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Solidaritätszuschlag: Jetzt ist die Politik gefordertPolitische Glaubwürdigkeit und steuerliche Klarheit herstellen
Zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages zurückzuweisen, erklärt der Wirtschaftsforscher und Politikberater Adrian Ottnad ( OTTNAD CONSULT, Sankt Augustin ):Das Bundesverfassungsgericht hat es erneut sich ...
Zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages zurückzuweisen, erklärt der Wirtschaftsforscher und Politikberater Adrian Ottnad ( OTTNAD CONSULT, Sankt Augustin ): Das Bundesverfassungsgericht hat es erneut vermieden, sich in der Sache zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des ( in der jetzigen Form seit 1995 erhobenen ) Solidaritätszuschlags zu äußern. Das eigentliche Problem des Solidaritätszuschlages ist jedoch ohnehin nur politisch zu lösen. Mit kurzer Unterbrechung wird nun bereits seit zwei Jahrzehnten eine Ergänzungsabgabe des Bundes erhoben, die von der Politik parteiübergreifend mit einigungsbedingten Finanzierungslasten gerechtfertigt wird. Dies schadet zunehmend der politischen Glaubwürdigkeit und diskreditiert zugleich die beachtlichen Aufbauleistungen in den neuen Bundesländern seit der Wiedervereinigung. Tatsächlich steigen die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag im Trend, während die einigungsbedingten Zahllasten des Bundes zurückgehen. Von 2005 bis 2019 summieren sich die vom Bund im Rahmen des Solidarpaktes II zugesagten Mittel auf höchstens 156 Milliarden Euro. Im gleichen Zeitraum wird der Bund aus dem Soli mindestens 187 Milliarden Euro vereinnahmen je nach Inflations- und Wachstumsverlauf möglicherweise aber auch deutlich mehr. Per Saldo verbleibt also ein rechnerischer Überschuss von mindestens 30 Milliarden Euro ( vgl. Tabelle ). Jetzt ist die Politik gefordert. Sie sollte den Solidaritätszuschlags rasch abschaffen. Das bedeutet nicht, neuen Schulden den Weg zu ebnen. Wenn der Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben Steuern in bisheriger Höhe benötigt, dann muss er diese vielmehr auf transparente und glaubwürdige Weise bei seinen Bürgern erheben. Konsequent wäre es dann, den Soli direkt in den Steuertarif einzuarbeiten. Auf diese Weise könnten die Steuerzahler ihre steuerliche Durchschnitts- und Grenzbelastung wieder unmittelbar erkennen. Damit dem Bund hierbei im Steuerverbund keine Einnahmeausfälle entstehen, ist gleichzeitig eine Änderung der Mehrwertsteuerverteilung geboten, wie sie die föderale Finanzverfassung vorsieht.
Körperschaftsteuerguthaben: Keine Auszahlung des Solidaritätszuschlags
Stuttgart, 24. August 2010 - Bei der Umstellung des Körperschaftsteuersystems vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde bei vielen GmbHs ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt. Sofern dieses Guthaben nicht bereits vor 2008 ausbezahlt wurde, wird es nun vom Finanzamt bis zum Jahr 2017 in jährlichen Raten Während ( ...
Stuttgart, 24. August 2010 - Bei der Umstellung des Körperschaftsteuersystems vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde bei vielen GmbHs ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt. Sofern dieses Guthaben nicht bereits vor 2008 ausbezahlt wurde, wird es nun vom Finanzamt bis zum Jahr 2017 in jährlichen Raten zurückbezahlt. Während der Zeit der Ansammlung des Körperschaftsteuerguthabens ( also vor der Systemumstellung ) wurde auf die einbehaltenen Gewinne neben der Körperschaftsteuer auch der Solidaritätszuschlag einbehalten. Eine gesetzliche Regelung zur Rückzahlung dieser Solidaritätszuschlagszahlungen fehlt jedoch. Dagegen haben vor dem Finanzgericht Köln zwei GmbHs geklagt. Sie wollten den auf ihr Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlag ebenfalls ausbezahlt bekommen. Allerdings wies das Finanzgericht die Klagen ab und schloss sich damit der Verwaltungsauffassung an. Die ratierliche Auszahlung mindere nicht die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags. Ein Anspruch auf Auszahlung bestünde daher nicht. Auch einen Verfassungsverstoß konnten die Richter nicht erkennen. Trotz der Niederlage beim Finanzgericht Köln gibt es noch einen ganz kleinen Funken Hoffnung, da die Revision beim BFH zugelassen wurde. Betroffene GmbHs können mit Verweis auf das anhängige Musterverfahren einen Antrag auf Festsetzung des Solidaritätszuschlagsguthabens ( Frist 31.12.2010 ) beantragen.
Für beständigen unternehmerischen Erfolg braucht man einen starken Partner an seiner Seite. Wir, die RTS, sind ein zukunftsorientiertes Dienstleistungsunternehmen das sich seit über 25 Jahren konsequent an Ihren Wünschen und Zielen ausrichtet, um so den höchstmöglichen Nutzen und Erfolg für Sie und Ihr Unternehmen zu erzielen. Egal in welchen Lebensabschnitten Sie sich gerade befinden und welche Themen Sie gerade beschäftigen. Wir sind immer für Sie da, denn für uns steht der tägliche Umgang miteinander im Vordergrund - bei uns stehen SIE als M E N S C H im Mittelpunkt! Mit den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Buchführung, Rechtsdienst-leistung, IT- und Personalberatung bieten wir Ihnen einen umfassenden Lösungsansatz. Individuell, professionell und zukunftsorientiert! Wir glauben an die Kraft einer lebendigen Partnerschaft zwischen Ihnen als Kunde und Ihrem ganz persönlichen Ansprechpartner bei der RTS. Wir laden Sie ein zum Abenteuer Menschsein: www.rtskg.de
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG Deckerstr. 37 70372 Stuttgart Telefon: 0711/9554-0 Fax: 0711/9554-1000 Internet: http://www.rtskg.de EMail: stuttgart@rtskg.de
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?
