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Mietsicherheit (Kaution) bei Wohnraummietverhältnissen.Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Immer wieder gibt es Unklarheiten im Zusammenhang mit der Pflicht des Mieters, eine Kaution zu leisten. Nachfolgend deshalb die wichtigsten Informationen in diesem Zusammenhang im Überblick.
1. Was ist eine Mietsicherheit?
Mietsicherheiten werden vom Vermieter verlangt, um abzusichern, dass der Mieter seine mietvertraglichen (z.B. Auf man ...
Immer wieder gibt es Unklarheiten im Zusammenhang mit der Pflicht des Mieters, eine Kaution zu leisten. Nachfolgend deshalb die wichtigsten Informationen in diesem Zusammenhang im Überblick.
1. Was ist eine Mietsicherheit?
Mietsicherheiten werden vom Vermieter verlangt, um abzusichern, dass der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen (z.B. Mietzahlungen, Schönheitsreparaturen, Schadensersatz) erfüllt.
2. Auf welche Weise kann man eine Mietsicherheit leisten?
Entscheidend ist hierzu die Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit dort zugelassen, kann eine Mietsicherheit z.B. als
• Geldbetrag (Kaution),
• als Sparbuch, das verpfändet wird oder als
• Bürgschaft (z.B. von einer Privatperson oder einer Bank)
gestellt werden.
3. Zulässige Höhe der Mietsicherheit
Die Mietsicherheit ist auf das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete (ohne Pauschale bzw. Vorauszahlungen der Betriebskosten) begrenzt.
Sind mehrere Mietsicherheiten zu stellen, z.B. eine Barkaution und eine Bürgschaft, wird die Höhe dieser Mietsicherheiten zusammengerechnet. Wenn die Gesamthöhe drei Nettokaltmieten übersteigt, ist die Vereinbarung jedenfalls hinsichtlich des übersteigenden Teils unwirksam. Je nach Formulierung kann auch sogar die gesamte Vereinbarung über die Mietsicherheit unwirksam sein, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Mietsicherheit zu leisten hat.
Fachanwaltstipp Mieter: Verlangt der Vermieter eine höhere Sicherheitsleistung als zulässig, können Sie die Vereinbarung unproblematisch unterschreiben, da Sie allenfalls eine Mietsicherheit in Höhe von drei Nettomonatskaltmieten schulden, möglicherweise sogar die gesamte Vereinbarung unwirksam ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, können Sie eine geleistet Mietsicherheit jederzeit vom Vermieter zurückfordern.
Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn Sie neben der Barkaution noch eine Bürgschaft (z.B. bei Studenten von den Eltern) verlangen wollen, müssen Sie damit rechnen, dass zumindest die Vereinbarung zur Bürgschaft unwirksam ist. Soweit Sie eine Bürgschaft der Höhe nach nicht auf drei Nettomonatskaltmieten begrenzen, ist diese als unbegrenzte Bürgschaft zumindest kraft Gesetz auf drei Monatskaltmieten beschränkt, unter Umständen mangels hinreichender Bestimmtheit sogar insgesamt unwirksam. In solchen Fällen sollte man zumindest die Vereinbarung in zwei getrennten Klauseln regeln, da dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nicht zwingend die gesamte Vereinbarung zur Mietsicherheit unwirksam ist.
4. Wann muss die Kaution gezahlt werden?
Grundsätzlich ist die Kaution zum Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen. Der Gesetzgeber gestattet dem Mieter, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist dann beim Beginn des Monats des Mietverhältnisses fällig. Verlangt der Vermieter im Mietvertrag die Zahlung in einer Rate sofort beim Beginn des Mietverhältnisses, ist diese Klausel unwirksam. Dann gilt die gesetzliche Teilzahlungsmöglichkeit. Der Vermieter darf die Übergabe der Wohnung in einem solchen Fall nicht davon abhängig machen, dass der Mieter zunächst die volle Kaution zahlt.
Fachanwaltstipp Mieter: Steht im Mietvertrag, dass Sie die gesamte Kaution auf einmal zahlen müssen, können Sie den Vertrag getrost abschließen und Herausgabe der Wohnung verlangen. Sie können dann trotzdem in drei gleichen Monatsraten die Zahlung erbringen.
5. Wie muss der Vermieter die Kaution aufbewahren?
Der Vermieter muss das Geld getrennt von seinem Vermögen auf einem gesonderten Konto anlegen.
Fachanwaltstipp Mieter: Verlangen Sie vom Vermieter den Nachweis darüber, dass die Barkaution getrennt vom Vermögen angelegt wurde. Verweigert der Vermieter dies, können Sie die monatlichen Mietzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Kaution zurückbehalten oder die Kaution zurückfordern.
6. Wem stehen die Zinsen zu?
Sämtliche Erträge aus der Kaution (insbesondere auch die Zinsen) stehen in voller Höhe dem Mieter zu. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution so anzulegen, dass der für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz erzielt wird. Das ist zur Zeit herzlich wenig.
7. Wann ist die Kaution zurückzuzahlen?
Die Kaution ist regelmäßig drei bis sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen und der sich ergebende Betrag (Kaution zzgl. Zinsen) an den Mieter auszukehren. Wenn im Mietvertrag ein früherer Termin vereinbart ist, gilt dieser. Die Vereinbarung eines späteren Zeitpunktes ist unwirksam.
Fachanwaltstipp Mieter: Warten Sie immer mindestens ein halbes Jahr nach Ende des Mietverhältnisses bzw. Auszug aus der Wohnung, wenn dieser später erfolgt, bevor Sie die Kaution beim Vermieter geltend machen. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sind dann verjährt.
Fachanwaltstipp Mieter 2: Fordern Sie den Vermieter unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Abrechnung und Rückzahlung des Kautionsbetrags auf, bevor Sie zum Anwalt gehen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, muss der Vermieter die Anwaltskosten tragen, da er sich mit Abrechnung und Rückzahlung der Mietsicherheit in Verzug befindet.
8. Darf der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses die restlichen Mietzahlungen mit der Kaution aufrechnen?
Nein. Abrechnung und Rückzahlung der Kaution sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig. Der Mieter muss damit rechnen, dass der Vermieter Zahlungsklage erhebt und er dann die Kosten tragen muss.
