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Voraussetzungen einer krankheitsbedingten KündigungKlage und Anspruch auf Zahlung einer Abfindung
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen
Als Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung kommen in Betracht:
• Häufige Kurzzeiterkrankungen
• Langzeiterkrankung
• krankheitsbedingte Leistungsminderung
• dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. der 4 ...
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen
Als Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung kommen in Betracht:
• Häufige Kurzzeiterkrankungen
• Langzeiterkrankung
• krankheitsbedingte Leistungsminderung
• dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.
Die Rechtssprechung prüft die Wirksamkeit der Kündigung in 4 Stufen:
1. Stufe: Prüfung einer negativen Gesundheitsprognose.
Eine negative Gesundheitsprognose ist zu stellen, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit die ernsthafte Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten besteht. Sollte sich an dieser Prognose nach Zugang der Kündigung etwas verändern, ist dies für diese Kündigung irrelevant.
Hier werden relevant: Art, Dauer und Häufigkeit der bisherigen Erkrankungen relevant, es sei denn sie sind ausgeheilt. Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen und sonstigen einmaligne Ursachen, z.B. Sportunfällen bleiben unberücksichtigt, es sei denn diese sind so zahlreich, dass daraus geschlossen werden kann, dass es aufgrund der offenkundig schadensanfälligen Lebensweise des Arbeitnehmers auch künftig zu solcherart bedingten Ausfällen kommen wird.
Liegt eine krankheitsbedingt dauernde Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose indiziert. Demgegenüber kann diese nicht angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der die Wiederherstellung des Arbeitsfähigen Zustandes in absehbarer Zeit als mindestens möglich erscheinen lässt.
Eine generelle Zeitgrenze bei häufigen Kurzzeiterkrankungen gibt es nicht. Bei jeweils mehr 6 Wochen oder mehr im Kalenderjahr über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren oder bei deutlich häufigeren Erkrankungen und längeren Zeiträumen innerhalb von weniger als 3 Jahren ist die Bejahung einer negativen Gesundheitsprognose durch das Arbeitsgericht zumindest nicht unwahrscheinlich.
Es gilt allein die objektive Lage. Der Arbeitgeber muss sich nicht vorab nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erkundigen. Allerdings ist dies häufig sinnvoll, um die Erfolgsaussichten einer Kündigung abschätzen zu können.
2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers durch entstandene und prognostizierte Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers.
Bei häufigen Kurzerkrankungen werden Betriebsablaufstörungen (Störungen im Produktionsprozess) z.B. Notwenigkeit der Einabreitung von Ersatzpersonal, Maschinenstillstand, Produktionsrückgang) im Vordergrund stehen. Daran fehlt es, wenn die Ausfälle problemlos über eine Personalreserve abgefangen werden können.
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen .
Kündigungsrechtliche relevante wirtschaftliche Belastungen ergeben sich bei häufigen Kurzzeiterkrankungen durch die Störung des Austauschverhältnisses infolge erheblicher Lohnfortzahlungskosten (Geld ohne Arbeit).
3. Stufe: Die Beeinträchtigungen gemäß Stufe 2 können nicht durch mildere Mittel als die Kündigung (z.B. Einstellung von Aushilfskräften oder Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitplatz) behebbar sein.
Diese Stufe wird regelmäßig nur bei Langzeiterkrankungen relevant, da die wirtschaftlichen Belastungen bei Kurzzeiterkrankungen durch die Entgeltfortzahlung durch nichts aufgefangen werden können.
In Betrieben mit Personalvertretung (Betriebsrat, Personalrat) sollte der Arbeitgeber (auch bei nicht schwerbehinderten) Mitarbeitern vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Dabei klärt der Arbeitgeber wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Jahr krank ist mit der zuständigen Interessenvertretung, bzw. der Schwerbehindertenvertretung wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann. Wird dies unterlassen ist die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, aber die Chancen im Prozess verschlechtern sich erheblich. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer bekannt.
4. Stufe: Durch umfassende Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss sich ergeben, dass erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers führen.
Hier sind zu berücksichtigen,
Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, ferner ob
die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, bzw.
wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist.
Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Lohnfortzahlungskosten so außergewöhnlich hoch sind, um allein die weitere Beschäftigung unzumutbar zu machen. Das ist jedenfalls der Fall, wenn für mindestens 60 Arbeitstage im Jahr Lohnfortzahlungskosten entstehen (doppelter Lohnfortzahlungszeitraum). Abzustellen ist hier auch auf die durchschnittliche Ausfallquote von Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Tätigkeit.
Zusammenfassung
Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer mehr als 60 Tage Lohnfortzahlung im Jahr geleistet hat oder der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit krank geschrieben ist, kommt grundsätzlich eine Kündigung in Betracht. Die Voraussetzungen im einzelnen müssen dann sehr sorgfältig geprüft werden. Arbeitnehmer, die sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Häufig kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr gerettet werden. Eine Abfindung (Regelsatz: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) ist aber fast immer drin.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin
Ihr kompetenter Fachanwalt für Kündigungsschutzklagen und Arbeitnehmervertretung in Essen, im Raum Rhein-Ruhr und in Berlin
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Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-essen.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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•Beratung von Arbeitnehmern im Fall ihrer Versetzung
•Beratung von Arbeitnehmern bei Änderungskündigungen
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•Beratung von Arbeitnehmern im Fall einer Abmahnung
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Ruhralle 185 45136 Essen www.arbeitsrechtler-essen.comanwalt-marketing[at]web.de
Hilfe – kein Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung möglich!
Es wird in Deutschland zwar allgemein empfohlen, man solle eine private Berufsunfähigkeitsversicherung www.wegweiser-berufsunfaehigkeitsversicherung.de abschließen, doch leider ist es so, dass nicht jeder diesen privaten Schutz erhalten kann. Die Gründe können entweder in der beruflichen Tätigkeit zu suchen sein oder beim schwierig ist z.B. ein ...
Es wird in Deutschland zwar allgemein empfohlen, man solle eine private Berufsunfähigkeitsversicherung www.wegweiser-berufsunfaehigkeitsversicherung.de abschließen, doch leider ist es so, dass nicht jeder diesen privaten Schutz erhalten kann. Die Gründe können entweder in der beruflichen Tätigkeit zu suchen sein oder beim Gesundheitszustand.
Sehr schwierig ist z.B. ein Abschluss für Arbeitlose, Profisportler, Künstler, Gastronomen oder Gleisbauarbeiter.
