Nichts ist wohl ärgerlicher, als im Nachhinein festzustellen, dass man bei einem anderen Reiseveranstalter günstiger hätte buchen können
Der Urlaub gehört zu einem der höchsten Güter der Deutschen. Gerade in der heutigen Zeit voller Stress, immer neuen beruflichen Herauforderungen oder auch beruflichen Sorgen, verbleibt der Erholung für Körper und Geist im Alltag oft nur wenig Raum. Darunter leidet man oft nicht nur selbst, sondern auch nicht selten die gesamte ...
Der Urlaub gehört zu einem der höchsten Güter der Deutschen. Gerade in der heutigen Zeit voller Stress, immer neuen beruflichen Herauforderungen oder auch beruflichen Sorgen, verbleibt der Erholung für Körper und Geist im Alltag oft nur wenig Raum. Darunter leidet man oft nicht nur selbst, sondern auch nicht selten die gesamte Familie
Aber ist ein Urlaub überhaupt bezahlbar? Und wenn, hat man tatsächlich den günstigsten Preis für seine Pauschalreise, seinen Hotelaufenthalt oder Flug bezahlt? Nichts ist wohl ärgerlicher, als im Nachhinein festzustellen, dass man bei einem anderen Reiseveranstalter günstiger hätte buchen können. Dann ist die gewonnene Urlaubsfreude schnell verflogen. Um dieses zu vermeiden ist es hilfreich, bereits im Vorfeld einen Preisvergleich zu machen. Allerdings ist bei der Vielzahl von Ferien- und Urlaubsangeboten deutschland- und weltweit eine wirklich objektive Auswahl schwer oder fast unmöglich. Nicht so bei ITO Independent Travel Organisation GmbH, die mit ihrem unabhängigen Reiseportal travelcheck.de kostenlos und tagesaktuell alle buchbaren Reiseangebote und Lastminute Reisen online finden (http://www.travelcheck.de/lastminute.php) der namhaften Reiseveranstalter vergleicht. Die Devise des Portals ist: erst vergleichen, dann buchen und dann sparen! So vergleicht man dort täglich 2,5 Mio. Angebote von über 100 Veranstaltern, 500 Fluggesellschaften, 6.000 Mietwagenstationen, 80.000 Hotels und Ferienwohnungen. So ist es möglich, informiert uns die Geschäftsleitung, bis zu 30 Prozent vom Reisepreis bei der Buchung zu sparen. Vertreten sind auf dem Portal alle beliebten Zielgebiete und Urlaubsformen. Ob preiswerte Pauschalreisen, Lastminute Angebote, Flug online buchen (http://www.travelcheck.de/fluege.php) oder Fernreisen zu exotischen Zielen oder Kreuzfahrten mit Clubatmosphäre, Luxus und Romantik...den Preisvergleichen sind keine Grenzen gesetzt. Und wenn man selbst sein individuelles Reiseziel vor Augen hat, es aber nicht online findet, so ist das Expertenteam des Portals gerne bereit, Angebote zusammenzustellen. Auf der interessanten und hoch informativen Webseite www.travelcheck.de gewinnt man nicht nur neue Urlaubsimpressionen, sondern ist erstaunt, welche Preisvorteile man zu seinem Vorteil nutzen kann. Angaben zum Unternehmen: ITO GmbH Otto-Lilienthal-Strasse 12 49134 Wallenhorst Tel.: 05407-8030-0 email: info@travelcheck.de Internet: www.travelcheck.de (http://www.travelcheck.de">www.travelcheck.dewww.travelcheck.de) Verantwortlich für Texteinstellung: DieWebAG Email: presse@diewebag.de Internet: www.diewebag.de/google-freshness-update.php (http://www.diewebag.de/google-freshness-update.php) ITO GmbH Ralf Kopytziok Otto-Lilienthal-Strasse 12 49134 Wallenhorst Deutschland E-Mail: info@travelcheck.de Homepage: http://www.travelcheck.de Telefon: 01805-686868 ITO GmbH Manford,Assessor jur. Hans-Dietrich Otto-Lilienthal-Strasse 12 49134 Wallenhorst http://www.travelcheck.de info[at]travelcheck.de
Urlaub in der Karibik: Spontan in eines der schönsten Länder der Welt reisen
Bei den Virgin Islands (Jungferninseln) muss man zwischen den Britischen Jungferninseln und den Amerikanischen Jungferninseln unterscheiden. Dabei sind die Britischen Jungferninseln in der Karibik gelegen und gehören zu den Kleinen Antillen. Die Inselgruppe der britischen Jungferninseln liegt zudem rund 100 km östlich von Puerto Rico entfernt ...
Bei den Virgin Islands (Jungferninseln) muss man zwischen den Britischen Jungferninseln und den Amerikanischen Jungferninseln unterscheiden. Dabei sind die Britischen Jungferninseln in der Karibik gelegen und gehören zu den Kleinen Antillen. Die Inselgruppe der britischen Jungferninseln liegt zudem rund 100 km östlich von Puerto Rico entfernt und ist ein britisches Übersee-Territorium. Insgesamt gehören zu den British Virgin Islands 60 Inseln und Riffs, von denen 16 bewohnt sind.
Das Wetter auf den Virgin Islands ist feucht und tropisch, durch Winde sind die Temperaturen allerdings gemäßigt. Zwischen Juli unds Oktober muss man mit Hurrikanen und tropischen Stürmen rechnen, begrenzt sind die natürlichen Süßwasservorkommen, Ausnahme bilden einige Flüsse und die Quellen auf Tortola. Aus Regenwassergebieten und Brunnen stammt die hauptsächliche Wasserversorgung. Die Wirtschaft der britischen Virgin Islands (http://lastminute-virgin-islands.de) gehört zu den florierenden und stabilsten in der Karibik, was zum größten Teil dem Tourismus zu verdanken ist. Er macht rund 45 % des Bruttoinlandsproduktes aus, so besuchen rund 400.000 Touristen jährlich die Britischen Jungferninseln. Auch die Amerikanischen Jungferninseln (American Virgin Islands) gehören zu den Kleinen Antillen in der Karibik und sind ein inkorporiertes Außengebiet der USA. Auch dort liegt der Schwerpunkt der Wirtschaft auf dem Tourismus, hier macht er sogar 70 % des Bruttosozialproduktes aus, 70 % der Beschäftigten finden zudem in der Tourismusbranche Arbeit. Jährlich reisen rund 2 Millionen Urlauber auf die Inseln. Wer also einmal spontan auf die Virgin Islands reisen möchte, um einen atemberaubenden Urlaub zu erleben, der ist bei Virgin Islands genau an der richtigen Adresse. Denn wir sind der Spezialist für Lastminute Virgin Islands Urlaub. Pauschalreisen Virgin Islands buchen Ferienfreudige deshalb am besten bei http://lastminute-virgin-islands.de. Wir organisieren Urlaubsreisen Virgin Islands schnell, kompetent und zuverlässig! PR-Media GmbH Presse Abteilung Industriestr 21 60550 Alpnach Dorf Schweiz E-Mail: presse@lastminute-virgin-islands.de Homepage: http://lastminute-virgin-islands.de Telefon: +49 (0) 9123 - 96 28 0 - 13 PR-Media GmbH Abteilung,Presse Industriestr 21 60550 Alpnach Dorf http://lastminute-virgin-islands.de presse[at]lastminute-virgin-islands.de
Eine unvergessliche Reise in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten - auch mit begrenztem Budget
Die Traumfabrik Hollywood und den Walk of Fame einmal selbst besichtigen, auf Hawaii, in Florida oder in Kalifornien die warmen Strahlen der Sonne genießen, ein paar Dollars in den schillernden Casinos von Las Vegas verspielen, die Route 66 mit einem Motorrad befahren, die Freiheitsstatue einmal mit eigenen Augen sehen, den Mississippi auf einem ...
