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Keine Verzinsung im Falle der Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?Keine Verzinsung im Falle der Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html<br /><br />Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung />GRP - ...
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html /> Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Damit beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr ergibt, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass eine Vollverzinsung - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - faktisch entfällt. Auch zahlreiche Stimmen der Fachliteratur gehen davon aus, dass Steuerpflichtige nach derzeitigem Gesetzeswortlaut keine rückwirkende Verzinsung bei unterlassener Investition befürchten müssen. Diese Problematik muss mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten Steuerbescheiden wegen ausgebliebener Investition nicht bestandskräftig gelassen werden. http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
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Erstattungszinsen vom Finanzamt: Steuerfrei oder nicht?
Jeder kennt das: Man bekommt bei der Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurück und weil die Unterlagen eine gefühlte Ewigkeit unterwegs waren, gibt es sogar einige Euro an Zinsen auf die Erstattung. Ernüchterung setzt dann meist ein, wenn festgestellt wird, dass die Erstattungszinsen selbst wiederum besteuert werden.
Im Gegenzug hat der vom ...
Jeder kennt das: Man bekommt bei der Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurück und weil die Unterlagen eine gefühlte Ewigkeit unterwegs waren, gibt es sogar einige Euro an Zinsen auf die Erstattung. Ernüchterung setzt dann meist ein, wenn festgestellt wird, dass die Erstattungszinsen selbst wiederum besteuert werden.
Im Gegenzug hat der Gesetzgeber aber festgelegt, dass vom Steuerzahler zu zahlende Zinsen keinesfalls steuerlich abgesetzt werden dürfen. Mit dieser Regelung haben sich in der Vergangenheit zahllose Gerichte auseinandergesetzt, wie das Vorsorgeportal www.optimal-absichern.de berichtet.
Müssen Erstattungszinsen vom Finanzamt versteuert werden?
Das Finanzgericht Düsseldorf (AZ: 1 V 2325/11 A(E)) ist vor der Zeit zu dem Ergebnis gekommen, dass die derzeit geltende Versteuerungspraxis dieser Erstattungszinsen eventuell nicht rechtmäßig sein könnte. Das Gericht hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung und hält auch einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot für möglich – denn die Besteuerungsregeln wurden auch noch rückwirkend eingeführt. Auch das Finanzgericht Münster (AZ: 2 V 913/11 E) hat ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken an der geltenden Regelung. Zum einen ebenfalls, weil die Anordnung der Besteuerung rückwirkend erfolgt ist, zum anderen aber auch, weil die gesetzlichen Grundlagen der Besteuerung alles andere als klar geregelt seien.
Der Bundesfinanzhof muss entscheiden
Der Bundesfinanzhof wird jetzt in einer Vielzahl von Verfahren entscheiden müssen, ob die Steuerpflicht insgesamt in ihrer jetzigen Form rechtmäßig ist und ob ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt. Betroffene Steuerzahler sollten sofort Einspruch einlegen, wenn empfangene Zinsen versteuert werden sollten oder sie eigene Zinszahlungen nicht absetzen können. Der Einspruch führt zu einer Aussetzung des eigenen Verfahrens, wenn auf die laufenden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hingewiesen wird.
Weitergehende Informationen
Die Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof:
- VIII B 146/1, Vorinstanz Finanzgericht Münster (AZ: 2 V 913/11 E)
- VIII R 1/11 Vorinstanz Finanzgericht Münster (AZ: 5 K 3626/03)
- VIII R 36/10, Vorinstanz Finanzgericht Baden-Württemberg (AZ: 10 K 2720/09)
Mehr Informationen zum Thema Steuern unter http://www.optimal-absichern.de/finanzen/recht-steuern .
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IHK Reform für eine Zeit nach der ZwangsmitgliedschaftVon Mai bis Juni wird ein neues Unternehmerparlament bei der IHK Berlin gewählt
Die Vollversammlung der IHK bestimmt über die inhaltliche Arbeit der IHK Berlin: über den Umgang mit wirtschaftlichen Themen, die die berliner Unternehmer berühren, aber auch über die Verwendung der finanziellen Mittel und die Höhe der Beiträge und Gebühren. Im Zuge der im Mai bis Juni stattfindenden Briefwahl werden ...
Die Vollversammlung der IHK bestimmt über die inhaltliche Arbeit der IHK Berlin: über den Umgang mit wirtschaftlichen Themen, die die berliner Unternehmer berühren, aber auch über die Verwendung der finanziellen Mittel und die Höhe der Beiträge und Gebühren. Im Zuge der im Mai bis Juni stattfindenden Briefwahl werden 110 Unternehmer gewählt, welche die Vollversammlung der IHK bilden. Leider nutzen viele Unternehmer ihre Chance nicht und so wählten laut Wikipedia im Jahr 2007 nur 9.800 Unternehmen von 230.000 stimmberechtigten Unternehmen. Dies entspricht einer Wahlbeteiligung von nur 4,5%. Der Umstand, dass mehr als 95 % der Betriebe nicht gewählt haben, kann nur auf eine Unzufriedenheit zurückzuführen sein. Bei der Wahl zur Vollversammlung hat jedes Unternehmen, egal wie groß es ist, nur eine Stimme. Herr Scharfenberg möchte nun mit einem Reformprogramm antreten und die Kammer umfassend reformieren. Ich habe mich mit dem Thema IHK sehr intensiv beschäftigt. Im Zuge meiner Kandidatur habe ich eine Umfrage in das Internet gestellt und mich bei den IHK Mitgliedern nach deren Ansichten erkundigt. Die wichtigsten Themen habe ich zu einen Wahlprogramm zusammengefasst. Es ist wichtig, die Unternehmerkollegen zu Fragen, um dann auch wirklich deren Interessen im Unternehmerparlament zu vertreten. Ich möchte, dass die Interessen von uns klein- und mittelständischen Unternehmen stärker vertreten werden. Die meisten Betriebe in Berlin sind keine Großunternehmen. Wir sind klein- und mittelständische Betriebe und stellen die meisten Arbeitsplätze und haben in der Krise als Familienunternehmen zu unseren Mitarbeitern gestanden. Leider wird dies nicht wirklich gewürdigt, da wir keine Lobby haben, die unsere Interessen