Auch gibt es bestimmte Krankheitsbilder, die einen Abschluss kaum mehr möglich oder unbezahlbar teuer machen. Die Krankheitenliste ist lang, hier nur ein paar Beispiele: Arthrose, Bandscheibenvorfall, HIV, Krebserkrankungen, Einzelniere, Depressionen oder andere psychische Erkrankungen, Zuckerkrankheit, Morbus Crohn, Multiple Sklerose, Meningitis oder Erkrankungen des Herzens.
Viele Verbraucher in Deutschland können somit keine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen!
Manchmal gibt es Alternativen, sofern die Gesundheitsprüfung eine solche ermöglicht. Die Alternativen heißen:
a) Dread-disease / Schwere-Krankheiten-Versicherung,
b) Private Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
c) Grundfähigkeitsversicherung / Körperschutzpolice,
d) Private Unfallversicherung.
Bei der Schwere-Krankheiten-Versicherung gibt es einen Katalog von Krankheiten, bei denen geleistet wird. Da mit die häufigsten Krankheiten Schlaganfälle, Herzinfarkte und Krebse sind, kann man damit durchaus einen großen Bereich abdecken. Hat man allerdings eine Erkrankung, die im Katalog nicht aufgeführt ist, steht man ohne Versicherungsleistungen da. Je umfangreicher man die Liste der versicherten Krankheiten macht, umso teurer ist der Versicherungsschutz. (Das ist klar!) Der Abschluss ist vom jeweiligen Beruf unabhängig, so können also Menschen, die aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit keine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten, einen solchen Abschluss versuchen.
Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist eine magere Alternative, da die Leistungen im Vergleich zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung von anderen Faktoren abhängen. Es geht nicht darum, dass man seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern nur darum, dass man keinem Erwerb mehr nachgehen kann. Wer diese Alternative wählt, sollte darauf achten, dass am besten eine Garantie durch den Versicherer gegeben wird, dass im Falle einer anerkannten gesetzlichen Erwerbsminderung auf alle Fälle die vereinbarte Rente geleistet wird.
Bei der Grundfähigkeitsversicherung werden bestimmte Grundfähigkeiten versichert. Grundfähigkeiten sind z.B. Hören, Sehen, Sich orientieren können, Auto fahren, gehen oder Treppen steigen. Fällt eine solche Fähigkeit krankheitsbedingt weg, ist das ein eingetretener Versicherungsfall. Ob man noch Arbeiten kann oder nicht, spielt hier keine Rolle. Wird man also berufsunfähig ohne eine definierte Grundfähigkeit zu verlieren, dann erhält man keine Leistung.
Neu hat nun die Allianz eine „Körperschutzpolice“ aufgelegt, die ähnlich funktioniert, nur eben anders genannt wird. Zudem bietet diese Police auch Schutz gegen schwere Erkrankungen wie z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs oder Multiple Sklerose und ist somit ein umfangreicherer Schutz als eine reine Grundfähigkeitsversicherung.
Sowohl bei der Grundfähigkeitsversicherung als auch bei der Körperschutzpolice der Allianz sind beim Abschluss Gesundheitsfragen zu beantworten, der Fragenkatalog ist allerdings nicht ganz so umfangreich. Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen können hier also ggf. Versicherungsschutz erhalten, der ihnen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung verwehrt würde. Zudem können die Beiträge für Menschen mit körperlich schweren Tätigkeiten, die bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nur sehr teuer versichert werden, durchaus günstiger sein.
Die private Unfallversicherung ist genau genommen keine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie sei hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt, weil sie immer wieder als Alternative genannt wird. Der Grund warum sie keine Alternative darstellen kann ist der, dass die private Unfallversicherung bei Unfall leistet und nicht bei Krankheit. Es gibt inzwischen einige gute Tarife, die den Unfallbegriff nicht mehr ganz so streng eingrenzen, das ist gut. Bedenkt man jedoch, dass nur ca. jede 10. Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht und dass die private Unfallversicherung die Versicherungssumme bei einer BLEIBENDEN Invalidität erbringt, wird schon deutlich, dass dieser Versicherungsschutz die tatsächliche Gefahr, so zu erkranken, dass man nicht mehr für seinen Lohnerwerb arbeiten kann, nicht absichern kann.
Ganz allgemein - ganz unabhängig davon, ob man nun eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen kann oder nicht - sollte man vielleicht Folgendes noch beherzigen. Eine gesunde Lebensweise! Wir haben es zu einem gewissen Grad in unserer Hand, die Gesundheit zu erhalten.
Das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung Antonie Müller Müller,Antonie Bergmannstrasse 14 80399 München www.wegweiser-berufsunfaehigkeitsversicherung.de a.mueller[at]studentenmail.de
Die krankheitsbedingte Kündigung, Klage und Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Als Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung kommen in Betracht:
1. Häufige Kurzzeiterkrankungen
2. Langzeiterkrankung
3. krankheitsbedingte Leistungsminderung
4. dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer die 4 ...
Als Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung kommen in Betracht:
1. Häufige Kurzzeiterkrankungen
2. Langzeiterkrankung
3. krankheitsbedingte Leistungsminderung
4. dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.
Die Rechtssprechung prüft die Wirksamkeit der Kündigung in 4 Stufen:
1. Stufe: Prüfung einer negativen Gesundheitsprognose.
Eine negative Gesundheitsprognose ist zu stellen, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit die ernsthafte Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten besteht. Sollte sich an dieser Prognose nach Zugang der Kündigung etwas verändern, ist dies für diese Kündigung irrelevant.
Hier werden relevant: Art, Dauer und Häufigkeit der bisherigen Erkrankungen relevant, es sei denn sie sind ausgeheilt. Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen und sonstigen einmaligen Ursachen, z.B. Sportunfällen bleiben unberücksichtigt, es sei denn diese sind so zahlreich, dass daraus geschlossen werden kann, dass es aufgrund der offenkundig schadensanfälligen Lebensweise des Arbeitnehmers auch künftig zu solcherart bedingten Ausfällen kommen wird.
Liegt eine krankheitsbedingt dauernde Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose indiziert. Demgegenüber kann diese nicht angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der die Wiederherstellung des Arbeitsfähigen Zustandes in absehbarer Zeit als mindestens möglich erscheinen lässt.