Die Traumfabrik Hollywood und den Walk of Fame einmal selbst besichtigen, auf Hawaii, in Florida oder in Kalifornien die warmen Strahlen der Sonne genießen, ein paar Dollars in den schillernden Casinos von Las Vegas verspielen, die Route 66 mit einem Motorrad befahren, die Freiheitsstatue einmal mit eigenen Augen sehen, den Mississippi auf einem Boot entlangfahren, San Francisco über die Golden Gate Bridge bereisen oder einfach einmal all die Stätten besuchen, an denen sonst Kinofilme und die Lieblingsserien aus dem Fernsehen spielen; die Träume, die einzelne Personen haben, wenn sie an die USA denken, sind eben so vielfältig und spannend, wie das Land selbst.
Mit einer Fläche von 9629091 Quadratkilometern, aufgeteilt in 50 Bundesstaaten, ist die USA das flächenmäßig drittgrößte Land der Welt, ebenso was die Bevölkerungszahl betrifft. Mit Hilfe der Internetseite http://urlaubsreisen-usa.de kann jeder sich seinen ganz persönlichen USA- Traum erfüllen, auch wenn der Geldbeutel weniger prall gefüllt ist. Die Suchmaske bietet die Möglichkeit, Pauschal oder Lastminute USA (http://urlaubsreisen-usa.de) -Reisen nach eigenen Wünschen und Ansprüchen zu unschlagbaren Preisen zu buchen. Dazu gibt man einfach die grundlegenden Reisedaten, wie Personenanzahl, Flugstart- und Ziel, sowie das gewünschte Reisedatum, in die entsprechenden Felder ein, und schon werden einem unterschiedliche Reisen und Hotels direkt vorgeschlagen. So kann man für sich oder sogar die ganze Familie eine erschwingliche Traumreise buchen, von der man sich zuvor nicht einmal zu träumen gewagt hatte. Also reisen auch Sie in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten! PR-Media GmbH Presse Abteilung Industriestr 21 60550 Alpnach Dorf Schweiz E-Mail: presse@urlaubsreisen-usa.de Homepage: http://urlaubsreisen-usa.de Telefon: +49 (0) 9123 - 96 28 0 - 13 PR-Media GmbH Abteilung,Presse Industriestr 21 60550 Alpnach Dorf http://urlaubsreisen-usa.de presse[at]urlaubsreisen-usa.de
Urlaub auf dem Peloponnes: Spontan in einen der schönsten Flecken der Welt reisen
Thessaloniki ist die zweitgrößte Stadt Griechenlands und zählt rund 400.000 Einwohner. Außerdem ist Thessaloniki kulturelles und wirtschaftliches Zentrum in Bezug auf die griechische Region Makedonien. Thessaloniki grenzt als wichtige Kultur-, Industrie-, Hafen-, Messe- und Universitätsstadt an den Thermaischen Golf und liegt ...
Thessaloniki ist die zweitgrößte Stadt Griechenlands und zählt rund 400.000 Einwohner. Außerdem ist Thessaloniki kulturelles und wirtschaftliches Zentrum in Bezug auf die griechische Region Makedonien. Thessaloniki grenzt als wichtige Kultur-, Industrie-, Hafen-, Messe- und Universitätsstadt an den Thermaischen Golf und liegt an den nordwestlichen Ausläufern des Chortiatis.
Die frühchristlichen und byzantinischen Gotteshäuser Thessalonikis fanden bereits in der Bibel Erwähnung, 1988 wurden diese in die Liste des UNESCO Weltkulturerbes integriert. Europäische Kulturhauptstadt wurde Thessaloniki im Jahr 1997. In den Sommermonaten kann es in Thessaloniki zu sehr hohen Temperaturen kommen, wobei das Klima der Stadt einige Grad Celsius unter dem Temperaturmittel der südgriechischen Städte gelegen ist. So lohnt sich im Frühjahr, aber auch im Herbst ein Städtereise nach Thessaloniki ganz besonders. Dann kann man auch die vielen Sehenswürdigkeiten der Stadt bestaunen, so wie beispielsweise den so genannten "Weißen Turm", der als Wahrzeichen Thessalonikis populär geworden ist. Er wurde seit seiner Errichtung zu verschiedenen Zwecken benutzt. Er diente im Krieg als Nahrungsmittellager und musste auch schon als Gefängnis und Waffenlager herhalten. Mittlerweile ist dort ein Museum untergebracht, das auf jeden Fall einen Besuch wert ist. Thessaloniki verfügt zudem auch über eine große Anzahl an sehr schönen Bauwerken, die aus der Zeit der Römer stammen. Hier wäre beispielsweise der bekannte Galerius Bogen zu nennen, der wunderschöne Reliefdarstellungen besitzt. Diese dokumentieren Galerius? Kampf mit den Persern. Wer also einmal spontan nach Thessaloniki reisen möchte, um einen atemberaubenden Urlaub zu erleben, der ist bei Thessaloniki genau an der richtigen Adresse. Denn wir von http://thessaloniki-lastminute.de sind der Spezialist für Lastminute Thessaloniki (http://thessaloniki-lastminute.de) Urlaub. Pauschalreisen Thessaloniki buchen Ferienfreudige deshalb am besten bei http://thessaloniki-lastminute.de. Wir organisieren Urlaubsreisen Thessaloniki schnell, kompetent und zuverlässig! PR-Media GmbH Presse Abteilung Industriestr 21 60550 Alpnach Dorf Schweiz E-Mail: presse@thessaloniki-lastminute.de Homepage: http://thessaloniki-lastminute.de Telefon: +49 (0) 9123 - 96 28 0 - 13 PR-Media GmbH Abteilung,Presse Industriestr 21 60550 Alpnach Dorf http://thessaloniki-lastminute.de presse[at]thessaloniki-lastminute.de
Urlaub am Peloponnes: Spontan in eine der interessantesten Ecken der Welt reisen
Bei Zakynthos handelt es sich um die am südlichsten gelegene der größeren Ionischen Inseln. Sie wird auch als Schildkröteninsel bezeichnet, da dort die "unechte Karett-Schildkröte" ihr zuhause hat und in den Buchten von Zakynthos ihre Brutplätze besitzt. Bei der Karett-Schildkröte handelt es sich um die von ...