gegenüber der Politik vertritt. Die meisten Unternehmen sind so in ihre Arbeit involviert, dass gar keine Zeit bleibt, sich zusammenzuschließen. Wir wollen, dass die IHK deutlich transparenter wird und seine Geschäftszahlen und Wahlergebnisse veröffentlicht. Auch die Aufgaben der Kammer müssen stark verändert und teilweise abgebaut und teilweise ausgebaut werden. Außerdem muss das Beitragssystem reformiert werden. Hier muss Gerechtigkeit einziehen, der wirtschaftlich Stärkere soll auch einen größeren Beitrag zum System IHK leisten. Auf der anderen Seite soll die IHK fit gemacht werden für eine Zeit ohne Zwangsmitgliedschaft. Dies wird sicher ein längerer Weg und bedarf auch der politischen Unterstützung. Die IHK Berlin wird jedoch gut vorbereitet sein und soll auch ohne Kammerzwang wirtschaftlich tragfähig werden. http://www.scharfenberg-partner.de/IHK-Wahl-Berlin.html /> IHK WAHL 2012 IN BERLIN (http://www.scharfenberg-partner.de/IHK-Wahl-Berlin.html) Abdruck honorarfrei. Ein Belegexemplar wird erbeten. Zur Person: Der Betriebswirt Herr Scharfenberg ist ehrenamtlich als Handelsrichter beim Landgericht Berlin und als ehrenamtlicher Richter beim Finanzgericht Berlin Brandenburg tätig. Zudem übernimmt er die Funktion als Ausbilder in seinem Betrieb. Herr Scharfenberg ist Eigentümer und Geschäftsführer bei Scharfenberg & Partner. Das Unternehmen ist schwerpunktmäßig im Bereich der Wohnungskomplettsanierung, im Handel und im Immobilienbereich tätig. Herr Oliver Scharfenberg Telefon: 030/74769198 Oliver.Scharfenberg@scharfenberg-partner.de
S & P Raumgestaltung und Immobilienservice GmbH
Oliver Scharfenberg
Poschingerstraße 13
12157 Berlin
D
E-Mail: info@scharfenberg-partner.de
Homepage: http://www.scharfenberg-partner.de
Telefon: 030-74769198 S & P Raumgestaltung und Immobilienservice GmbH Scharfenberg,Oliver Poschingerstraße 13 12157 Berlin http://www.scharfenberg-partner.deinfo[at]scharfenberg-partner.de
Darf die Vertretung von Apothekern nur im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erfolgen?
Oder kann sie auch von Freien Mitarbeitern auf der Basis eines Honorarvertrages geleistet werden? Welche Nachteile sind im Falle einer Vertretung durch Freie Mitarbeiter denkbar?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Berlin. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm, Ausgangslage
Gemäß § 1 ...
Oder kann sie auch von Freien Mitarbeitern auf der Basis eines Honorarvertrages geleistet werden? Welche Nachteile sind im Falle einer Vertretung durch Freie Mitarbeiter denkbar?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Berlin. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm, www.arbeitsrechtler-in.de.
1. Ausgangslage
Gemäß § 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) ist der Betrieb einer Apotheke erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApoBetrO) hat der Apothekenleiter die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Gemäß § 2 Abs. 5 ApoBetrO muss sich der Apothekenleiter, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten, sofern die zuständige Behörde die Vertretung über diese Zeit hinaus nicht ausdrücklich genehmigt hat. Der Vertreter darf im Laufe des Jahres für verschiedene Apotheker tätig werden, solange nicht bei den einzelnen Apothekern die jeweilige höchstzulässige Vertretungszeit überschritten wird.
2. Streitstand
Übereinstimmung herrscht zunächst insoweit, als eine solche Vertretung unproblematisch im Rahmen eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses erfolgen kann.
Meinungsverschiedenheiten gibt es in Literatur und Rechtssprechung darüber, ob die Vertretung auch im Rahmen einer Beschäftigung als Freier Mitarbeiter mit Honorarvertrag erfolgen darf.
Dies wird teilweise abgelehnt (Mecking, AWA 15.10.2010, S. 8 ff.). Die ablehnende Auffassung wird im wesentlichen damit begründet, dass der Apotheker dem Erfordernis einer persönlichen Leitung aus § 2 Abs. 2 ApoBetrO genügen muss. Dieser Anforderung könne der Apothekenleiter nur dadurch entsprechen, dass im Falle einer Vertretung alle übertragenen Betriebsabläufe weisungsgebunden abgewickelt werden (Mecking, AWA 15.10.2010, S. 8 ff.). Dies wiederum könne nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen. Im Rahmen eines Honorarvertrages sei eine derartige Weisungsgebundenheit nicht herzustellen, da der Apotheker an den vorher bestimmten Arbeitsort, an die Arbeitzeiten sowie die festgelegten Aufgaben gebunden sei. Der Vertreter müsse seine Arbeitsleistung zudem persönlich erbringen und habe keinerlei wirtschaftliche Verantwortung für die Apotheke.
Gestützt wird diese Auffassung außerdem auf Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 8.10.2009 und vom 25.11.2009, (Geschäftszeichen 2 S 154/09, www.iww.de, Abrufnummer: 101147), welche sich wiederum ohne nähere Auseinandersetzung auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit (BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414; FG München, 23.07.2002 - 2 K 3177/01; EFG 2002, 1513) berufen.
Andere Auffassungen in der Literatur sehen jedenfalls die pauschale Forderung nach einer Vertretung nur im Anstellungsverhältnis als unzutreffend an und fordern eine Betrachtung des Einzelfalls (Ureta, Apothekerberater 5/2010, S.11 ff.).
3. Bewertung
Soweit eine Vertretung durch Honorarvertrag als generell unzulässig abgelehnt wird, tragen die hierfür aufgeführten Begründungen das Ergebnis nicht. Auch durch einen Honorarvertrag können alle zur Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen notwendigen Verpflichtungen auf den Auftragnehmer wirksam übertragen werden. Die Verpflichtung, die Vorschriften des Apothekengesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Apotheken einzuhalten, dürfte sich bereits aus dem Wesen des Vertrages als solchem ergeben. Sicherheitshalber kann diese Verpflichtung durch einen pauschalen Zusatz (z.B.: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorschriften des Apothekengesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Apotheken einzuhalten und für deren Einhaltung durch Angestellte und sonstige Mitarbeiter zu sorgen, auch soweit diese Verpflichtungen den Apothekeninhaber treffen.) sichergestellt werden.