Fachanwaltstipp Mieter: Ein Einbehalt der letzten Mietforderungen unter Verweis auf die Kaution ist unter Kostengesichtspunkten sehr riskant. Ein derartiges Verhalten sollte nur dann erwogen werden, wenn Sie Angst haben, die Kaution tatsächlich nicht zu bekommen, weil der Vermieter zahlungsunfähig ist. In allen anderen Fällen sollte mit der Geltendmachung der Kaution die oben beschriebene Frist von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache abgewartet werden.
Fachanwaltstipp Vermieter: Sollte der Mieter am Ende des Mietverhältnisses bereits die Aufrechnung der Miete für die letzten Monate mit der Kautionsforderung erklären, müssen Sie dies nicht akzeptieren. In solchem Fall können Sie die Mietzahlungen sofort einklagen, da der Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung der Kaution noch nicht fällig ist. Die Kosten des Klageverfahrens muss dann der Mieter tragen.
9. Kann der Vermieter eine verjährte Forderung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen?
Grundsätzlich ja. Der Vermieter kann eine verjährte Forderung zwar nicht geltend machen. Er kann aber grundsätzlich mit ihr aufrechnen. Die Forderung, gegen die der Vermieter aufrechnet, muss gleichartig sein.
Kammergericht (Berlin) aktuell: Nach neuem Urteil des höchsten Berliner Zivilgerichts (Entscheidung vom 9.5.2011, Az. 8 U 172/10) kann der Vermieter seine verjährte Mietzinsforderung nicht gegen einen Anspruch auf Freigabe des verpfändeten Sparbuchs aufrechnen. Die Gleichartigkeit der Mietzinsforderung und des Pfandrechtes an dem Sparbuch sei – so das Kammergericht – nicht gegeben.
Fachanwaltstipp Vermieter: Dieses Urteil senkt die Attraktivität des verpfändeten Sparbuchs als Mietsicherheit.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin
07.07.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
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•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
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•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
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•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
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•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Massenentlassungen: Rechte der betroffenen ArbeitnehmerFachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete kürzlich über eine extreme wirtschaftliche Schieflage bekannter Firmen der Solarindustrie, wie zum Beispiel Q-Cells, Phoenix Solar und Solon. Bei dem vormals weltweit größten Hersteller von Solaranlagen, Q-Cells, ist ein wahrer Kahlschlag von Arbeitsplätzen zu befürchten. Dem Spiegel zufolge sind 4 ...
Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete kürzlich über eine extreme wirtschaftliche Schieflage bekannter Firmen der Solarindustrie, wie zum Beispiel Q-Cells, Phoenix Solar und Solon. Bei dem vormals weltweit größten Hersteller von Solaranlagen, Q-Cells, ist ein wahrer Kahlschlag von Arbeitsplätzen zu befürchten. Dem Spiegel zufolge sind dort rund 3000 Arbeitsplätze vom Abbau betroffen.
Was ist einem von einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Entlassungswelle betroffenen Arbeitnehmer zu raten? Soll der betroffene Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen? Macht dies auch dann Sinn, wenn ein Sozialplan ausgehandelt wurde, der für die betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht?
Mein Rat als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in ähnlichen Situationen fast immer, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich finanziell für den gekündigten Arbeitnehmer fast immer. Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich, im Rahmen dessen der Arbeitgeber sich mit dem Arbeitnehmer auf eine Abfindungssumme einigt. Die in den Sozialplänen angebotenen Abfindungen sind meist spürbar niedriger, als die Abfindungssumme, die sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erreichen lässt.
Weitere Vorteile einer Kündigungsschutzklage: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich endgültig auf eine Abfindungssumme einigen. Der Arbeitnehmer muss sich nicht nachträglich über die Abfindungshöhe mit dem Arbeitgeber streiten. Praktisch bedeutsam: Der Arbeitnehmer erhält einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel, der ihm mit möglichst hoher Sicherheit garantiert, dass er die versprochen Abfindungssumme tatsächlich erhält. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs lassen sich zahlreiche andere Ansprüche des Arbeitnehmers mit Regeln. Diese sind etwa Ansprüche auf Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Arbeitszeugnis, Freistellung etc.
Ein gekündigter Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Wer nicht klagt, muss auf die Auszahlung einer im Sozialplan vereinbarten Abfindung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten. Wenn der Arbeitgeber dann nicht oder nicht die gesamte Abfindung zahlt, muss er auf Zahlung klagen. Im Vergleich zu einer Kündigungsschutzklage, im Rahmen dessen der Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel binnen weniger Wochen erhalten kann, dauert es dann entsprechend lange bis der Arbeitnehmer sein Geld erhält, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt. Nicht selten ist die von der Massenentlassung betroffene Firma dann bereits insolvent. Der Arbeitnehmer geht leer aus.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.
Berlin, 04.11.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
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Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Maxiscoot überzeugt mit einem der informativsten Rollerforen in Frankreich.Das szenenahe Rollerforum lässt mit seinen vielseitigen Bereichen keine Wünsche offen
Maxiscoot ist ein Unternehmen, das sich auf den Onlinevertrieb von Tuningzubehör für Scooter und Mopeds spezialisiert hat. Die jungen und engagierten Mitarbeiter des Unternehmens sind dabei nicht nur erfahrene Vertriebsprofis, sondern dank einer herausragenden Kommunikationsphilosophie auch elementarer Bestandteil der Rollerszene.<br wurde ...