Eine generelle Zeitgrenze bei häufigen Kurzzeiterkrankungen gibt es nicht. Bei jeweils mehr als 6 Wochen oder mehr im Kalenderjahr über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren oder bei deutlich häufigeren Erkrankungen und längeren Zeiträumen innerhalb von weniger als 3 Jahren ist die Bejahung einer negativen Gesundheitsprognose durch das Arbeitsgericht zumindest nicht unwahrscheinlich.
Es gilt allein die objektive Lage. Der Arbeitgeber muss sich nicht vorab nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erkundigen. Allerdings ist dies häufig sinnvoll, um die Erfolgsaussichten einer Kündigung abschätzen zu können.
2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers durch entstandene und prognostizierte Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers.
Bei häufigen Kurzerkrankungen werden Betriebsablaufstörungen (Störungen im Produktionsprozess) z.B. Notwenigkeit der Einabreitung von Ersatzpersonal, Maschinenstillstand, Produktionsrückgang) im Vordergrund stehen. Daran fehlt es, wenn die Ausfälle problemlos über eine Personalreserve abgefangen werden können.
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen.
Kündigungsrechtliche relevante wirtschaftliche Belastungen ergeben sich bei häufigen Kurzzeiterkrankungen durch die Störung des Austauschverhältnisses infolge erheblicher Lohnfortzahlungskosten (Geld ohne Arbeit).
3. Stufe: Die Beeinträchtigungen gemäß Stufe 2 können nicht durch mildere Mittel als die Kündigung (z.B. Einstellung von Aushilfskräften oder Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitplatz) behebbar sein.
Diese Stufe wird regelmäßig nur bei Langzeiterkrankungen relevant, da die wirtschaftlichen Belastungen bei Kurzzeiterkrankungen durch die Entgeltfortzahlung durch nichts aufgefangen werden können.
In Betrieben mit Personalvertretung (Betriebsrat, Personalrat) sollte der Arbeitgeber (auch bei nicht schwerbehinderten) Mitarbeitern vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Dabei klärt der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Jahr krank ist, mit der zuständigen Interessenvertretung, bzw. der Schwerbehindertenvertretung wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, aber die Chancen im Prozess verschlechtern sich erheblich. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer bekannt.
4. Stufe: Durch umfassende Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss sich ergeben, dass erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers führen.
Hier sind zu berücksichtigen,
Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, ferner ob
die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, bzw.
wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist.
Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Lohnfortzahlungskosten so außergewöhnlich hoch sind, um allein die weitere Beschäftigung unzumutbar zu machen. Das ist jedenfalls der Fall, wenn für mindestens 60 Arbeitstage im Jahr Lohnfortzahlungskosten entstehen (doppelter Lohnfortzahlungszeitraum). Abzustellen ist hier auch auf die durchschnittliche Ausfallquote von Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Tätigkeit.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Häufig kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr gerettet werden. Eine Abfindung (Regelsatz: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) ist aber fast immer drin.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer mehr als 60 Tage Lohnfortzahlung im Jahr geleistet hat oder der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig geschrieben ist, kommt grundsätzlich eine Kündigung in Betracht. Die Voraussetzungen im Einzelnen müssen dann sehr sorgfältig geprüft werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin
25.11.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
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•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
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•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
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•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Treppenlifte Ellmers: Der einfache Weg nach oben mit einem Minivator TreppenliftEin Zugewinn an Lebensqualität
Mit seinem Internetauftritt http://www.Treppenlifte-Ellmers.de (http://www.Treppenlifte-Ellmers.de) stellt sich das inhabergeführte Familienunternehmen aus Verl vor. Wer einen passenden Treppenlift sucht, wird bei der Firma Ellmers fündig. Da das Unternehmen nicht herstellergebunden ist, kann es auf jedes Angebot am Markt zugreifen. Deshalb ...
Mit seinem Internetauftritt http://www.Treppenlifte-Ellmers.de ( http://www.Treppenlifte-Ellmers.de) stellt sich das inhabergeführte Familienunternehmen aus Verl vor. Wer einen passenden Treppenlift sucht, wird bei der Firma Ellmers fündig. Da das Unternehmen nicht herstellergebunden ist, kann es auf jedes Angebot am Markt zugreifen. Deshalb werden bereits standardmäßig mehrere Hersteller angeboten, um die gesamte Bandbreite an Möglichkeiten abzudecken. Die Aussage "Wer bei Ellmers keinen Treppenlift findet, findet nirgendwo einen." ist daher die logische Konsequenz aus der praktizierten Geschäftsphilosophie, die im Dienste der Kunden gepflegt wird. Was im Laufe der Jahre oder krankheitsbedingt in kurzer Zeit beschwerlich wurde, wird durch einen Treppenlift wieder in den Bereich des Möglichen gerückt. Ein Minivator Treppenlift eröffnet wieder den einfachen Weg nach oben, wie es jahrelang geübter Praxis entspricht. Dabei wird der Treppenlift so kunstvoll in die vorhandene Treppen integriert, daß die Treppe für Fußgänger uneingeschränkt nutzbar bleibt. Marken-Treppenlifte vom Fachmann Treppenlifte für gerade Treppen und Treppen mit Kurven bringen Lebensqualität zurück. So können Käufer eines Treppenliftes in ihrer gewohnten Umgebung bleiben und weiterhin alle Räume ihres Hauses nutzen. Besonders jemand, der an Jahren fortgeschritten ist oder sich auf eine Behinderung einstellen muß, ist es wichtig, möglichst in der gewohnten Umgebung zu bleiben, wo alles, aber auch wirklich alles vertraut ist und eine Umstellung erheblich erleichtert. Ein Umgebungswechsel durch einen Umzug ist für sich allein bereits für junge und gesunde Menschen eine extreme Belastung und eine große Anstrengung. Ein Treppenlift kann ein wichtiger und entscheidender Baustein sein, im liebgewonnenen Umfeld zu bleiben. Als unabhängiger, inhabergeführter Familienbetrieb dient Ellmers-Treppenlifte mit einem preislich attraktiven Marken-Angebot. Der Geschäftsführung und den Fachberatern ist es wichtig, die auf einen Kunden am besten zugeschnittene Lösung mit dem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis zu finden. Daher ist die Beratung vor Ort so wichtig. Am Telefon können einige Fragen im Vorfeld geklärt werden. Doch erst im Haus selbst zeigt sich im Dialog, wie die Vorstellungen und der Bedarf des Kunden mit den technischen Möglichkeiten der verschiedenen Markenhersteller zusammengeführt werden. Rund um die Uhr können Kunden die Nummer 05246 700 6333 jeden Tag einfach anrufen, um eine Nachricht zu hinterlassen. Gerne wird bundesweit mit einem der fortlaufend geschulten Fachberater vereinbart, der sich dann die Treppe anschaut, genau Maß nimmt und ein Angebot unterbreitet. Auch nach der Montage gibt es Techniker in der Nähe, um im Fall der Fälle für die einwandfreie Funktion zu sorgen. Beratung und Verkauf, Lieferung, Montage und Kundendienst werden aus einer Hand angeboten. Das schafft Sicherheit und Vertrauen. Kunden bestätigen ihre hohe Zufriedenheit Auf dem Interneauftritt des Unternehmens http://www.Treppenlifte-Ellmers.de ( http://www.Treppenlifte-Ellmers.de) sind zufriedene Kunden gerne bereit, ihre Freude über ihren neuen Treppenlift zu teilen: "... Für unsere Oma (97 Jahre) ist eine ganz neue Lebensqualität entstanden. Sie hat den Lift sofort angenommen und nutzt nun jede sich bietende Gelegenheit, ... Der Lift funktioniert einwandfrei. Es gab bisher noch keinerlei Fehler/Probleme. Vielen Dank für die schnelle, preiswerte und fachgerechte Ausführung."
