krankenstandes sollte zu einem nachhaltig positiven Ergebnis für Ihr Unternehmen führen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
20.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
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•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
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•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist. Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin http://www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Strafanzeige gegen die Arbeitgeber - Wann riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung? Ein Pladoyer für eine zügige gesetzgeberische Tätigkeit von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 (Whistleblower-Fall, Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland, zuvor Heinisch ./. Vivantes Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) hat für erhebliches Medieninteresse gesorgt. Hintergrund der allgemeinen ...
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 (Whistleblower-Fall, Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland, zuvor Heinisch ./. Vivantes Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) hat für erhebliches Medieninteresse gesorgt. Hintergrund der allgemeinen Aufregung ist der Umstand, dass das nationale Recht keine klaren Regelungen für Arbeitnehmer enthält, die in ihrem Unternehmen Missstände entdecken und diese öffentlich machen, bzw. von Straftaten oder möglichen Straftaten im Unternehmen Kenntnis erlangen und diese zur Anzeige bringen wollen.
Arbeitnehmer, die Missstände im Betrieb nach außen tragen, müssen arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung befürchten.
Die betroffenen Arbeitnehmer müssen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses befürchten, wenn sie in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben machen. Daneben lässt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung auch weitere Sonderfälle zu, in denen eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann.
Diese Rechtslage ist für Arbeitnehmer schwer zu durchschauen.
Selbst Arbeitsrechtler sind oft ratlos, wenn ein Arbeitnehmer vor ihnen sitzt, von dem Verdacht von Straftaten im Unternehmen berichtet und fragt, was zu tun sei. Üblicherweise wird der Arbeitnehmer dann darauf hingewiesen, dass er sich zum einen selbst strafbar machen kann, wenn er Straftaten beim Arbeitgeber tatenlos zusieht. Zum andern muss man ihn aber auch darauf hinweisen, dass er im Fall einer Strafanzeige mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss.
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie einen begründeten Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat hat. Häufig wird das Strafverfahren dann wieder eingestellt, weil dieser begründete Anfangsverdacht letztendlich nicht zu dem für die Eröffnung eines Strafverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht geführt hat.
Wenn sich die Staatsanwaltschaft hier einmal irrt, muss sie keinerlei Befürchtungen hegen, auch wenn ihr Irrtum leichtfertig geschah. Der Arbeitnehmer verliert in einem solchen Fall möglicherweise seinen Job.
Diese Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass man als Arbeitsrechtler Arbeitnehmer nur in solchen Fällen überhaupt zu einer Strafanzeige raten kann, in denen die Straftaten mit Sicherheit bewiesen werden können. Die Ermittlungsarbeit muss also vom Arbeitnehmer geleistet werden. Da Arbeitnehmer hierzu regelmäßig nicht in der Lage sind, bleiben viele Straftaten innerhalb der Unternehmen ohne Folgen. Das schadet der Allgemeinheit.
Wen trifft an dieser problematischen Rechtslage die Schuld?
Sind es die Arbeitsgerichte? Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland in der oben genannten Entscheidung zur Zahlung von 10.000 € Schadensersatz und 5000 € Prozesskosten verurteilt, weil „die deutschen Gerichte keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des Arbeitgebers zu schützen einerseits und derjenigen, das Recht der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung zu schützen“, andererseits, herbeigeführt haben. Dadurch hätten die deutschen Gerichte Art. 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Andererseits: Die Gerichte wenden nur das geltende Recht an.
Das Recht der Arbeitsbienen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich geregelt, nicht aber das Recht der arbeitenden Menschen.
Hier haben wir in der Bundesrepublik Deutschland eine ganz besondere Situation: In einem Land, dessen Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebensächlichkeiten wie dem Bienenrecht (immerhin vier Paragraphen) aufgebläht ist und das auch im Übrigen nicht gerade an Regelungsschüchternheit leidet, bleiben Sachverhalte, die erhebliche Auswirkungen auf die Existenzgrundlage von vielen Arbeitnehmern haben können, weitgehend ungeregelt.