Bei Zakynthos handelt es sich um die am südlichsten gelegene der größeren Ionischen Inseln. Sie wird auch als Schildkröteninsel bezeichnet, da dort die "unechte Karett-Schildkröte" ihr zuhause hat und in den Buchten von Zakynthos ihre Brutplätze besitzt. Bei der Karett-Schildkröte handelt es sich um Ur-Tiere, die eine Länge von über 1 m erreichen können.
Beliebt geworden ist Zakynthos (http://zakynthos-lastminute.de) bei den Touristen wegen der tollen Strände, auf denen man einen erholsamen Badeurlaub verbringen kann. So verfügt Zakynthos mit dem "Navagio-Strand" einen der populärsten Beaches am Peloponnes. Charakteristisch sind hier ein gestrandetes Schiff, schroffe Felsen, das typisch blaue Meer und der perlenweiße Sand. Die "Shipwreck Beach" (Schiffswrack-Strand) ist sogar zum Wahrzeichen von Zakynthos avanciert. Der Strand von Laganas ist jedoch der schönste Strand auf der Insel, er liegt 11 km südlich entfernt von der Inselhauptstadt Zakynthos Stadt. Der goldfarbene Sandstrand changiert visuell mit dem kristallklaren Wasser und erlaubt einfach atemberaubende Blicke. Hier hat der Urlauber unzählige Wassersportmöglichkeiten oder kann nach einem ausgiebigen Sonnenbad durch die zahlreichen Olivenhaine streifen. Allerdings lohnt sich eine Reise nach Zakynthos nicht nur zum Baden. Von den Venezianern wurde Zakynthos schon früh als "Blume des Ostens" (Fior di Levante) bezeichnet, was der landschaftlichen Schönheit der Insel geschuldet ist. Hübsche Weingärten, Olivenhaine und eine dichte Vegetation, die grün und üppig daherkommt, prägen die wunderschöne Insel. Wer also einmal spontan nach Zakynthos reisen möchte, um einen atemberaubenden Urlaub zu erleben, der ist bei http://www.zakynthos-lastminute.de genau an der richtigen Adresse. Denn wir von http://zakynthos-lastminute.de sind der Spezialist für Lastminute Zakynthos Urlaub. Pauschalreisen Zakynthos buchen Ferienfreudige deshalb am besten bei http://zakynthos-lastminute.de. Wir organisieren Urlaubsreisen Zakynthos schnell, kompetent und zuverlässig! PR-Media GmbH Presse Abteilung Industriestr 21 60550 Alpnach Dorf Schweiz E-Mail: presse@zakynthos-lastminute.de Homepage: http://zakynthos-lastminute.de Telefon: +49 (0) 9123 - 96 28 0 - 13 PR-Media GmbH Abteilung,Presse Industriestr 21 60550 Alpnach Dorf http://www.zakynthos-lastminute.de presse[at]zakynthos-lastminute.de
Touristik-Sommer 2012:
(ddp direct)Duisburg, 19. Januar 2012. Überproportional gut ist Schauinsland-Reisen in die Sommersaison 2012 gestartet. Unsere Buchungseingänge liegen aktuell 25 Prozent über denen des Vorjahres, berichtet Gerald Kassner, Inhaber und Geschäftsführer des Duisburger Reiseveranstalters. Damit wächst das mittelständische, ...
(ddp direct)Duisburg, 19. Januar 2012. Überproportional gut ist Schauinsland-Reisen in die Sommersaison 2012 gestartet. Unsere Buchungseingänge liegen aktuell 25 Prozent über denen des Vorjahres, berichtet Gerald Kassner, Inhaber und Geschäftsführer des Duisburger Reiseveranstalters. Damit wächst das mittelständische, konzernunabhängige Unternehmen (Nr. 7 unter den deutschen Reiseveranstaltern) erneut stärker als der Markt. Denn erst vergangene Woche hatte die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im aktuellen Reisebüro-Panel für die gesamte Branche ein Plus bei den Sommerbuchungen von aktuell 16,5 Prozent zum Vorjahr ermittelt.