Stuttgart, 24. Februar 2010 - Im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe eingeführt, um den Aufbau der neuen Bundesländer zu finanzieren. Nach einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1993 und 1994 wird der Solidaritätszuschlag seit 1995 ununterbrochen erhoben. Derzeit beträgt der 5,5% zur Einkommen- ...
Stuttgart, 24. Februar 2010 - Im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe eingeführt, um den Aufbau der neuen Bundesländer zu finanzieren. Nach einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1993 und 1994 wird der Solidaritätszuschlag seit 1995 ununterbrochen erhoben. Derzeit beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5% zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer. In einer kürzlich verhandelten Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen hat dieses erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert. In der mündlichen Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben wird. Nach Ansicht der Richter dürften Ergänzungsabgaben jedoch nur zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Durch die durchgängige Erhebung sei der Solidaritätszuschlag jedoch zu einer Dauersteuer geworden. Das Finanzgericht hat die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Finanzämter haben vom Finanzministerium inzwischen die Anweisung erhalten, Steuerbescheide diesbezüglich nur noch vorläufig zu erlassen. Sollten Sie dennoch Steuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk erhalten, werden wir, Ihre RTS STEUERBERATUNSGESELLSCHAFT KG, selbstverständlich Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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Muster-Einspruchsformulare gegen Solidaritätszuschlag auf steuerberaten.de- Finanzgericht hält "Soli" für verfassungswidrig - schneller Einspruch innerhalb von einem Monat notwendig - online ausfüllen, keine Registrierung, ausdrucken und an das Finanzamt senden
Seit 1991 gibt es ihn mit einer kurzen Unterbrechung: den "Solidaritätszuschlag". Jetzt hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der "Soli" verfassungswidrig sei und öffnet damit kurzzeitig eine Tür für alle diejenigen, die jüngst ihren Steuerbescheid ohne den Zusatz der erhalten haben. ...
Seit 1991 gibt es ihn mit einer kurzen Unterbrechung: den "Solidaritätszuschlag". Jetzt hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der "Soli" verfassungswidrig sei und öffnet damit kurzzeitig eine Tür für alle diejenigen, die jüngst ihren Steuerbescheid ohne den Zusatz der Vorläufigkeit erhalten haben. Doch Eile ist geboten: Der Einspruch gegen den Steuerbescheid muss innerhalb von 30 Tagen eingelegt werden.
Um allen Betroffenen den Weg zu ihrem Recht zu erleichtern, stellt das Online-Steuerbüro, http://www.steuerberaten.de, jetzt Musterformulare online, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen den schnellen Einspruch erleichtern. Die Formulare lassen sich jeweils online mit den persönlichen Angaben vervollständigen und der Ausdruck kann dann an das zuständige Finanzamt versendet werden. Keinerlei Registrierung ist dafür notwendig und es werden weder personale Daten erhoben, noch gespeichert.
Link zu den Formularen: http://www.steuerberaten.de/thema/thema_soli.php
"Kurz nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts haben wir anhand der Suchbegriffe sehr viele User bemerkt, die auf unserer Website offensichtlich schnelle Hilfe für ihren Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag suchten. Jetzt haben wir sorgfältig ein umfassendes Tool zum bequemen Online-Ausfüllen erarbeitet. Für Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer genügt allein die Ergänzung der individuellen Angaben, um die Einsparung auszurechnen", kommentiert Ralf Müller von Baczko, Gründer und Geschäftsführer der steuerberaten.de Steuerberatungsgesellschaft GmbH.
Abgeltungsteuer - Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer
Stuttgart, 10. Februar 2009 - Ab dem 01.01.2009 wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Bei Erteilung eines Freistellungsauftra-ges können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 EUR bzw. 1.602 EUR von der Abgeltungsteuer ...
Stuttgart, 10. Februar 2009 - Ab dem 01.01.2009 wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Bei Erteilung eines Freistellungsauftra-ges können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 EUR bzw. 1.602 EUR von der Abgeltungsteuer freigestellt werden. Hinsichtlich der Kirchensteuer haben die Anleger eine Wahlmöglichkeit. Der Anleger kann die auf die Abgeltungssteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen lassen. Er kann jedoch auch eine Steuererklärung abgeben, in welcher er die Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungssteuer machen muss. Das Finanzamt kann so die Kirchensteuer festsetzen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer Pressemitteilung auf das derzeit unterschied-liche Vorgehen der Banken, Versicherungen und Finanzinstitutionen hin. Zum Teil wurden Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zum Antrag von Banken bereits verschickt. Bei den Antragsformularen handelt es sich um ein freiwilliges Serviceangebot der Banken, das den Kunden nicht zur Rückmeldung verpflichtet. Hinweis: Laut einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz sollte aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen der Bank die jeweilige Religionsgemeinschaft mitgeteilt und der Auftrag, die Kirchensteuer abzuführen erteilt werden.
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