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Kein Mobbing bei mehreren Kündigungen und AbmahnungenKein Mobbing bei mehreren Kündigungen und Abmahnungen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Die Klägerin war Vorsitzende des Betriebsrats bei dem beklagten Arbeitgeber. Sie war wiederholt mit Zustimmung des Betriebsrates fristlos gekündigt worden, unter anderem wegen Beleidigungen und von 25 ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Die Klägerin war Vorsitzende des Betriebsrats bei dem beklagten Arbeitgeber. Sie war wiederholt mit Zustimmung des Betriebsrates fristlos gekündigt worden, unter anderem wegen Beleidigungen und Bedrohungen von anderen Betriebsratsmitgliedern und Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit. Laut Klägerin seien die mindestens 25 Fälle der fristlosen Kündigungen und Abmahnungen rechtswidrig und unberechtigt gewesen. Sie behauptete desweiteren, wegen ihrer Weltanschauung monatelang diskriminiert worden zu sein. Dieses Verhalten habe schwere Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit hervorgerufen. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass eine Diskriminierung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Kündigungen und Abmahnungen stellten zulässige arbeitsrechtliche Maßnahmen dar und könnten grundsätzlich nicht als Mobbing eingestuft werden. Dies gelte auch in den Fällen, dass diese Kündigungen rechtswidrig und die Abmahnungen unberechtigt gewesen seien. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Angst im EinzelhandelÜber 30 Millionen Diebstähle pro Jahr
Händler investieren 0,3 Prozent ihres Umsatzes in Gegenmaßnahmen<br /><br />Händler investieren durchschnittlich 0,3 Prozent ihres Umsatzes, um Ladendieben einen Riegel vorzuschieben. Sie beschäftigten Detektive, installieren Kameras, schulen das Personal und sichern die Waren mit neuen Technologien - etwa mit Marc and ...
Händler investieren 0,3 Prozent ihres Umsatzes in Gegenmaßnahmen Händler investieren durchschnittlich 0,3 Prozent ihres Umsatzes, um Ladendieben einen Riegel vorzuschieben. Sie beschäftigten Detektive, installieren Kameras, schulen das Personal und sichern die Waren mit neuen Technologien - etwa mit Funketiketten. Marc Büttgenbach, Sales Director Labels and Consumables beim Unternehmen Bizerba, erklärt: "Immer mehr Händler interessieren sich für Etiketten mit kleinen, unsichtbaren Transpondern auf der Rückseite, die Alarm auslösen. Dieser Schutz ist viel diskreter, als die Spirituosen in Vitrinen einzuschließen oder klobige, elektronische Kapseln am Flaschenhals zu befestigen." Auf frischer Tat ertappt - Was darf der Händler? Was darf er nicht? Doch wie genau verhalte ich mich als Händler, wenn plötzlich der Alarm aufschreit? Das erklärt der Autor Richard Thiess in seinem Buch "Ladendiebstahl - erkennen, verhindern, verfolgen". Und hier wird einem rechtlich schon mal schwindelig: Benimmt sich ein Kunde verdächtig, sprich zupft er Etiketten ab oder versteckt er Ware unter einem Regal, darf ihm der Händler unbefristet Hausverbot erteilen. So weit, so gut. Und was passiert, wenn der Kunde am Ausgang den Alarm auslöst? Dann darf er einfach gehen. Es sei denn, der Händler beweist seinen Verdacht, etwa indem kundtut, dass er Kunden beim Stehlen über die Kameras beobachtet hat. Doch untersuchen darf er den Langfinger gegen dessen Willen nicht - selbst, wenn er ihn schon festgenommen hat. Schlechte Karten bei Beschaffungskriminalität Und welche Strafe droht den Dieben? Jetzt tauchen wir ins Strafgesetzbuch ein. Paragraph 242 lautet: "Wer eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Und schon der Versuch ist strafbar. Zunächst gilt es zu unterscheiden, ob das Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht greift. Jugendliche Täter unter 14 Jahren genießen einen besonderen Schutz, sie können für ihre Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Schlechte Karten hingegen hätten diejenigen, die sich der Beschaffungskriminalität strafbar machen, schreibt das Online-Magazin Naanoo: "Genauer bedeutet dies, dass Ersttäter, die sich durch Beschaffungskriminalität strafbar gemacht haben, in der Regel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, die normalerweise nicht zur Bewährung ausgesetzt wird". Denn meist sieht die Staatsanwaltschaft gleich mehrere strafbare Handlungen, wie etwa die des Vorsatzes und des Hausfriedensbruchs.
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anticopy führt "Verstoß melden" einDer Produkttext- und Bildschutz-Dienstleister anticopy ermöglicht nun die Weiterverfolgung der ermittelten Urheberrechtsverstöße per Kopfdruck:
Onlinehändler machen sich viel Mühe dabei, ihre Produkte mit gutem Fotomaterial zu bewerben. Dabei ist es den Händlern bewusst, dass sich die Qualität des Fotos oder Textes auf den Verkauf des Produktes auswirkt. Wird ein Produktfoto oder Text dann zu unrecht gestohlen, ist der Schaden groß. Endverbraucher erkennen den und von ...