Mit Zuwächsen von über 20 Prozent stehen bei Schauinsland-Reisen die Kanaren und die Türkei ganz weit oben auf der Buchungs-Hitliste. Daher hat der Duisburger Veranstalter jetzt zusätzliche 20.000 Flugplätze nach Antalya geordert. Für Mallorca und Ägypten wird ein regelrechter Buchungs-Boom verzeichnet. Unser kräftiger Ausbau des Mallorca-Programmes, insbesondere die Produktinnovationen wie spezielle Kleinkinder-Hotelkonzepte oder Romantic-Arrangements werden von unseren Reisebüropartnern und deren Kunden honoriert. Und auch die Treue zu unseren ägyptischen Hotelpartnern zahlt sich aus. Das Ägyptengeschäft hat zu alten Stärken zurückgefunden und liegt aktuell zweistellig im Plus, erklärt Kassner. Ähnlich erfreulich sieht es für Tunesien aus. Besonders stark nachgefragt: preislich attraktiver Badeurlaub für Familien. Speziell für diese Zielgruppe haben die Duisburger für Mallorca unter dem Motto 1,2,3 im Sauseschritt attraktive Kinderfestpreise ab 123,- Euro aufgelegt. Auch Pauschalpakete mit inkludierten Wellness- und Sportarrangements sowie mit Relax- und Aktivitäts-Programmen sind bei Schauinsland-Reisen derzeit besonders beliebt. Der Frühbucher-Trend setzt sich in diesem Jahr fort, noch bis Ende Januar können Kunden in Kombination mit weiteren Angeboten bis zu 40 Prozent zum Normalpreis sparen. Trotz des Onlinetrends in unserer Branche wird die klassische, über das Reisebüro gebuchte Pauschalreise auch in diesem Jahr wieder ihren festen Bestand haben. Bei unseren Reisebüro-Partnern stellen wir in den vergangenen Wochen eine zunehmende Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Pauschalreisen fest, ist Kassner überzeugt. Rund 12.000 Reisebüros verkaufen die Angebote von Schauinsland-Reisen. Kein anderer deutscher Veranstalter setzt so konsequent auf den klassischen Reisebürovertrieb. Auch 2012 rechne ich mit einem weiter wachsenden Pauschalreisemarkt. Wir sind uns sicher, dass wir daran wieder aktiv partizipieren werden, sagt Kassner. Bei Schauinsland-Reisen haben in 2010/11 rund 780.000 Gäste ihren Urlaub gebucht. In sechs Sommer- sowie einem High Class Katalog werden rund 1.900 Hotels inklusive breitem Flugprogramm zu 14 europäischen Urlaubsgebieten sowie zu zehn Ferndestinationen präsentiert. Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/rictr9 /> Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/unternehmen/schauinsland-reisen-mit-aktuell-25-prozent-mehr-buchungen-fuer-die-sommersaison-2012-44377 eulerKOMMUNIKATION Herbert Euler Nordstrasse 55 30966 Hemmingen - E-Mail: he@euler-kommunikation.de Homepage: http://www.euler-kommunikation.de Telefon: 0049 5101 5857960 eulerKOMMUNIKATION Euler,Herbert Nordstrasse 55 30966 Hemmingen http:// he[at]euler-kommunikation.de
von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)
Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegenüber der Airline, Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Gepäckverlustes oder Aufwendungsersatz wegen einer Gepäckverspätung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft und Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, 3 ...
Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegenüber der Airline, Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Gepäckverlustes oder Aufwendungsersatz wegen einer Gepäckverspätung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft und Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegenüber dem Reiseveranstalter unterliegen besonderen Verjährungsfristen, Anzeigefristen und Ausschlussfristen.
Die im deutschen und europäischen Recht kodifizierten Ansprüche von Fluggästen und Reisenden sind an Fristen gebunden. Insbesondere im Reiserecht und im Recht der Gepäckschadensregulierung gelten besonders kurze Anzeigefristen und zusätzliche Formvorschriften, die zu beachten sind. Die fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft (etwa auf Schadensersatz, Ausgleichszahlung oder Entschädigung wegen einer Flugverspätung gemäß der europäischen Fluggastverordnung Nr. 261/2004), dem Reiseveranstalter (etwa auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude) oder anderen Anspruchsgegnern entscheidet über die Durchsetzbarkeit der Forderungen.
Ende des zwölften und letzten Monates jedes Jahres ist es am 31. Dezember wieder soweit. Nachdem Freddie Frinton alias Butler James seine Trinksprüche in 'Dinner for One' ausgebracht hat, des Bundespräsidenten Neujahrsansprache gesendet worden ist und um Mitternacht die letzten Sektkorken knallen, bewirkt der Gang der Sekunden-, Minuten- und Stundenzeiger nicht nur den Neujahrsanfang. Mit dem Jahreswechsel tritt für viele Rechtsansprüche die Verjährung ein.
Die Rechtsordnung gewährt jedem Gläubiger bereits seit römischem Recht nur einen bestimmten Zeitraum zur Durchsetzung seiner Forderungen. Nach Ablauf dieses Zeitraums gehen die Ansprüche des Anspruchstellers zwar nicht unter. Die Rechtsordnung verleiht dem Schuldner dann jedoch aus Gründen des Rechtsfriedens das Recht, die Zahlung zu verweigern (vgl. §214 BGB). Verjährung bedeutet rechtlich, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber zwar einen bunten Strauß verschiedenster rechtmäßiger und sogar begründeter Ansprüche präsentieren kann, diese Ansprüche vom Schuldner jedoch bei Einrede der Verjährung nicht mehr erfüllt werden müssen. Verjährung bedeutet, dass bestehende Ansprüche gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können.
Die Durchsetzung verjährter Ansprüche ist auch nach der Verjährung möglich, denn die Verjährung ist als Gegenrecht eine Einrede, die aktiv erhoben werden muss. Der Gläubiger ist jedoch nach Verjährung seiner Ansprüche darauf angewiesen, dass der Schuldner die Verjährung nicht erkennt oder übersieht. Im Prozess hat der Gläubiger die Ein"rede" als Verteidigungsmittel aktiv zu erheben. Im Gerichtsverfahren muss das Gericht die Parteien nicht auf die Verjährung hinweisen. Zahlt der Schuldner dem Gläubiger nach Verjährung die geschuldete Summe, kann er sie nicht zurückverlangen. Um nicht auf die Unkenntnis des Schuldners angewiesen zu sein, ist der Gläubiger gehalten, seine Ansprüche innerhalb der gesetzlich vorgegebenen oder vertraglich vereinbarten (dann meist verkürzten) Frist, rechtswirksam geltend zu machen. Um die Verjährung zu vermeiden und die Verjährungsfrist beeinflussen zu können, sollten die Verjährungsfristen und ihre Berechnung bekannt sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist des deutschen Zivilrechts beträgt drei Jahre (vgl. §195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2002 um immerhin 27 Jahre von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres (§199 Abs. 1 BGB – sogenannte Ultimoverjährung, oder auch Jahresendverjährung oder Silvesterverjährung), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Ultimoverjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang berechnet wird.
