von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)
Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegenüber der Airline, Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Gepäckverlustes oder Aufwendungsersatz wegen einer Gepäckverspätung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft und Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, 3 ...
Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegenüber der Airline, Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Gepäckverlustes oder Aufwendungsersatz wegen einer Gepäckverspätung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft und Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegenüber dem Reiseveranstalter unterliegen besonderen Verjährungsfristen, Anzeigefristen und Ausschlussfristen.
Die im deutschen und europäischen Recht kodifizierten Ansprüche von Fluggästen und Reisenden sind an Fristen gebunden. Insbesondere im Reiserecht und im Recht der Gepäckschadensregulierung gelten besonders kurze Anzeigefristen und zusätzliche Formvorschriften, die zu beachten sind. Die fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft (etwa auf Schadensersatz, Ausgleichszahlung oder Entschädigung wegen einer Flugverspätung gemäß der europäischen Fluggastverordnung Nr. 261/2004), dem Reiseveranstalter (etwa auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude) oder anderen Anspruchsgegnern entscheidet über die Durchsetzbarkeit der Forderungen.
Ende des zwölften und letzten Monates jedes Jahres ist es am 31. Dezember wieder soweit. Nachdem Freddie Frinton alias Butler James seine Trinksprüche in 'Dinner for One' ausgebracht hat, des Bundespräsidenten Neujahrsansprache gesendet worden ist und um Mitternacht die letzten Sektkorken knallen, bewirkt der Gang der Sekunden-, Minuten- und Stundenzeiger nicht nur den Neujahrsanfang. Mit dem Jahreswechsel tritt für viele Rechtsansprüche die Verjährung ein.
Die Rechtsordnung gewährt jedem Gläubiger bereits seit römischem Recht nur einen bestimmten Zeitraum zur Durchsetzung seiner Forderungen. Nach Ablauf dieses Zeitraums gehen die Ansprüche des Anspruchstellers zwar nicht unter. Die Rechtsordnung verleiht dem Schuldner dann jedoch aus Gründen des Rechtsfriedens das Recht, die Zahlung zu verweigern (vgl. §214 BGB). Verjährung bedeutet rechtlich, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber zwar einen bunten Strauß verschiedenster rechtmäßiger und sogar begründeter Ansprüche präsentieren kann, diese Ansprüche vom Schuldner jedoch bei Einrede der Verjährung nicht mehr erfüllt werden müssen. Verjährung bedeutet, dass bestehende Ansprüche gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können.
Die Durchsetzung verjährter Ansprüche ist auch nach der Verjährung möglich, denn die Verjährung ist als Gegenrecht eine Einrede, die aktiv erhoben werden muss. Der Gläubiger ist jedoch nach Verjährung seiner Ansprüche darauf angewiesen, dass der Schuldner die Verjährung nicht erkennt oder übersieht. Im Prozess hat der Gläubiger die Ein"rede" als Verteidigungsmittel aktiv zu erheben. Im Gerichtsverfahren muss das Gericht die Parteien nicht auf die Verjährung hinweisen. Zahlt der Schuldner dem Gläubiger nach Verjährung die geschuldete Summe, kann er sie nicht zurückverlangen. Um nicht auf die Unkenntnis des Schuldners angewiesen zu sein, ist der Gläubiger gehalten, seine Ansprüche innerhalb der gesetzlich vorgegebenen oder vertraglich vereinbarten (dann meist verkürzten) Frist, rechtswirksam geltend zu machen. Um die Verjährung zu vermeiden und die Verjährungsfrist beeinflussen zu können, sollten die Verjährungsfristen und ihre Berechnung bekannt sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist des deutschen Zivilrechts beträgt drei Jahre (vgl. §195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2002 um immerhin 27 Jahre von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres (§199 Abs. 1 BGB – sogenannte Ultimoverjährung, oder auch Jahresendverjährung oder Silvesterverjährung), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Ultimoverjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang berechnet wird.