In dem Konflikt, sich einerseits als Staatsbürger gesetzestreu zu verhalten und Straftaten, die ihm zur Kenntnis gelangen, anzuzeigen und anderseits als Arbeitnehmer existenziell auf seinen Job angewiesen zu sein, sind deutsche Arbeitnehmer sich selbst überlassen. Der Gesetzgeber überlässt die Angelegenheit den Gerichten. Bei den Gerichten hat man manchmal das Gefühl, sie wüssten selbst nicht so richtig, wie sie mit dem zitierten Widerstreit umgehen sollen. Im Zweifel soll dann die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber wegen der "vertraglichen Rücksichtnahmepflicht" der Loyalität dem Rechtsstaat gegenüber vorgehen.
Rechtsprechung sanktioniert eine leichtfertig erstattete Strafanzeige wie eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers.
Man könnte derartigen Erwägungen vielleicht noch folgen, wenn die Rechtsprechung aus deren Verletzung nicht folgern würde, dass damit dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar werden würde. Derartige Fälle werden letztlich nicht anders behandelt, als wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Tafelsilber stiehlt. Eine fristlose Kündigung ist sogar ohne Abmahnung zulässig. Das ist natürlich überzogen und führt im Ergebnis zu Recht dazu, dass der europäische Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland zu Schadensersatz verurteilt hat.
Es ist höchste Zeit dass der Gesetzgeber tätig wird.
Fazit: Der Gesetzgeber sollte endlich seine Aufgaben wahrnehmen und derart wichtige Probleme zu einer vernünftigen Regelung führen. Die Bedingungen, unter denen ein Arbeitnehmer Missstände im Unternehmen, jedenfalls aber mögliche Straftaten, kundtun darf und die hieraus resultierenden möglichen Folgen für sein Arbeitsverhältnis müssen Teil einer hinreichend klaren und konkreten gesetzlichen Regelung werden. Der Arbeitgeber darf hierbei letztlich nicht schlechter dastehen als die Ermittlungsbehörden. Insbesondere darf ihm bei dem Verdacht einer Straftat nicht die Ermittlungsarbeit übertragen werden.
Bis zu einer gesetzlichen Klärung sollten die nationalen Arbeitsgerichte ihre Praxis beenden, Arbeitnehmer die in einer Konfliktsituation eine aus der Rückschau vielleicht falsche Entscheidung zu Strafanzeige gegen den Arbeitgeber getroffen haben, wie Straftäter zu behandeln.
Selbst eine leichtfertig falsche Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist nicht mit einer vorsätzlichen Straftat gegenüber dem Arbeitgeber vergleichbar. Anders ist dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer nachweislich in bewusster Schädigungsabsicht und unter wissentlicher Angabe falscher Tatsachen handelt.
Manchmal ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung/Entschädigung des Arbeitnehmers die einzige Lösung.
Ein Problem wird allerdings noch zu klären sein: Wie geht man damit um, dass es einem Arbeitgeber unzumutbar sein dürfte, einen Arbeitnehmer, der ihn im Nachhinein zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hat, weiter zu beschäftigen? Wie geht man außerdem damit um, dass es einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber zu Recht einer Straftat bezichtigt hat, unzumutbar sein dürfte, in dem Unternehmen weiterzuarbeiten?
Das Arbeitsrecht kennt für solche Probleme bereits geeignete Instrumente. Sinnvoll wäre hier die jeweilige Möglichkeit eines der Vertragspartner, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Dass man dafür unbedingt (wie bislang) eine Kündigung des Arbeitgebers und ein anschließendes gerichtliches Verfahren braucht, scheint nicht zwingend.
Bis auf weiteres muss man Arbeitnehmern zur Vorsicht raten.
Auch wenn das oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs deutschen Arbeitnehmern in den geschilderten Konflikten den Rücken stärkt, muss man weiter zur Vorsicht raten. Es ist derzeit völlig unklar in wieweit die Arbeitsgerichte ihre bisherige Rechtsprechung in Reaktion auf das Urteil des EuGH ändern werden. Arbeitnehmer sollten in derartigen Konflikten rechtlichen Rat einholen und sich so weit wie möglich nach allen Seiten absichern. Regelmäßig sollte man eine interne Klärung des Problems mit dem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat versuchen. Es mag allerdings in der Praxis auch Fälle geben, wo das nicht ausreicht. Insbesondere wenn der Missstand im Unternehmen nicht beseitigt wird, werden sich Arbeitnehmer auch weiterhin im Widerstreit zwischen ihrem Gewissen und der Sorge um den Arbeitsplatz befinden. Hoffen wir, dass der Gesetzgeber bald zur Tat schreitet.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
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Die Rechte der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung: Macht es Sinn, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen?