Der Fristablauf und somit der Eintritt der Verjährung lässt sich grundsätzlich einfach berechnen: Zum Tag der Fälligkeit der Forderung wird der Zeitraum bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres bis 24:00 Uhr und zusätzlich die jeweilige Verjährungsfrist (bei keiner besonderen Verjährungsfrist also regelmäßig 3 Jahre) hinzugerechnet. Im Recht gilt jedoch wie immer: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Daher gibt es neben der regelmäßigen Verjährungsfrist verschiedene besondere Verjährungsfristen. Gerade im Reisevertragsrecht, europäischen Luftverkehrsrecht, Flugrecht und im Recht der Gepäckschadensregulierung (gemäß den völkerrechtlichen Normen des Montrealer Übereinkommen) gibt es bedeutende Abweichungen von der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Besonderheiten im Reisevertragsrecht:
1. Ein bzw. zwei Jahre Verjährungsfrist
Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag verjähren bereits in zwei Jahren (vgl. §651g Abs. 2 BGB) nach Reiseende (vgl. Punkt 3., nachfolgend), wenn die Verjährung nicht sogar durch AGB auf ein Jahr wirksam verkürzt worden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ist demnach im Reiserecht wesentlich verkürzt. Die Zweijahresfrist bzw. Einjahresfrist gilt jedoch ausschließlich für vertragliche Ansprüche des Reisenden, i.e. Gewährleistungsansprüche wie insbesondere Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude, vertaner Urlaubszeit, Entschädigung und Aufwendungsersatz für Ersatzbeschaffungen, Mietwagenkosten, etc. und Ansprüche auf Rückforderung des Reisepreises. Deliktische Schadensersatzansprüche sind von der Verkürzung der Verjährung auf zwei bzw. ein Jahr nicht betroffen. Zu beachten ist, dass die Verjährung gemäß §203 BGB im Reiserecht solange gehemmt ist, wie der Rechtsanwalt des Reisenden und der Reiseveranstalter über die Ansprüche verhandeln. Die Hemmung endet mit der Verweigerung der Fortsetzung oder dem Abbruch der Verhandlungen.
2. Verkürzung der 2-Jahres-Frist auf Verjährung innerhalb eines Jahres durch Reisebedingungen
Weiterhin ist zu beachten, dass fast alle Reiseveranstalter die Verjährungsfrist durch Vereinbarungen und Klauseln in den AGB und Reisebedingungen auf ein Jahr verkürzen. Dies ist gemäß §651m BGB rechtlich zulässig. Betroffene Reisende sollten jedoch genauestens prüfen, ob die AGB/ARB/ABB und alle Klauseln aus den Reisebedingungen wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden. Häufig nehmen es Reiseveranstalter mit der Hinweispflicht nicht so genau, so dass Reisende Unzulänglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen können. Die Instanzgerichte und der Bundesgerichtshof haben bereits mehrfach Reisenden Recht gegeben und vermeintlich verjährte Ansprüche zugesprochen (vgl. BGH Urt. v. 26.02.2009, Az.: Xa ZR 141/07: Haftungsbegrenzung und Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln per AGB unwirksam; BGH Urt. v. 03.06.2004, Az: X ZR 28/03: Pauschale Ausschlussfrist für Reisemängel von einem Monat des Reiseveranstalters bei Pauschalreisen unwirksam). Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf die Verjährungsfristen hinzuweisen (vgl. §§651a und 651g BGB i.V.m. §6 Abs. 2 Nr. 8 BGBInfoVO). Erfüllt der Reiseveranstalter die Hinweispflicht nicht oder kennt der Reisende die Verjährungsfrist ohne Verschulden nicht, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007, Az: X ZR 87/06).
3. Verjährung beginnt bereits am letzten Urlaubstag
Zudem ist zu beachten, dass die Verjährung mit dem Tage beginnt, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte (vgl. §651g Abs. 2 S. 2 BGB). Das aus der Buchungsbestätigung vertraglich vereinbarte Reiseende hat demnach eine wesentliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Fristen von Reiserechtsstreitigkeiten.
4. Unterschied 1-Monats-Frist (Anzeigefrist / Ausschlussfrist) und 1-Jahres-Frist (Verjährungsfrist)
Daneben ist im Reisevertragsrecht die Verjährungsfrist von der Ausschlussfrist zu unterscheiden. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlöschen die Ansprüche (gehen aber trotzdem aus rechtlicher Sicht nicht unter). Der wesentliche rechtliche und praktische Unterschied zwischen der Ausschlussfrist und der Verjährungsfrist besteht darin, dass das Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf der Ausschlussfrist vom Gericht im Prozess von Amts wegen zu beachten ist und nicht explizit von der Partei im Prozess vorgebracht werden muss. Die wichtigste Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts ist die 1-Monats-Frist des §651g Abs. 1 S. 1 BGB, nach der der Reisende seine Ansprüche innerhalb von einem Monat (was rechtlich nicht mit 4 Wochen gleichzusetzen ist, vgl. unten) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Es ist zu beachten, dass der Eintritt der Verjährung z.B. durch schwebende Verhandlungen, Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheids (im gerichtlichen Mahnverfahren und nicht (!) als außergerichtliche Mahnung) gehemmt werden kann. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während der die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Wegfall der Hemmungsgründe läuft die Verjährungsfrist weiter.
a. Reisende sollten unbedingt Frist- und Formvorschriften bezüglich der Ansprüche, insbesondere der Mängelanzeige, aus einer mangelhaften Reise beachten. Häufig nehmen Reisende die formaljuristischen Vorgaben nicht ernst oder sind sich über deren Tragweite im Unklaren. Wollen Reisende ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft wahren und durchsetzen, sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt für Reiserecht einbezogen werden, um eine rechtskonforme Anspruchsgeltendmachung sicherzustellen.
b. Die Verjährungsfrist ist während der Verhandlungen, die der Rechtsanwalt in der Angelegenheit mit dem Reiseveranstalter führt, gehemmt. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Verhandlungen verlängert ist. Vor diesem Hintergrund sind Schreiben von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften besonders zu beachten, wenn in diesen Erklärungen auftauchen wie: "... teilen wir Ihnen abschließend mit..." oder "Bitte gestatten Sie uns abschließend die Bemerkung..." oder "...haben wir unserem letzten Schreiben nichts hinzuzufügen..." oder "... betrachten wir den Vorgang als abgeschlossen...". Mit diesen leicht zu unterschätzenden Formulierungen wird die Hemmung der Verjährungsfrist aufgehoben, so dass nach Zugang einer solchen Erklärung die Verjährungsfrist weiter läuft.