Ellmers Treppenlifte & Elektromobile
Joachim Ellmers
Lerchenweg 53a
33415 Verl
Deutschland
E-Mail: info@treppenlifte-ellmers.de
Homepage: http://www.treppenlifte-ellmers.de
Telefon: 05246 700 6333 Diestelkamp Consulting UG (Haftungsbeschränkt) Diestelkamp,Werner Schloßstr. 4 32108 Bad Salzuflen http://www.diestelkamp-consulting.depr[at]diestelkamp-consulting.de
Die krankheitsbedingten Kündigung, Klage und Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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1. Häufige Kurzzeiterkrankungen
2. Langzeiterkrankung
3. krankheitsbedingte Leistungsminderung
4. dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose werden ...
Als Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung kommen in Betracht:
1. Häufige Kurzzeiterkrankungen
2. Langzeiterkrankung
3. krankheitsbedingte Leistungsminderung
4. dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.
Die Rechtssprechung prüft die Wirksamkeit der Kündigung in 4 Stufen:
1. Stufe: Prüfung einer negativen Gesundheitsprognose.
Eine negative Gesundheitsprognose ist zu stellen, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit die ernsthafte Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten besteht. Sollte sich an dieser Prognose nach Zugang der Kündigung etwas verändern, ist dies für diese Kündigung irrelevant.
Hier werden relevant: Art, Dauer und Häufigkeit der bisherigen Erkrankungen relevant, es sei denn sie sind ausgeheilt. Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen und sonstigen einmaligen Ursachen, z.B. Sportunfällen bleiben unberücksichtigt, es sei denn diese sind so zahlreich, dass daraus geschlossen werden kann, dass es aufgrund der offenkundig schadensanfälligen Lebensweise des Arbeitnehmers auch künftig zu solcherart bedingten Ausfällen kommen wird.
Liegt eine krankheitsbedingt dauernde Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose indiziert. Demgegenüber kann diese nicht angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der die Wiederherstellung des Arbeitsfähigen Zustandes in absehbarer Zeit als mindestens möglich erscheinen lässt.
Eine generelle Zeitgrenze bei häufigen Kurzzeiterkrankungen gibt es nicht. Bei jeweils mehr als 6 Wochen oder mehr im Kalenderjahr über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren oder bei deutlich häufigeren Erkrankungen und längeren Zeiträumen innerhalb von weniger als 3 Jahren ist die Bejahung einer negativen Gesundheitsprognose durch das Arbeitsgericht zumindest nicht unwahrscheinlich.
Es gilt allein die objektive Lage. Der Arbeitgeber muss sich nicht vorab nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erkundigen. Allerdings ist dies häufig sinnvoll, um die Erfolgsaussichten einer Kündigung abschätzen zu können.
2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers durch entstandene und prognostizierte Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers.
Bei häufigen Kurzerkrankungen werden Betriebsablaufstörungen (Störungen im Produktionsprozess) z.B. Notwenigkeit der Einabreitung von Ersatzpersonal, Maschinenstillstand, Produktionsrückgang) im Vordergrund stehen. Daran fehlt es, wenn die Ausfälle problemlos über eine Personalreserve abgefangen werden können.
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen.
Kündigungsrechtliche relevante wirtschaftliche Belastungen ergeben sich bei häufigen Kurzzeiterkrankungen durch die Störung des Austauschverhältnisses infolge erheblicher Lohnfortzahlungskosten (Geld ohne Arbeit).
3. Stufe: Die Beeinträchtigungen gemäß Stufe 2 können nicht durch mildere Mittel als die Kündigung (z.B. Einstellung von Aushilfskräften oder Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitplatz) behebbar sein.
Diese Stufe wird regelmäßig nur bei Langzeiterkrankungen relevant, da die wirtschaftlichen Belastungen bei Kurzzeiterkrankungen durch die Entgeltfortzahlung durch nichts aufgefangen werden können.
In Betrieben mit Personalvertretung (Betriebsrat, Personalrat) sollte der Arbeitgeber (auch bei nicht schwerbehinderten) Mitarbeitern vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Dabei klärt der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Jahr krank ist, mit der zuständigen Interessenvertretung, bzw. der Schwerbehindertenvertretung wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, aber die Chancen im Prozess verschlechtern sich erheblich. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer bekannt.
4. Stufe: Durch umfassende Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss sich ergeben, dass erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers führen.
Hier sind zu berücksichtigen,
Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, ferner ob
die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, bzw.
wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist.
Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Lohnfortzahlungskosten so außergewöhnlich hoch sind, um allein die weitere Beschäftigung unzumutbar zu machen. Das ist jedenfalls der Fall, wenn für mindestens 60 Arbeitstage im Jahr Lohnfortzahlungskosten entstehen (doppelter Lohnfortzahlungszeitraum). Abzustellen ist hier auch auf die durchschnittliche Ausfallquote von Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Tätigkeit.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Häufig kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr gerettet werden. Eine Abfindung (Regelsatz: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) ist aber fast immer drin.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer mehr als 60 Tage Lohnfortzahlung im Jahr geleistet hat oder der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig geschrieben ist, kommt grundsätzlich eine Kündigung in Betracht. Die Voraussetzungen im Einzelnen müssen dann sehr sorgfältig geprüft werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
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Baumpflege und –fällung mittels Seilklettertechnik
Die Pflege oder Fällung hoher Bäume bedarf des professionellen Engagements qualifizierter Spezialisten. Das Stuttgarter Unternehmen HTD – Haustechnische Dienstleistungen widmet sich mit vollem Einsatz und langjähriger Erfahrung in der Seilklettertechnik der besonderen Herausforderung von Baumarbeiten in luftiger Höhe.