Maxiscoot ist ein Unternehmen, das sich auf den Onlinevertrieb von Tuningzubehör für Scooter und Mopeds spezialisiert hat. Die jungen und engagierten Mitarbeiter des Unternehmens sind dabei nicht nur erfahrene Vertriebsprofis, sondern dank einer herausragenden Kommunikationsphilosophie auch elementarer Bestandteil der Rollerszene. Der firmeneigene Onlineshop wurde erst im letzten Jahr runderneuert, so dass Zweiradzubehör und Accessoires jetzt noch übersichtlicher präsentiert werden. Darüber hinaus verfügt die Homepage des Unternehmens mit der Diskussionsplattform über einen besonderen Bereich, der der Rollercommunity eine einzigartige Möglichkeit bietet, sich über Erfahrungen, Projekte, Veranstaltungen und Ideen auszutauschen. Das Maxiscoot Rollerforum (Forum Scooter ( http://www.maxiscoot.com/forum-scooter)) ist rund um die Uhr für jeden zugänglich. Lediglich eine kurze Anmeldung, die ebenso schnell wie unkompliziert vonstattengeht, ist notwendig, um die vielseitigen Zusatzfunktionen wie z.B. die Präsentation eigener Bilder und Videos nutzen zu können. Einmal angemeldet, genießen die Mitglieder der Community darüber hinaus auch bestimmte Rechte, sind aber in gleicher Weise ebenfalls an gewisse Regeln gebunden, die ein produktives Miteinander fördern und verhindern, dass einzelne Mitglieder möglicherweise aus dem Rollerforum ausgeschlossen werden. Das Forum gliedert sich in mehrere Kategorien auf: die so genannten Foren und die entsprechenden Unterforen. Die erste Kategorie ist der Bereich "Allgemein". Hier schreiben und diskutieren die Mitglieder über zukünftige oder vergangene Events, posten Fotos oder Videos und unterhalten sich über allgemeine Gegebenheiten. Das zweite Forum "Maxiscoot.com" ist speziell auf Kunden ausgerichtet, die Fragen zu einer Bestellung oder der Montage bestimmter Zubehörteile haben. Zusätzlich dazu bietet Maxiscoot hier ein Unterforum, in dem die Mitglieder der Community zahlreiche Tutorial-Videos und technische Unterlagen kostenfrei abrufen können. So wird bspw. die Funktionsweise eines Zweitaktmotors für jeden sehr anschaulich dargestellt. Weiterhin bietet der Bereich "Tuning" jedem einzelnen Mitglied die Möglichkeit, den anderen Forenteilnehmern seine Maschinen zu präsentieren, sich darüber mit ihnen auszutauschen und mit dem einen oder anderen Tipp das eigene Projekt erfolgreich abzuschließen. Das "Technik"-Forum setzt sich aus insgesamt drei Unterforen zusammen, die jeweils unterschiedliche Fragen der Mitglieder zu ihren Motoreinstellungen thematisieren. Letztlich gibt es mit dem "Marktplatz" auch noch einen Bereich, in dem Service- und Zubehörteile unter den Mitgliedern getauscht oder verkauft werden können. Darüber hinaus bieten hier auch einige Mitglieder gegen ein kleines Entgelt ihre Mithilfe und ihr Know-how bei Tuningprojekte von anderen Community-Mitgliedern an. Im Laufe der Zeit verändert sich der Status der Mitglieder an Hand von Kenndaten wie Dauer der Mitgliedszeit, Grad der Teilnahmeaktivität und vorbildliches Verhalten. Die Moderatoren haben immer ein Auge darauf, dass die Diskussionen in geordneten Bahnen ablaufen, schlichten bei Konflikten oder beschließen entsprechende Maßnahmen, wenn eine Unterhaltung über die Stränge schlägt. Mit diesem eigenen Diskussionsforum bietet Maxiscoot jungen und motivierten Rollerfans eine Plattform, auf der sie ihre Erfahrungen und Ideen mit der übrigen Scooter- und Tuningszene teilen können. Dabei schafft die Begeisterung der Maxiscoot Mitarbeiter und der zahlreichen Forumsmitglieder ein vertrautes und entspanntes Umfeld, in dem sich alle über ihre gemeinsame Leidenschaft austauschen können. So unterstreicht das äußerst lebendige und erfolgreiche Forum wieder einmal den hohen Stellenwert, den Maxiscoot innerhalb der französischen Scooterszene einnimmt. Link zum: Scooter Forum ( http://forum.maxiscoot.com/)
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Patientenrechtegsetz - Kein großer WurfBürgerinitiative Gesundheit DGVP nimmt Stellung zum geplanten Patientenrechtesetz
Der Referentenentwurf zum Patientenrechtegesetz schreibt weitgehend nur die höchstrichterliche Rechtsprechung fest. "Der große Wurf ist nicht gelungen", so die Meinung des Präsidenten der Bürgerinitiative Gesundheit DGVP e.V. - Wolfram-Arnim Candidus. <br /><br />"Die Verankerung des Behandlungsvertrages ...
Der Referentenentwurf zum Patientenrechtegesetz schreibt weitgehend nur die höchstrichterliche Rechtsprechung fest. "Der große Wurf ist nicht gelungen", so die Meinung des Präsidenten der Bürgerinitiative Gesundheit DGVP e.V. - Wolfram-Arnim Candidus. "Die Verankerung des Behandlungsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine gute Maßnahme. Nach wie vor bleibt aber das Problem, dass gerichtliche Entscheidungen durch das undurchsichtige Gutachtersystem erschwert werden. Insofern hilft im Streitfall auch das BGB nicht viel weiter." Die geplante Ausweitung der Erfassung von Behandlungsfehlern hat nur dann einen Sinn, wenn die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden", so Candidus weiter. "Dazu gehört, die extreme Leistungsverdichtung und den ständig zunehmenden Kostendruck zu reduzieren. In allen Berufsgruppen der Versorgung, Behandlung und Betreuung benötigen wir qualifizierte Mitarbeiter, die nicht unter Dauerstress stehen und deshalb Fehler machen. Dazu bedarf es einer Vielzahl aufeinander abgestimmter systemverändernder Maßnahmen. Unklar ist die im Referentenentwurf aufgeführte Unterscheidung in grobe und leichte Behandlungsfehler. Hier bedarf es einer exakten Bewertungsvorgabe und Definition, um Irritationen und Fehlinterpretationen zu vermeiden. Ansonsten werden die Probleme beim Einklagen eines Behandlungsfehlers für den Patienten nicht weniger. Nicht zuletzt im Interesse der Beweisführung halte ich es für wichtig, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte nunmehr gesetzlich verankert wird." Die Forderung nach stärkerer Aufklärung über Behandlungsalternativen und -risiken begrüßt Candidus und merkt doch kritisch an: "Das erfordert jedoch Zeit und somit auch Geld. Es kann nicht erwartet werden, dass diese zusätzliche Arbeit für ein Vergelts Gott geleistet werden. Deshalb muss eine adäquate Vergütung für eine umfassende, dokumentierte Information und Beratung