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Asiens größte Elektronik-Frühjahrsmesse: HKTDC Hong Kong Electronics Fair (Spring Edition) mit neuen SonderausstellungenVom 13. bis 16. April dürfte Hongkong die ungeteilte Aufmerksamkeit der globalen Elektronikbranche sicher sein. Im Hongkong Convention and Exhibition Centre (HKCEC), im Herzen der Stadt, finden zeitgleich gleich zwei Top-Events statt: die Frühjahrsa
Schaufenster der Elektronikwelt: differenziert, topaktuell, innovativ
Als größte Elektronikmesse Asiens bietet die HKTDC Hong Kong Electronics Fair (Spring Edition) das komplette Sortiment von Elektronikprodukten und Dienstleistungen für Haushalt, Büro und Lifestyle. Dieses ist übersichtlich in 17 Produktkategorien gegliedert - von Spielen, & ...
Schaufenster der Elektronikwelt: differenziert, topaktuell, innovativ
Als größte Elektronikmesse Asiens bietet die HKTDC Hong Kong Electronics Fair (Spring Edition) das komplette Sortiment von Elektronikprodukten und Dienstleistungen für Haushalt, Büro und Lifestyle. Dieses ist übersichtlich in 17 Produktkategorien gegliedert - von Audio/Videogeräten, Telekommunikation, elektronischen Spielen, Gesundheitselektronik, Speicherlösungen und Büroelektronik bis zu Kfz-Elektronik & Navigation, Sicherheitselektronik, Solar-Photovoltaik, Digital Imaging, Test, Inspektion & Zertifizierung sowie speziellen Dienstleistungen für Handel und Gewerbe.
Neu im Messeprogramm sind die Sonderausstellungen Autoelektronik & Zubehör, Schönheit & Fitness, Energiesparen & Grüne Elektronik, HD-Bildschirme & Technik, Zubehör für Smartphones und Tablets sowie Technologie & Innovation.
Große Resonanz beim Publikum wird sicherlich wieder die Hall of Fame erzielen. Die beliebte Zone ist für renommierte Markenprodukte und Hersteller reserviert. Sie bietet einen exklusiven Rahmen für alle, die in puncto Design, Technologie und Kreativität besondere Ansprüche erfüllen. Fast 500 Marken und Hersteller waren im vergangenen Jahr hier vertreten, darunter z.B. AEG, Coby, Desay, Foryou, Goodway, Haier, Hanvon, HP, Hyundai, Lenco, Motorola, Philips, Pierre Cardin, Skyworth, TCL und Tunbow. Da es in der Elektronikbranche besonders darauf ankommt, Trends zu erkennen, up-to-date zu bleiben und mit dem Entwicklungstempo Schritt zu halten, bietet das aktuelle Messeprogramm zahlreiche Möglichkeiten für Information, Gedankenaustausch und Networking - in Seminaren, Konferenzen, Vorträgen und Produktvorstellungen.
International ICT Expo: Asiens Leitmesse für IT- und Kommunikationstechnik
Zur gleichen Zeit wie die HKTDC Hong Kong Electronics Fair (Spring Editition), ebenfalls unter dem geschwungenen Dach des Hongkong Convention and Exhibition Centre (HKCEC), öffnet die HKTDC International ICT Expo vom 13. bis 16. April ihre Tore. IT- und Kommunikationsexperten, Service Provider, Aussteller und Fachpublikum aus aller Welt nutzen dieses Forum, um neueste Entwicklungen in den Bereichen Computer & IT, Telekommunikation, Internet, Netzwerktechnologie, Digitainment und Multimedia kennen zu lernen. Für die diesjährige Messe haben sich mehr als 570 Aussteller angekündigt. Australien, Canada, China, Indien, die Philippinen und Taiwan werden jeweils mit einem Gemeinschaftstand Präsenz zeigen. Eine ähnlich hohe Besucherzahl wie im letzten Jahr wird erwartet, zur vergangenen HKTDC International ICT Expo kamen fast 30.000 Besucher.
Acht verschiedene Themenzonen erleichtern es den Besuchern, die gewünschten Produkte, Dienstleistungen und Ansprechpartner zu finden: Cloud Computing & Open Source, Digital Living & Multimedia, E-Logistics & Vetriebslösungen, Enterprise Solutions & IT Outsourcing, Homegrown Innovations, Smartphone & Tablet, Telecom, Networking & Wireless-Technologie sowie Dienstleistungen für den Handel.
Besonders interessant für Messebesucher, die im Bereich Produktion und Service Mount Technology arbeiten, ist die SME IT Clinic. Es stehen hier qualifizierte Ansprechpartner für eine kostenlose Beratung zur Verfügung. Zusätzliche Veranstaltungen wie das Software Application & IT Solution Launch Pad sowie das Exhibitors Forum runden das Programm ab und informieren über die aktuellen Entwicklungen in Industrie und Wirtschaft.
Die HKTDC International ICT Expo 2012 wird veranstaltet vom Hong Kong Trade Development Council (HKTDC) in Zusammenarbeit mit dem Torch High Technology Industry Development Center, dem Ministerium für Wissenschaft & Technologie der Volksrepublik China und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong.