In Wohngebieten hohe ...
Die Pflege oder Fällung hoher Bäume bedarf des professionellen Engagements qualifizierter Spezialisten. Das Stuttgarter Unternehmen HTD – Haustechnische Dienstleistungen widmet sich mit vollem Einsatz und langjähriger Erfahrung in der Seilklettertechnik der besonderen Herausforderung von Baumarbeiten in luftiger Höhe.
In Wohngebieten verursachen hohe Bäume oft erhebliche Probleme. Tote Äste können aus ihren Kronen herabfallen und dabei Leib, Leben und Besitz beschädigen. Nicht selten stört auch der starke Schattenwurf, durch den Grundstücke verschattet werden.
Zur Beseitigung von Gefahren und Belästigungen durch allzu volle Baumkronen tragen Baumschnittarbeiten bei. Sie sollten unbedingt von Experten ausgeführt werden, denn wird die Reichweite normaler Leitern verlassen, ist die Arbeit im Baum ein riskantes Unterfangen, das nach Erfahrung, Geschick und Schwindelfreiheit verlangt.
Helfen Auslichtungsarbeiten nicht mehr weiter, weil ein Baum alters- und krankheitsbedingt ein echtes Gefahrenpotential darstellt oder Bauarbeiten weichen soll, muss eine Fällung vorgenommen werden. Der Vermeidung von Schäden an Gesundheit und Besitz ist hierbei ein vorsichtiges Vorgehen geschuldet, insbesondere wenn sich der Baum nah an Gebäuden oder anderen Sachwerten befindet. Im Rahmen der sogenannten Spezialbaumfällung werden Bäume in kompliziertem Umfeld daher von der Krone herab stückweise abgetragen. Die Abseilung ihrer Einzelteile auf den Boden vermeidet effektiv Schäden und Gefahren.
Auslichtungs- und Baumabtragsarbeiten machen es erforderlich, dass ein Spezialist hoch oben in der Baumkrone tätig wird, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Das Stuttgarter Unternehmen HTD hat sich darauf spezialisiert, derartige Arbeiten mittels Seilklettertechnik durchzuführen. Seine Mitarbeiter erklettern hierbei die Baumkrone und führen alle notwendigen Schritte mit maximaler Flexibilität und Sicherheit aus.
Die Seilklettertechnik ist ausgesprochen effektiv für die meisten Formen der Baumarbeit. Aufgrund des Verzichts auf schweres Gerät ist sie kostengünstig, schonend zur Baumsubstanz und in der Lage, praktisch alle Stellen im Baum sicher zu erreichen.
Mittels Seilklettertechnik lassen sich verschiedenste Arbeiten effektiv ausführen. HTD setzt sie im Raum Stuttgart insbesondere in den Bereichen Baumfällung, Kroneneinkürzung, Totholzentfernung und Lichtraumprofilschnitt sowie für Fassadenarbeiten seit vielen Jahren erfolgreich ein. Weiterführende Fragen zu seinen Leistungen beantwortet das Unternehmen jederzeit gerne.
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Ergotherapie im Einsatz gegen Schlaganfallsfolgen
Durch den Einsatz der Ergotherapie ist es möglich, dass Leben von Menschen, die unfall- oder krankheitsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müssen, nachhaltig zu verbessern. Die Kölner Ergotherapeutin Elisabeth Brechtel erläutert, wie die Ergotherapie Menschen hilft, die unter den Folgen eines Schlaganfalls entstehen, wenn im im ...
Durch den Einsatz der Ergotherapie ist es möglich, dass Leben von Menschen, die unfall- oder krankheitsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müssen, nachhaltig zu verbessern. Die Kölner Ergotherapeutin Elisabeth Brechtel erläutert, wie die Ergotherapie Menschen hilft, die unter den Folgen eines Schlaganfalls leiden.
Schlaganfälle entstehen, wenn Blutgerinnsel, Blutungen im Hirn oder verengte Gefäße den Kreislauf des Blutes im Gehirn zeitweilig unterbrechen. Hierdurch kommt es zu einer mangelhaften Sauerstoffversorgung des Hirngewebes, die dessen Absterben bewirkt.
Sterben im Verlauf des Schlaganfalls funktional wichtige Hirnareale ab, ist die Entstehung gravierender Folgeschäden möglich. Sie reichen von dauerhaften oder zeitlich eingeschränkten Lähmungserscheinungen bis hin zu Motorik-, Sprach- und Wahrnehmungsstörungen. Oftmals werden verschiedene psychische Funktionen der Betroffenen beeinträchtigt, beispielsweise das Erinnerungsvermögen oder der Orientierungssinn.
Mit der Ergotherapie wird ein wissenschaftlich anerkanntes Bündel von Therapieverfahren zur Rehabilitation betroffener Patienten eingesetzt. Ihr Schwerpunkt liegt darin, Schlaganfallpatienten durch umfangreiche Trainingsmaßnahmen in die Lage zu versetzen, krankheitsbedingt verlorengegangene und eingeschränkte Fertigkeiten neu zu erwerben, oder zu stärken. Zudem sollen die Betroffenen lernen, mit dauerhaft verbleibenden Krankheitsfolgen bestmöglich umzugehen.
Das Trainingskonzept der Ergotherapie sieht vor, die Fertigkeiten des Patienten mit möglichst alltagsnahen Maßnahmen zu fördern. Beispielsweise führen körpermotorische Schädigungen oft zu Problemen bei der Körperpflege, denen im Rahmen der Ergotherapie durch ein gezieltes Alltagstraining entgegengewirkt wird. Die Orientierung ergotherapeutischer Behandlungen am Alltagsgeschehen stärkt die Lebensqualität des Patienten und senkt seine Abhängigkeit von externer Hilfe.