der Patienten vorgesehen werden. Dazu steht im Referentenentwurf aber nichts." In Einzelfällen hält Candidus die vorgesehene Verpflichtung der Ärzte für schwer erfüllbar, ihre Patienten über die Übernahme der Behandlungskosten durch die Kostenträger aufzuklären. "Kein Arzt kann alle kassenindividuellen Leistungen kennen. Dazu gibt es zu viele Selektiv- und Rabattverträge oder Disease Management Programme. Will der Patient zu seinem Schutz und zur Information erst seine Krankenkasse befragen, kommt es zu Verzögerungen in der Behandlung. Dazu kommt ein erneuter Arztbesuch, die Ausweitung der Bürokratie - und das alles bei bestehender und sich ausweitender Finanznot." Das Patientenrechtegesetz schließt sinnvollerweise neben der Berufsgruppe der Mediziner explizit Heilpraktiker mit ein. Leider ist die größte Gruppe der Versorgung/ Behandlung/ Betreuung, nämlich die Kranken-, Kinder- und Altenpflege nicht berücksichtigt. "Schon jetzt, aber erst recht in Zukunft muss diese Berufsgruppe sehr viel stärker in die Versorgung, Behandlung und Betreuung einbezogen werden und somit auch in die Wahrnehmung der Rechte der Patienten", bemerkt Candidus kritisch. Als wichtig würde der Präsident der Bürgerinitiative Gesundheit DGVP die gesetzliche Verpflichtung ansehen, dass die Kostenträger den Patientenschutz als oberste Priorität einstufen realisieren müssen. Die zügige Bearbeitung von Anträgen für Leistungen durch die Kostenträger begrüße er ausdrücklich. Candidus? Fazit: "Die Gesundheitsversorgung wird durch den Referentenentwurf nur geringfügig geschützt oder verbessert. Einzelne Aspekte sind sicherlich gut. Wir benötigen aber eine nachhaltige und zügige strukturelle Veränderung zum Schutz der Versorgung/ Behandlung/ Betreuung und auch der Vergütung für die Berufsgruppen und Institutionen." "Das erfordert jedoch die Bereitschaft der Politik, sich einem intensiven Veränderungsmanagement des Systems zu stellen. Dies ist viel gefährlicher, wenn die eigene Position gesichert werden soll. Es ist natürlich einfacher - wenn auch wenig sinnvoll - einen Referentenentwurf für ein Patientenrechtegesetz zu erstellen, bei dem eine Vielzahl von Willensbekundungen dargelegt werden. Da die Strukturen des Gesundheitssystems das gar nicht zulassen können oder wollen, sind diese Ideen aber faktisch kaum realisierbar." Das Patientenrechtsgesetz ist nicht das All-Heilmittel. Vielmehr täuscht es Aktivität vor, wo wenig ist und gefährdet das bestehende gute Vertrauensverhältnis zwischen Mediziner und Patient. Dies kann nicht im Interesse der Bevölkerung und damit auch nicht im Interesse der Politiker und der gesetzlichen Krankenkassen sein. Anzuerkennen ist, dass die Ärzteschaft - anders als früher - einräumt, dass es Behandlungsfehler gibt, und sich bemüht, die Behandlungsqualität durch Fehlertransparenz und Fehlerverhinderungsmanagement zu verbessern. Von dieser noch auszubauenden Initiative verspreche ich mir mehr als vom Patientenrechtegesetz", schließt Candidus.
Bürgeriniative Gesundheit DGVP
Katja Rupp
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Deutschland
E-Mail: info@dgvp.de
Homepage: http://www.dgvp.de
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Kinderrechte müssen auch für junge Flüchtlinge geltenIB unterstützt Kampagne zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
(ddp direct)Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention hat Deutschland Kinder unter besonderen Schutz gestellt. Alle Kinder? Nein, für 40.000 Flüchtlingskinder unter 18, bei denen die Behörden noch nicht entschieden haben, ob sie in Deutschland bleiben dürfen oder nicht, gelten diese Rechte nur mit />Der ...
(ddp direct)Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention hat Deutschland Kinder unter besonderen Schutz gestellt. Alle Kinder? Nein, für 40.000 Flüchtlingskinder unter 18, bei denen die Behörden noch nicht entschieden haben, ob sie in Deutschland bleiben dürfen oder nicht, gelten diese Rechte nur mit Einschränkungen. Der Internationale Bund (IB), einer der großen Freien Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit, betreut minderjährige Flüchtlingskinder in verschiedenen Einrichtungen bundesweit, so auch in einem großen Übergangswohnheim in Berlin-Marienfelde. IB-Präsident Bruno W. Köbele fordert, dass allen Flüchtlingskindern, wie anderen Kindern in Deutschland auch, der uneingeschränkte und gleichberechtigte Zugang zu Bildung gewährt wird. Finanzielle Überlegungen müssen hier hinter dem Grundrecht jedes Kindes auf Bildung zurückstehen. Flüchtlingskinder müssen häufig überdurchschnittlich lange auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung warten. Kinder im schulpflichtigen Alter sind oft monatelang vom Schulbesuch ausgeschlossen. Staatliche Unterstützung für Schulmaterialien oder Schulausflüge fällt in der Regel deutlich geringer aus als bei anderen Kindern. Der IB würdigt ausdrücklich die Bemühungen vieler Kommunen, trotz der gesetzlichen Hindernisse, jungen Flüchtlingen die bestmöglichen Startchancen für ihr Leben zu geben. Er fordert jedoch, die Gesetzeslage zu überprüfen, die Diskriminierungen von Flüchtlingskindern zu beenden und jedem Kind in Deutschland die gleichen sozialen Rechte zu gewähren. Als langjähriges Mitglied der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention unterstützt der Internationale Bund die Kampagne Jetzt erst Recht(e) für Flüchtlingskinder, die sich für die Verbesserung der Situation von minderjährigen Flüchtlingen einsetzt. Das Recht auf eine unbeschwerte und sichere Kindheit muss für alle Kinder in Deutschland gelten. Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/1pbe3x /> Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/politik/kinderrechte-muessen-auch-fuer-junge-fluechtlinge-gelten-42485
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Vom Scherben-Viertel zum Stella-PlatzIdeen für Neu-Ulm, die absurd genug klingen, um Chancen zu haben
Sensationell: Frank Stella, der weltberühmte Frank Stella, einer der Großmeister der modernen Kunst, gestaltet die rechte Herzkammer Neu-Ulms, den Petrusplatz. In unmittelbarer Nachbarschaft wird das Werk eines anderen Weltkünstlers platziert: „Open Two-way Mirror for Günter Steinle“ (1991) von Dan Graham wird eventuell vom Ulmer Magirushof ...