Aktuellen Presseberichten zufolge (etwa Welt Online, Artikel „Media-Saturn streicht 3000 Jobs“ vom 27.7.2011) rollt auf die Mitarbeiter der Mediamarkt- und Saturn-Filialen eine Kündigungswelle zu.
Aller Voraussicht nach werden Mediamarkt und Saturn in naher Zukunft betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Vergleichbare Fälle in der dass ...
Aktuellen Presseberichten zufolge (etwa Welt Online, Artikel „Media-Saturn streicht 3000 Jobs“ vom 27.7.2011) rollt auf die Mitarbeiter der Mediamarkt- und Saturn-Filialen eine Kündigungswelle zu.
Aller Voraussicht nach werden Mediamarkt und Saturn in naher Zukunft betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Vergleichbare Fälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass Arbeitgeber Mitarbeitern, denen betriebsbedingt gekündigt werden soll, manchmal zunächst einen Aufhebungsvertrag anbieten und dies mit einem Abfindungsangebot verbinden.
Für die betroffenen Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob sie das Abfindungspaket annehmen sollten oder sich lieber gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren sollten. Es kommt darauf an, wie hoch die angebotene Abfindung ist.
Wer sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, hat die Möglichkeit, etwa 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu erhalten – oft sogar deutlich mehr. Wem also als Abfindung weniger als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr angeboten werden, sollte eine Kündigungsschutzklage ernsthaft in Erwägung ziehen.
Vor Gericht gilt die Faustregel: Je wahrscheinlicher ein Erfolg der Kündigungsschutzklage, desto höher muss die Abfindung sein, mit der sich der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses „erkauft“. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter anderem eine Sozialauswahl treffen, die von den Gerichten sehr genau überprüft wird. Je länger ein Mitarbeiter dabei ist und je mehr Unterhaltspflichten er hat, desto schwerer ist es, ihm betriebsbedingt zu kündigen.
Oft möchte ein Arbeitgeber sein Personal durch eine betriebsbedingte Kündigungswelle und der vorgeschalteten Welle von Angeboten zum Abschluss von Aufhebungsverträgen „verjüngen“. Genau dies will das im Kündigungsschutzgesetz vorgesehene Prinzip der Sozialauswahl verhindern.
Vermeintlich hoher Abfindungen in Aufhebungsverträgen entpuppen sich nach Abzug von und unmöglichen Steuern, Nachteilen bei der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, Urlaubsanrechnung usw.) als eher mager. Derartige Folgen sollte man vorher prüfen. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages ist in den allermeisten Fällen nichts mehr zu retten.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Überlegen Sie es sich gut, Ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu setzen. In den allermeisten Fällen sind die Abfindungen, die wegen eines Aufhebungsvertrages gezahlt werden, niedriger als das, was der Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht zahlen müsste. Die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage hängt zu einem großen Teil davon ab, wie Sie bei einer Sozialauswahl „abschneiden“.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sollte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben haben, ist es ratsam, das Verfahren so schnell wie möglich durch einen Vergleich zu beenden. Sonst riskieren Sie – wie im Fall Emmely oder im Whistleblower-Fall –, dass Sie einen spektakulären Prozess nach Jahren verlieren und eine erhebliche Summe an Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen müssen. Versuchen Sie, wenn möglich, die Arbeitsverhältnisse einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages ist in der Praxis nahezu unmöglich. Ausnahme: Sie setzen den Arbeitnehmer unter Druck oder drohen ihm mit einem empfindlichen Übel (z.B. mit einer Strafanzeige). In solchen Fällen riskieren Sie eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Berlin, den 04.08.2011
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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer: Kann dem Arbeitnehmer nur wegen einer Strafanzeige oder eines Verdachts einer Straftat gekündigt werden? (Bsp. Sendeanstalt Mitteldeutscher Rundfunk, Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer, Verdachtskündigung)
Presseberichten zufolge prüft die Sendeanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MRD) den Fall des MDR-Unterhaltungschefs Udo Foht aus arbeitsrechtlicher Sicht. Wie etwa das Handelsblatt in seiner Online-Ausgabe vom 2.8.2011 aufgrund einer dpa-Meldung berichtet, hat der MDR Strafanzeige gegen den bereits suspendierten Unterhaltungschef wegen verschiedener ...