In der ergotherapeutischen Behandlung von Schlaganfällen werden je nach vorliegendem Beschwerdebild unterschiedliche Therapieverfahren eingesetzt. Bewegungsmuster können zum Beispiel mit der Bobath-Therapie neu erlernt werden, während Störungen der Sinneswahrnehmung mittels der sensorischen Integrationstherapie begegnet wird.
Mit der Ergotherapie steht ein erprobtes Therapiekonzept zur Verfügung, das einer Vielzahl von neurologisch bedingten Störungen entgegenwirkt. Die Kölner Ergotherapeutin Elisabeth Brechtel beantwortet gerne weiterführende Fragen zu ihren Möglichkeiten.
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Trotz Grippe ins Büro?Was kranke Mitarbeiter beachten müssen
Grippe, Bandscheibe oder Virus? - Durchschnittlich 14 Tage fehlten deutsche Arbeitnehmer im Jahr 2009 krankheitsbedingt am Arbeitsplatz. Doch ist man mit etwas Husten und Schnupfen wirklich schon zu krank fürs Büro? Was ist, wenn man trotz Krankmeldung lieber arbeiten will - und wie schnell muss man dem Chef eine Krankschreibung vorlegen? Die ...
Grippe, Bandscheibe oder Virus? - Durchschnittlich 14 Tage fehlten deutsche Arbeitnehmer im Jahr 2009 krankheitsbedingt am Arbeitsplatz. Doch ist man mit etwas Husten und Schnupfen wirklich schon zu krank fürs Büro? Was ist, wenn man trotz Krankmeldung lieber arbeiten will - und wie schnell muss man dem Chef eine Krankschreibung vorlegen? Die wichtigsten Regelungen zum Thema Krankenstand kennt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Grundsätzlich bedeutet eine Krankschreibung nicht, dass der Mitarbeiter nur im Bett liegen darf. Neben dringenden Wegen zum Supermarkt oder zur Apotheke sind auch solche Aktivitäten erlaubt, die zur Genesung beitragen: Bei einer schweren Erkältung ein kleiner Spaziergang, bei Rückenproblemen zur Massage. Solange der Chef seinen Mitarbeiter nicht in der Disco trifft, dürfen Krankgeschriebene durchaus aus dem Haus. "In Ausnahmefällen kann sogar eine Reise möglich sein. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil gefordert, dass ein Arzt dem Mitarbeiter ausdrücklich zu dem jeweiligen Urlaub geraten haben muss, um die Heilung zu fördern", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung eines Mannes, der sich bei einem Skiurlaub Knochenbrüche zugezogen hatte, während er wegen Gehirnhautentzündung krankgeschrieben war ( BAG, Az. 2 AZR 53/05 ). Eine geplante Reise während der Krankschreibung sollte unbedingt zuvor mit Arbeitgeber und Krankenversicherung abgeklärt werden. Wie muss der Chef informiert werden? Wie wird die anfallende Arbeit neu verteilt, wer übernimmt die Aufgaben? Damit der Chef trotz des kranken Mitarbeiters optimal planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz ( EntFG ) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es "unverzüglich" tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. "Das bedeutet in der Praxis: Wer um neun Uhr Arbeitsbeginn hat, der sollte sich auch bis spätestens neun Uhr krankgemeldet haben", erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. Wann braucht man das Attest? Ab dem wievielten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Personalabteilung vorgelegt werden muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Manche Firmen bestehen bereits ab dem ersten Krankheitstag darauf, andere halten sich an die gesetzliche Frist von drei Kalendertagen, die in § 5 des EntFG geregelt ist. Meldet sich der Mitarbeiter am Freitag krank, so muss er spätestens am Montag zum Arzt, um sich ein Attest ausstellen zu lassen. Denn die Frist von drei Kalendertagen schließt das Wochenende mit ein. Die Attestpflicht sollte unbedingt wahrgenommen werden, denn einem Arbeitnehmer, der dies versäumt, kann in "absoluten Ausnahmefällen" sogar fristlos gekündigt werden, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt ( Az. 4 Ca 3990/97 ). Noch krankgeschrieben, aber schon wieder fit? Manchmal tritt die Genesung schneller ein, als angenommen, und eigentlich kann und will man schon wieder arbeiten - doch das Attest läuft noch drei Tage? Oft empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, sich diese drei Tage noch auszukurieren. Will er jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Wege: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet entgegen landläufiger Meinungen kein Arbeitsverbot. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht weiter. Allerdings sollte die vorzeitige Arbeitsaufnahme dem Arbeitgeber angekündigt werden - damit ein möglicher Unfall auf dem ersten Weg zur Arbeit auch als Wegeunfall versichert ist. Der Arbeitgeber selbst hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Daher sollte er im Einzelfall prüfen, ob dieser tatsächlich arbeitsfähig ist. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de Anzahl der Anschläge ( inkl. Leerzeichen ): 3.956 Kurzfassung: Mit Fieber an den Arbeitsplatz? Rechtsstipps für kranke Mitarbeiter 14 Tage fehlten deutsche Arbeitnehmer 2009 durchschnittlich am Arbeitsplatz. Doch ein ärztliches Attest bedeutet nicht automatisch, dass man im Bett bleiben muss: Notwendige Gänge, wie zum Einkaufen oder in die Apotheke, sind ebenso erlaubt wie alles, was der Genesung dient, z.B. ein kurzer Spaziergang bei Grippe. Sogar Reisen sind in Ausnahmefällen möglich - solange der Heilungsprozess nicht beeinträchtigt wird, etwa bei einer gebrochenen Hand. Reisen sollten jedoch nur auf ärztliche Empfehlung hin angetreten werden. Wichtig ist auch, dass die Reise mit Arbeitgeber und Krankenversicherung abgesprochen wird. Die Personalabteilung oder der Chef müssen laut Entgeltfortzahlungsgesetz ( EntFG ) auf jeden Fall "unverzüglich" informiert werden, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Unpässlichkeit nicht zur Arbeit erscheinen kann. Dabei sollte auch eine Prognose über die Krankheitsdauer gegeben werden. Wie schnell der Erkrankte dann ein Attest nachreichen muss, hängt vom Betrieb ab: Manche Firmen bestehen bereits ab dem ersten Fehltag auf der ärztlichen Bescheinigung, andere halten sich an die gesetzliche Frist von drei Kalendertagen, die in § 5 des EntFG geregelt ist. Wichtig ist, dass das Attest vorgelegt wird - versäumt der Mitarbeiter dies, ist bei wiederholtem Vorkommen im Ausnahmefall sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt. Wer schneller gesundet als erwartet, kann an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Die ärztliche Krankschreibung gibt lediglich eine Prognose über die voraussichtliche Krankheitsdauer ab. Sie ist kein Arbeitsverbot und Kranken- und Unfallversicherungsschutz bestehen trotzdem. Der Arbeitgeber sollte jedoch vor Arbeitsantritt informiert werden. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de Anzahl der Anschläge ( inkl. Leerzeichen ): 1.794 Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg. Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank! Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de Kontakt: D.A.S. Rechtsschutzversicherung Anne Kronzucker Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München 089 6275-1382 das@hartzkom.de www.das-rechtsportal.de
Pressekontakt: Katja Rheude HARTZKOM Anglerstr. 11 80339 München Telefon: 089 9984610 EMail: das@hartzkom.de Internet: http://www.hartzkom.de
Neue 360° Gesundheitsmanagement-Methode reduziert signifikant den Krankenstand in Servicebereichen
Servicebereiche und Call Center gelten aufgrund Ihrer leistungsorientierten Ausrichtung der Arbeitsprozesse als besonders gefährdet, da sie auf die Beschäftigten Arbeitsdruck und Zeitdruck bei komplexen Anforderungen bewirken. Krankheitsbedingte Ausfälle führen zu hohen Kosten insbesondere personalintensive Bereiche wie der sind In ...