Die Apothekenbetriebsordnung sieht die vorübergehende Vertretung für Krankheits- oder Urlaubsfälle vor. Gerade in diesen Situationen ist der Inhaber aber nicht persönlich vor Ort. Regelmäßig wird der Auftraggeber für die Zeit der Vertretung hauptsächlich daran interessiert sein, dass das Geschäft während seiner Abwesenheit ohne große Einbußen und Schäden und vor allem ohne Gesetzesverstöße weitergeführt wird. Zu ständigen konkretisierenden Weisungen und entsprechender Kontrolle wird der Inhaber schon aufgrund seiner Abwesenheit nicht in der Lage sein. Daher spricht die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Möglichkeit der Vertretung in diesen Fällen sogar eher gegen eine gesetzgeberische Festlegung auf eine ausschließlich arbeitsvertraglich gestaltete Vertretung.
Die in diesem Zusammenhang von den Vertretern der gegensätzlichen Auffassung zitierten Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 8.10.2009 und vom 25.11.2009, (Geschäftszeichen 2 S 154/09, www.iww.de, Abrufnummer: 101147), berufen sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der eigentlichen Thematik auf eine uralte Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414). Der Bundesfinanzhof hatte damals eine konkrete Fallkonstellation zu entscheiden, in der sowohl der Apothekeninhaber, als auch der vertretende Apotheker ausdrücklich eine Vertretung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wollten, hierzu einen Arbeitsvertrag schlossen und Lohnsteuer abführten. Insoweit folgerichtig kommt der BFH (übrigens anders als Finanzamt und Finanzgericht) zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis (was auch sonst?) vorlag. Hier haben wir es aber genau mit dem umgekehrten Fall zu tun, dass die Vertragsparteien gerade kein Arbeitsverhältnis begründen wollen, keine Lohnsteuer abführen und keinen Arbeitsvertrag schließen. Sie schließen einen Honorarvertrag. Die Unzulässigkeit der Vertretung durch Honorarkräfte kann also jedenfalls nicht auf die zitierte BFH-Entscheidung gestützt werden. Da das Landgericht Verden seinerseits zur Begründung nur auf die BFH-Entscheidung verweist, helfen auch diese Entscheidungen nicht weiter. Aus Gesetzeswortlaut und Sinn und Zweck der Regelung lässt sich, wie oben ausgeführt, eine Pflicht zur Anstellung der Vertretungskräfte ebenfalls nicht herleiten.
4. Umgang mit Zweifelsfällen
Aufgrund der derzeitigen unterschiedlichen Auffassungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die eine oder andere Kammer die aus hiesiger Sicht unzutreffende Auffassung zu eigen macht und in der Vertretung mittels Honorarvertrag einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften sieht. Solche Verstöße können von der Kammer berufsrechtlich geahndet werden. Sicherheit bringt hier nur eine vorherige Anfrage bei der Kammer. Um hier nicht unnötigerweise auf Probleme aufmerksam zu machen, kann man einen Kollegen bitten, nachzufragen.
5. Vorsicht vor steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen
Soweit ein Vertreter im Rahmen des Honorarvertrages verpflichtet wird, die Vorschriften des Apothekengesetztes und der Apothekenbetriebsordnung einzuhalten, dürfte allein dieser Umstand und die sich daraus zwingend ergebenden Folgen keine Rückschlüsse auf den Status zulassen. Das Bundesarbeitsgericht urteilt in ständiger Rechtssprechung, dass Vorgaben die zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben zwingend erforderlich sind, allein nicht den Status eines Arbeitnehmers begründen, wenn zwischen den Vertragsparteien ein freies Mitarbeiterverhältnis gewollt war (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.05.2009 zum AZ: 5 AZR 31/08 -juris-).
Entscheidend für die Bewertung des Vertragsverhältnisses ist also nicht die Tatsache, dass eine Apothekenvertretung erfolgt, sondern die Art, wie der Honorarvertrag im Einzelfall tatsächlich durchgeführt wird.
Hierbei besteht leider keine einheitliche Handhabung durch die Arbeits-, die Sozial-, und die Finanzgerichte.
Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst den von den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag in den Vordergrund. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages führt immer zur Anwendung von Arbeitsrecht. Wurde ein Honorarvertrag geschlossen, kann trotzdem tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn tatsächlich eine starke Weisungsbindung hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung besteht und zudem eine gewisse Eingliederung in den Betrieb erfolgt.
Jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit konkret nach Weisung erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers festzustellen ist, sind deutliche Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung gegeben. Wie oben ausgeführt, reicht hierzu nicht allein die Verpflichtung, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr spricht gerade die dargestellte typische Vertretungssituation und der Auftritt des Vertreters am Markt eher für ein echtes freies Mitarbeiterverhältnis.
Im Einzelfall kann sich dies aber auch ganz anders darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie in der Praxis leider immer wieder zu beobachten, im „Honorarvertrag“ umfangreich konkrete Weisungsrechte, Urlaubsansprüche o. ä. vereinbart werden.
Sicherheit bringt jeweils nur eine Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Allerdings scheint das insbesondere bei der Kürze der Vertretungsverhältnisses kaum praktikabel.
6. Fazit
Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich nicht herleiten, dass die Vertretung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Leider scheint aber eine solche Auffassung aufgrund irriger Urteilsinterpretationen weit verbreitet. Absolute Sicherheit bringt derzeit nur eine Anfrage bei der jeweiligen Kammer.
Unbedingt bedacht werden sollte auch die Beurteilung des Vertragsverhältnisses aus arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Sicht. Diese muss nicht einheitlich ausfallen.