Sensationell: Frank Stella, der weltberühmte Frank Stella, einer der Großmeister der modernen Kunst, gestaltet die rechte Herzkammer Neu-Ulms, den Petrusplatz. In unmittelbarer Nachbarschaft wird das Werk eines anderen Weltkünstlers platziert: „Open Two-way Mirror for Günter Steinle“ (1991) von Dan Graham wird eventuell vom Ulmer Magirushof nach Neu-Ulm geholt und dem Theater Neu-Ulm, welches wohl ab der Spielzeit 2012 / 13 unter der Adresse Hermann-Köhl-Straße 1 residieren wird, vors Portal gesetzt. So entsteht ein Kunst-Magnet auf der rechten Seite der Donau.
Der wird heftig korrespondieren mit den zentral am Petrusplatz gelegenen Museen. Und vorläufig gekrönt wird dies elektrisierende Ensemble durch eine zeitlich begrenzte konzertierte Gärtner-plus-Plastiker-Aktion: Die Friedenstraße, die auf der Gegenseite den Petrusplatz begrenzt, wird ein Jahr lang für den Durchfahrverkehr gesperrt und frei gegeben für „City Gardening“ (prägnanter: „Guerilla Gardening“) und als Ausstellungsfläche für Skulpturen (Großplastiken) entsprechend potenter KünstlerInnen aus der Region wie Gerd Mattheis, Felix Burgel, Herbert Volz, um einige beispielhaft zu nennen.
Unrealistische Spinnerei? Reine Utopie? Absurde Ideen? Einstein hat mal gesagt: „Wenn eine Idee am Anfang nicht absurd klingt, dann gibt es keine Hoffnung für sie.“
Zeichnungen, Animationen, konkrete Entwürfe Starkünstlers Frank Stella liegen vor. Konkret. Sie sind zu besichtigen an den Wänden des Büros von Günter Steinle (Foto links). Dessen enge Verbindung zu Frank Stella ist in Jahren gewachsen, bei Besuchen in Stellas New Yorker Atelier, bei Stellas Gegenbesuchen in Ulm und vor allem in Neu-Ulm. Da hatte er am Petrusplatz gestanden, hatte eine Inspiration und lieferte Günter Steinle die Kreation frei Haus, mitsamt handschriftlichem Begleitbrief.
Das oben erwähnte Kunstwerk „Open Two-way Mirror for Günter Steinle“ (1991) von Dan Graham, welches am unmittelbar benachbarten kleinen Platz aufgestellt wird, gehört (wie aus der Werk-Bezeichnung ersichtlich) Günter Steinle ohnehin. Es fristete einige Jahre am Magirushof in Ulm ein unverdientes Stiefmütterchen-Dasein. Erst Stuttgarter Kunstverständige machten die Ulmer Kunstverwalter darauf aufmerksam, was da unbeachtet am Boden liegt. Steinle mag es nicht mehr so links liegen gelassen sehen und möchte es auf die rechte Seite des Flusses holen.
Die Gedankenspiele und Visionen passen prächtig ins neuerdings offensichtlich boomende Neu-Ulm. „Vor 15 Jahren war Neu-Ulm am Ende“, stellt Günter Steinle nüchtern fest. „Ich habe fertig“, hätte die Stadt sagen können, wenn sie sich hätte artikulieren können. Und auch ein paar Jahre später wäre Neu-Ulm noch immer hochinteressant gewesen für jemand wie Fridolin Dietrich. Der „Image-Pfleger“ entwickelt Markenauftritte besonders gern für scheinbar aussichtlose Fälle. Heute.
Wenn er vor 20 Jahren schon aktiv gewesen wäre und von Neu-Ulm gewusst hätte, müsste er sich um Neu-Ulm gerissen haben. Ob er damals einen Auftrag ergattert hätte, darf bezweifelt werden. Noch heute sind längst nicht alle überzeugt, dass die Stadt einen solchen Image-Pfleger braucht. Noch immer hält ein Teil des Stadtrates es für überflüssig, Gelder bereitzustellen für einen City-Manager, besser: für Stadtmarketing. Da wird schnell dahingesagt: Die Händler, die sich hier eine goldene Nase verdienen (wollen), sollen doch zusammenlegen und sich selbst vermarkten.
Günter Steinle ist in Neu-Ulm „eingestiegen“, als große Baugesellschaften schon konzipierte Projekte abbliesen, zunächst interessierte Handelshäuser wieder absprangen und auch sonst schien alles „tote Hose“. Steinles erstes Neu-Ulmer Projekt war die alte Römerfabrik. Die Gegend beliebte selbst ein Bürgermeister gern als „Scherbenviertel“ zu bezeichnen. Als Günter Steinle da einstieg, wunderte sich die Branche. Er beteiligte sich am Wettbewerb ums Gestalten dieser Brache („Brachen sind mein Steckenpferd“) – und machte den unangefochtenen ersten Preis. Gegen sehr etablierte Konkurrenz. Für Steinle selbst keine Überraschung: „Wir haben bislang noch jeden Wettbewerb gewonnen, an dem wir uns beteiligt haben.“
„Sein“ Propjekt „Römerhof“, welches Scherbenviertel zu nennen er sich fürderhin strengstens verbat, war so etwas wie eine Initialzündung. Zunächst kaum wahrgenommen, dann aber doch ausstrahlend. Die Wohnungen gingen entgegen allen Unkenrufen weg wie warme Semmeln, keineswegs nur als Anlage-Objekte: Vielen Eigentümern war das Areal attraktiv genug, um selbst einzuziehen. Diesem ersten Ausrufezeichen für gutes Wohnen mitten in der Stadt setzte Steinle eins drauf: Er getraute sich, die Anfrage ob er nicht die selbst von der Stadtspitze „Diaspora“ getaufte Brache um die sogenannte und viel diskutierte Hieber-Passage sanieren wolle, positiv zu bescheiden. An dem hatten sich schon manche die Zähne ausgebissen. Heute ist das Gebiet regelrecht salonfähig.
