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Zivilprozesskosten stellen außergewöhnliche Belastungen darZivilprozesskosten stellen außergewöhnliche Belastungen dar
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html<br /><br />Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der Mehrzahl der und ...
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html /> Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die enge Gesetzesauslegung aufgegeben und mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Steuerlich ansetzbar sind nach Auffassung des BFH derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Zivilprozesskosten sind auch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Anmerkung: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu diesem Urteil noch nicht vor. Diese bleibt noch abzuwarten. http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com/
Telefon: 0221-2722750 GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater Rainer,Michael Hohenzollernring 21-23 50672 Köln http://www.grprainer.com/presse[at]grprainer.com
Kirchensteuer – wer zahlungspflichtig ist und wonach sie bemessen wird
Manch ein Steuerzahler denkt an Kirchenaustritt, wenn es ans Sparen gehen soll. Denn die Kirchensteuer erscheint vielen als leicht zu streichender Ausgabenposten. Die Kirchensteuer ist eine gesetzlich festgelegte Abgabe der Kirchenmitglieder in Deutschland und wird durch die staatlichen Finanzämter eingezogen und an die Kirchen weitergeleitet. die ...
Manch ein Steuerzahler denkt an Kirchenaustritt, wenn es ans Sparen gehen soll. Denn die Kirchensteuer erscheint vielen als leicht zu streichender Ausgabenposten. Die Kirchensteuer ist eine gesetzlich festgelegte Abgabe der Kirchenmitglieder in Deutschland und wird durch die staatlichen Finanzämter eingezogen und an die Kirchen weitergeleitet. Über die Kirchensteuer informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.
Bemessung erfolgt nach Höhe des Einkommens
Kirchensteuer zahlen grundsätzlich alle Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der jeweiligen Kirche haben.
Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer
beziehungsweise nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Wer weniger verdient, zahlt weniger Kirchensteuern – wer mehr verdient, zahlt entsprechend mehr. Damit ist die Kirchensteuer nach sozialer Lage gestaffelt und sorgt aus finanzieller Sicht für Gerechtigkeit unter den Kirchenmitgliedern. In einer konfessionsgleichen Ehe gehören beide Ehegatten derselben steuererhebenden Kirche an. Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer errechnet sich die Kirchensteuer aus der gemeinsam ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei getrennter Veranlagung oder bei der gesonderten Veranlagung im Jahr der Eheschließung wird die Kirchensteuer aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten errechnet. Bei konfessionsverschiedenen Ehen wird für die Berechnung der jeweiligen Kirchensteuer eine dem einkommensteuerlichen Splitting entsprechende Halbteilung des ehelichen Einkommens vorgenommen. Das bedeutet, dass bei Ehepartnern, von denen nur einer einer steuererhebenden Kirche angehört, die Kirchensteuer sich nur nach dem Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners richtet. Kinder, Studenten oder Arbeitslose, die über kein zu versteuerndes Einkommen verfügen, sind übrigens nicht zum Abführen der Kirchensteuer verpflichtet. Die Regelungen zur Bemessung der Kirchensteuer sind für das gesamte Bundesgebiet nicht einheitlich. Der Satz schwankt zwischen 8 und 9 %.
Für ausführliche Informationen zur Kirchsteuer steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd@t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig Körnig,Jürgen-Dieter O 4 , 5 68161 Mannheim http://www.stb-koernig.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Steueridentifikationsnummer für jeden Bürger
Für viele gehört die Steuererklärung zu den eher lästigen Pflichten. Seit Jahren wird nach Vereinfachung gerufen und bemängelt, dass das Zusammenspiel zwischen den Behörden und dem Bürger weitaus unbürokratischer ablaufen könnte. Deutschland folgt deshalb dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union und modernisiert das mit der / ...
Für viele gehört die Steuererklärung zu den eher lästigen Pflichten. Seit Jahren wird nach Vereinfachung gerufen und bemängelt, dass das Zusammenspiel zwischen den Behörden und dem Bürger weitaus unbürokratischer ablaufen könnte. Deutschland folgt deshalb dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union und modernisiert das Besteuerungsverfahren mit der Steueridentifikationsnummer. Die eingeführte Nummer ist für jeden Bürger lebenslang gültig. Welche Vorteile die Einführung mit sich bringt, erklärt die Steuerkanzlei Nadler aus Braunschweig.