Wer ganz ruhig schlafen will, muss den Vertreter anstellen oder eine Statusanfrage durchführen. Sicher ist, dass die Vertragsparteien mit dieser Rechtslage nicht immer glücklich sein werden. Sie ist traurige Folge der derzeitigen allgemeinen Rechtsunsicherheiten im Bereich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Warum der Gesetzgeber bei der ansonsten herrschenden allgemeinen Regulierungswut gerade in diesem wichtigen Bereich untätig bleibt und deutschlandweit hunderttausende Beschäftigungsverhältnisse in zweifelhaftem Status belässt, bleibt unklar.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
19.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
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•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
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•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
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•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
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Ehegattensplitting nicht zulässig bei neuer Lebensgemeinschaft
Durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer werden steuerpflichtige Eheleute, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, steuerlich bevorteilt. An die im Rahmen des Ehegattensplittings gestattete Zusammenveranlagung knüpft der Gesetzgeber jedoch bestimmte Voraussetzungen. Insbesondere steht ihr die Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft ...
Durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer werden steuerpflichtige Eheleute, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, steuerlich bevorteilt. An die im Rahmen des Ehegattensplittings gestattete Zusammenveranlagung knüpft der Gesetzgeber jedoch bestimmte Voraussetzungen. Insbesondere steht ihr die Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft entgegen, wie die Augsburger Steuerkanzlei Heim am Beispiel einer aktuellen Entscheidung des FG Köln schildert.
Das Kölner Finanzgericht hatte vor Kurzem über die Klage eines Ehemannes auf Zusammenveranlagung mit seiner, in einem Pflegeheim untergebrachten, im Wachkoma liegenden, Ehefrau zu entscheiden. Zur Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder mit der Ehefrau und zur Haushaltführung hatte der Ehemann eine Frau gegen Kost und Logis aufgenommen. Der Finanzverwaltung gegenüber gab er sie als Haushälterin an, obwohl sie von ihm im bestrittenen Zeitraum ein Kind bekam. Das zuständige Finanzamt verwehrte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung, da es sich hier seiner Ansicht nach um eine neue Lebensgemeinschaft und kein Dienstverhältnis handelte, aufgrund derer die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute aufgelöst war.
Das Kölner Finanzgericht befand zunächst, dass das Wachkoma der Ehefrau der Zusammenveranlagung nicht im Wege stehen müsse. Vielmehr sei für das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bedeutsam, dass die Eheleute an dieser auch gegenüber Hindernissen so lange festhielten, bis sie wieder voll aufleben könne. Ob die Eheleute dauerhaft getrennt voneinander lebten und daher keine Zusammenveranlagung in Betracht käme, sei von ihrer Verhaltensweise abhängig zu machen.
Das Gericht betonte weiterhin, dass es nicht möglich sei, nebeneinander mehrere Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften zu führen. Indem der klagende Ehemann sich dazu entschieden habe, mit der Mutter des neuen Kindes zusammenzuleben, habe er die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Frau beendet. Er lebe wenigstens seit der Kindesgeburt in dauernde Trennung von der Ehefrau, weswegen eine Zusammenveranlagung mit ihr nicht in Betracht käme.
Die Kölner Richter ließen eine Revision des Urteils beim Bundesfinanzhof zu, damit höchstrichterlich darüber befunden werden kann, ob aufgrund der speziellen Lebensumstände des Klägers die Eingehung von zwei gleichzeitigen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften zulässig ist.
Aus dem Urteil des Kölner Finanzgerichtes wird ersichtlich, dass das Ehegattensplitting seine Grenzen im Bestand der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat. Wann genau diese sich auflöst, entscheidet sich nicht pauschal, sondern nach den Umständen des Einzelfalles. Betroffenen ist die Konsultation eines Steuerrechtsspezialisten dringend anzuraten, um hier Klarheit zu erlangen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim engagiert sich mit ihrer langjährigen Erfahrung dafür, die Interessen ihrer Mandanten in dieser und allen anderen steuerrechtlichen Fragen bestmöglich durchzusetzen. Für weiterführende Informationen zum deutschen Steuerrecht steht sie jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Heim
Ansprechpartner: Gerhard Heim
Steuerberater
Klinkerberg 9
86152 Augsburg
Telefon: 0821/344 88-0
Telefax: 0821/344 88-50
E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de
Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de
Steuerkanzlei Heim Heim,Gerhard Klinkerberg 9 86152 Augsburg http://www.steuerkanzlei-heim.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Falsche Entfernungsangabe kann zu Steuerhinterziehung führen
Die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort gehört für Millionen Steuerzahler zu den größten Abzugsposten in der Steuererklärung. Falsche Angaben sollten hier jedoch vermieden werden. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, können sie als Steuerhinterziehung gewertet werden und auch nach zehn Jahren zu Rückzahlungsansprüchen des Die ...
Die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort gehört für Millionen Steuerzahler zu den größten Abzugsposten in der Steuererklärung. Falsche Angaben sollten hier jedoch vermieden werden. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, können sie als Steuerhinterziehung gewertet werden und auch nach zehn Jahren zu Rückzahlungsansprüchen des Finanzamtes führen. Die Münchener Steuerberaterin Maria Ulrich informiert über das Urteil.
Der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz beruhte auf folgenden Umständen:
Eine steuerpflichtige Angestellte hatte in ihrer Steuererklärung die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsort mit 28 Kilometern beziffert. Ihr wurden dafür abzugsfähige Werbungskosten zugebilligt. Durch einen Wechsel des Wohnortes reduzierte sich die Entfernung zum Arbeitsort später auf circa zehn Kilometer. In den folgenden Steuererklärungen beließ es die Steuerpflichtige dennoch bei der, nun eindeutig überhöhten, Entfernungsangabe.
Der Unterschied zwischen angegebener und tatsächlicher Distanz blieb dem Finanzamt über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren verborgen. Dann wurde er von einem ortskundigen Sachbearbeiter entdeckt. Daraufhin erlies die zuständige Behörde für die entsprechende Zeitspanne korrigierte Steuerbescheide mit einer Rückerstattungsforderung. Das Finanzamt sah im Verhalten der Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung, die über eine Verjährungsfrist von zehn Jahren verfügt.
Die steuerpflichtige Angestellte strebte daraufhin ein Gerichtsverfahren an. Ihrer Ansicht nach hatte das Finanzamt seine Pflicht zur Aufklärung von Sachverhalten verletzt. Die Steuerfälle natürlicher Personen würden von örtlichen Finanzämtern betraut, damit derartige Fehler auffallen würden. Es handele sich also nicht um Steuerhinterziehung, sondern ein Versäumnis der Finanzbehörde.