Das 1966 gegründete Hong Kong Trade Development Council (HKTDC) ist eine halbstaatliche Non-Profit-Organisation zur Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen Hongkongs und verfügt über ein weltweites Netz von über 40 Niederlassungen in rund 30 Ländern. In Frankfurt ist das HKTDC seit über 40 Jahren ansässig, seit 2008 mit dem Regionalbüro für Europa.
Hong Kong Trade Development Council (HKTDC) Koesling,Christiane Kreuzerhohl 5-7 60439 Frankfurt am Main www.hktdc.comchristiane.koesling[at]hktdc.org
co2online Klima-Barometer: Dämmung ist laut Umfrage die effektivste Sanierungsmaßnahme45 Prozent der Befragten schätzen Dämmung von Fassade oder Dach als effektivste Maßnahme zur Energieeinsparung im Gebäude ein / Öffentliches Interesse am Klimaschutz bleibt weiter gering
(ddp direct)Berlin, 30. Januar 2012. Die Dämmung von Dach oder Fassade gilt den Teilnehmern einer Umfrage aus dem aktuellen Klima-Barometer der gemeinnützigen co2online GmbH als effektivste Sanierungsmaßnahme. Gefragt nach ihrer Einschätzung, mit welcher Maßnahme am meisten Heizenergie im Wohngebäude eingespart werden 45 ...
(ddp direct)Berlin, 30. Januar 2012. Die Dämmung von Dach oder Fassade gilt den Teilnehmern einer Umfrage aus dem aktuellen Klima-Barometer der gemeinnützigen co2online GmbH als effektivste Sanierungsmaßnahme. Gefragt nach ihrer Einschätzung, mit welcher Maßnahme am meisten Heizenergie im Wohngebäude eingespart werden könnte, gaben insgesamt 45 Prozent der Teilnehmer die Dämm-Maßnahmen an. Die Heizungserneuerung oder optimierung folgt mit 19 Prozent. Verglichen mit einer Auswertung von Gebäudedaten aus der umfangreichen Datenbank von co2online zeigt sich, dass die Schätzungen der Befragten durchaus realistisch sind: Die Daten-Auswertung von 22.000 Ein- und Zweifamilienhäusern ergab, dass bei diesen Gebäuden im Durchschnitt mit einer Fassadendämmung oder Heizungserneuerung die höchsten Energieverbrauchsreduktionen erzielt werden konnten. Dass auch kleine Verhaltensänderungen zum Energiesparen beitragen können, hat die große Mehrheit der Umfrageteilnehmer ebenfalls erkannt. Lediglich 17 Prozent wollten zu Beginn der Heizperiode gar nichts an ihrem Verhalten ändern. 83 Prozent planten Maßnahmen wie Stoßlüften statt Dauerlüften, programmierbare Thermostate nutzen oder Raumtemperatur absenken für die Heizperiode ein, um ihren Energieverbrauch und damit auch die Kosten zu senken. Das Klima-Barometer wird vierteljährlich von der gemeinnützigen co2online GmbH veröffentlicht und enthält neben den monatlichen Umfragen einen Index zum öffentlichen Klimaschutz-Interesse, der quartalsweise fortgeschrieben wird. Der Index blieb im vierten Quartal 2011 erneut auf niedrigem Niveau und stieg lediglich um zwei Punkte auf 71. Ereignisse des vierten Quartals 2011 wie die Weltklimakonferenz in Durban oder die Vorstellung von Ergebnissen des Global Carbon Projects, nach denen die CO2-Emissionen in 2010 den höchsten Stand aller Zeiten erreichten, konnten offensichtlich nicht dazu beitragen, das Interesse am Klimaschutz wieder ansteigen zu lassen. Das Klima-Barometer 04/2011 mit allen weiteren Ergebnissen sowie aktuelle Grafiken stehen im Internet unter www.klima-sucht-schutz.de/mitmachen/klima-barometer zum Download bereit. Das co2online Klima-Barometer Das Klima-Barometer ermittelt quartalsweise die Einstellung der Bevölkerung gegenüber aktuellen Fragen zu Klimaschutz, Klimawandel und Energieverbrauch sowie das öffentliche Interesse an diesen Themen. Jede Ausgabe besteht aus zwei Bereichen: Besucher der co2online-Webseiten können einerseits an Online-Umfragen zu aktuellen Themen teilnehmen. Außerdem enthält das Klima-Barometer einen quartalsweise fortgeschriebenen Index. Der Index basiert auf einer Auswertung von vier relevanten Indikatoren (1. Experteneinschätzung zum Interesse in der Bevölkerung am Klimaschutz und zur Höhe der Nachfrage nach ihrer Expertise zum Thema, 2. Anzahl der Medien-Beiträge im betreffenden Quartal zu den Themen Klimawandel, Klimaschutz und Energiesparen, 3. Interesse der Internet-Öffentlichkeit, gemessen an der Häufigkeit der Suchbegriffe Klimawandel, Klimaschutz und Energiesparen bei Google, 4. Nutzungsfrequenz ausgewählter Ratgeber der Klimaschutzkampagne zu Energiesparmaßnahmen und Energieeffizienz). Die einzelnen Indikatoren werden in einen Indexwert umgerechnet, der sich um den Durchschnittswert von 100 Punkten bewegt. Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/8v2b9u /> Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/energie/co2online-klima-barometer-daemmung-ist-laut-umfrage-die-effektivste-sanierungsmassnahme-31571
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Mietminderung - wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung S ...