Bessere Identifizierung der Bürger
Mit der Einführung einer 11-stelligen Nummer ist es möglich, Bürger bei der Erhebung von Steuern einfacher zuzuordnen. Diese wird jeden Steuerpflichtigen ein Leben lang begleiten. Auch bei Veränderungen, wie eine Namensänderung durch eine Heirat, bleibt sie bestehen. Sie soll außerdem für einen Abbau von Bürokratie sorgen, denn die Nummer macht elektronische Serviceleistungen der Steuerverwaltung möglich. Das erleichtert den Bürgern die Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten, spart durch unnötigen Schriftverkehr Zeit und Geld. Außerdem werden Versuche des Steuerbetruges sowie kleine Steuertricksereien deutlich erschwert. Denn Steuerbetrüger können mit der Nummer leichter identifiziert und verfolgt werden.
Wann ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben?
Die Steueridentifikationsnummer wird nur bei der Einkommensteuer angegeben. Bei anderen Arten der Versteuerung, wie zum Beispiel bei der Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Grunderwerbssteuer, werden weiterhin ausschließlich die bisherigen Steuernummern verwendet.
Für umfassende Informationen zur Steueridentifikationsnummer steht die Steuerkanzlei Nadler aus Braunschweig jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Ansprechpartnerin: Monika Nadler
Steuerberaterin
Dörnbergstr. 1
38106 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de
Steuerberaterin Monika Nadler Nadler,Monika Dörnbergstr. 1 38106 Braunschweig http://www.steuerberaterin-nadler.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Rechtsanwaltskosten bei Gepäckverspätung oder Flugverspätung steuerlich absetzenvon Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)
Für Betroffene eines Gepäckschadens (Beschädigung des Reisegepäcks), einer Gepäckverspätung (verspätete Andienung aufgegebenen Reisegepäcks und dadurch verursachter Schäden und Aufwendungen durch erstazbeschaffte Gegenstände und Utensilien) oder eines Gepäckverlustes (Koffer nach Aufgabe am Check-In weg) sind die Umstände eines solchen R ...
Für Betroffene eines Gepäckschadens (Beschädigung des Reisegepäcks), einer Gepäckverspätung (verspätete Andienung aufgegebenen Reisegepäcks und dadurch verursachter Schäden und Aufwendungen durch erstazbeschaffte Gegenstände und Utensilien) oder eines Gepäckverlustes (Koffer nach Aufgabe am Check-In weg) sind die Umstände eines solchen Gepäckvorfalles alleine Schaden genug. Meist versuchen sich Fluggesellschaften der Haftung und der berechtigten Anspruchsbegehren der Flugpassagiere mit – mehr oder weniger – subtilen und fragwürdigen Methoden zu entziehen. Durch das Gebahren der Airlines sind Betroffene häufig gezwungen, ihre berechtigten Schadensersatzansprüche, Entschädigungsansprüche und Aufwendungsansprüche durch einen Rechtsanwalt durchzusetzen. Bislang trugen Fluggäste das Kostenrisiko, auch wenn Sie einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter auf Befreiung von den Rechtsanwaltskosten hatten. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit einer grundlegenden Entscheidung klagenden Reisenden und Fluggästen Erleichterung verschafft.
Der Bundesfinanzhof hat als oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland in einer Grundsatzentscheidung seine bisherige Rechtsprechung geändert und mit Urteil vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) entschieden, dass Steuerzahler Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können. Damit wird Betroffenen von Rechtsstreitigkeiten eine Möglichkeit eingeräumt, Anwaltskosten und Gerichtskosten von den Steuern abzusetzen.
Rechtsanwaltskosten, Reisekosten und Gerichtskosten können seit diesem Grundsatzurteil grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden, soweit die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies und nicht mutwillig erschien. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Zivilprozess hat die gerichtliche Anspruchsgeltendmachung grundsätzlich dann, wenn ein Obsiegen mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
In dem konkret vom BFH entschiedenen Fall war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Sie verklagte daraufhin erfolglos die Krankentagegeldversicherung. Aus dem verlorenen Zivilprozess entstanden der Klägerin rund EUR 10.000,00 Kosten und Aufwendungen. Diese Kosten machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht als steuermindernd, worauf die Steuerpflichtige Klage erhob und nun vor dem BFH obsiegte. Aufwendungen sind gem. §33 Abs. 1 EStG nur abziehbar, wenn sie ‘zwangsläufig’ anfallen. Bis zur vorliegenden Grundsatzentscheidung nahmen Finanzgerichte an, dass Kosten eines Zivilprozesses nicht ‘zwangsläufig’ anfallen, da diese Kosten dem prozessführenden Steuerpflichtigen nur anfallen, da er aus freier Entscheidung den Prozess anstrengte. Die Klageerhebung war für den Steuerpflichtigen nicht notwendig, so dass er die Kosten bisher nicht steuerlich mindernd absetzen konnte. Diese restriktive Haltung haben die Richter des BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) aufgegeben.