Onlinehändler machen sich viel Mühe dabei, ihre Produkte mit gutem Fotomaterial zu bewerben. Dabei ist es den Händlern bewusst, dass sich die Qualität des Fotos oder Textes auf den Verkauf des Produktes auswirkt. Wird ein Produktfoto oder Text dann zu unrecht gestohlen, ist der Schaden groß. Endverbraucher erkennen den Unterschied zwischen Original und Kopie von Bild oder Text nicht und entscheiden nach dem günstigsten Preis. Mit Bilderdiebstahl haben Onlinehändler leider immer häufiger zu tun. Um den ermittelten Bilderdieben auch bewusst zu machen, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben, hat anticopy die Funktion "Verstoß melden" eingeführt. "Mithilfe dieser Funktion können unsere Kunden per Knopfdruck die Weiterverfolgung ihrer Ansprüche veranlassen", so Geschäftsführer Oliver Korpilla. anticopy wendet sich im Auftrag des Kunden an die Bilderdiebe und fordert zur Beseitigung des Verstoßes und zum Schadensersatz auf. Die "Verstoß melden"-Funktion wurde eingeführt, um anwaltlichen Abmahnwellen zuvorzukommen. Normalerweise müssten die Opfer von Raubkopierern ihre Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Ist beim Raubkopierer nichts zu holen, kommen zum eigentlichen Schaden für das Kopieropfer auch noch Anwaltskosten hinzu. Die Alternative: anticopy konfrontiert den Bilderdieb lediglich mit einer Schadensersatzpauschale - hohe Anwaltskosten entstehen erst mal nicht. Der Mehrwert für den Onlinehändler liegt auf der Hand: Ohne Kostenrisiko winkt ein Schadensersatz in Höhe von 60.- Euro pro kopiertem Bild, sofern der Anspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann. Der anticopy-Kunde bekommt das alles für eine kleine monatliche Gebühr, etwa für einen eBay Account, in Höhe von 14,90 Euro netto. Über anticopy ( http://www.anticopy.de ) Die anticopy GmbH gehört zu den führenden Anbietern im Online Produkt-Angebots Schutz und schützt Produkttexte, Rechtstexte sowie Bilder von Online Händlern. Mit Unterstützung der IT-Recht Kanzlei aus München kann die anticopy GmbH eine effiziente Durchsetzung der Rechte der Urheber gewährleisten. Der Schutz ist optimiert auf den Handel bei eBay und befindet sich aktuell im Ausbau für Online Shops.
anticopy GmbH
Oliver Korpilla
Schallemicher Str. 12
51519 Odenthal
Deutschland
E-Mail: info@anticopy.de
Homepage: http://www.anticopy.de
Telefon: 02207/8471151 anticopy GmbH Korpilla,Oliver Schallemicher Str. 12 51519 Odenthal http://www.anticopy.deinfo[at]anticopy.de
Bundesamt für Verfassungsschutz zur Schadenersatzzahlung an Scientology-Mitglied verurteiltUnternehmer erhält gesamte Kosten für entstandenen Schaden, da Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig gehandelt hatte
Unternehmer erhält gesamte Kosten für entstandenen Schaden. Bundesamt für Verfassungsschutz hatte rechtswidrig gehandelt.
Landgericht Köln verurteilte Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Behörde verletzte seine Amtspflichten gegenüber eines Unternehmers und Scientology-Mitglieds und wurde zu Schadenersatzzahlungen verurteilt.
Ein ...
Unternehmer erhält gesamte Kosten für entstandenen Schaden. Bundesamt für Verfassungsschutz hatte rechtswidrig gehandelt.
Landgericht Köln verurteilte Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Behörde verletzte seine Amtspflichten gegenüber eines Unternehmers und Scientology-Mitglieds und wurde zu Schadenersatzzahlungen verurteilt.
Ein beruflich selbständiger Unternehmer war beauftragt worden, im Rahmen der Fifa Fußballweltmeisterschaft 2006 die Beschallungsanlagen für ein Stadion zu installieren. Für die dort tätigen Unternehmer wurde ein so genanntes Akkreditierungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem BKA ein negatives Votum, weil der Unternehmer Scientologe sei. Daraufhin musste dem Unternehmer der Auftrag entzogen werden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 15.1.2009 stellte das Verwaltungsgericht Köln fest, dass die
Übermittlung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes an das BKA rechtswidrig war (Az. 20 K 1673/07).
Mit Urteil vom 26.5.2011 (Az. 5 O 267/10), das nun bekannt geworden ist, stellte das Landgericht Köln fest, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Amtspflichten gegenüber dem Unternehmer verletzt hat und sprach diesem im vollen Umfang den Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von ca. 4.400 Euro nebst Zinsen und Kosten zu. Das Urteil wurde vor kurzem rechtskräftig.