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung der Wohnung entsteht aber häufig Schimmel. Die Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor besprechen die wichtigsten Fragen im Zusammenhang von Schimmel in der Wohnung:
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
Heute: 6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
Der Mieter muss nachweisen, dass die Mietsache nach den geltenden Regeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Mangel hat. Die Mietsache ist dann mangelbehaftet, wenn Schimmel in der Wohnung den Gebrauchswert der Wohnung verringert. Dies liegt grundsätzlich vor bei Gesundheitsgefährdung (beachte hier die uneinheitliche Rechtsprechung, die zum Teil bereits in der Gefährdung eine Beeinträchtigung des Gebrauchs sieht und die Gegenmeinung, die eine bloße Gefahr ohne Schädigung nicht als ausreichend ansieht), jedenfalls bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Mieter, bei optischen Beeinträchtigungen und bei Geruchsbelästigung.
Der Mieter muss im Fall der Gesundheitsgefahr gutachterlich beweisen, dass Schimmelpilzarten der Kategorien 2-4 in einer gesundheitsgefährdenden Menge in der Raumluft vorhanden sind. Hierfür ist ein Raumluftgutachten erforderlich. Wenn Mieter durch den Schimmel krank geworden sind, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel die Mieter krank gemacht hat. Hierfür ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Wenn es um Geruch oder Schimmelflecken geht, muss der Mieter den Geruch und die Flecken beweisen. Bei der Geruchsbeeinträchtigung wird oft ein Geruchsgutachten erforderlich sein. Bei optischen Mängeln reichten Fotos und Zeugen oder ein Besuch des Richters in der Wohnung, um die Mängel in Augenschein zu nehmen.
Wenn der Mieter diese Nachweise geführt hat, kommt es darauf an, ob die Ursache für die Schimmelbildung im Verantwortungsbereich des Mieters oder im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.
Liegt die Ursache für die Schimmelbildung im Verantwortungsbereich des Vermieters, weil etwa schlechte Wärmedämmung oder Wärmebrücken zu kalten Wänden geführt haben, auf denen sich wegen der durch die kalten Stellen verursachte Luftfeuchtigkeit Schimmelpilze bilden, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Die Miete ist dann deswegen gemindert.
Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Mieters, weil dieser etwa falsch gelüftet oder kaum geheizt hat oder seine Wäsche im Winter ohne zu lüften im Zimmer aufhängt, dann liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Die Miete ist dann nicht gemindert.
Ist zwischen den Parteien – wie meistens – strittig, ob der Schimmel wegen Wärmebrücken oder wegen falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens entstanden ist, gilt nach der in der Rechtsprechung herrschenden Sphärentheorie, dass dann der Vermieter beweisen muss, dass der Schimmel nicht aufgrund von Baumängeln entstanden ist. Dies kann er etwa dadurch machen, dass er durch Gutachter nachweist, dass keine Wärmebrücken vorhanden sind und dass die Wohnung ordnungsgemäß Wärmeisoliert ist.
Erst wenn dem Vermieter dieser Beweis gelingt, muss der Mieter nachweisen, dass der Schimmel nicht aufgrund einer Ursache aus seinem Verantwortungsbereich entstanden ist. Der Mieter muss dann nachweisen, dass er ordnungsgemäß gelüftet oder die Wohnung nicht hat unterkühlen lassen.
Wenn der Vermieter nachweist, dass der Mieter nicht richtig geheizt oder gelüftet hat, kann auch eine Mitschuld des Mieters am Schimmel gegeben sein. Auch wenn etwa Wärmebrücken vorhanden sind, wäre eine Mitschuld des Mieters gegeben, wenn er immer wieder nachweislich Wäsche in der Wohnung aufhängt, ohne danach gelüftet zu haben. Um dem Mieter eine Mitschuld vorwerfen zu können, muss der Vermieter grundsätzlich über das richtige Heizungs- und Lüftungsverhalten aufklärt haben. Dieser Auffassung ist das Landgericht Frankfurt (Oder) in einer Entscheidung vom 14.9.2010 (Aktenzeichen: 19 S 22/09). Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass die Kenntnis über das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten allgemein bekannt ist und es einer gesonderten Information des Vermieters nicht bedarf (etwa: Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 9.6.2010, Aktenzeichen: 42 C 1905/09).
Komplette Artikelserie: www.mietrechtler-in.de/Schimmel-in-der-Wohnung.html
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
19.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Smart Metering soll Mieter beim Energiesparen auf die Sprünge helfenWohnungswirtschaft im Investor-Nutzer-Dilemma / Experten diskutieren Lösungen
(ddp direct)Bis 2020 sollen in Europa 80% aller Haushalte mit intelligenten Stromzählern, so genannte Smart Meter, ausgestattet sein. Das sieht eine Regelung des Europäischen Parlaments vor. Parallel dazu hat der deutsche Gesetzgeber bereits für eine Liberalisierung des Messwesens gesorgt. Doch damit nicht genug. Geplant ist zudem, dass ...