Servicebereiche und Call Center gelten aufgrund Ihrer leistungsorientierten Ausrichtung der Arbeitsprozesse als besonders gefährdet, da sie auf die Beschäftigten Arbeitsdruck und Zeitdruck bei komplexen Anforderungen bewirken. Krankheitsbedingte Ausfälle führen zu hohen Kosten insbesondere personalintensive Bereiche wie der Kundenservice sind stark betroffen. In der Verantwortung stehen die Führungskräfte. Stress und Unzufriedenheit mit dem Arbeitsumfeld macht immer mehr Arbeitnehmer in Service- und Vertriebsbereichen sowie in Call Centern krank. Psychische Belastungen verursachen die längsten Fehlzeiten. Während bei einer Atemwegserkrankung ein Beschäftigter im Schnitt 6,5 Tage fehlt, schlagen psychische Erkrankungen mit 23 Tagen zu Buche. Call Center und personalintensive Service und Vertriebsbereiche gelten als besonders gefährdet, da sie ihre Arbeitsprozesse auf eine hohe Mitarbeiterproduktivität hin ausgelegt haben. Dadurch soll ein kostengünstiges Arbeiten, möglichst ohne Zeitverlust, erreicht werden. Der Mensch gilt oftmals nur als Produktionsfaktor. Fällt dieser krankheitsbedingt aus, können dem Unternehmen hohe Ausfallkosten entstehen. Viele Führungskräfte berechnen zwar die krankheitsbedingten Abwesenheitsquoten, sind sich jedoch der betriebswirtschaftlichen Bedeutung nicht bewusst. Zur Verdeutlichung: Eine Krankenquote von 8% in einem Geschäftsbereich mit beispielsweise 250 Mitarbeitern begründet 4.400 Abwesenheitstage pro Jahr. Unsere Analysen in vielen Projekten haben gezeigt, dass ca. 25% der Krankmeldungen arbeitsplatzbedingt sind: Unzufriedenheit, Frustration, Konflikte mit Kollegen und vieles mehr veranlassen Mitarbeiter, sich krank zu melden. Oftmals ist ein hoher Krankenstand auch ein Indiz für die Unzufriedenheit der Mitarbeiter. Häufig werden Ausfalltage von Führungskräften nur hingenommen, Ursachen und arbeitsplatzbedingte Gründe werden nur oberflächlich analysiert, wenn überhaupt. Krankheiten muss man kurieren, arbeitsplatzbedingte Abwesenheiten hingegen können Führungskräfte systematisch vermeiden. Das neu entwickelte 360° Gesundheitsmanagement identifiziert die arbeitsplatzbedingten Ursachen, hilft den Krankenstand nachhaltig zu senken und gleichzeitig die Zufriedenheit der Beschäftigten zu erhöhen. Dadurch ermöglicht es den Führungskräften, über Prävention, Ursachenanalyse, Hilfestellung und auch Eskalation die Ausfallzeiten nachhaltig zu reduzieren. Hier einige Effekte nach Einführung des neuen 360° Gesundheitsmanagement Konzeptes: Senkung der Krankenquote innerhalb von 6 Monaten um 30% ( Servicecenter ) Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit um 60% durch höhere Wertschätzung ( Retailbank ) Kostenvermeidung von jährlich 600.000 Euro ( ehemalige Behörde ) Weitere Informationen unter 06171/633-460 oder unter holger(AT)vonwilmsdorff-consulting.com VWCG ist ein Trainingsinstitut, das sich auf die Bereiche Kundenservice und Vertrieb spezialisiert hat. Unser Leistungsspektrum umfasst maßgeschneiderte Führungskräftetrainings sowie Kommunikations- und Verhaltenstrainings für Mitarbeiter. Darüber hinaus offerieren wir Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für Führungskräfte aus Service und Vertriebsbereichen.
Bei Berufsunfähigkeit droht "doppelte Depression": Psychisch-physische Belastung und wirtschaftlich-sozialer AbstiegTarifcheck24 Redaktionstipp: Oft verdrängt, aber eine der wichtigsten Absicherungen überhaupt - Berufsunfähigkeitsversicherung gegen sozialen Abstieg bei Erwerbsunfähigkeit
Hamburg, 4. November 2010 - Mehr als 300.000 Menschen werden nach Branchenschätzungen jährlich allein in Deutschland erwerbsunfähig. Das sind mehr Menschen als beispielsweise in der Großstadt Karlsruhe wohnen. Krankheitsbedingt den Beruf nicht mehr ausüben zu können, ist für jeden Betroffenen ein harter wie und kann ...