Es ist nicht das erste Mal, dass die Verfassungsschutzbehörden versucht haben, Mitglieder der Scientology Gemeinschaft zu diskriminieren und in ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz zu schädigen. Es ist bemerkenswert, mit welcher Entschlossenheit die befassten Gerichte diesen rechtswidrigen Treiben entgegengetreten sind.
Erst vor kurzem hat der Jahresbericht des US-Außenministeriums zu Religionsfreiheit in der Welt verschiedene Diskriminierungen in Deutschland gegen Scientologen angeprangert.
In Deutschland gibt es etwa 12000 Scientologen, die von 10 Kirchen und zahlreichen Missionen betreut werden. Daneben gibt es zahlreiche humanitäre Vereinigungen, die von Scientologen unterstützt, respektive gegründet wurden, so u.a. auf dem Gebiet der Drogenprävention, Drogenrehabilitation, in der Bekanntmachung der Menschenrechte, bei der Bekämpfung von Missbräuchen in der Psychiatrie und anderswo.
Weitere Informationen:
Pressedienst der Scientology Kirche Bayern e.V.
Ansprechpartner: Uta Eilzer (München)
Beichstraße 12, 80802 München,
TEL. 089-38607-0, FAX. 089-38607-109
eMail: eilzer@skb-pressedienst.de
WEB: www.skb-pressedienst.de
Grundsätzlich geht es in der Scientology Religion um die spirituelle Erlösung des einzelnen Menschen. Ihr Ziel ist, dem Einzelnen zu helfen, sich und sein Leben von einer spirituellen Grundlage aus zu verstehen und ihn in die Lage zu versetzen, alles zu verbessern, was er aus verantwortlicher Sicht für alle Aspekte des Daseins als notwendig erachtet und in einer Weise, die er aus dieser Sicht als notwendig erachtet.
Die Scientology Kirche unterstützt und fördert international zahlreiche gemeinnützige und humanitäre Programme wie z.B. die Anti-Drogen Kampagne „Sag-NEIN-zu-Drogen – Sag-JA-zum-Leben“, die Menschenrechtsinitiative „Jugend für Menschenrechte“ , die Vereinigung „Der Weg zum Glücklichsein“ zur Wiederbelebung moralischer Werte oder die Bürgerkommission für Menschenrechte im Bereich der Psychiatrie zur Aufklärung über die Verbrechen in Psychiatrien, um jenen Menschen zu helfen, die des Schutzes der Menschenrechte am meisten bedürfen und zahlreiche andere die Allgemeinheit fördernde Initiativen.
Die erste Scientology Kirche wurde in den USA im Jahre 1954 von damaligen Anhängern der Scientology Religion gegründet. Stifter der „Dianetik“ und „Scientology-Religion“ ist L. Ron Hubbard. Mittlerweile gibt es über 9.080 Kirchen, Missionen und Gruppen in 165 Nationen, die insgesamt ca.10 Millionen Mitglieder weltweit betreuen.
Pressedienst der SK Bayern e.V. Eilzer,Uta Beichstr. 12 80802 München http://www.skb-pressedienst.de eilzer[at]skb-pressedienst.de
Informationsfreiheit: Erfolg der Scientology Kirche vor dem BundesverwaltungsgerichtBundesverwaltungsgericht erteilt der Mauertaktik des Bundesverwaltungsamtes eine Abfuhr
Bundesverwaltungsgericht erteilt der Mauertaktik des Bundesverwaltungsamtes eine Abfuhr
Seit April 2007 klagt die Scientology Kirche Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen das Bundesverwaltungsamt (BVA) auf Vorlage der über sie geführten Akten. Ein auf Anordnung des Gerichts vorgelegtes Register ergab im Jahre 2009, dass die 355 F ...
Bundesverwaltungsgericht erteilt der Mauertaktik des Bundesverwaltungsamtes eine Abfuhr
Seit April 2007 klagt die Scientology Kirche Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen das Bundesverwaltungsamt (BVA) auf Vorlage der über sie geführten Akten. Ein auf Anordnung des Gerichts vorgelegtes Register ergab im Jahre 2009, dass die Behörde 355 Leitzordner an Akten gesammelt hatte, über die sie aber jede Auskunft pauschal verweigerte.
Die Behörde (BVA) kam auch einem Beweisbeschluss des VG Köln vom Juni 2010 zur Vorlage der Akten nicht nach. Das übergeordnete Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erließ im Juli 2010 eine Anordnung zur Sperrung der Unterlagen. Daraufhin stellte die Scientology Kirche Antrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf gerichtliche Überprüfung dieser Anordnung.
Das BVerwG hat nun in einem am 5.5.2011 zugestellten 16-seitigen Beschluss (Az. 20 F 20.10 vom 6. April 2011) entschieden, dass die pauschale Verweigerung der Akteneinsicht generell rechtswidrig war.