Die Richter des FG Rheinland-Pfalz widersprachen in ihrer Entscheidung den Argumenten der klagenden Steuerzahlerin. Ein Versehen habe nur für die erste Falschangabe vorliegen können. Die Angaben der weiteren Veranlagungszeiträume seien ihr hingegen als Steuerhinterziehung zuzurechnen und vom Finanzamt rechtmäßig belangt worden.
Die Finanzbehörde hätte keinen triftigen Grund für eine Anzweiflung ihrer Angaben gehabt. Es sei gängige Praxis, dass Steuererklärungen im Zeitverlauf von unterschiedlichen Sachbearbeitern bearbeitet würden. Deren Ortskundigkeit sei nicht vorauszusetzen. Vielmehr treffe den Steuerpflichtigen eine Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Diese habe die Klägerin verletzt.
Im Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt sich die Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers. Bewusste Falschangaben werden nicht als „steuerliche Gestaltung“, sondern als Steuerhinterziehung gewertet. Im Zweifelsfall sollte ein erfahrener Steuerprofi die Steuererklärung optimieren. Hierfür steht die Münchener Steuerberaterin Monika Nadler ihren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München
Tel.: 089/41134860
Fax: 089/41134829
E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Steuerkanzlei Maria Ulrich Ulrich,Maria Aidenbachstraße 108 81379 München http://www.steuerkanzlei-maria-ulrich.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Auf dem Gebiet der Steuerberatung und der Betriebswirtschaftlichen Beratung zahlt sich guter Rat aus.Betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung führen als ganzheitliche Einheit zum Erfolg.
Guter Rat zahlt sich aus. Wie kaum in einem anderen Bereich trifft dieser Spruch so sehr zu, wie auf dem Gebiet der Steuerberatung, der Vermögensberatung und der Betriebswirtschaftlichen Beratung (http://www.gwstb.de/betriebswirtschaftliche-beratung.html). Gut geführte Unternehmen wissen, dass ein unternehmerischer Erfolg kein Zufall ist und ...
Guter Rat zahlt sich aus. Wie kaum in einem anderen Bereich trifft dieser Spruch so sehr zu, wie auf dem Gebiet der Steuerberatung, der Vermögensberatung und der Betriebswirtschaftlichen Beratung ( http://www.gwstb.de/betriebswirtschaftliche-beratung.html). Gut geführte Unternehmen wissen, dass ein unternehmerischer Erfolg kein Zufall ist und man gut daran tut, hinsichtlich der Erfolgsfaktoren Wirtschaftlichkeit, Rentabilität, Liquidität und Kostensenkung auf einen starken Partner zu setzen. Einen solchen Partner findet man mit der bundesweit tätigen Unternehmensberatungs- und Steuerkanzlei Schüll. Die Kanzlei ist weit über ihren Stammsitz in Schweinfurt hinaus als Garant für unternehmerischen Erfolg bekannt. Grundlage hierfür ist die Maxime der Kanzlei, dass eine betriebswirtschaftliche Beratung und eine steuerrechtliche Beratung als eine untrennbare Einheit angesehen werden muss. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Kanzlei gehören somit die Steuerberatung Bamberg ( http://www.gwstb.de/), die betriebswirtschaftliche Beratung, die Vermögensberatung sowie die Existenzgründerberatung. Im Bereich der Steuerberatung bietet die Steuerkanzlei Schüll ihren Mandanten ein ganzheitliches Steuerberatungsangebot, das individuell auf die jeweiligen unternehmerischen und privaten Belange ausgerichtet ist. So gehören z. B. die Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten, Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten, Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber, Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten aller Rechtsformen, Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten, Erstellung von Steuererklärungen sowie Mitwirkung bei steuerlichen Betriebsprüfungen und die Vertretung der Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht zum Leistungsspektrum der Kanzlei. Eine erfolgreiche Unternehmensführung und Steuerung, reduziert auf den Focus von Zahlen der Finanzbuchhaltung, kann allerdings alleine keinen nachhaltigen Unternehmenserfolg garantieren. Aufbauend auf die speziellen Bedürfnisse, der Mandanten erhalten diese somit neben den traditionellen Auswertungen der Finanzbuchhaltung auch individuell gewünschte und notwendigen Zusatzauswertungen wie z. B. ratingorientierte Auswertungen. Im Focus der betriebswirtschaftliche Beratung der Kanzlei Schüll stehen unter anderem Bilanzanalysen und Erfolgsanalysen, Organisationsberatungen, Ertragsvorschauen und Liquiditätsplanungen sowie Hilfe bei der Krisenfrüherkennung und Sanierungsberatung. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, durch die Kanzlei Zuschüsse für die Unternehmensberatung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen beantragen zu lassen. Als neutrale Berater analysiert die Kanzlei objektiv und lösungsorientiert die Situation der Unternehmensmandanten. Ziel ist es dabei, die Rentabilität der Unternehmen zu erhöhen. Aber auch drohende Krisen in wirtschaftlich schlechten Zeiten zu erkennen und dem gegenzusteuern gehört zu dem Spezialgebiet der Kanzlei. Im Bereich der Existenzgründung unterstützt und hilft die Kanzlei in allen wichtigen Fragen, die sich bei einer geplanten Existenzgründung stellen. Diese reichen von der Erstellung eines Businessplanes über Fragen nach dem Erhalt eines Gründungszuschusses und Fördermittel hinweg, bis hin zu Fragen zur optimalen Rechtsform und notwendigen Genehmigungen. Im Leistungsfeld der Vermögensberatung berät die Steuerkanzlei Schüll grundlegend über Anlagemöglichkeiten eines Vermögens. Dazu gehören z. B. die Vermögensverwaltung wie z. B. geschlossene Fonds, Finanzplanung, Stiftungsmanagement sowie das Erkennen und das Nutzen aller in Frage kommenden Fördermöglichkeiten zur Vermögensbildung. Konkrete Vermittlungen von Finanzanlagen werden nicht getätigt. Es geht bei der Beratung um eine Orientierungshilfe über die Anlageformen und steueroptimierte Vermögensberatung. Eine ausführliche Beschreibung der gesamten Tätigkeitsfelder der Steuerkanzlei Schüll findet man auf der Webseite www.gwstb.de ( http://www.gwstb.de) . Hier wird auch ein Steuerterminkalender zum Download bereit gestellt. Angaben zum Unternehmen: Dipl.-Kfm. Gerd W. Schüll Steuerberater Georg-Schwarz-Str. 7 97424 Schweinfurt Tel.: 09721 509880 Fax: 09721 5098850 email: kanzlei@gwstb.de Internet: www.gwstb.de ( http://www.gwstb.de) Verantwortlich für Texteinstellung: DieWebAG Email: presse@diewebag.de Internet: www.diewebag.de/suchmaschinenmarketing.php ( http://www.diewebag.de/suchmaschinenmarketing.php)
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Darf die Vertretung von Apothekern nur im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erfolgen oder kann sie auch von Freien Mitarbeitern auf der Basis eines Honorarvertrages geleistet werden. Welche Nachteile sind im Falle einer Vertretung durch Freie Mitarbeiter denkbar?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Berlin. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm, www.arbeitsrechtler-in.de.