(ddp direct)Bis 2020 sollen in Europa 80% aller Haushalte mit intelligenten Stromzählern, so genannte Smart Meter, ausgestattet sein. Das sieht eine Regelung des Europäischen Parlaments vor. Parallel dazu hat der deutsche Gesetzgeber bereits für eine Liberalisierung des Messwesens gesorgt. Doch damit nicht genug. Geplant ist zudem, dass Wohnungsvermieter Betriebskosten künftig monatlich abrechnen müssen. Die Zielsetzung: Ein verbesserter Informationsfluss zum individuellen Energieverbrauch soll die Transparenz erhöhen, wodurch man sich nicht zuletzt auch positive Effekte auf das Verbrauchsverhalten erhofft. Die Neuregelungen werfen viele Fragen auf. Dabei geht es um Abrechnungsmodalitäten, aber auch um Datenhoheit und Datenschutz. Das Thema Smart Metering bringt viel Bewegung in den Markt. Noch ist offen, wohin die Reise geht, so Günter Rehme. Fest stehe jedoch, dass keiner das Rennen alleine gewinnen werde, ergänzt der Leiter des Geschäftsbereichs Wohnungswirtschaft bei der RWE Vertrieb AG. Doch worum geht es eigentlich genau? Das, was vor ein paar Jahren noch undenkbar war, ist heute selbstverständlich: Jedes Auto zeigt dem Fahrer an, wie effizient seine Fahrweise ist. Denn nur wer weiß, was er verbraucht, kann sein Verbrauchsverhalten ändern, sagt Thomas Lerner, Geschäftsführer der ImmoGo. Deswegen will der Gesetzgeber Wohnungseigentümer dazu zu verpflichten, Betriebskosten künftig in deutlich kürzeren Intervallen abzurechnen. Die Wohnungswirtschaft wird sich also darauf einstellen müssen, monatlich abzurechnen und ihre Prozesse neu justieren müssen, erläutert Lerner. Eine der zentralen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang insbesondere für Eigentümer großer Wohnungsbestände stellt, lautet deshalb: Wie wird sich die Abrechnung von Betriebskosten verändern? Hohe Investitionskosten Sicher ist, dass mit der Installation von Smart-Metering-Systemen und die Einbindung dieser Zähler in ein intelligentes Netz auch hohe Kosten verbunden sind. Hinzu kommt der Umstand, dass es bislang noch keine einheitlichen Standards für die Erfassung der verschiedenen Datenströme bei den einzelnen Energieverbräuchen gibt. Nicht wenige Marktteilnehmer sprechen deshalb inzwischen davon, dass sich die Wohnungswirtschaft in einem klassischen Investor-Nutzer-Dilemma befindet: Die Vermieter tragen die Kosten und die Mieter haben den Nutzen. Wir gehen fest davon aus, dass eines Tages sogar die tägliche Verbrauchserfassung Pflicht sein wird und Mieter das auch nachfragen werden. Dafür wollen wir gerüstet sein, sagt Gernot Jakobi. Der Vorstand der Wohnbau Bergstraße eG blickt positiv in die Zukunft. Die Maßnahme verstehe man primär als eine Investition, um sich positiv vom Wettbewerb abzuheben. Doch nicht alle Wohnungsunternehmen wollen diesen Weg alleine gehen. Markt im Umbruch Durch die Liberalisierung des Messwesens befindet sich der Markt inzwischen komplett im Umbruch. Wir investieren hohe Summen in Technik und IT, um Messdienstleistung kostengünstig und mit hoher Qualität zu erbringen. Außerdem können wir durch technische Vernetzung wichtige Mehrwerte wie optimierte Prozesse und Energiemanagement anbieten. Das spart zusätzlich zur Abrechnungsdienstleistung Energie für die Bewohner und Zeit in der Verwaltung, so Hans-Lothar Schäfer, CEO Techem GmbH. Nebst Messdienstleistern versuchen sich allerdings inzwischen auch Energieversorger und der Telekommunikationssektor als Full-Service-Dienstleister für die Wohnungswirtschaft zu positionieren. Orientierung tut daher Not. Quo Vadis Messdienste heißt es deshalb am 22. Februar 2012 in Berlin. Auf der Fachtagung der BBA Akademie der Immobilienwirtschaft dreht sich alles um Technologien und Dienstleistungsmodelle für die Wohnungswirtschaft. Informationen zum Tagungsprogramm unter www.bba-campus.de. Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/37sf3c /> Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/energie-verbraucher/smart-metering-soll-mieter-beim-energiesparen-auf-die-spruenge-helfen-93227
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Mietminderung wegen Schimmel ohne erkrankten Mieter?Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung U ...
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung der Wohnung entsteht aber häufig Schimmel. Die Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor besprechen die wichtigsten Fragen im Zusammenhang von Schimmel in der Wohnung:
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
Heute: 5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
Nach einer älteren Entscheidung des Landgerichts Berlin kommt es nur darauf an, ob nach der festgestellten Konzentration der Schimmelpilze eine objektive Gefährdungslage für die Mieter vorgelegen hat. Demnach ist eine Minderung aufgrund toxischer Belastung ohne nachgewiesene Erkrankung der Mieter denkbar. Nach einem älteren Urteil des Landgerichts Lübeck ist ein Mangel der Mietsache mit der Rechtsfolge, dass dadurch die Miete gemindert ist bereits bei einem Verdacht auf toxischen Schimmelbefall gegeben. Nach diesem, letztgenannten Urteil wäre die Miete gemindert, wenn toxischer Schimmel nachgewiesen wird, aber niemand durch den Schimmel zu Schaden gekommen ist.