Presseberichten zufolge prüft die Sendeanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MRD) den Fall des MDR-Unterhaltungschefs Udo Foht aus arbeitsrechtlicher Sicht. Wie etwa das Handelsblatt in seiner Online-Ausgabe vom 2.8.2011 aufgrund einer dpa-Meldung berichtet, hat der MDR Strafanzeige gegen den bereits suspendierten Unterhaltungschef wegen verschiedener Vermögensdelikte erhoben. Presseberichten zufolge hat die Staatsanwaltschaft Erfurt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so Bild.de am 2.8.2011.
Was sind die arbeitsrechtlichen Folgen einer Strafanzeige des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer? Hat der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Konsequenzen wegen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zu befürchten, obwohl doch die strafrechtliche Unschuldsvermutung gilt?
Die Antwort ist für den Arbeitnehmer etwas ernüchternd. Hegt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer den Verdacht, dieser könnte eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Entscheidend ist, dass ein Verdacht besteht, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Anständigkeit des Arbeitnehmers zerstört oder das Arbeitsverhältnisses unerträgliche belastet hat (z.B. schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, Diebstahl, Verrat von Betriebsgeheimnissen, Betrug bzw. Untreue zulasten des Arbeitgebers).
Es kommt nicht darauf an, ob die Tat nachgewiesen ist oder nicht. Relevant ist vielmehr, ob die den Verdacht begründenden Tatsachen zutreffen und ob sie den Verdacht rechtfertigen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Der Verdacht muss dringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er Arbeitnehmer die Pflichtverletzung oder Straftat auch tatsächlich begangen hat.
Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Der Arbeitnehmer muss vor einer Verdachtskündigung angehört werden. Wird die Anhörung jedoch vom Arbeitnehmer, aus Gründen die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, nicht wahrgenommen, wirkt sich das nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung aus.
Die gute Nachricht für den Arbeitnehmer: Er hat einen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn sich seine Unschuld später herausstellt, oder Umstände bekannt werden, die den Verdacht beseitigen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie einer Straftat zu Unrecht beschuldigt und deswegen gekündigt worden sein, lohnt es sich in den meisten Fällen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Kündigungsschutzprozess ist eine gute Plattform, um Tatsachen ans Licht zu bringen, die den Verdacht einer Straftat beseitigen oder zu zeigen, dass die Tatsachen, die man Ihnen vorwirft, nicht stimmen. Wichtig ist, dass Sie die 3-Wochen-Frist einer Kündigungsschutzklage nicht verpassen. Selbst wenn die Vorwürfe (teilweise) berechtigt sein sollten lohnt sich eine Kündigungsschutzklage in der Regel. Da eine Verdachtskündigung für den Arbeitgeber auch erhebliche formale Risiken mit sich bringt, bietet der Kündigungsschutzprozess regelmäßig eine hervorragende Möglichkeit für eine Einigung. Wer nicht klagt muss wegen der fristlosen Kündigung zusätzlich Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld befürchten (Sperrzeit).
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Falls ein schwerwiegender Verdacht einer Straftat gegen einen Ihrer Mitarbeiter besteht, können Sie ihm unter Umständen fristlos kündigen. Es kommt darauf an, welche Tatsachen erwiesen sind und ob diese die Vertrauensbasis, auf dem das Arbeitsverhältnis beruht, zerstört haben. Falls ja, müssen Sie das Ergebnis einer staatsanwaltlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens nicht abwarten. Der Arbeitnehmer muss vor der Verdachtskündigung angehört werden. Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Konkretisierung des Verdachts ausgesprochen werden. Neben einer fristlosen Kündigung sollte hilfsweise immer auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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