1. Ausgangslage
Gemäß § 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) ist der Betrieb einer Apotheke erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis gilt nur für den ...
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Berlin. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm, www.arbeitsrechtler-in.de.
1. Ausgangslage
Gemäß § 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) ist der Betrieb einer Apotheke erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApoBetrO) hat der Apothekenleiter die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Gemäß § 2 Abs. 5 ApoBetrO muss sich der Apothekenleiter, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten, sofern die zuständige Behörde die Vertretung über diese Zeit hinaus nicht ausdrücklich genehmigt hat. Der Vertreter darf im Laufe des Jahres für verschiedene Apotheker tätig werden, solange nicht bei den einzelnen Apothekern die jeweilige höchstzulässige Vertretungszeit überschritten wird.
2. Streitstand
Übereinstimmung herrscht zunächst insoweit, als eine solche Vertretung unproblematisch im Rahmen eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses erfolgen kann.
Meinungsverschiedenheiten gibt es in Literatur und Rechtssprechung darüber, ob die Vertretung auch im Rahmen einer Beschäftigung als Freier Mitarbeiter mit Honorarvertrag erfolgen darf.
Dies wird teilweise abgelehnt (Mecking, AWA 15.10.2010, S. 8 ff.). Die ablehnende Auffassung wird im wesentlichen damit begründet, dass der Apotheker dem Erfordernis einer persönlichen Leitung aus § 2 Abs. 2 ApoBetrO genügen muss. Dieser Anforderung könne der Apothekenleiter nur dadurch entsprechen, dass im Falle einer Vertretung alle übertragenen Betriebsabläufe weisungsgebunden abgewickelt werden (Mecking, AWA 15.10.2010, S. 8 ff.). Dies wiederum könne nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen. Im Rahmen eines Honorarvertrages sei eine derartige Weisungsgebundenheit nicht herzustellen, da der Apotheker an den vorher bestimmten Arbeitsort, an die Arbeitzeiten sowie die festgelegten Aufgaben gebunden sei. Der Vertreter müsse seine Arbeitsleistung zudem persönlich erbringen und habe keinerlei wirtschaftliche Verantwortung für die Apotheke.
Gestützt wird diese Auffassung außerdem auf Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 8.10.2009 und vom 25.11.2009, (Geschäftszeichen 2 S 154/09, www.iww.de, Abrufnummer: 101147), welche sich wiederum ohne nähere Auseinandersetzung auf Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit (BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414; FG München, 23.07.2002 - 2 K 3177/01; EFG 2002, 1513) berufen.
Andere Auffassungen in der Literatur sehen jedenfalls die pauschale Forderung nach einer Vertretung nur im Anstellungsverhältnis als unzutreffend an und fordern eine Betrachtung des Einzelfalls (Ureta, Apothekerberater 5/2010, S.11 ff.).
3. Bewertung
Soweit eine Vertretung durch Honorarvertrag als generell unzulässig abgelehnt wird, tragen die hierfür aufgeführten Begründungen das Ergebnis nicht. Auch durch einen Honorarvertrag können alle zur Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen notwendigen Verpflichtungen auf den Auftragnehmer wirksam übertragen werden. Die Verpflichtung, die Vorschriften des Apothekengesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Apotheken einzuhalten, dürfte sich bereits aus dem Wesen des Vertrages als solchem ergeben. Sicherheitshalber kann diese Verpflichtung durch einen pauschalen Zusatz (z.B.: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorschriften des Apothekengesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Apotheken einzuhalten und für deren Einhaltung durch Angestellte und sonstige Mitarbeiter zu sorgen, auch soweit diese Verpflichtungen den Apothekeninhaber treffen.) sichergestellt werden.
Die Apothekenbetriebsordnung sieht die vorübergehende Vertretung für Krankheits- oder Urlaubsfälle vor. Gerade in diesen Situationen ist der Inhaber aber nicht persönlich vor Ort. Regelmäßig wird der Auftraggeber für die Zeit der Vertretung hauptsächlich daran interessiert sein, dass das Geschäft während seiner Abwesenheit ohne große Einbußen und Schäden und vor allem ohne Gesetzesverstöße weitergeführt wird. Zu ständigen konkretisierenden Weisungen und entsprechender Kontrolle wird der Inhaber schon aufgrund seiner Abwesenheit nicht in der Lage sein. Daher spricht die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Möglichkeit der Vertretung in diesen Fällen sogar eher gegen eine gesetzgeberische Festlegung auf eine ausschließlich arbeitsvertraglich gestaltete Vertretung.
Die in diesem Zusammenhang von den Vertretern der gegensätzlichen Auffassung zitierten Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 8.10.2009 und vom 25.11.2009, (Geschäftszeichen 2 S 154/09, www.iww.de, Abrufnummer: 101147), berufen sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der eigentlichen Thematik auf eine uralte Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414). Der Bundesfinanzhof hatte damals eine konkrete Fallkonstellation zu entscheiden, in der sowohl der Apothekeninhaber, als auch der vertretende Apotheker ausdrücklich eine Vertretung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wollten, hierzu einen Arbeitsvertrag schlossen und Lohnsteuer abführten. Insoweit folgerichtig kommt der BFH (übrigens anders als Finanzamt und Finanzgericht) zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis (was auch sonst?) vorlag. Hier haben wir es aber genau mit dem umgekehrten Fall zu tun, dass die Vertragsparteien gerade kein Arbeitsverhältnis begründen wollen, keine Lohnsteuer abführen und keinen Arbeitsvertrag schließen. Sie schließen einen Honorarvertrag. Die Unzulässigkeit der Vertretung durch Honorarkräfte kann also jedenfalls nicht auf die zitierte BFH-Entscheidung gestützt werden. Da das Landgericht Verden seinerseits zur Begründung nur auf die BFH-Entscheidung verweist, helfen auch diese Entscheidungen nicht weiter. Aus Gesetzeswortlaut und Sinn und Zweck der Regelung lässt sich, wie oben ausgeführt, eine Pflicht zur Anstellung der Vertretungskräfte ebenfalls nicht herleiten.