Besonderheiten im Luftverkehrsrecht und im Falle von Gepäckschäden: Im Rahmen der Anspruchsgeltendmachung über Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche von Fluggästen aus einer Gepäckverspätung, Flugverspätung, eines Gepäckschadens oder Kofferverlustes sind die extrem kurzen Anzeigefristen und die Formerfordernisse des völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommens in Verbindung mit dem deutschen Luftverkehrsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch zu beachten:
1. Gepäckverspätung / Gepäckschaden / Kofferverlust Die Fluggesellschaft haftet Fluggästen nach dem Montrealer Übereinkommen (Abkürzung: MÜ) i.V.m. dem Warschauer Abkommen (Abkürzung: WA), dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2001/539/EG i.V.m. der europäischen Verordnung Nr. 889/2002 und der VO (EG) Nr. 2027/97, dem Luftverkehrsgesetz (Abkürzung: LuftVG), dem BGB und HGB für Schäden an aufgegebenem Gepäck oder Verlust des Reisegepäcks nach der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung. Diese Art der Haftung der Airline ist rechtlich eine der striktesten und weitestgehendsten Haftungen überhaupt. Als Ausgleich für diese weitgreifende Haftung der Fluggesellschaft ist der Fluggast gehalten, etwaige Schäden oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Zweck der Form- und Fristvorschriften ist es, der Fluggesellschaft nach der Beförderung in kürzester Zeit Klarheit über etwaige Haftungsvorfälle und deren Umfang zu verschaffen. Eine nicht frist- und formgerechte Schadensanzeige hat rechtsvernichtende Wirkung. Es ist betroffenen Fluggästen einer Gepäckverspätung oder eines Gepäckverlustes auf Grund der außerordentlich schwierigen Rechtsmaterie des Gepäckrechts zu raten, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Gepäckrecht in die Angelegenheit und Rechtsverfolgung einzubeziehen.
a. Anzeigefrist: Voraussetzung ist eine substantiierte schriftliche Schadensanzeige im Falle von aa. Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks: unverzüglich nach Entdeckung des Schadens (vgl. §121 BGB analog, §377 HGB analog, §47 Abs. 6 LuftVG, Art. 31 Abs. 2 MÜ, Art. 26 Abs. 2 WA) am Reisegepäck, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und/oder innerhalb von 7 Tagen nach Annahme des Reisekoffers. bb. Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. Eine Besonderheit der Vorgaben des Montrealer Übereinkommens ist gemäß Art. 52 MÜ i.V.m. Art. 26 WA, dass "Tage" Kalendertage und nicht- wie im deutschen Recht üblich- Werktage meinen. Das bedeutet, dass bei der Fristberechnung Sonntage und Feiertage mitgezählt werden. Wird jedoch ein deutsches Gericht zur Entscheidung angerufen und ein Gerichtsstand in Deutschland begründet, berechnet sich der Fristbeginn und das Fristende nach §193 BGB, so dass Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt werden und sich der Fristbeginn oder das Fristende auf den darauffolgenden Werktag verschiebt.
b. Form: Das Schriftformerfordernis des Montrealer Übereinkommens ist nicht gleichbedeutend mit der deutschen Vorschrift des §126 BGB. Die vom MÜ aufgestellte Schriftform bedeutet, dass die Schadensanzeige schriftlich festgehalten wird. Dies kann auch durch eine schriftliche Anzeige per Telefax oder per E-Mail geschehen. Die schriftliche Schadensanzeige muss nicht unterschrieben werden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 06.03.2003, Az: 11 U 141/02). Als substantiierte Anzeige und Schadensrüge muss die Schadensanzeige inhaltlich konkrete Angaben über den Geschehensablauf und die Art und den Umfang der Beschädigung enthalten. Die Klage auf Schadensersatz muss innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner erhoben werden. Für die Einleitung des Prozessverfahrens reicht bei Begründung eines Gerichtsstandes in Deutschland nach deutschen Prozessvorschriften (vgl. §§253 Abs. 1, 270 Abs. 3, 496, 693 Abs. 2 ZPO) die fristgemäße Einreichung der Klageschrift. Wird die Klage jedoch vor einem unzuständigen Gericht erhoben und verweist das unzuständige Gericht den Rechtsstreit an ein zuständiges Gericht, kann die Klage verfristet sein, da die Frist weiterläuft und das zuständige Gericht die Frist erneut überprüft. Die Einzelheiten der Vorschriften für den Schadensersatz und die Regulierung von Gepäckschäden und Gepäckverspätung sind sehr komplex und vielgestaltig. Es ist Betroffenen in jedem Einzelfall nahezulegen, Rat von Anwälten für Gepäckschäden und Gepäckschadensregulierung einzuholen.
2. Verspätungsschäden / Flugverspätung / Flugverschiebung / Flugzeitenänderung gem. MÜ Für Ansprüche von Fluggästen auf Entschädigung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz aus einer Verspätung des Fluges, einer Umbuchung oder einer Flugzeitenänderung haftet die Fluggesellschaft nach vermutetem Verschulden nach den völkerrechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Die Ansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner rechtswirksam und verjährungshemmend geltend gemacht werden.
3. Flugverspätung / Umbuchung / Flugannullierung gem. europäischer VO (EG) Nr. 261/2004 Ansprüche von Fluggästen, beispielsweise auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung, Umbuchung oder Annullierung eines Fluges, die auf die Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, verjähren nach der dreijährigen Regelverjährung, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat (BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Für Fluggäste, die von einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung aus dem Jahre 2008 betroffen sind, bedeutet dies, dass ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 zum 31.12.2011 verjähren.
Praxistipps: 1. Reiserechtliche und luftverkehrsrechtliche Ansprüche sind immer Eilsachen. Das bedeutet, dass betroffene Reisende und Fluggäste umgehend handeln und im Zweifel den sachverständigen Rat eines Rechtsanwaltes für Reiserecht und Flugrecht einholen sollten. Hintergrund sind die in Gesetzen und völkerrechtlichen Übereinkommen statuierten kurzen Verjährungs-, Ausschluss- und Anzeigefristen und Formerfordernisse. Anzeigefristen im Reisevertragsrecht und nach dem völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen sind meist als "unverzüglich" einzuhalten. Was im Einzelfall unter einer unverzüglichen Anzeige zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Fluggäste sollten im Zweifel davon ausgehen, dass 'unverzüglich' unmittelbar und umgehend bedeutet und somit Handeln noch im Flughafengebäude, z.B. schriftliche Anzeige gegenüber einem Handlingsagent oder Subunternehmer der Airline vor Verlassen des Flughafens, angezeigt sein kann. Zumindest gilt für betroffene Fluggäste eines Gepäckschadens oder Gepäckverlustes die 7-Tages-Frist des Montrealer Übereinkommen i.V.m. dem LuftVG. Reisende sollten im Zweifel davon ausgehen, dass Sie den Reiseveranstalter ohne Verzögerung bei nächster Gelegenheit und damit 'unverzüglich' von Reisemängeln und Abhilfeverlangen in Kenntnis zu setzen haben.
2. Die wichtigste Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts ist die 1-Monats-Frist des §651g Abs. 1 S. 1 BGB, nach der der Reisende seine Ansprüche innerhalb von einem Monat (was rechtlich nicht mit 4 Wochen gleichzusetzen ist) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Der Eintritt der Verjährung kann z.B. durch schwebende Verhandlungen des Rechtsanwaltes mit dem Reiseveranstalter, Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheids gehemmt werden. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während der die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Wegfall der Hemmungsgründe läuft die Verjährungsfrist weiter.