Eine toxische Raumluftbelastung war in einem älteren Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.2.2002 (Aktenzeichen: 30 U 20/01) ausreichend für die Minderung der Miete. Die Richter des OLG Hamm hielten es für eine Minderung der Miete nicht für erforderlich, dass Personen durch die toxische Raumluftbelastung zu Schaden gekommen sind.
Tendenziell ist die Berliner Instanzrechtsprechung (Landgericht Berlin und Kammergericht) eher strenger. Man wird nach der Prüfung der Rechtsprechung wohl sagen müssen, dass eine Minderung vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht eher zugestanden wird, wenn Personen durch den Schimmelbefall nachweisbar erkrankt sind.
Komplette Artikelserie: www.mietrechtler-in.de/Schimmel-in-der-Wohnung.html
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
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•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
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•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
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•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist? Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor
Die wichtigsten Fragen rund um Mietminderung, Kündigung und Schadensersatz wegen Schimmel in der Wohnung.
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren ...
Die wichtigsten Fragen rund um Mietminderung, Kündigung und Schadensersatz wegen Schimmel in der Wohnung.
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung der Wohnung entsteht aber häufig Schimmel. Die Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor besprechen die wichtigsten Fragen im Zusammenhang von Schimmel in der Wohnung:
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
Heute: 4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
Ob eine Mietkürzung wegen Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung auch im Fall von nicht giftigem Schimmel in Frage kommt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeingültigen Vorgaben darüber entwickelt, wann eine bestimmte Schimmelpilzkonzentration als toxisch einzustufen ist.
Beispielsweise urteilte das Landgericht Lübeck am 15.1.2002 (Aktenzeichen: 6 S 161/00), dass sogar ein Recht auf fristlose Kündigung bestand, weil konkrete Verdachtsmomente vorlagen, die eine Gefährdung der Mieter vermuten ließen. Nicht relevant war für die Lübecker Richter, dass es sich später – also nach der fristlosen Kündigung – herausstellte, dass eine Schimmelpilzkonzentration in giftiger Menge in der Raumluft nicht nachgewiesen werden konnte.
Anders das Kammergericht (Berlins höchstes Zivilgericht) in einem Urteil vom 26.3.2004 (Aktenzeichen: 12 U 1493/00): Dort bestanden die Richter darauf, dass die Mieter zweifelsfrei mit Gutachten nachweisen, dass die Schimmelpilzsporen einen Mieter in seiner Gesundheit geschädigt haben.
Wenn der Schimmelbefall nachweisbar zu Geruchsbelästigung oder zu einer optischen Beeinträchtigung geführt hat, dann ist die Mietsache mangelhaft. Beispielsweise kann der Mieter wegen modrigen oder muffigen Geruchs die Miete mindern oder wegen Schimmel- und Feuchtigkeitsflecken auf Wand oder Tapete (Stockflecken). Hier sind in der Rechtsprechung grundsätzlich keine Bedenken erkennbar, die einen Minderungsanspruch wegen Geruchsbelästigung oder optischer Mängel ausschließen würden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit durch die optische Beeinträchtigung, die Feuchtigkeit in der Wohnung oder die Geruchsbelästigung ausreichend konkret nachweisen kann. Hier kommt es für die Frage, ob die Miete wegen des Schimmels gemindert ist, auch darauf an, ob der Mieter durch sein Verhalten (falsches Heiz- und Lüftungsverhalten) den Schimmel verursacht hat (vgl. Frage 6: Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt?)
Komplette Artikelserie: www.mietrechtler-in.de/Schimmel-in-der-Wohnung.html
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
19.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
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•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
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•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
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•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
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Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
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•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
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•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
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Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen?Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Artikelserie zum mietrechtlichen Dauerproblem Schimmel in der Wohnung.
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. ...
Artikelserie zum mietrechtlichen Dauerproblem Schimmel in der Wohnung.
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung der Wohnung entsteht aber häufig Schimmel. Die Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor besprechen die wichtigsten Fragen im Zusammenhang von Schimmel in der Wohnung:
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
Heute: 7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
Eine berechtigte fristlose Kündigung durch den Mieter wegen Schimmelbefalls ist nur dann möglich, wenn durch die Schimmelbelastung eine derart hohe Beeinträchtigung vorliegt, dass der Mieter deswegen nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist warten kann, sondern gezwungen ist, das Mietverhältnis sofort zu beenden.
Der Mieter kann zum Beispiel fristlos kündigen, wenn der Mieter es nachweisen kann, dass der in der Raumluft vorhandene Schimmel nachweislich zu Erkrankungen der Bewohner geführt hat. Dann hat der Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg in einem Urteil vom 9.7.2007 (Aktenzeichen 203 C 607/06) ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
Der Mieter darf das Mietverhältnis gegebenenfalls auch dann fristlos kündigen, wenn lediglich Verdachtsmomente für eine toxische Belastung des Schimmels vorliegen. Die Benutzung der Wohnung muss wegen des Schimmelbefalls mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden sein. Eine Gesundheitsgefährdung ist gegeben, wenn ein Gesundheitsschaden ernsthaft in Frage kommt. Eine Erkrankung von Bewohnern oder Mietern ist nicht notwendig. Diese Gesundheitsgefährdung kann regelmäßig nur mit einem toxikologischen Gutachten nachgewiesen werden. Es muss nachgewiesen sein, dass in wichtigen Funktionsräumen und/oder den Haupträumen ein toxischer Schimmel (in toxischer Menge) auftritt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Frage 6: Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?) kann der Mieter dann fristlos kündigen.