Hamburg, 4. November 2010 - Mehr als 300.000 Menschen werden nach Branchenschätzungen jährlich allein in Deutschland erwerbsunfähig. Das sind mehr Menschen als beispielsweise in der Großstadt Karlsruhe wohnen. Krankheitsbedingt den Beruf nicht mehr ausüben zu können, ist für jeden Betroffenen ein harter persönlicher wie finanzieller Schicksalsschlag und kann so schnell in eine "doppelte Depression" stürzen. Besonders dramatisch wird es, wenn Leidtragende für diesen Fall nur ungenügend abgesichert sind und so zum Sozialfall werden. Wie geht es weiter, wenn man von einem auf den anderen Tag berufsunfähig wird? Tarifcheck24.de, eines der führenden unabhängigen Versicherungs- und Finanzportale ( www.TarifCheck24.de ), gibt Tipps zu diesem wichtigen wir unangenehmen Vorsorgethema. Keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, nur eine geringe Erwerbsminderungsrente Wer sich auf die gesetzliche Absicherung verlässt, der ist im Ernstfall schnell verlassen: Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente - eine Berufsunfähigkeitsrente gibt es nicht mehr - wird aus den Mitteln der Rentenversicherung gezahlt und liegt selten über dem Sozialhilfeniveau. Nur wer aufgrund von Behinderung oder Krankheit auf unabsehbare Zeit nicht imstande ist, unter "den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein, erhält die volle Erwerbsminderungsrente. Kann der Betroffene bis zu sechs Stunden täglich eingesetzt werden, erhält er die halbe Erwerbsminderungsrente. Wer aber unter den genannten Voraussetzungen mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält keinerlei staatliche Rente. Unumgänglich ist daher eine private Absicherung - und zwar für jeden. "Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Policen für alle - egal ob Arbeitnehmer, Freiberufler oder Hausfrau" titelte Finanztest 2009. Jan Schust, Geschäftsführer Tarifcheck24.de, eines der führenden Versicherungs- und Finanzportale ( www.TarifCheck24.de ), weiß, dass es nicht die gefürchteten tragischen Unfälle sind, die das meiste Leid auslösen: "Ein Blick in die Akten der Versicherungen zeigt: In über 90 Prozent aller Fälle ist eine Krankheit die Ursache der Berufsunfähigkeit und nicht etwas Unfallfolgen. Besonders die so genannten Zivilisationskrankheiten wie zum Beispiel Herz-Kreislauf-, Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen, sowie psychische Störungen treten häufig auf." Angst vor der Berufsunfähigkeit hat fast jeder - trotzdem sorgen nur wenige Berufstätige mit dem Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Auch wenn die meisten eine Berufsunfähigkeitsversicherung für wichtig erachten. Branchenexperte Schust erklärt, warum sich trotzdem die meisten gegen einen Abschluss entscheiden: "Der Großteil der Bevölkerung ist ganz einfach zu uninformiert über das Thema. Diese Uninformiertheit erstreckt sich auf mehrere Ebenen und baut eine erhebliche Hürde für Ihre Beratung auf." Zudem sind vielen Verbrauchern die der Beiträge für die Berufsunfähigkeitsabsicherung zu hoch. Dabei ist die Absicherung gegen eine eventuelle Berufsunfähigkeit ein absolutes Muss. Fast jeder dritte Arbeiter und nahezu jeder fünfte Angestellte werden vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig. Gerade für den Fall von langwierigen Krankheiten ist es wichtig, eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Es geht nicht nur darum, die Wohnung behindertengerecht zu gestalten oder eine Pflegekraft beziehungsweise ein Pflegeheim zu finanzieren. Es geht vor allem darum, dass die Fixkosten wie Miete und andere Kostenblöcke bleiben, das verfügbare Einkommen aber rapide sinkt. Gerade jungen Menschen empfiehlt TarifCheck24.de eine frühzeitige Absicherung. Zumal die Beiträge mit zunehmendem Eintrittsalter überproportional ansteigen. Es ist allerdings nicht einfach, einen guten Schutz zu finden, berichtet beispielsweise auch Stiftung Warentest. Jeder Arbeitnehmer sollte darauf achten, dass sein Beschäftigungsvertrag keine "abstrakte Verweisung" enthält. Mittels dieser Klausel könnte die Rentenzahlung mit der Begründung verweigert werden, dass der Versicherte in einem anderen Beruf arbeiten könnte - unabhängig davon, ob konkret ein Arbeitsplatz zu finden ist oder nicht. Sorgfalt muss der Versicherte ebenfalls beim Ausfüllen des Antrages walten lassen. Damit im Ernstfall keine Versorgungslücke droht, raten die Experten von TarifCheck24.de, eine Zahlungsdauer bis zum 67. Lebensjahr zu vereinbaren - und auch Altverträge entsprechend zu verlängern. Da man bei der Wahl des Anbieters eine langfristige Entscheidung trifft und die jeweils individuell verschiedenen Bedürfnisse und Lebensumstände zu berücksichtigen sind, ist es unumgänglich, sich vor dem Vertragsabschluss ausführlich zu informieren. Auf www.tarifcheck24.com/berufsunfaehigkeitsversicherung.html können zum Thema Berufsunfähigkeit kostenlos und unverbindlich unterschiedliche Versicherungen und Anbieter verglichen werden. "Anders als bei Versicherungsvertretern bietet TarifCheck24.de einen unabhängigen Vergleich verschiedenster Kombinationen und der Testsieger per Mausklick an. So findet jeder seine individuell passende Absicherung zu besten Konditionen", sagt Jan Schust. Das Versicherungsvergleichsportal bietet darüber hinaus auf seinen Seiten umfangreiche Erläuterungen und Tipps zu diesem komplexen wie verdrängten Thema an. Die Tarifcheck24 GmbH gehört mit ihrem Versicherungs- und Finanzportal Tarifcheck24.de zu einem der führenden Anbieter dieser Sparte. Seit 2001 ist das Unternehmen - bekannt aus Presse, Funk und Fernsehen - auf dem Markt. Tarifcheck24.de bietet seinen rund 25 Millionen Besuchern im Jahr umfangreiche Versicherungs- und Finanzvergleiche diverser Sparten an. Von vielen führenden Internetdiensten wird zum Beispiel der TÜV-geprüfte KFZ-Versicherungsvergleich empfohlen ( www.tarifcheck24.com/kfz-versicherung.html ). Zahlreiche Onlinerechner und die persönliche Beratung zu allen gängigen Versicherungsprodukten verschaffen dem Tarifcheck24 Nutzer schnell und effizient einen Überblick über den Markt. Alle Informationen und Vergleiche zu Versicherungen und Finanzen auf www.tarifcheck24.de Kontakt: Tarifcheck24 GmbH Philipp Mazur Zollstraße 11b 21465 Wentorf bei Hamburg 040 73 09 82 88 presse@tarifcheck24.de www.tarifcheck24.de
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