Solcher unternehmerischer Geist und besondere Zeitläufte gingen Hand in Hand mit einer gewissen kommunalpolitischen Aufbruchstimmung. Die relativ kleine und relativ junge bayerische Stadt hat, das ist eine jetzt und hier mal gewagte These, Neu-Ulm hat viel zukunftsträchtiges Potential. Das Zusammenspiel von Technologie, Talent und Toleranz bestimmt die Attraktivität einer Stadt. Und es soll hier kühn behauptet werden: In Neu-Ulm ist dieses Dreigestirn der neuen Urbanität in einem für die Größe der Stadt ausreichendem Maße beheimatet. Signifikant für den Punkt „Toleranz“ (der in Neu-Ulm Tradition hat – kamen Ulmer doch zu bestimmten Zeiten „rüber, um ein freies Wort zu führen“) also signifikant für „Toleranz“: Die Neu-Ulmerinnen und Neu-Ulmer waren so frei und wählten zum Ausgang des 20. Jahrhunderts tatsächlich eine Frau an die Spitze ihrer Kommune. Die Oberbürgermeisterin Dr. Beate Merk wiederum brachte in ihrer (für viele zu kurzen) achtjährigen „Regierungszeit“ ihre besondere, ja: frauliche Note ins Stadtgeschehen ein. Sie setzte Zeichen und Signale, erfand nicht nur Populäres wie das „
„Da grummeln sie den kulturellen Exodus weg, der ihre Städte von Schriftstellern und Künstlern entleert, statt einfach selbst mal was mit der Wucht und dem Selbstbewusstsein zum Beispiel des ‘Blauen Reiters’ zu starten.“
(Aus „Spiegel online“, 9. Juli 2011)
Das hatte die bürgerschaftliche Initiative „Wir in Neu-Ulm“ sich zu Herzen genommen, bevor es der „Spiegel“ öffentlich gefordert hatte. Mit „Konzept(e) für Neu-Ulm“ (kleine Stadt am Rande Bayerns, unmittelbar benachbart der ungleich gewichtigeren ehemals Freien Reichsstadt Ulm) wurde etwas von der Wucht und dem Selbstbewusstsein des „Blauen Reiters“ auf die Beine gestellt, an dem alle, "Die sich für Neu-Ulm stark machen", beteiligt waren. Ein Strategiepapier, mit dem Voraussetzungen und Ziele der Zusammenarbeit skizziert werden, liegt vor. Der attraktive Steckbrief „Neu-Ulm inside“ ist gedruckt und beeindruckte auch Experten. Mehr:
http://winulm.wordpress.com/ideen/ Wir-In-Neu-Ulm-kreaktiv Koch,Heinz Friedenstraße 14 89231 Neu-Ulm http://www.wir-in-neu-ulm.de/ nulm[at]online.de
Maklerhaftung: Zur Pflicht des Maklers, Angaben des Verkäufers zu überprüfen. Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Wenn der Makler falsche Angaben über die zum Verkauf angebotene Immobilie macht, stellt sich die Frage, wer für die Nachteile des Käufers haftet. Muss der Makler die vom Verkäufer bereitgestellten Informationen prüfen?
Das Landgericht Hamburg urteilte am 8.1.2010 (Aktenzeichen: 329 O 206/09), dass der Makler grundsätzlich keine Ermittlung ...
Wenn der Makler falsche Angaben über die zum Verkauf angebotene Immobilie macht, stellt sich die Frage, wer für die Nachteile des Käufers haftet. Muss der Makler die vom Verkäufer bereitgestellten Informationen prüfen?
Das Landgericht Hamburg urteilte am 8.1.2010 (Aktenzeichen: 329 O 206/09), dass der Makler grundsätzlich keine Ermittlung schuldet und grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen darf. Das Landgericht Hamburg bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zum Beispiel Entscheidung vom 18.1.2007, Aktenzeichen: III ZR 146/06).
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall war ein Makler nicht verpflichtet, die vom Verkäufer mitgeteilten Wohn- und Nutzflächen zu überprüfen. Nur wenn Angaben des Vermieters über die Wohnfläche oder andere Angaben über das Objekt ersichtlich unrichtig, unplausibel oder sonst bedenklich sind, könnte der Makler zur Überprüfung der vom Vermieter bereitgestellten Angaben verpflichtet sein. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kommt ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Makler wegen schuldhafter Pflichtverletzung infrage. Zum Beispiel ist es denkbar, dass der Makler Angaben überprüfen muss, wenn er etwa ein Gespräch des Verkäufers mitbekommt, in dem der Verkäufer die Unrichtigkeit der Wohnflächenangabe eingesteht.
Fachanwaltstipp Käufer: Die vom Makler mitgeteilten Informationen über das Objekt sollten schriftlich im Exposé niedergelegt sein. An mündliche Äußerungen des Maklers kann sich später oft nicht jeder genau erinnern.
Fachanwaltstipp Makler: Wenn Ihnen Informationen des Vermieters bedenklich vorkommen, sollten Sie diese Angaben auf Richtigkeit überprüfen.
17.11.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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Unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte beraten Käufer, Verkäufer bzw. Eigentümer, Makler, Mieter und Vermieter zu allen Fragen des Immobilienrechts, Maklerrechts, Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
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•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
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•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster, Lärmbelästigung, Tierhaltung etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Die Rechte des Vermieters und des Mieters bei Eigenbedarfskündigungen.Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Die Eigenbedarfskündigung ist der – aus Mietersicht – „wunde Punkt“ des tendenziell mieterfreundlichen deutschen Mietrechts. Mit der Eigenbedarfskündigung kann selbst der vorbildlichste Mieter vor die Tür gesetzt werden. Der Vermieter muss nur nachvollziehbar darlegen, dass er die Wohnung für sich, für ein Familienmitglied oder für In ...