In den meisten Fällen ist es unbedingt erforderlich, dass der Mieter dem Vermieter vor der fristlosen Kündigung erfolglos eine Abmahnung erteilt. In der Abmahnung muss der Mieter den Zustand genau bezeichnen und den Vermieter auffordern, den Schimmelbefall zu beseitigen. Reagiert der Vermieter nicht oder wird die Gefahrenquelle nicht beseitigt, hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis nach einer angemessenen Abhilfefrist fristlos zu kündigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.4.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 182/06, lesenswert: Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Urteil vom 17.2.2009, Aktenzeichen: 6 C 414/08).
Ausnahmsweise braucht man für eine fristlose Kündigung wegen Schimmelbefalls keine Abmahnung, wenn durch den Schimmel in der Wohnung Mieter lebensbedrohlich erkrankt sind (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.1.2009, Aktenzeichen: 65 S 345/07).
Komplette Artikelserie: www.mietrechtler-in.de/Schimmel-in-der-Wohnung.html
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
19.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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Tel. (0201) 4532 00 40
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•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
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•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
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•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
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dichtungsshop24.de - Für dichteTüren und FensterMit dichten Türen und Fenstern stets auf der Höhe der Zeit
Denn nur wenn Türen und Fenster tatsächlich vollständig geschlossen sind, bleiben entsprechende räum, wird Energie gespart und der Geldbeutel geschont. Nicht zuletzt wird damit auch ein nachhaltiger Shop betrieben, denn Energiesparen bedeutet heute, ganz praktisch etwas für den Klimaschutz zu tun. Gute Gründe also, zum zu ...
Denn nur wenn Türen und Fenster tatsächlich vollständig geschlossen sind, bleiben entsprechende räum, wird Energie gespart und der Geldbeutel geschont. Nicht zuletzt wird damit auch ein nachhaltiger Shop betrieben, denn Energiesparen bedeutet heute, ganz praktisch etwas für den Klimaschutz zu tun. Gute Gründe also, Dichtungen zum Mittelpunkt eines Internetshops zu machen. Und die Zahlen, dass das sinnvoll ist, sind beredter Ausdruck dessen. Inzwischen kann der Onlineshop dichtungsshop24.de seit 2003 auf mehr als 32.000 Kunden und fünf Millionen Zugriffe auf seine Seiten verweisen und sieht sich mit Fug und Recht deshalb als auch die erste Adresse im Internet. Das in Moers ansässige Unternehmen hat eine Philosophie: Großer Service, kleiner Preise. Der Service ist tatsächlich riesig. Der Kunde kann in verschiedenen Kategorien recherchieren und sich in Rubriken wie Fensterdichtungen ( http://www.dichtungsshop24.de/fensterdichtung-c-417.html), Türdichtungen ( http://www.dichtungsshop24.de/trdichtung-c-414.html), Stahlzargendichtung oder Rollladenabdichtungs-Systeme entscheiden. Mit Sicherheit dürfte er dabei das passende Produkt finden. Auch eine Abteilung für Sonderangebote existiert, so dass sich auch ein Blick für die Schnäppchenjäger lohnt. Angeboten werden Dichtungen in den verschiedensten Materialien, je nach Bedarf kann geordert werden. Der Shop funktioniert ganz klassisch wie einfach: Die betreffenden Produkte werden mit einem Klick in den virtuellen Warenkorb befördert. Am Ende folgt der Bezahlvorgang, der ebenfalls problemlos abgewickelt werden kann: Akzeptiert werden die klassischen Wege wie Rechnung oder Sofortüberweisung, Kreditkarte, Bankeinzug oder Paypal. Generell sind die Versandkosten von der Höhe des Gewichts der georderten Waren, also sehr differenziert. Binnen zwei bis fünf Werktagen innerhalb Deutschlands sollte die Ware ihren Empfänger erreichen. Natürlich kann jede Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Angaben zum Unternehmen: STM GmbH Thomas Edison Str. 10 47445 Moers Tel.: 02841-998920 E-Mail: info@dichtungsshop24.de Geschäftsführer: Ralf Mitschke, Marc Mitschke Registergericht: Amtsgericht Kleve Registernummer: HRB 5299 Verantwortlich für Texteinstellung: DieWebAG Email: presse@diewebag.de Internet: www.diewebag.de/google-freshness-update.php ( http://www.diewebag.de/google-freshness-update.php)
STM GmbH Ralf Mitschke
Ralf Mitschke
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dena - Lobbyorganisation für das EEGSo beutet das Energie-Einspeisungs-Gesetz Stromkunden aus
Wie die Deutsche Energie-Agentur das fatale Energie-Einspeisungsgesetz (EEG) stützt.<br /><br />Für viele ist die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) ein neutrales und unabhängiges Dienstleistungs-Unternehmen, dessen Veröffentlichungen und Pressemitteilungen objektiv die Probleme und Lösungen für unsere und zu ...