4. Umgang mit Zweifelsfällen
Aufgrund der derzeitigen unterschiedlichen Auffassungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die eine oder andere Kammer die aus hiesiger Sicht unzutreffende Auffassung zu eigen macht und in der Vertretung mittels Honorarvertrag einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften sieht. Solche Verstöße können von der Kammer berufsrechtlich geahndet werden. Sicherheit bringt hier nur eine vorherige Anfrage bei der Kammer. Um hier nicht unnötigerweise auf Probleme aufmerksam zu machen, kann man einen Kollegen bitten, nachzufragen.
5. Vorsicht vor steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen
Soweit ein Vertreter im Rahmen des Honorarvertrages verpflichtet wird, die Vorschriften des Apothekengesetztes und der Apothekenbetriebsordnung einzuhalten, dürfte allein dieser Umstand und die sich daraus zwingend ergebenden Folgen keine Rückschlüsse auf den Status zulassen. Das Bundesarbeitsgericht urteilt in ständiger Rechtssprechung, dass Vorgaben die zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben zwingend erforderlich sind, allein nicht den Status eines Arbeitnehmers begründen, wenn zwischen den Vertragsparteien ein freies Mitarbeiterverhältnis gewollt war (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.05.2009 zum AZ: 5 AZR 31/08 -juris-).
Entscheidend für die Bewertung des Vertragsverhältnisses ist also nicht die Tatsache, dass eine Apothekenvertretung erfolgt, sondern die Art, wie der Honorarvertrag im Einzelfall tatsächlich durchgeführt wird.
Hierbei besteht leider keine einheitliche Handhabung durch die Arbeits-, die Sozial-, und die Finanzgerichte.
Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst den von den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag in den Vordergrund. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages führt immer zur Anwendung von Arbeitsrecht. Wurde ein Honorarvertrag geschlossen, kann trotzdem tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn tatsächlich eine starke Weisungsbindung hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung besteht und zudem eine gewisse Eingliederung in den Betrieb erfolgt.
Jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit konkret nach Weisung erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers festzustellen ist, sind deutliche Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung gegeben. Wie oben ausgeführt, reicht hierzu nicht allein die Verpflichtung, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr spricht gerade die dargestellte typische Vertretungssituation und der Auftritt des Vertreters am Markt eher für ein echtes freies Mitarbeiterverhältnis.
Im Einzelfall kann sich dies aber auch ganz anders darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie in der Praxis leider immer wieder zu beobachten, im „Honorarvertrag“ umfangreich konkrete Weisungsrechte, Urlaubsansprüche o. ä. vereinbart werden.
Sicherheit bringt jeweils nur eine Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Allerdings scheint das insbesondere bei der Kürze der Vertretungsverhältnisses kaum praktikabel.
6. Fazit
Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich nicht herleiten, dass die Vertretung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Leider scheint aber eine solche Auffassung aufgrund irriger Urteilsinterpretationen weit verbreitet. Absolute Sicherheit bringt derzeit nur eine Anfrage bei der jeweiligen Kammer.
Unbedingt bedacht werden sollte auch die Beurteilung des Vertragsverhältnisses aus arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Sicht. Diese muss nicht einheitlich ausfallen.
Wer ganz ruhig schlafen will, muss den Vertreter anstellen oder eine Statusanfrage durchführen. Sicher ist, dass die Vertragsparteien mit dieser Rechtslage nicht immer glücklich sein werden. Sie ist traurige Folge der derzeitigen allgemeinen Rechtsunsicherheiten im Bereich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Warum der Gesetzgeber bei der ansonsten herrschenden allgemeinen Regulierungswut gerade in diesem wichtigen Bereich untätig bleibt und deutschlandweit hunderttausende Beschäftigungsverhältnisse in zweifelhaftem Status belässt, bleibt unklar.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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Verfassungskonformität verbindlicher Auskünfte durch das Finanzamt
<p> Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 erteilen Finanzämter verbindliche Auskünfte nur noch gegen Gebühr. Angesichts der Komplexität des deutschen Steuersystems wurde über die Verfassungskonformität dieser Regelung jahrelang gestritten. Das Finanzgericht Münster befand O ...
Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 erteilen Finanzämter verbindliche Auskünfte nur noch gegen Gebühr. Angesichts der Komplexität des deutschen Steuersystems wurde über die Verfassungskonformität dieser Regelung jahrelang gestritten. Das Finanzgericht Münster befand sie in einer, im Folgenden von Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig geschilderten, Entscheidung für verfassungskonform. Auslöser der finanzgerichtlichen Entscheidung war die Klage einer IT-Unternehmerin. Sie hatte, die Umstrukturierung ihres Unternehmens planend, bei der zuständigen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft zu den steuerrechtlichen Konsequenzen dieses Unterfanges bewirkt. Für seine Auskunft stellte das zuständige Finanzamt ihr insgesamt 5356 Euro in Rechnung, wogegen die betroffene IT-Unternehmerin vor Gericht zog. Das Finanzgericht Münster wies ihre Klage mit der Begründung ab, es gäbe keine rechtsstaatliche Verpflichtung der Finanzbehörden zur gebührenfreien steuerlichen Prüfung entsprechender Umstrukturierungen. Die Kernaufgabe der Finanzbehörden sei die Befassung mit laufenden Besteuerungsverfahren. Demgegenüber sei die verbindliche Auskunftserteilung eine zusätzliche Leistung, für deren Aufwand die Finanzbehörden insbesondere dann Gebühren erheben dürften, wenn sie die Rechts- und Planungssicherheit des beauftragenden Unternehmers erhöhe. Die Komplexität des bundesdeutschen Steuerrechts stünde dem nicht entgegen. Die Höhe der von deutschen Finanzbehörden für verbindliche Steuerauskünfte erhobenen Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert des steuerlichen Sachverhaltes. Dieser kann zwischen 121 Euro und etwa 100.000 Euro betragen. Kommt der Gegenstandswert nicht als Ausgangsbasis der Berechnung zur Anwendung, richtet sich die Gebührenhöhe nach dem zeitlichen Aufwand des, mit der steuerlichen Prüfung befassten, Finanzbeamten, für den die Behörden 50 Euro pro angefangene halber Stunde veranschlagen. Angesichts der vom Finanzamt für verbindliche Auskünfte veranschlagten Gebühren sollten unternehmerisch tätigen Personen und Institutionen den fundierten Ratschlag eines ausgewiesenen Spezialisten für die steuerliche Gestaltung von Unternehmen einholen, bevor sie sich an das Finanzamt wenden. Durch eine bereits im Vorfeld optimierte steuerliche Unternehmensgestaltung lassen sich erhebliche Einsparpotentiale realisieren. Der seit vielen Jahren in der unternehmerischen Steuergestaltung erfahrene Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig steht seinen Mandanten in diesem und allen anderen Steuerbelangen jederzeit gerne zur Seite. Pressekontakt Ansprechpartner: Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig O 4 , 5 68161 Mannheim Tel. 0621 10069 Fax. 0621 13358 E-Mail: koernigjd@t-online.de Homepage: www.stb-koernig.de Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig Körnig,Jürgen-Dieter O 4 , 5 68161 Mannheim http://www.stb-koernig.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Dipl.-Kfm. Gerd W. Schüll ? der kompetente Partner für alle SteuerfragenSchweinfurt: Kompetente und engagierte Beratungen, das bietet der renommierte Steuerberater Dipl.-Kfm. Gerd W. Schüll seinen Mandanten
<p> Sogar das Gegenteil ist der Fall: Das Steuer- und Wirtschaftsrecht ist noch bürokratischer, unübersichtlicher und komplizierter geworden. Aus diesem Grund benötigen immer mehr Menschen fachkundige Beratungen.<br> <br> Die Steuerkanzlei Gerd W. Schüll hilft diesen Menschen sich erfolgreich in der ...
Sogar das Gegenteil ist der Fall: Das Steuer- und Wirtschaftsrecht ist noch bürokratischer, unübersichtlicher und komplizierter geworden. Aus diesem Grund benötigen immer mehr Menschen fachkundige Beratungen. Die Steuerkanzlei Gerd W. Schüll hilft diesen Menschen sich erfolgreich in der Welt der Steuern zurechtzufinden. Dipl.-Kfm. Gerd W. Schüll bietet seinen Mandanten ein ganzheitliches Beratungsangebot, welches perfekt auf die individuellen Bedürfnisse der Privatpersonen oder der Unternehmen abgestimmt ist. Durch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und Seminaren wird der Steuerberater Dipl.-Kfm. Gerd W. Schüll mit seinem gesamten Team den hohen Ansprüchen seiner Mandanten gerecht. Hilfestellungen bei der Steuerplanung und bei der Steuergestaltung, die Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und die Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen gehören ebenso zu den Tätigkeiten des angesehenen Steuerberaters, wie auch die Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. In Streitfällen werden die Mandanten durch Herrn Gerd W. Schüll vor dem Finanzgericht und dem Finanzamt kompetent und erfahren vertreten. Dipl.-Kfm. Gerd W. Schüll plant gemeinsam mit seinen Mandanten unternehmerische Entscheidungen. Durch das hervorragende Fachwissen und die lange Erfahrung ist Herr Gerd W. Schüll ein perfekter Partner um Unternehmen optimal aufzustellen. Schwachstellen werden aufgedeckt, Gegenmaßnahmen erarbeitet und somit die Rentabilität des Unternehmens wieder gesteigert, bzw. noch verbessert. Der Steuerberater Gerd W. Schüll erstellt für Existenzgründer Konzepte für einen gelungenen Start in die Selbstständigkeit. Es wird unterstützt, beraten und geholfen, sodass sich die zukünftigen Unternehmer voll auf Ihre fachlichen Tätigkeiten konzentrieren können. Auch für den wichtigen Bereich der Vermögensberatung bietet Herr Gerd W. Schüll optimale Beratungen. Gemeinsam wachsen und gemeinsam Erfolg haben, das ist die Philosophie des Steuerberaters Dipl.-Kfm. Gerd W. Schüll. Weitere Informationen finden Interessenten auf der Webseite: www.gwstb.de (http://www.gwstb.de). Angaben zum Unternehmen: Dipl.-Kfm. Gerd W. Schüll Steuerberater Georg-Schwarz-Str. 7 97424 Schweinfurt Telefon: +49 (0) 9721 / 5 09 88-0 Telefax: +49 (0) 9721 / 5 09 88-50 E-Mail: Kanzlei@GWStB.de Internet: www.gwstb.de (http://www.gwstb.de) Wir sind eine bundesweit tätige Steuerberater-Kanzlei. Unser Focus liegt stark auf betriebswirtschaftlichen Fragestellungen (=Unternehmensberatung).Die Erfolgsbausteine Steuerrechtliche Beratung und Betriebswirtschaftliche Beratung sind untrennbar als Einheit zu verstehen. Nutzen Sie neben unserer Steuerberater-Kompetenz auch unser Fachwissen als bundesweit tätige Unternehmensberater. Als Existenzgründer nutzen Sie die Tatsache, dass wir als KfW-Gründungscoach zugelassen sind. Nach dem Gründungsstadium stehen wir als vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassener Berater an Ihrer Seite. Ihr Vorteil: Da wir sowohl bei der KfW-Bank als Gründungscoach, als auch bei der BAFA als Unternehmensberater zugelassen sind, können Sie für Unternehmensberatungen gegebenenfalls staatliche Zuschüsse erhalten. Mit freundlichen GrüßenDipl.-Kfm. Gerd W. SchüllSteuerberater Steuerberatungskanzlei Gerd W. Schüll Schüll,Gerd Georg-Schwarz-Str. 7 97424 Schweinfurt http://www.gwstb.de kanzlei[at]gwstb.de
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