Die Eigenbedarfskündigung ist der – aus Mietersicht – „wunde Punkt“ des tendenziell mieterfreundlichen deutschen Mietrechts. Mit der Eigenbedarfskündigung kann selbst der vorbildlichste Mieter vor die Tür gesetzt werden. Der Vermieter muss nur nachvollziehbar darlegen, dass er die Wohnung für sich, für ein Familienmitglied oder für einen Angehörigen seines Hausstands benötigt. In der Praxis ist die Eigenbedarfskündigung trotz scheinbar klarer Reglungen im Gesetz nicht einfach.
Unklar ist bereits, wer oder für wen der Eigenbedarf geltend gemacht werden kann. Die Rechtsprechung ist hier unübersichtlich und uneinheitlich. Die Gerichte treffen mitunter Einzelfallentscheidungen. Sogar der Neffe 2. Grades kann berechtigt sein, wenn dieser auch Patensohn des Vermieters ist. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – etwa eine Erbengemeinschaft – kann für ihre Gesellschafter Eigenbedarf geltend machen. Eine Personenhandelsgesellschaft – etwa eine Kommanditgesellschaft – kann dies nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht.
Die Anforderungen an die Begründung für den Eigenbedarf sind hingegen nicht allzu hoch. Ein Vermieter kann – wenn er dies will – in eine größere Wohnung wechseln. Er sollte den erhöhten Wohnbedarf nur nachvollziehbar begründen, z.B. mit dem Wunsch nach einem Arbeitszimmer. Wer aber für seinen 18-jährigen studierenden Sohn Eigenbedarf an einer luxuriösen 4-Zimmer-Wohnung beansprucht, wird damit vor Gericht wahrscheinlich keinen Erfolg haben. Zudem gilt: Falls der Vermieter gleichzeitig auch Vermieter anderer Wohnungen ist, muss er dem Mieter zuerst eine andere freie Wohnung zu vergleichbaren Konditionen anbieten.
Bei der Eigenbedarfskündigung gibt es neben den beschriebenen Voraussetzungen aber auch strenge formelle Hürden. Das Kündigungsschreiben muss alle Tatsachen enthalten, die den Eigenbedarf begründen. Dies kann zu bis zu 3-seitigen Kündigungsschreiben führen. Obwohl der BGH die formellen Voraussetzungen für das Kündigungsschreiben in seiner jüngeren Rechtsprechung ein wenig gelockert hat, sollte das Kündigungsschreiben im Zweifel den Eigenbedarf lieber ausführlicher schildern.
Tipp Mieter: Bei einer Eigenbedarfskündigung sollten Sie sich erkundigen, ob der Vermieter auch andere Wohnungen vermietet und ob eine dieser Wohnungen frei ist oder in nächster Zeit neu vermietet werden soll. Ihnen steht zudem ein Widerspruchsrecht zu, wenn die Kündigung für Sie eine besondere Härte bedeuten würde. In jedem Fall sollte das Kündigungsschreiben auf formelle Fehler geprüft werden.
Tipp Vermieter: Das Kündigungsschreibens sollte besonders sorgfältig verfasst werde. Formelle Fehler im Kündigungsschreiben können den Grund für einen verlorenen Räumungsrechtsstreit liefern. Hier gilt: lieber zu viel als zu wenig schreiben.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
30.08.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
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Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
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•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
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Mietminderung - wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung S ...
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung der Wohnung entsteht aber häufig Schimmel. Die Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor besprechen die wichtigsten Fragen im Zusammenhang von Schimmel in der Wohnung:
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
Heute: 6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
Der Mieter muss nachweisen, dass die Mietsache nach den geltenden Regeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Mangel hat. Die Mietsache ist dann mangelbehaftet, wenn Schimmel in der Wohnung den Gebrauchswert der Wohnung verringert. Dies liegt grundsätzlich vor bei Gesundheitsgefährdung (beachte hier die uneinheitliche Rechtsprechung, die zum Teil bereits in der Gefährdung eine Beeinträchtigung des Gebrauchs sieht und die Gegenmeinung, die eine bloße Gefahr ohne Schädigung nicht als ausreichend ansieht), jedenfalls bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Mieter, bei optischen Beeinträchtigungen und bei Geruchsbelästigung.
Der Mieter muss im Fall der Gesundheitsgefahr gutachterlich beweisen, dass Schimmelpilzarten der Kategorien 2-4 in einer gesundheitsgefährdenden Menge in der Raumluft vorhanden sind. Hierfür ist ein Raumluftgutachten erforderlich. Wenn Mieter durch den Schimmel krank geworden sind, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel die Mieter krank gemacht hat. Hierfür ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Wenn es um Geruch oder Schimmelflecken geht, muss der Mieter den Geruch und die Flecken beweisen. Bei der Geruchsbeeinträchtigung wird oft ein Geruchsgutachten erforderlich sein. Bei optischen Mängeln reichten Fotos und Zeugen oder ein Besuch des Richters in der Wohnung, um die Mängel in Augenschein zu nehmen.
Wenn der Mieter diese Nachweise geführt hat, kommt es darauf an, ob die Ursache für die Schimmelbildung im Verantwortungsbereich des Mieters oder im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.
Liegt die Ursache für die Schimmelbildung im Verantwortungsbereich des Vermieters, weil etwa schlechte Wärmedämmung oder Wärmebrücken zu kalten Wänden geführt haben, auf denen sich wegen der durch die kalten Stellen verursachte Luftfeuchtigkeit Schimmelpilze bilden, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Die Miete ist dann deswegen gemindert.
Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Mieters, weil dieser etwa falsch gelüftet oder kaum geheizt hat oder seine Wäsche im Winter ohne zu lüften im Zimmer aufhängt, dann liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Die Miete ist dann nicht gemindert.
Ist zwischen den Parteien – wie meistens – strittig, ob der Schimmel wegen Wärmebrücken oder wegen falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens entstanden ist, gilt nach der in der Rechtsprechung herrschenden Sphärentheorie, dass dann der Vermieter beweisen muss, dass der Schimmel nicht aufgrund von Baumängeln entstanden ist. Dies kann er etwa dadurch machen, dass er durch Gutachter nachweist, dass keine Wärmebrücken vorhanden sind und dass die Wohnung ordnungsgemäß Wärmeisoliert ist.