Wie die Deutsche Energie-Agentur das fatale Energie-Einspeisungsgesetz (EEG) stützt. Für viele ist die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) ein neutrales und unabhängiges Dienstleistungs-Unternehmen, dessen Veröffentlichungen und Pressemitteilungen objektiv die Probleme und Lösungen für unsere Energieversorgung und zum Energiesparen darstellen. Die technischen Aussagen der rund 150 Mitarbeiter der Agentur sind auch weitgehend nicht zu beanstanden. Aber ganz anders sieht es bei den wirtschaftlichen Aussagen aus. Diese sind nämlich nur für die Investoren wirtschaftlich. Die Stromverbraucher - mit wenigen Ausnahmen - müssen die Subventionen gemäß des EEG-Zwangseinspeisungsgesetzes bezahlen. Schaut man sich einmal die Gesellschafter und die Mitglieder des Aufsichtsrates an, wird die Daseinsberechtigung der dena schon klarer. Gesellschafter sind zu 50 % die Bundesministerien für Umwelt, Wirtschaft, Ernährung und Verkehr. Die restlichen 50 % teilen sich - man höre und staune - Banken! Es sind die KfW-Banken-Gruppe (eine Staatsbank !) mit 26 % und die Allianz, Deutsche Bank und DZ-Bank mit je 8 %. Alle Institutionen haben einen Vertreter im Aufsichtsrat. Die KfW Bank ist doppelt vertreten. Die Privatbanken besitzen lediglich eine Sperr-Minorität von 24 %. Die Allianz wird durch Dr. Armin Sandhövel, Vorsitzender der Geschäftsführung Allianz Climate Solutions GmbH, repräsentiert. Warum engagieren sich Banken bei der Deutschen Energie-Agentur? Dazu muss man wissen, was eine Agentur ist. Eine Agentur ist ein Unternehmen, welches im Auftrag und im Namen des Auftraggebers tätig wird. Möchte der Auftraggeber nicht genannt werden, handelt die Agentur nach außen im eigenem Namen. Auftraggeber sind die beteiligten Ministerien, die im letzten Jahr mehr als 11 Millionen Euro Zuwendungen an die Agentur gezahlt haben. Knapp 9 Millionen Euro wurden für Aufträge durch Dritte eingenommen. Weitgehend dürften dies die beteiligten Banken gewesen sein. Mit diesen Kenntnissen wird klar, welche Aufgabe die Deutsche Energie-Agentur hat: Sie soll, als nach außen hin neutrale Instanz, die Klima- und Energiepolitik der Bundesregierung stützen und Überzeugungsarbeit bei den Bundesbürgern leisten, damit der Widerstand gegen weitere Windgeneratoren, Voltaikanlagen, Bioenergieanlagen und neue Stromtrassen abnimmt. Die Banken wollen weiterhin das fatale Energie-Einspeisungs-Gesetz (EEG) und die sonstigen Energievorschriften (EnEV, EEWärmeG) absichern, die ihnen durch staatlich festgesetzte EEG-Strompreise und durch spekulationsstimulierte Verschuldung der Hausbesitzer staatlich gesicherte Extremrenditen für die nächsten Jahrzehnte sichern. Für die Propagierung dieser gegen die Bevölkerung gerichteten Geschäftsinteressen wurde von den in Deckung bleibenden Gesellschaftern der Umweltaktivist Stephan Kohler ausgesucht und zum Vorsitzenden der Geschäftsführung der dena gewählt. Herr Kohler hat seine berufliche Laufbahn im Bereich der Kernenergie begonnen. Doch schon bald wechselte er zu den Umweltschutzbewegungen. Er hat mit gewirkt, oft in leitender Funktion, beim Öko Institut Freiburg, im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz, beim Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, im Advisory Committee des Weltrats für Erneuerbare Energien und bereits ab 1988, also noch vor der großen politischen Wende, beim Aufbau des Umwelt-Informationsbüros (Ökoinform) in Moskau. Vor seiner Tätigkeit bei der dena ab dem Jahr 2000 war er Leiter der Niedersächsischen Energieagentur in Hannover. Der Werdegang des Vorsitzenden der Geschäftsführung zeigt nochmals deutlich die Aufgabe der dena: Es geht um raffinierte Reklame für die Schuldknechtschaft der Verbraucher durch "erneuerbare" Energien und damit für das unsoziale EEG. Gleichzeitig propagiert die dena auch die Energievorschriften im Bauwesen, die allesamt einen Enteignungscharakter haben, das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aushebeln und obendrein - wie es jüngst in der ARD zu sehen war - Leib und Leben der "energetisch sanierten" Wohnbevölkerung und ihrer Nachbarn gefährden. Herr Kohler und seine zahlreichen Mitarbeiter lösen die Aufgabe mit viel Geschick. Die gut gemachten Veröffentlichungen der dena warnen vor Stromausfällen und nutzen dies zur Forderung nach neuen Stromtrassen. Sie scheinen glaubwürdig zu werden durch die Feststellung, dass wir konventionelle Kraftwerke noch über Jahrzehnte (tatsächlich natürlich fortwährend) benötigen. Gleichzeitig wird aber behauptet, die gigantomanischen Ausbaupläne für "erneuerbare" Energien der Bundesregierung seien realistisch bei nur moderaten Preiserhöhungen. Eine Kalkulation der zukünftigen Strompreise bleibt die dena aber schuldig. Warum? Weil eine realistische Kalkulation zu einer Verdopplung der Strompreise in den nächsten 10 Jahren auf über 50 Cent pro Kilowattstunde führt: www.Stromlüge.de (http://www.Stromlüge.de) . Bei einer objektiven Arbeit müsste die dena das EEG als planwirtschaftliches und preistreibendes Gesetz entlarven und dessen Abschaffung verlangen. Damit würde auch dem Umweltschutz gedient. Eine Verspargelung und "Vermaisung" dient ebenso wenig wie die brandgefährliche - aber nahezu wirkungslose Hausverdämmung oder überteuerte Wärme-Rückgewinnungstechnik dem Umweltschutz und den Menschen. Die weiter um sich greifende Strompreisexplosion vernichtet ständig weitere Industriearbeitsplätze, erodiert unseren Sozialstaat, zwingt immer mehr Mitbürger unter die Armutsgrenze und treibt unsere Kinder ins Ausland. Die nationale anti-EEG Bewegung e.V. NAEB www.naeb.info ( http://www.naeb.info) bekennt sich ohne Wenn und Aber als Fürsprecherin und Anwältin der Strom-Verbraucher, die im Namen eines vorgeblichen Klimaschutzes immer empfindlichere Kaufkraftverluste aufgezwungen bekommen (alles zum Wohle der abkassierenden Ökoparasiten und der vornehm im Hintergrund bleibenden "Klimarettungsdarlehen"-gewährenden Banken). In dieser Funktion sieht die NAEB Ihre wichtige Aufgabe, die Hintergründe der Gründung der dena sowie deren personelle Gestaltung transparent zu machen. Prof.Dr. Hans-Günter Appel Beiratsvorsitzender NAEB e.V.
NAEB Nationale anti-EEG Bewegung e.V.
Prof.Dr. Hans-Günter Appel
Waldseeweg 28
13467 Berlin
Deutschland
E-Mail: Hans-Guenter.Appel@NAEB.info
Homepage: http://www.NAEB.info
Telefon: 05241 740 4728 NAEB Nationale anti-EEG Bewegung e.V. Duepmann,Heinrich Waldseeweg 28 13467 Berlin http://www.NAEB.infoinfo[at]NAEB.info
acb GmbH bietet Energieberatung in Berlinwww.acbberlin.de informiert über die Trinkwasserverordnung vom 1. November 2011
Das Unternehmen acb GmbH ist ein Ingenieurbüro für Energie- und Wasserversorgung. Kunden finden alle Leistungen, die das Unternehmen anbietet und Informationen zu den Themen Wasser- und Stromversorgung auf der Internetpräsenz www.acbberlin.de. <br /><br />Das Ingenieurbüro mit Sitz in Berlin berät seine Kunden, z. ...
Das Unternehmen acb GmbH ist ein Ingenieurbüro für Energie- und Wasserversorgung. Kunden finden alle Leistungen, die das Unternehmen anbietet und Informationen zu den Themen Wasser- und Stromversorgung auf der Internetpräsenz www.acbberlin.de. Das Ingenieurbüro mit Sitz in Berlin berät seine Kunden, z. B. zum Thema Energiesparen. So bietet die acb GmbH auch vor Ort Energieberatung in Berlin ( www.regional.de/lp/805_1051) u. a. für Hausbesitzer und Unternehmen durch. Mit Fragen zum Bereich Wasserversorgung beschäftigt sich das Unternehmen bereits seit dem Jahr 2006. Auf diese Weise hilft die acb GmbH allen Betreibern von wasserführenden Systemen dabei die aktuelle Trinkwasserverordnung, die am 01.11.2011 geändert wurde und in Kraft getreten ist, in ihrem Verantwortungsbereich umzusetzen. Denn für die Sauberkeit und Gesundheit des Trinkwassers ist nämlich nicht nur die Qualität der Arbeit der örtlichen Wasserwerke verantwortlich. Auch Hausbesitzer sind gut beraten einen Trinkwassercheck durchzuführen und einen Water Safety Plan zu erstellen. Denn für die Sauberkeit des Trinkwassers sind u. A. die Sauberkeit und der Verlauf der Wasserrohre von großer Bedeutung. Über schlecht gewartete Wasserleitungen in einem Haus können sich gefährliche Krankheitserreger wie Legionellen ansiedeln, vermehren und im ganzen Wassersystem eines Hauses verbreiten. Die aktuelle Trinkwasserverordnung besagt, dass die Verantwortung für die Sauberkeit des Trinkwassers bei den Betreibern wasserführender Systeme liegt. Da Wasserrohre wasserführende Systeme sind, tragen Hausbesitzer für die Sauberkeit des Trinkwassers Verantwortung. Die acb GmbH hilft Betreibern von wasserführenden Systemen die Trinkwasserqualität in ihrem Verantwortungsbereich zu prüfen, Mängeln auf den Grund zu gehen und einen Water Safety Plan zu erstellen, mit dem die gute Qualität des Trinkwassers jeder Zeit gewährleistet werden kann.
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