Nunmehr können Steuerpflichtige Kosten aus einem Zivilprozess (Anwaltskosten, Gerichtskosten, etc.) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gem. §33 Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der erzielten Einkünfte abziehen und die Anwaltsrechnung somit steuerlich absetzen. Der BFH urteilte, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko “freiwillig”, verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dem Steuerpflichtigen bleibt keine andere Möglichkeit, als ein Prozessverfahren einzuleiten. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Verweist der Staat die Bürger vor die Gerichte, kann er ihnen andererseits nicht verweigern, anfallende Kosten als ‘nicht zwangsläufig’ steuerlich geltend zu machen.
Zivilprozesskosten erwachsen Steuerpflichtigen unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist “riskant”. Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.
Das Urteil bedeutet nicht, dass alle Kosten eines verlorenen Prozesses “eins zu eins” von der Steuer abzusetzen wären. Zudem ist vor Anrechnung zu überprüfen, ob die zumutbare Belastung überschritten wird, was in jedem Einzelfall je nach den Umständen (ledig, Kinder, etc.) berechnet werden muss.
Jedoch kann nach diesem Grundsatzurteil jeder Steuerpflichtige in Deutschland die Kosten eines Zivilprozesses, der ex ante hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen und somit das zu versteuernde Einkommen senken. Das individuelle Prozesskostenrisiko wird damit zum Teil auf die Gemeinschaft der Steuerzahler umgelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofes und die Umkehr in der Rechtsprechung wird sicherlich einige Rechtsuchende zum Klageverfahren verleiten. Es sollte jedoch bedacht werden, dass die prozessrechtliche Anspruchsdurchsetzung als ultima ratio gedacht war und der Gesetzgeber die außergerichtliche und gütliche Streitbeilegung fördern will (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, Deutscher Bundestag, Drucksache 17/5335 vom 01.04.2011).
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Jan Bartholl – Anwalt für Reiserecht, Fluggastrechte und europäisches Luftverkehrsrecht
www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
Internet: www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de
Telefon: 0173/7712222
Sophie-Charlotten-Str. 9-10
14059 Berlin
Bundesweite Vertretung.
Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Fluggäste, Reisende und Flugpassagiere zu Rechtsfragen zum Reiserecht, Flugrecht, Luftverkehrsrecht und zu europäischen Fluggastrechten nach der VO Nr. 261/2004. Auf der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zu Themen wie: Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung bei Flugverspätung, Anspruch auf Schadensersatz bei Gepäckverlust und Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner und verlorener Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude bei schweren Reisemängeln. Rechtsanwalt Jan Bartholl ist Anwalt für Reiserecht.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Fluggäste, Reisende und Flugpassagiere zu Rechtsfragen zum Reiserecht, Flugrecht, Luftverkehrsrecht und zu europäischen Fluggastrechten nach der VO Nr. 261/2004. Auf der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zu Themen wie: Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung bei Flugverspätung, Anspruch auf Schadensersatz bei Gepäckverlust und Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner und verlorener Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude bei schweren Reisemängeln. Rechtsanwalt Jan Bartholl ist Anwalt für Reiserecht.
Rechtsanwaltskanzlei Bartholl Bartholl,Jan Sophie-Charlotten-Str. 9-10 14059 Berlin www.ra-janbartholl.derabartholl[at]directbox.com
Abgeltungsteuer - Vorteil mit der Plattform Police sofort online berechnen
Die Plattform Police flexfolio mit open invest für steueroptimierte Fondsanlage, Altersvorsorge, Erben, Schenken und Begünstigen präsentiert sich im Internet ab sofort in neuer, noch übersichtlicherer Form.