Bereits das VG Köln hatte schon früher in einem Gerichtstermin das Verhalten der Behörde als beispiellose „Mauertaktik“ kritisiert. In der Tat entspricht dies weder dem Sinn und Zweck der Informationsfreiheit, das dem wesentlichen Anliegen einer freiheitlichen Demokratie dient: der Transparenz politischer und behördlicher Entscheidungsprozesse und damit der Verhinderung von Manipulation und anderer Exzesse seitens der Exekutive im Verhältnis zu den Bürgern des Landes.
In seinem Beschluss führt das BVerwG wiederholt aus, dass die vorgegebenen Gründe für die Geheimhaltung der Akten durch die Behörde „nicht zu erkennen“, „nicht nachvollziehbar“ oder „nicht hinreichend belegt“ sind. Besonders bemerkenswert - und gleichzeitig bedenklich für das Vertrauen des Bürgers in eine auf Recht und Gesetz verpflichtete Verwaltung - ist der Hinweis des Gerichts an die Behörde am Schluss seiner Entscheidung: „Angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin in einem ähnlich gelagerten Verfahren … hat der Senat allerdings Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich die Antragsgegnerin ihrer ...Verpflichtung … nicht durch eine Vernichtung der streitbefangenen Akten entziehen darf.“ Denn das Verhalten des Staates darf „die Möglichkeiten des Einzelnen zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht vereiteln.“
Der Präsident der Scientology Kirche Deutschland, Helmuth Blöbaum, meinte dazu: „Wir begrüßen diese Entscheidung als Sieg für die Informationsfreiheit und die Bürgerrechte. Damit wird der Anspruch des Bürgers auf Transparenz und wahrheitsgemäße Unterrichtung durch Behörden gestärkt. Geheimniskrämereien sind Anzeichen für Manipulationen, die das Tageslicht der Öffentlichkeit scheuen. Informationsfreiheit bedeutet auch Freiheit auf wahrhaftige Information.“
Die Scientology Kirche setzt sich weltweit schon seit mehr als 30 Jahren für Informationsfreiheit und mehr Transparenz auf Seiten staatlicher Behörden ein und hat dieses Recht besonders in den USA und Kanada wiederholt durch Grundsatzentscheidungen vor Gericht erstritten.
Für weitere Informationen: Jürg Stettler Tel. 089 278 177 32
Weitere Informationen:
Pressedienst der SK Bayern e.V.
Ansprechpartner: Uta Eilzer,
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Grundsätzlich geht es in der Scientology Religion um die spirituelle Erlösung des einzelnen Menschen. Ihr Ziel ist, dem Einzelnen zu helfen, sich und sein Leben von einer spirituellen Grundlage aus zu verstehen und ihn in die Lage zu versetzen, alles zu verbessern, was er aus verantwortlicher Sicht für alle Aspekte des Daseins als notwendig erachtet und in einer Weise, die er aus dieser Sicht als notwendig erachtet.
Die Scientology Kirche unterstützt und fördert international zahlreiche gemeinnützige und humanitäre Programme wie z.B. die Anti-Drogen Kampagne „Sag-NEIN-zu-Drogen – Sag-JA-zum-Leben“, die Menschenrechtsinitiative „Jugend für Menschenrechte“ , die Vereinigung „Der Weg zum Glücklichsein“ zur Wiederbelebung moralischer Werte oder die Bürgerkommission für Menschenrechte im Bereich der Psychiatrie zur Aufklärung über die Verbrechen in Psychiatrien, um jenen Menschen zu helfen, die des Schutzes der Menschenrechte am meisten bedürfen und zahlreiche andere die Allgemeinheit fördernde Initiativen.
Die erste Scientology Kirche wurde in den USA im Jahre 1954 von damaligen Anhängern der Scientology Religion gegründet. Stifter der „Dianetik“ und „Scientology-Religion“ ist L. Ron Hubbard. Mittlerweile gibt es über 9.080 Kirchen, Missionen und Gruppen in 165 Nationen, die insgesamt ca.10 Millionen Mitglieder weltweit betreuen.
Pressedienst der SK Bayern e.V. Eilzer,Uta Beichstr. 12 80802 München http://www.skb-pressedienst.de eilzer[at]skb-pressedienst.de
Filesharing - Urheberrecht - Abmahnung durch URMANN + COLLEGENAbmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind meist verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklaerung.
<p> Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind meist verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Aktuell wird durch die Kanzlei U+C Rechtsanwaelte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und anderen Rechtsanwaltkanzleien das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschuetzter Wie ...