Erst wenn dem Vermieter dieser Beweis gelingt, muss der Mieter nachweisen, dass der Schimmel nicht aufgrund einer Ursache aus seinem Verantwortungsbereich entstanden ist. Der Mieter muss dann nachweisen, dass er ordnungsgemäß gelüftet oder die Wohnung nicht hat unterkühlen lassen.
Wenn der Vermieter nachweist, dass der Mieter nicht richtig geheizt oder gelüftet hat, kann auch eine Mitschuld des Mieters am Schimmel gegeben sein. Auch wenn etwa Wärmebrücken vorhanden sind, wäre eine Mitschuld des Mieters gegeben, wenn er immer wieder nachweislich Wäsche in der Wohnung aufhängt, ohne danach gelüftet zu haben. Um dem Mieter eine Mitschuld vorwerfen zu können, muss der Vermieter grundsätzlich über das richtige Heizungs- und Lüftungsverhalten aufklärt haben. Dieser Auffassung ist das Landgericht Frankfurt (Oder) in einer Entscheidung vom 14.9.2010 (Aktenzeichen: 19 S 22/09). Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass die Kenntnis über das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten allgemein bekannt ist und es einer gesonderten Information des Vermieters nicht bedarf (etwa: Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 9.6.2010, Aktenzeichen: 42 C 1905/09).
Komplette Artikelserie: www.mietrechtler-in.de/Schimmel-in-der-Wohnung.html
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
19.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
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Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Tierhaltung in Mieträumen: 7 GrundsätzeFachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Beim Thema Tierhaltung während des Mietverhältnisses gelten folgende 7 Grundsätze:
1. Der Vermieter darf dem Mieter nicht das Halten aller Tiere verbieten. Eine Klausel „Haltung von Tieren ist untersagt“ ist unwirksam. Die Folge: Ein Verbot der Tierhaltung gilt nicht. Der Mieter darf – in angemessenem Umfang – die Tiere seiner ...
Beim Thema Tierhaltung während des Mietverhältnisses gelten folgende 7 Grundsätze:
1. Der Vermieter darf dem Mieter nicht das Halten aller Tiere verbieten. Eine Klausel „Haltung von Tieren ist untersagt“ ist unwirksam. Die Folge: Ein Verbot der Tierhaltung gilt nicht. Der Mieter darf – in angemessenem Umfang – die Tiere seiner Wahl halten. Der Vermieter darf die Tierhaltung dann nur nach konkreter Störung durch das Tier verbieten.
2. Eine Klausel, die dem Mieter die Tierhaltung generell – unter Erlaubnisvorbehalt – untersagt, ist so auszulegen, dass der Mieter nur für das Halten von größeren Tieren eine Erlaubnis benötigt.
3. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter darf nur das Halten größerer Tiere untersagen. Sogenannte Kleintiere darf der Mieter nach seinen Präferenzen im angemessenen Rahmen halten. Größere Tiere sind: Katze und aufwärts (Hunde, Wickelbären – auch bekannt als Honigbär –, oder bei artgerechter Haltung u.U. etwa Waschbären). Kleintiere sind: Fische, Hamster, Schildkröten etc.). Einschränkend gilt: Der Vermieter darf auch die Haltung solcher Kleintiere untersagen, die ihrer Art nach dazu geeignet sind, Mitbewohner zu belästigen. So etwa bei Ratten.
4. Im Mietrecht gilt kein Gleichbehandlungsgebot. Sollte der Vermieter anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt haben, muss er dies den anderen Mietern deshalb nicht genehmigen. Dies findet seine Grenzen im Schikaneverbot.
5. Die Rechtsprechung zu Kampfhunden ist uneinheitlich. Manch ein Kampfhund darf unter keinen Umständen in der Wohnung bleiben (so Amtsgericht Spandau, Urteil vom 22.3.2002, 3b C 956/01). Dem Mieter wurde fristlos gekündigt. Andere Gerichte sind da lockerer: Ein erwiesenermaßen nicht störender Kampfhund konnte nicht Grundlage einer fristlosen Kündigung sein (Landgericht Berlin, Urteil vom 6.5.2005, 64 S 503/04, so auch Landgericht München, Urteil vom 8.11.2006, 14 S 23517/05). Generell gilt: Je weniger die Tiere stören, umso eher kann es (und auch das Herrchen) trotz Verbots in der Wohnung bleiben.
6. Trotz Erlaubnis kann exzessive Tierhaltung einen (fristlosen) Kündigungsgrund darstellen (so Landgericht Aurich, Entscheidung vom 5.11.2009, 1 S 275/09). Im Mietvertrag wurde einem Mieter die Katzenhaltung erlaubt. 15 Katzen waren dann aber doch zu viel. Der Mieter musste ausziehen.
7. Tendenz zum Vorrang der Unterlassungsklage. Rechtsprechung aktuell: Amtsgericht Pankow-Weißensee, Urteil vom 25.1.2011, 101 C 286/10, auch: Landgericht Köln, Urteil vom 4.2.2010, 6 S 269/09). Ob eine Räumungsklage nur deshalb abgewiesen wird, weil eine Unterlassungsklage vorher nicht erhoben wurde, wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet.
Fachanwaltstipp Mieter: Verhandeln Sie bei Mietvertragsschluss die Art und Anzahl der erlaubten Tiere konkret aus. Sorgen Sie dafür, dass die von Ihnen gehaltenen Tiere möglichst niemanden stören. Verweigert der Vermieter die erforderliche Zustimmung, sollten Sie sich besser keinen wilden Kampfhund anschaffen und sich stattdessen mit einem friedlichen Dackel zufrieden geben.
Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn Sie eine Hundehaltung verhindern wollen, verwenden Sie eine Klausel im Mietvertrag, die dies ausdrücklich regelt. Mahnen Sie einen Mieter, der in vertragswidriger Weise Tiere hält, ab, bevor Sie weitere Maßnahmen – etwa eine Kündigung – ergreifen. Eine Unterlassungsklage ist wohl einer Kündigung mit anschließender Räumungsklage derzeit vorzuziehen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin
12.07.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
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•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
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Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
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•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
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•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
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