Interessenten wird ein Vergleichsrechner angeboten, der sofort und anonym den individuellen Vorteil der Plattform Police flexfolio bei ...
Die Plattform Police flexfolio mit open invest für steueroptimierte Fondsanlage, Altersvorsorge, Erben, Schenken und Begünstigen präsentiert sich im Internet ab sofort in neuer, noch übersichtlicherer Form.
Interessenten wird ein Vergleichsrechner angeboten, der sofort und anonym den individuellen Vorteil der Plattform Police flexfolio gegenüber einem Fondsdepot bei Banken, Sparkassen oder Fondsplattformen ermöglicht.
Die aus Einsparung von Abgeltungsteuer, Ausgabeaufschlag und Transaktionskosten bei mehr als 5000 Fonds und ETFs resultierenden Steuer- und Zinsvorteile ermöglichen einen deutlichen Mehrertrag gegenüber einer Direktanlage im Depot.
Egal, ob Anleger bereits Investmentfonds oder ETFs besitzen oder sich über Sachwerte statt Geldwerte als Baustein Ihrer Ruhestandssicherung Gedanken machen, flexfolio mit open invest erklärt sich per Mausklick auf Wunsch innerhalb von 90 Sekunden.
Aber auch Menschen, die den Ruhestand bereits genießen oder mit Blick auf die nächsten Generationen über Vererben und Verschenken, also eine gezielte Nachfolgeplanung nachdenken, können die Plattform police flexfolio effizient nutzen.
Die gezielte Begünstigung im Todesfall von nicht ehelichen Lebenspartnern als Einkommensteuer freie Möglichkeit, Vermögen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge auch ohne Testament zu übertragen, ist dabei nur eine von vielen Facetten.
ifb Gesellschaft für Investitions- und Finanzberatung und -vermittlung mbH Schützenstraße 3-5 D-66123 Saarbrücken Telefon: +49(0)681 93814-0 Telefax: +49(0)681 93814-14 Email: info@flexfolio.de www.flexfolio.de
Seit 1988 ist ifb der Ansprechpartner für qualifizierte Fondsberater, Vermögensverwalter und Versicherungsmakler, die bei Kapitalanlage in Investmentfonds für Altersvorsorge, Erben und Schenken beraten. Um die Optimierung hinsichtlich Abgeltungsteuer und Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sowie zur Gestaltung der Schenkungsteuer wird die Plattformpolice flexfolio bereitgestellt, die als Lebensversicherung oder Rentenversicherung wählbar ist. Die Abwicklung erfolgt über die Finanzplätze Luxemburg, Deutschland und Schweiz. Diskretion und Sicherheit sind garantiert durch traditionsreiche Partner mit erstklassiger Reputation. Über langjährige Erfahrungen mit Private Assurance Lösungen für die strategische Finanz- und Nachlassplanung und die Entwicklung individueller Anlagekonzepte zur mittelfristigen Vermögensbildung mittels Depots bei Banken, Sparkassen und Fondsplattformen wurden die Grundlagen der heutigen Kernkompetenzen des Unternehmens geschaffen.
ifb Gesellschaft für Investitions- und Finanzberatung und -vermittlung mbH Hauch,Stefan Schützenstraße 3-5 66123 Saarbrücken http://www.flexfolio.deinfo[at]flexfolio.de
Renovieren und Steuern sparen
Renovierungsarbeiten stehen früher oder später in jeder Wohnung oder jedem Haus an. Was die meisten nicht wissen: Die Kosten für diese Arbeiten sind zum Teil von der Steuer absetzbar. Kümmert man sich selbstständig um die Einkommenssteuererklärung oder den Lohnsteuerjahresausgleich, ist es empfehlenswert sich im Vorfeld gut informieren. Denn - ...
Renovierungsarbeiten stehen früher oder später in jeder Wohnung oder jedem Haus an. Was die meisten nicht wissen: Die Kosten für diese Arbeiten sind zum Teil von der Steuer absetzbar. Kümmert man sich selbstständig um die Einkommenssteuererklärung oder den Lohnsteuerjahresausgleich, ist es empfehlenswert sich im Vorfeld gut informieren. Denn nur so kann man mögliche Steuervorteile nutzen. Welche Arten von Renovierungskosten von der Steuer absetzbar sind, erklärt der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
Bei Instandsetzungen oder Modernisierungen durch Handwerker lassen sich Kosten von bis zu 6000 Euro beim Finanzamt geltend machen. Von den 6.000 Euro sind 20 Prozent von der festgesetzten Einkommensteuer absetzbar. Eine richtige Ersparnis von maximal 1.200 Euro sind dann möglich. Allerdings ist nur die Arbeitsleistung absetzbar. Materialkosten bleiben davon unberührt.