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind meist verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Aktuell wird durch die Kanzlei U+C Rechtsanwaelte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und anderen Rechtsanwaltkanzleien das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschuetzter Dateien abgemahnt. Siehe http://www.verbraucherdienst.com/cms_upload/U+C_Unterlassungserklaerung.pdf Wie kommt es bei File-Sharing-Nutzung zur Abmahnung? Wer File-Sharing (engl. Datentausch) nutzt, stellt automatisch per P2P-Verbindung Daten fuer den Download vom eigenen Rechner zur Verfuegung. Das heißt also, waehrend ich von Rechnern anderer User im File-Sharing-Netzwerk Dateien für den eigenen Gebrauch herunterlade, stelle ich gleichzeitig anderen Usern Dateien für den Download von eigenen Rechnern bereit. Jeder Teilnehmer innerhalb des betreffenden File-Sharing-Netzwerks ist nach Argumentation der abmahnenden Seite folglich als eine Art Zwischenhaendler ohne Lizenz „taetig“. Handelt es sich um lizenzierte (urheberrechtlich geschuetzte) Dateien, liegt somit eine Urheberrechtsverletzung vor. Sicher gibt es auch Software oder Musik die im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Als Faustregel kann aber gelten: Das neueste Album, der neueste Film oder das neuste Spiel wird es kaum kostenlos im Internet geben. Ist File-Sharing und die dazugehoerige Software generell illegal? Nein, es gilt jedoch seit 01.01.2008 die ueberarbeitete Form des Urheberrechts. Bis zum 01.01.2008 galt nur das Anbieten (Upload) als rechtswidrig. Nachdem im bisher geltenden Urheberrechtsgesetz nicht eindeutig geklaert war, wann ein Herunterladen illegal ist, bisher war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten, hat der Gesetzgeber nun in § 53 UrhG (Urhebergesetz) eine eindeutige Regelung getroffen. Gemäß § 19 a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschuetzter Daten über File-Sharing-Netzwerke (sog. Tauschboersen) ein oeffentliches Zugaenglichmachen dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Daten tatsaechlich hochgeladen werden. Das oeffentliche Zugaenglichmachen im Sinne des Urheberrechts ist bereits dann gegeben, wenn andere Teilnehmer Zugriff auf die Daten nehmen können. Das oeffentliche Zugaenglichmachen urheberrechtlich geschützter Daten ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber stellt somit bereits einen Rechtsverstoß nach § 15 II, 52 III UrhG dar. Download urheberrechtlich geschuetzter Daten Das Herunterladen per File-Sharing-Netzwerk stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG dar. Obwohl es sich beim File-Sharing in der Regel um Vervielfaeltigungen zum privaten Gebrauch handeln dürfte, ist auch § 53 I UrhG zu beachten. Durch die Novelle des Urhebergesetzes wurde unmissverständlich klargestellt, dass auch die Vervielfaeltigung einer Vorlage rechtswidrig ist, wenn es sich um eine „oeffentlich zugaenglich gemachte Vorlage“ handelt. Da bei Nutzung von File-Sharing-Programmen mit dem Herunterladen automatisch auch die Zugaenglichmachung der auf dem eigenen Rechner befindlichen Dateien stattfindet, stellt die Teilnahme an Tauschboersen, wenn es sich um urheberrechtlich geschuetzte Werke auf dem eigenen Rechner handelt, einen Rechtsverstoß dar. Die Folgen daraus sind in § 97 UrhG geregelt. Der Rechteinhaber kann Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprueche geltend machen. In der Praxis stehen dabei Abmahnungen bezueglich Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklaerung, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprueche und anwaltlicher Aufwendungen im Vordergrund. Was ist eine Abmahnung? Abmahnungen sind ein haeufig genutztes Instrument um bei (vermeintlich) widerrechtlichem Verhalten Dritter kostenguenstig und relativ schnell außergerichtlich eine Loesung zu finden. Um Abmahnungen größeren Nachdruck zu verleihen, werden diese meist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine Unterlassungserklaerung drohen empfindliche Geldbußen. Es besteht die Moeglichkeit, dass eine Person X einen Rechtsverstoß über Ihren Internetanschluss begangen hat. Da aber auf Grund der Beschaffenheit der IP-Adresse nur der Anschlussinhaber ermittelbar ist, halten Sie hoechst wahrscheinlich die Abmahnung in den Haenden und nicht die Person X. Sich dagegen zu wehren, liegt nun in Ihrem Verantwortungsbereich. Verbraucherdienst e.V. empfiehlt modifizierte Unterlassungerklaerung Betroffene einer Abmahnung sollten zur Vermeidung des Erlasses einer Einstweiligen Verfuegung, die mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, gegebenenfalls eine so genannte modifizierte Unterlassungserklaerung abzugeben. Die modifizierte Unterlassungserklaerung stellt eine Erklaerung dar, mittels derer der Unterzeichner sich verpflichtet für die Zukunft die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht erneut zu begehen. Für die Vergangenheit jedoch gibt er kein Schuldeingestaendnis ab und schließt Schadensersatz- und Kostentragungsverpflichtungen aus. Verbraucherdienst e.V. bekannte Abmahnanwaelte fuer Urheberrechtsverletzung U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Kanzlei Bindhardt, Fieder, Rixen Kanzlei Waldorf Frommer Verbraucherdienst e.V. prueft wie hier geschilderte Abmahnungen, und steht mit angeschlossenen Kooperationspartnern / Rechtsanwaelten Vereinsmitgliedern zur Verfügung. Verbraucherdienst e.V. Zensen-Döhring,Michaela Gänsemarkt 47 45127 Essen T: 0201 176790 W: http://www.verbraucherdienst.com M info@verbraucherdienst.com
Fristlose Kündigung wegen einmaliger Unterschlagung geringwertiger Sache Unverhältnismäßig
Stuttgart, 26. Januar 2011 - Das Bundesarbeitsgericht hat eine außerordentliche Kündigung für rechtswidrig und unwirksam erklärt, die gegenüber der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts ausgesprochen worden war. Im verhandelten Fall hatte die Kassiererin gefundene Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 zu ihrem Vorteil ...