3. Das Verpassen einer Frist sollte nicht ohne genaue rechtliche Analyse unreflektiert oder bei Einrede der Gegenseite leichtfertig und kritiklos hingenommen werden. Die Berechnung der Anzeigefrist und Ausschlussfrist ist immer im Einzelfall zu bestimmen. In vielen Fällen hat die Frist trotz erstem Anschein gar nicht zu laufen begonnen (etwa, wenn der Reiseveranstalter die Reisenden nicht ordnungsgemäß nach §6 Nr. 7 BGB-InfoVO über die Monatsfrist aufgeklärt hat (vgl. BGH Urteil v. 12.06.2007, Az: X ZR 87/06) oder Schäden erst nach Ablauf der Anzeigefrist sichtbar werden). Weiterhin kann die Verjährungsfrist durch Verhandlungen gehemmt worden sein. Reisende und Fluggäste können im Einzelfall unverschuldet eine Frist verpasst haben. Im Zweifel sollten betroffene Reisende und Fluggäste die Behauptung des Ablaufs einer Frist kritisch überprüfen und die Rechtsprechung der Instanzgerichte auswerten.
4. Ansprüche von Fluggästen, die auf die Fluggastverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 gestützt werden, unterliegen nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens, sondern, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist, der dreijährigen Regelverjährung (vgl. BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Ansprüche von betroffenen Fluggästen aus Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen, die auf die VO (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, -aus dem Jahre 2008 verjähren demnach erst zum 31.12.2011; -aus dem Jahre 2009 verjähren demnach erst zum 31.12.2012; -aus dem Jahre 2010 verjähren demnach erst zum 31.12.2013; -aus dem Jahre 2011 verjähren demnach erst zum 31.12.2014.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jan Bartholl – Anwalt für Reiserecht, Fluggastrechte und europäisches Luftverkehrsrecht www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
Internet: www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Fluggäste, Reisende und Flugpassagiere zu Rechtsfragen zum Reiserecht, Flugrecht, Luftverkehrsrecht und zu europäischen Fluggastrechten nach der VO Nr. 261/2004. Auf der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zu Themen wie: Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung bei Flugverspätung, Anspruch auf Schadensersatz bei Gepäckverlust und Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner und verlorener Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude bei schweren Reisemängeln. Rechtsanwalt Jan Bartholl ist Anwalt für Reiserecht. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jan Bartholl – Anwalt für Reiserecht, Fluggastrechte und europäisches Luftverkehrsrecht www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
Internet: www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Fluggäste, Reisende und Flugpassagiere zu Rechtsfragen zum Reiserecht, Flugrecht, Luftverkehrsrecht und zu europäischen Fluggastrechten nach der VO Nr. 261/2004. Auf der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zu Themen wie: Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung bei Flugverspätung, Anspruch auf Schadensersatz bei Gepäckverlust und Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner und verlorener Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude bei schweren Reisemängeln. Rechtsanwalt Jan Bartholl ist Anwalt für Reiserecht. Rechtsanwaltskanzlei Bartholl Bartholl,Jan Sophie-Charlotten-Str. 9-10 14059 Berlin www.ra-janbartholl.de rabartholl[at]directbox.com
Verhandlungsgeschick gegenüber einer Airline
Gerade die Anreise gehört unmittelbar als Thema auch genannt wenn es um Reisen, Urlaub oder aber auch Geschäftsreisen geht. Eine überaus interessante Form der Anreise ist dabei das Ausnutzen eines Charterflug (http://www.charterfluege.net/) Angebots, welches sich doch etwas von einem normalen Linienflug abhebt. Doch auch wenn man diese ...
Gerade die Anreise gehört unmittelbar als Thema auch genannt wenn es um Reisen, Urlaub oder aber auch Geschäftsreisen geht. Eine überaus interessante Form der Anreise ist dabei das Ausnutzen eines Charterflug (http://www.charterfluege.net/) Angebots, welches sich doch etwas von einem normalen Linienflug abhebt. Doch auch wenn man diese Möglichkeit nutzen möchte, so empfiehlt es sich ohne Frage einmal unterschiedlichste Flüge vergleichen bzw. deren entsprechende Angebote vergleichen zu lassen, um schlußendlich günstig an das gewünschte Ziel zu kommen.
Das finanzielle Risiko eines solchen Charterflugs liegt hierbei nämlich nicht bei der Fluggesellschaft, denn der Charterflug hebt sich hierbei doch gemäß seiner Definition etwas ab. Man spricht von einem solchen Reiseangebot nämlich immer dann, wenn ein Reiseveranstalter oder aber eine sonstige Gruppe entweder einzelne Sitze einkauft oder aber gleich das gesamte Flugzeug mietet, um spezielle Reiseangebote anzubieten. Das Entscheidende ist darüber hinaus zudem auch noch, dass ein solcher Charterflug meist nur für ein bestimmtes Event unternommen wird oder aber nur zu bestimmten Zeiten verkehrt, so dass man von keiner Regelmäßigkeit dessen ausgehen kann. Das man dennoch heutzutage viele Charterflug Reiseangebote im Netz finden kann liegt vor allen Dingen auch daran, dass viele private Reiseveranstalter sich Sitze in Flugzeugen auf diese Art reservieren, um ihre eigenen speziellen Reiseangebote damit ausstatten zu können. Gerade in diesem Bereich kann das Flüge vergleichen (http://www.charterfluege.net/fluegevergleichen.html) dem Reisenden jedoch zuweilen sehr große Einsparpotentiale aufzeigen und bringen, denn immerhin ist der jeweilige Anbieter mit dem eigenen Verhandlungsgeschick gegenüber einer Airline dafür verantwortlich welchen Preis er wiederum für den Charterflug bezahlen muss. Flüge vergleichen hinsichtlich der Charterflüge kann man heutzutage auch über entsprechende Angebote im Internet. Genauso wie im Bereich der Linienflüge oder aber der Pauschalreisen besteht dabei die Möglichkeit Reisetermin und gewünschtes Reiseziele einzugeben, um hierfür dann entsprechend die günstigsten Reiseangebote zu erhalten. Vergleichen lohnt daher allemal, um das eigene Urlaubsbudget zu schonen. Charterfluge.net Simone Wellenstein Fallersleben 18 33619 Bielefeld Deutschland E-Mail: webmeister1@hotmail.de Homepage: http://www.seomate.de Telefon: 018055522344 Charterfluge.net Wellenstein,Simone Fallersleben 18 33619 Bielefeld http://www.charterfluege.net webmeister1[at]hotmail.de
Türkische Riviera - 3500 Jahre Geschichte und Kultur hautnah erleben
Die Zeiten, in denen der Türkei Urlaub nur den Sinn hatte an paradiesischen Stränden die Sonne zu geniessen, sind vorbei. Türkei Pauschalreisen bieten mittlerweile einiges mehr. Viele Urlauber möchten, neben Sonne, Meer, Strand und Nachtleben, nämlich auch Land, Leute, Kultur und Geschichte des Landes kennen lernen. Die haben ...