Folgende Schönheitsreparaturen lassen sich von der Steuer absetzen:
- Tapezieren und Streichen der Wände
- Malerarbeiten
- Kosten für die Reinigung des Teppichbodens oder die Ausbesserung des Parkettbodens
Fensteraustausch
- Herausreißen alter Fußböden, Fliesen und Parkett legen
- Arbeiten am Dach, an Regenrinne und Fassaden
.
- Streichen von Fußböden, Heizkörpern und Heizungsrohren, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen
- Entfernen von Wand- und Deckenrissen
Voraussetzung für eine Rückerstattung ist eine ordnungsgemäße Quittung und die Zahlung der Handwerkerrechnung auf das Konto des Unternehmens, das die Leistung erbracht hat.
Hilfreiche Tipps wie man Renovierungskosten von der Steuer absetzen kann, gibt das Steuerbüro Zielinski aus Hamburg und steht gerne jederzeit zur Verfügung.
Pressekontakt:
Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater
Rolfinckstraße 37
22391 Hamburg
Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10
Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121
E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de
Homepage: www.steuerberater-zielinski.de
Günter Zielinski - Steuerberater Zielinski,Günter Rolfinckstraße 37 22391 Hamburg http://www.steuerberater-zielinski.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Ehegattensplitting nicht zulässig bei neuer Lebensgemeinschaft
Durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer werden steuerpflichtige Eheleute, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, steuerlich bevorteilt. An die im Rahmen des Ehegattensplittings gestattete Zusammenveranlagung knüpft der Gesetzgeber jedoch bestimmte Voraussetzungen. Insbesondere steht ihr die Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft ...
Durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer werden steuerpflichtige Eheleute, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, steuerlich bevorteilt. An die im Rahmen des Ehegattensplittings gestattete Zusammenveranlagung knüpft der Gesetzgeber jedoch bestimmte Voraussetzungen. Insbesondere steht ihr die Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft entgegen, wie die Augsburger Steuerkanzlei Heim am Beispiel einer aktuellen Entscheidung des FG Köln schildert.
Das Kölner Finanzgericht hatte vor Kurzem über die Klage eines Ehemannes auf Zusammenveranlagung mit seiner, in einem Pflegeheim untergebrachten, im Wachkoma liegenden, Ehefrau zu entscheiden. Zur Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder mit der Ehefrau und zur Haushaltführung hatte der Ehemann eine Frau gegen Kost und Logis aufgenommen. Der Finanzverwaltung gegenüber gab er sie als Haushälterin an, obwohl sie von ihm im bestrittenen Zeitraum ein Kind bekam. Das zuständige Finanzamt verwehrte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung, da es sich hier seiner Ansicht nach um eine neue Lebensgemeinschaft und kein Dienstverhältnis handelte, aufgrund derer die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute aufgelöst war.
Das Kölner Finanzgericht befand zunächst, dass das Wachkoma der Ehefrau der Zusammenveranlagung nicht im Wege stehen müsse. Vielmehr sei für das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bedeutsam, dass die Eheleute an dieser auch gegenüber Hindernissen so lange festhielten, bis sie wieder voll aufleben könne. Ob die Eheleute dauerhaft getrennt voneinander lebten und daher keine Zusammenveranlagung in Betracht käme, sei von ihrer Verhaltensweise abhängig zu machen.
Das Gericht betonte weiterhin, dass es nicht möglich sei, nebeneinander mehrere Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften zu führen. Indem der klagende Ehemann sich dazu entschieden habe, mit der Mutter des neuen Kindes zusammenzuleben, habe er die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Frau beendet. Er lebe wenigstens seit der Kindesgeburt in dauernde Trennung von der Ehefrau, weswegen eine Zusammenveranlagung mit ihr nicht in Betracht käme.
Die Kölner Richter ließen eine Revision des Urteils beim Bundesfinanzhof zu, damit höchstrichterlich darüber befunden werden kann, ob aufgrund der speziellen Lebensumstände des Klägers die Eingehung von zwei gleichzeitigen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften zulässig ist.