Stuttgart, 26. Januar 2011 - Das Bundesarbeitsgericht hat eine außerordentliche Kündigung für rechtswidrig und unwirksam erklärt, die gegenüber der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts ausgesprochen worden war. Im verhandelten Fall hatte die Kassiererin gefundene Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 zu ihrem Vorteil eingelöst. Das Bundesarbeitsgericht vertrat zwar die Auffassung, dass die Kassiererin hierbei gegen ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verstoßen habe, allerdings stelle nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen von beiden Seiten sei erforderlich. Im verhandelten Fall war die Kassiererin über drei Jahrzehnte ohne Störungen für das Unternehmen tätig und das hierdurch aufgebaute Vertrauen konnte dieses einmalige Verhalten nicht zerstören, zumal es sich bei diesem Betrag um eine geringfügige wirtschaftliche Schädigung des Unternehmens handelte. Unter diesen Umständen sei eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig. Eine Abmahnung als milderes Mittel hätte ausgereicht, um einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.
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Rechtsanwalt Ralph J.Jurisch von www.123agb.de: Abmahnungen sind nicht immer mit hohen Kosten verbunden!Abmahnungen der Fa. ATZ GmbH Zwickau bleiben rechtmissbräuchlich!
Der im IT - Recht tätige Rechtsanwalt Ralph J Jurisch, Ascheberg teilt mit, dass nunmehr rechtskräftig feststeht, dass die in der Vergangenheit von der Firma ATZ GmbH, Zwickau, vertreten durch Rechtsanwalt Conrad, Zwickau, ausgesprochenen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sind. Am RA ...
Der im IT - Recht tätige Rechtsanwalt Ralph J Jurisch, Ascheberg teilt mit, dass nunmehr rechtskräftig feststeht, dass die in der Vergangenheit von der Firma ATZ GmbH, Zwickau, vertreten durch Rechtsanwalt Conrad, Zwickau, ausgesprochenen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sind. Am 2.11.2010 hätten vor dem Oberlandesgericht Dresden mehrere Berufungsverfahren wegen der von der Firma ATZ GmbH ausgesprochenen Abmahnungen und beantragten einstweiligen Verfügungen verhandelt werden sollen. Die Firma ATZ hat nach Informationen des RA Jurisch in allen Verfahren die Zurücknahme der Berufung erklärt und damit die Rechtskraft der in der ersten Instanz von dem Landgericht Leipzig ergangenen Entscheidungen herbeigeführt. Damit steht fest, dass die in der Vergangenheit von der Firma ATZ GmbH ausgesprochenen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen rechtsmissbräuchlich und damit auch rechtswidrig waren. Die Firma ATZ GmbH hat deshalb ( mindestens ) die für die Rechtsverfolgung angefallenen Kosten in vollem Umfang zu übernehmen. RA Jurisch bietet über die Internetseite www.123-AGB.de Webshopbetreibern AGB, Widerrufsbelehrungen u.a. für den rechtssicheren Betrieb eines Webshops sowie Unterstützung bei allen Problemen des E-Commerce an. Online-sicher-handeln Wir schaffen Rechtssicherheit für Webshops im Internet
Pressekontakt: Ralph J. Jurisch 123agb.de Langenölser Str. 1 59387 Ascheberg Telefon: 02593 - 20 27 40 EMail: ra.rjurisch@123-agb.de Internet: http://www.123agb.de
Webinar "Mobbing - der versteckte Terror" am 13. Dezember von 17-18 Uhr
<p> Mobbing ist ein sich zunehmend verbreitendes Phänomen in unserer Gesellschaft. Jede zehnte Arbeitnehmerin, jeder zehnte Arbeitnehmer war oder ist im eigenen Arbeitsleben schon mindestens ein Mal Ziel von Mobbingattacken gewesen. In Schulen und Universitäten ist Mobbing mindestens genauso verbreitet. Die Unsicherheiten rund - ...