Die Zeiten, in denen der Türkei Urlaub nur den Sinn hatte an paradiesischen Stränden die Sonne zu geniessen, sind vorbei. Türkei Pauschalreisen bieten mittlerweile einiges mehr. Viele Urlauber möchten, neben Sonne, Meer, Strand und Nachtleben, nämlich auch Land, Leute, Kultur und Geschichte des Landes kennen lernen. Die Reiseveranstalter haben diesen Wunsch berücksichtigt.
Galten in den letzten Jahren Türkei Pauschalreisen (http://www.sidetuerkei.com/tuerkei-pauschalreisen.html) mit Zielen, wie Alanya, Kemer, Side und Antalya, noch als eine Art Ballermannabkömmling, so hat sich das Bild vom Türkei Urlaub drastisch gewandelt. Die Reiseveranstalter beziehen sich nun mit ihren Türkei Pauschalreisen mehr auf die Fülle an antiken Stätten, die die Region Türkische Riviera zu bieten hat. Die Türkische Riviera wurde über die Jahrhunderte von den Einflüssen der alten Griechen, Römer und Osmanen geprägt. Sei es der Cleopatrastrand in Alanya, der von Marc Anton an die Königin Cleopatra verschenkt wurde, das alte Amphitheater in Aspendos oder die Stadt Side, die unter dem Namen Pamphylien eine der bedeutendsten Hafenstädte der Antike war, entlang der Türkischen Riviera finden sich viele antike Monumente, die von der glorreichen Geschichte des Landes zeugen. Im Türkei Urlaub lassen sich also durch aus Badefreuden und Kultur verbinden. Die heute angebotenen Türkei Pauschalreisen geben dem Touristen hier genügend Freiraum. Insbesondere Side ist als Ausgangspunkt prädistiniert. In den kühleren Morgenstunden geniessen die Urlauber ihren kulturellen Ausflug, um in sich später in den angenehmen Fluten des Meeres abzukühlen. Animationsangebote für Kinder und Erwachsene im Hotel oder der Clubanlage runden das Programm ab. Am Abend bietet das Nachtleben einen gelungenen Ausklang für einen schönen Urlaubstag. So kommen sowohl Kulturinteressierte, als auch der Badeliebhaber oder der partyfreudige Reisende gleichsam auf ihre Kosten. Da lassen sich die Intressen der gesamten Familie wunderbar unter einen Hut bringen und der Türkei Urlaub an die Türkische Riviera (http://www.sidetuerkei.com/tuerkische-riviera.html) wird zu einem harmonischen Familienerlebnis. Mada2c Simone Wellenstein Fallersleben 18 33619 Bielefeld Deutschland E-Mail: webmeister1@hotmail.de Homepage: http://www.sidetuerkei.com Telefon: 018055522344 Mada2c Wellenstein,Simone Fallersleben 18 33619 Bielefeld http://www.sidetuerkei.com webmeister1[at]hotmail.de
Sparen mit Gutscheincodes
Grundsätzlich werden, laut dem Tourismusforscher Karl Born, zwei Arten von Urlaubern unterschieden. Einige buchen bereits frühzeitig den nächsten Sommerurlaub. Andere mögen es lieber spontan und suchen erst kurzfristig nach Flügen, Hotels oder nach einem Mietwagen. <br /><br />Wer flexibel ist bei der Wahl des der - ...
Grundsätzlich werden, laut dem Tourismusforscher Karl Born, zwei Arten von Urlaubern unterschieden. Einige buchen bereits frühzeitig den nächsten Sommerurlaub. Andere mögen es lieber spontan und suchen erst kurzfristig nach Flügen, Hotels oder nach einem Mietwagen.
Wer flexibel ist bei der Wahl des Reiseziels, der Reisezeit und auch kein bestimmtes Hotel im Auge hat, setzt auf Last-Minute-Angebote. Reiseveranstalter können so kurzfristig offene Restplätze vergeben. Der Kunde spart beim Preis. Die Zeiten, in denen man spontan zum Flughafen gefahren ist, sind jedoch weitestgehend vorbei. Heute bucht man bis kurz vor Abreise im Internet. Reiseanbieter wie Ab-in-den-Urlaub.de, lastminute.de oder Thomas Cook offerieren ihren kurzentschlossenen Kunden günstige Pauschalreisen. Vor allem Familien mit Kindern oder Personen, die ihren Urlaub berufsbedingt früh festlegen müssen, kümmern sich meist schon zu Beginn des Jahres um die Reise im Sommer. Wer schon einige Monate im Voraus plant, kann sicher gehen, am gewünschten Ort und im ausgesuchten Hotel unter zu kommen. Hier lohnt sich der Preisvergleich im Internet. Nach einer Studie des Deutschen Instituts für Servicequalität konnten Preisunterschiede von rund 50% zwischen unterschiedlichen Anbietern ausgemacht werden. Mit einem Ab-in-den-Urlaub Gutscheincode (http://www.gutscheincode123.de/shops/shop/ab-in-den-urlaubde), einem Neckermann-Reisen Gutschein oder einem weg.de Gutscheincode gibt es zudem Rabatte auf Flugtickets, Hotelbuchungen oder Mietwagen. Auf Gutscheincode123.de finden alle, die reif für die Insel sind, Gutscheincodes für Reisen und Urlaub. Auf einen Blick werden hier Gutscheine zu jeder Art von Reisen angeboten - ganz gleich ob All-Inclusive, Abenteuerurlaub, Individualreisen oder Pauschalangebote für Familien mit Kindern. Imbull BV. Jochem Vroom Weteringschans 120 1017 XT Amsterdam Niederlande E-Mail: info@gutscheincode123.de Homepage: http://www.gutscheincode123.de Telefon: +31651843358 Vorwärts GmbH Dusch,Andrea Oppenhoffallee 41 52066 Aachen http://www.vorwaerts-gmbh.de dusch[at]vorwaerts-gmbh.de
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