Aus dem Urteil des Kölner Finanzgerichtes wird ersichtlich, dass das Ehegattensplitting seine Grenzen im Bestand der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat. Wann genau diese sich auflöst, entscheidet sich nicht pauschal, sondern nach den Umständen des Einzelfalles. Betroffenen ist die Konsultation eines Steuerrechtsspezialisten dringend anzuraten, um hier Klarheit zu erlangen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim engagiert sich mit ihrer langjährigen Erfahrung dafür, die Interessen ihrer Mandanten in dieser und allen anderen steuerrechtlichen Fragen bestmöglich durchzusetzen. Für weiterführende Informationen zum deutschen Steuerrecht steht sie jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerkanzlei Heim
Ansprechpartner: Gerhard Heim
Steuerberater
Klinkerberg 9
86152 Augsburg
Telefon: 0821/344 88-0
Telefax: 0821/344 88-50
E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de
Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de
Steuerkanzlei Heim Heim,Gerhard Klinkerberg 9 86152 Augsburg http://www.steuerkanzlei-heim.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
GmbH-Geschäftsführung mit Anstellungs- oder mit Beratervertrag?
Benötigt ein GmbH-Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag oder kann er die Geschäftsführung auf der Grundlage eines Beratervertrags ausüben? Welche steuerlichen Vorteile und Risiken sind damit verbunden?
Die Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis (VSRW-Verlag in Bonn) hat eine Analyse der Rechtsprechung zu diesen Fragen veröffentlicht, die ...
Benötigt ein GmbH-Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag oder kann er die Geschäftsführung auf der Grundlage eines Beratervertrags ausüben? Welche steuerlichen Vorteile und Risiken sind damit verbunden?
Die Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis (VSRW-Verlag in Bonn) hat eine Analyse der Rechtsprechung zu diesen Fragen veröffentlicht, die kostenlos angefordert werden kann. Die wichtigsten Ergebnisse sind:
Der Geschäftsführer als Berater:
Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter Umständen gegenüber der GmbH als selbständiger Unternehmer auftreten und seine Geschäftsführungsleistungen gegen Entgelt und mit Umsatzsteuerausweis abrechnen. Dass er als (gesellschaftsrechtlich weisungsabhängiges) Organ der GmbH auftritt, steht dem nicht entgegen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine selbständige Tätigkeit immer dann vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. VIII R 34/08) bestätigt.
Das vertragliche Gestaltungswahlrecht hat für den Geschäftsführer Auswirkungen:
§ Als Selbständiger ist er nicht sozialversicherungspflichtig und kann die Leistungen seine Altersvorsorge nach eigenen Vorstellungen erbringen,
§ Als Unternehmer kann er den Vorsteuerabzug aus allen Aufwendungen geltend machen, die mit der Geschäftsführertätigkeit in Zusammenhang stehen
§ Als selbständiger Berater entzieht er sich der Diskussion mit dem Finanzamt, ob ein Arbeitszimmer oder Büroraum im eigenen Haus steuerlich abzugsfähig ist,
§ Als Unternehmer unterliegt er möglicherweise der Gewerbesteuer, die er jedoch bei seiner Einkommensteuer im Rahmen des § 35 EStG anrechnen kann.
Die Untersuchung kann kostenlos beim Verlag per Mail (recht@vsrw.de) oder Fax (0228 95124 90) unter dem Stichwort „Beratervertrag“ und Angabe der Zustelladresse angefordert werden.