Mobbing ist ein sich zunehmend verbreitendes Phänomen in unserer Gesellschaft. Jede zehnte Arbeitnehmerin, jeder zehnte Arbeitnehmer war oder ist im eigenen Arbeitsleben schon mindestens ein Mal Ziel von Mobbingattacken gewesen. In Schulen und Universitäten ist Mobbing mindestens genauso verbreitet. Die Unsicherheiten rund um dieses Thema sind groß. Das Webinar, das vom internationalen Nachrichten- und Karriere-Portal Career-Journal.com veranstaltet wird, gibt am 13. Dezember von 17-18 Uhr einen kompaktenü Überblick ber die Hintergründe von Mobbing. Die Teilnehmer bekommen geeignete Handlungsstrategien an die Hand, um Mobbingprozesse zu verhindern oder zu stoppen. Im Schnitt werden pro Jahr ca. 800.000 Menschen am Arbeitsplatz gemobbt. Frauen sind zu 75% häufiger Opfer solcher Attacken. Auch Mitarbeiter unter 25 und über 50 Jahren leiden häufiger unter Schikanen ihrer Kollegen. Fast 99% aller Mobbing-Opfer geben an, in ihrem Arbeits- und Leistungsverhalten eingeschränkt zu sein. Der Verhaltensforscher Konrad Lorenz bezeichnete mit Mobbing den Angriff einer Gruppe von Tieren auf einen Eindringling. Die Ursachen für menschliches Mobbing sind weniger eindeutig. Das Führungsverhalten der Vorgesetzten, die Organisation der Arbeitsprozesse oder einfach das Anderssein durch persönliche Merkmale wie Hautfarbe oder soziale Herkunft spielen eine Rolle - nimmt man an, denn das Phänomen entzieht sich der Analyse durch repräsentative Untersuchungen. Die Definition von Mobbing ist alles andere als einfach, denn nicht jede Auseinandersetzung und jeder Streit innerhalb eines Unternehmens, zwischen Kollegen oder mit Vorgesetzten, ist gleich als Mobbing zu verstehen. Im Gegenteil: in jedem Unternehmen muss es Auseinandersetzungen und Reibungen geben, damit Arbeitsprozesse in Gang bleiben und die Unternehmen nicht in einen bleiernen Stillstand verfallen. Mit diesen alltäglichen - manchmal auch unschönen - Stresssituationen müssen wir leben und die müssen wir auch aushalten können. Wichtig dabei ist allerdings, dass diese Auseinandersetzungen konstruktiv und sachorientiert verlaufen, untereinander geklärt werden und nicht in persönliche Anschuldigungen oder Verdächtigungen ausufern und damit in einen persönlichen Kleinkrieg, der im Unternehmen nichts verloren hat. Kritisch wird es dann, wenn Kollegen systematisch, gezielt, rechtswidrig und über einen längeren Zeitraum von anderen angegriffen werden mit dem Ziel, den Betroffenen zu isolieren und im Extremfall zur Kündigung zu zwingen. Was also ist Mobbing eigentlich genau? Und wie und wann entsteht es? Was kann ich tun, wenn ich selbst Opfer von Mobbingattacken werde oder andere unterstützen möchten, die zur Zielscheibe geworden sind? Wo gibt's Hilfe? Welche Strukturen tragen dazu bei, Mobbing zu zu verhindern? Antworten auf diese Fragen erhalten die Teilnehmer am 13. Dezember von 17-18 Uhr im Webinar, das von der Expertin Diana Ochs moderiert wird. Diana Ochs gibt einen kompakten Überblick über die Hintergründe von Mobbing und zeigt geeignete Handlungsstrategien auf, um Mobbingprozesse zu verhindern oder zu stoppen. Teilnehmer des Webinars melden sich im Vorfeld über einen Link kostenfrei mit einem Alias zu dem Webinar an. Für die Teilnahme an den Webinaren benötigen User lediglich einen Webbrowser, den Adobe Flash® Player und einen aktivierten Lautsprecher an ihrem Computer. Eine persönliche Registrierung ist nicht notwendig. Weitere Informationen unter http://www.Career-Webinars.com Der direkte Link zum Webinar lautet: http://www.career-journal.com/de/28.html?infoView=26845 Bitte vormerken: Career-Week vom 15-19. November: 15.11.2010 | 18-19 Uhr: Mit Persönlichkeit überzeugen (Direktlink: http://www.career-journal.com/de/28.html?infoView=26602) 16.11.2010 | 18-19 Uhr: Die schriftliche Bewerbung (Direktlink: http://www.career-journal.com/de/28.html?infoView=26603) 17.11.2010 | 18-19 Uhr: Bewerben am Messestand (Direktlink: http://www.career-journal.com/de/28.html?infoView=26604) 18.11.2010 | 18-19 Uhr: Das Vorstellungsgespräch (Direktlink: http://www.career-journal.com/de/28.html?infoView=26605) 19.11.2010 | 18-19 Uhr: Karrierefalle Internet (Direktlink: http://www.career-journal.com/de/28.html?infoView=26606) Weitere Informationen und Event-Beschreibungen unter http://webinar.career-journal.com. Über Career-Journal.com Das Career-Journal.com ist ein weltweites Nachrichten- und Karriere-Portal für Studierende und Absolventen und sorgt für mehr Transparenz auf dem globalen Arbeitsmarkt. 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Steuerrecht im Fokus der Rechtsprechung
<p> Das Steuerrecht ist von erstaunlicher Dynamik geprägt. Häufige Gesetzesänderungen gehen mit einer intensiven Aktivität der Rechtsprechung einher und definieren die Rechtslage schneller neu, als der Steuerzahler zu folgen vermag. Die Essener Steuerkanzlei Forschner berichtet in diesen Zusammenhang zwei des 1 ...
Das Steuerrecht ist von erstaunlicher Dynamik geprägt. Häufige Gesetzesänderungen gehen mit einer intensiven Aktivität der Rechtsprechung einher und definieren die Rechtslage schneller neu, als der Steuerzahler zu folgen vermag. Die Essener Steuerkanzlei Forschner berichtet in diesen Zusammenhang über zwei aktuelle Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Die ungleiche Behandlung von erbenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Mit Urteil vom 17.August 2010 befand das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die erbschafts- und schenkungsrechtliche Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Die Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes aus dem Jahr 2001 erlegte eingetragenen Lebenspartnern im Erbfall deutlich höhere Steuersätze und niedrigere Freibeträge als Ehegatten auf. Im Jahr 2008 führte die Erbschaftsteuerreform gleiche Freibeträge für erbende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein, wodurch in diesem Punkt die Unterschiede zwischen beiden Formen des Zusammenlebens beseitigt wurden. Allerdings blieb es weiterhin bei der steuerrechtlichen Zuordnung der eingetragenen Lebenspartner zum Personenkreis der entfernten Verwandten und Fremden. Hieraus resultierte ein wesentlich höherer Erb- und Schenkungsteuersatz als für Ehepartner. Der Gesetzgeber entschied sich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 dafür, dieser Unterscheidung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft ein Ende zu setzen, indem eingetragene Lebenspartner, wie auch Ehepartner zukünftig in jeder Hinsicht steuerlich gleichbehandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die, in den alten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene, Ungleichbehandlung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft wegen Verstoßes gegen den grundgesetzlichen Gleichbehandlungssatz (Art. 3. Abs. 1 GG) für verfassungswidrig. Es verpflichtete den Gesetzgeber bis zum 31.Dezember 2010 eine verfassungsgemäße Regelung des Sachverhalts rückwirkend auch für alte Fälle zu erlassen. Von der Neuregelung werden alle betroffenen Steuerzahler profitieren. Rückwirkende Steuergesetzänderungen Die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichtes kann für Steuerpflichtige zu unerwarteten Vorteilen führen. Ein interessantes Beispiel hierfür ist das am 07. Juli 2010 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über rückwirkende Steuergesetzänderungen durch das im März 1999 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Durch dieses Gesetz wurden steuerrechtliche Änderungen, beispielsweise bei der privaten Veräußerung von Kapitalanteilen, der Entschädigung entgangener Einnahmen sowie der Spekulationsfrist für die Veräußerung von Grundstücken vorgenommen. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete nun die rückwirkende Natur der an sich zulässigen Bestimmungen. In diesem Fall sei eine Rückwirkung der rechtlichen Neuregelung ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz, der aus dem verfassungsgemäßen Rechtsstaatlichkeitsprinzip hervorgeht. Steuerzahler, die aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 rechtswidrig rückwirkend belangt wurden, sollten eine professionelle Steuerberatung in Anspruch nehmen, die ihre bestmöglichen Handlungsalternativen auslotet. Wie die aktuellen Urteile der höchsten bundesdeutschen Rechtsprechungsinstanz einmal mehr belegen, steht das deutsche Steuerrecht durch das Wechselspiel von Gesetzgebung und Rechtsprechung niemals still. Aus längst vergangenen Steuererklärungen kann ein engagierter Steuerexperte aufgrund dieses Umstandes oft unerwartete Vorteile für seine Mandanten realisieren. In Essen steht Steuerberater Michael Forschner seinen Mandanten mit vollem Engagement und langjähriger Erfahrung zur Seite, wenn es darum geht, von aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht zu profitieren. Wertvolle Ratschläge und Informationen zu allen steuerrechtlichen Themen stellt er gerne zur Verfügung. Pressekontakt Kanzlei Forschner Ansprechpartner: Michael Forschner Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater Huyssenallee 52-56 45128 Essen Tel.: 0201 245830 Fax: 0201 2458350 E-Mail: info@kanzlei-forschner.de Homepage: Steuerberater Michael Forschner aus Essen Kanzlei Forschner Forschner,Michael Huyssenallee 52-56 45128 Essen http://www.kanzlei-forschner.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
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