Der VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs wurde 1977 als Einzelunternehmen gegründet. Hinter der Abkürzung VSRW verbirgt sich der „Verlag für Steuern Recht und Wirtschaft“. 1988 wurde der Verlag in eine GmbH umgewandelt, deren Geschäftsführer der Unternehmensgründer Dr. Hagen Prühs wurde und heute noch ist. Sitz des Verlags ist die Bundesstadt Bonn. Von Bonn aus versorgt der Verlag zahlreiche bundesdeutsche GmbHs sowie deren Steuer- und Rechtsberater mit Informationen, die für die erfolgreiche Führung einer GmbH wichtig sind. Zu den Medien, die zum Zweck der GmbH-Beratung angeboten werden, gehören Zeitschriften, Informationsdienste, Bücher und Software. In all diesen Medien bemüht sich der Verlag, die fachlichen Informationen in einer auch für rechtliche und steuerliche Laien verständlichen Form zu vermitteln. Das jüngste Produkt des Verlags ist das Wirtschaftsmagazin „gmbhchef“, das sich an die GmbH-Geschäftsführer in der Region Bonn/Rhein-Sieg, Köln und Düsseldorf wendet. Diesem Leserkreis bietet das Magazin eine Kombination von fachlich fundierten Informationen zu allen wichtigen GmbH-Themen und dazu einen interessanten Lokalteil. Einmal jährlich veranstaltet das Magazin einen GmbH-Geschäftsführer-Tag in Bonn, Köln und Düsseldorf auf dem die hiesigen GmbH-Chefs bei Fachvorträgen über aktuelle Entwicklungen im Steuer-, Gesellschafts-, Arbeitsrecht und anderen betriebswirtschaftlichen Themenbereichen informiert werden.
VSRW-Verlag GmbH Krause,Thomas http://www.vsrw.dekrause[at]vsrw.de
BFH stellt steuerliche Regelung des Durchgangserwerbs klar
Beim Durchgangserwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es zur Überschneidung zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Bestimmungen. In diesem Zusammenhang urteilte der BFH, dass ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb nur unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich relevant ist. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler die das / ...
Beim Durchgangserwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es zur Überschneidung zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Bestimmungen. In diesem Zusammenhang urteilte der BFH, dass ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb nur unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich relevant ist. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler erläutert die Besonderheiten dieses Geschäftstyps.
Unter Durchgangserwerb versteht das Zivilrecht einen Rechtübergang zwischen ursprünglichen Rechtsinhaber und Erwerber, der unter rein vermittelndem Handeln einer weiteren Partei zustandekommt. In deutscher Rechtssystematik findet eine Rechtsübertragung grundsätzlich zwischen zwei Parteien statt. Im Fall des Durchgangserwerbs muss das Recht an der Sache, hier Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, also zunächst auf den Vermittler und dann von diesem an den eigentlichen Rechtserwerber übergehen. Für diese rein theoretische Konstruktion bedarf es der „logischen Sekunde“ – eines nicht real existierenden Zeitraumes, innerhalb dessen der Vermittler das Recht an der Sache innehat und dann an den Erwerber weitergibt.
Aus steuerlicher Perspektive stellt sich die Frage, wie die theoretische Übertragung und Weitergabe des Eigentumsrechts durch den Vermittler zu bewerten ist. Verkauft ein Anteilseigner Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, muss er hierauf Einkommensteuer entrichten, wenn er während der vergangenen fünf Jahre wenigstens 1% ihrer Anteile besessen hat. Wäre der Vermittler in steuerlicher Hinsicht Eigentümer dieser Anteile und würde sie während des Durchgangserwerbs an den Erwerber weiterveräußern, käme es zu einer steuerlichen Belastung, der keine realen Einkünfte des Vermittlers gegenüberständen.
Der BFH traf aus diesem Grund eine Unterscheidung zwischen zivil- und steuerrechtlichem Durchgangserwerb. Eine Steuerpflicht entstände nur dann, wenn es nicht nur zu einem theoretischen Rechtsübergang im Rahmen der zivilrechtlichen „logischen Sekunde“ käme, sondern dieser mit der Übertragung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentums einhergehe.
Steuerlich relevant ist der Durchgangserwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen daher nur, wenn der Erwerber per Rechtsgeschäft die rechtliche Position erworben hat, alle mit ihr verbundenen Rechte ausüben und durchsetzen kann sowie zukünftige Wertveränderungen in positiver wie negativer Hinsicht selbst zu tragen hat. Die vermittelnde Partei des Durchgangserwerbs wird hiervon in der Regel nicht betroffen.
Eine optimale steuerliche Gestaltung der Anteilsveräußerung erfordert umfassende Kenntnisse des oftmals verwirrenden deutschen Steuerrechtsdschungels. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler bietet ihren Mandanten hierbei jederzeit gerne ihre professionelle und erfahrene Unterstützung.
Pressekontakt
Monika Nadler
Steuerberaterin
Dörnbergstr. 1
38106 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de
Steuerberaterin Monika Nadler Nadler,Monika Dörnbergstr. 1 38106 Braunschweig http://www.steuerberaterin-nadler.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
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