Der Fristablauf und somit der Eintritt der Verjährung lässt sich grundsätzlich einfach berechnen: Zum Tag der Fälligkeit der Forderung wird der Zeitraum bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres bis 24:00 Uhr und zusätzlich die jeweilige Verjährungsfrist (bei keiner besonderen Verjährungsfrist also regelmäßig 3 Jahre) hinzugerechnet. Im Recht gilt jedoch wie immer: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Daher gibt es neben der regelmäßigen Verjährungsfrist verschiedene besondere Verjährungsfristen. Gerade im Reisevertragsrecht, europäischen Luftverkehrsrecht, Flugrecht und im Recht der Gepäckschadensregulierung (gemäß den völkerrechtlichen Normen des Montrealer Übereinkommen) gibt es bedeutende Abweichungen von der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Besonderheiten im Reisevertragsrecht:
1. Ein bzw. zwei Jahre Verjährungsfrist
Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag verjähren bereits in zwei Jahren (vgl. §651g Abs. 2 BGB) nach Reiseende (vgl. Punkt 3., nachfolgend), wenn die Verjährung nicht sogar durch AGB auf ein Jahr wirksam verkürzt worden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ist demnach im Reiserecht wesentlich verkürzt. Die Zweijahresfrist bzw. Einjahresfrist gilt jedoch ausschließlich für vertragliche Ansprüche des Reisenden, i.e. Gewährleistungsansprüche wie insbesondere Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude, vertaner Urlaubszeit, Entschädigung und Aufwendungsersatz für Ersatzbeschaffungen, Mietwagenkosten, etc. und Ansprüche auf Rückforderung des Reisepreises. Deliktische Schadensersatzansprüche sind von der Verkürzung der Verjährung auf zwei bzw. ein Jahr nicht betroffen. Zu beachten ist, dass die Verjährung gemäß §203 BGB im Reiserecht solange gehemmt ist, wie der Rechtsanwalt des Reisenden und der Reiseveranstalter über die Ansprüche verhandeln. Die Hemmung endet mit der Verweigerung der Fortsetzung oder dem Abbruch der Verhandlungen.
2. Verkürzung der 2-Jahres-Frist auf Verjährung innerhalb eines Jahres durch Reisebedingungen
Weiterhin ist zu beachten, dass fast alle Reiseveranstalter die Verjährungsfrist durch Vereinbarungen und Klauseln in den AGB und Reisebedingungen auf ein Jahr verkürzen. Dies ist gemäß §651m BGB rechtlich zulässig. Betroffene Reisende sollten jedoch genauestens prüfen, ob die AGB/ARB/ABB und alle Klauseln aus den Reisebedingungen wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden. Häufig nehmen es Reiseveranstalter mit der Hinweispflicht nicht so genau, so dass Reisende Unzulänglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen können. Die Instanzgerichte und der Bundesgerichtshof haben bereits mehrfach Reisenden Recht gegeben und vermeintlich verjährte Ansprüche zugesprochen (vgl. BGH Urt. v. 26.02.2009, Az.: Xa ZR 141/07: Haftungsbegrenzung und Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln per AGB unwirksam; BGH Urt. v. 03.06.2004, Az: X ZR 28/03: Pauschale Ausschlussfrist für Reisemängel von einem Monat des Reiseveranstalters bei Pauschalreisen unwirksam). Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf die Verjährungsfristen hinzuweisen (vgl. §§651a und 651g BGB i.V.m. §6 Abs. 2 Nr. 8 BGBInfoVO). Erfüllt der Reiseveranstalter die Hinweispflicht nicht oder kennt der Reisende die Verjährungsfrist ohne Verschulden nicht, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007, Az: X ZR 87/06).
3. Verjährung beginnt bereits am letzten Urlaubstag
Zudem ist zu beachten, dass die Verjährung mit dem Tage beginnt, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte (vgl. §651g Abs. 2 S. 2 BGB). Das aus der Buchungsbestätigung vertraglich vereinbarte Reiseende hat demnach eine wesentliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Fristen von Reiserechtsstreitigkeiten.
4. Unterschied 1-Monats-Frist (Anzeigefrist / Ausschlussfrist) und 1-Jahres-Frist (Verjährungsfrist)
Daneben ist im Reisevertragsrecht die Verjährungsfrist von der Ausschlussfrist zu unterscheiden. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlöschen die Ansprüche (gehen aber trotzdem aus rechtlicher Sicht nicht unter). Der wesentliche rechtliche und praktische Unterschied zwischen der Ausschlussfrist und der Verjährungsfrist besteht darin, dass das Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf der Ausschlussfrist vom Gericht im Prozess von Amts wegen zu beachten ist und nicht explizit von der Partei im Prozess vorgebracht werden muss. Die wichtigste Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts ist die 1-Monats-Frist des §651g Abs. 1 S. 1 BGB, nach der der Reisende seine Ansprüche innerhalb von einem Monat (was rechtlich nicht mit 4 Wochen gleichzusetzen ist, vgl. unten) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Es ist zu beachten, dass der Eintritt der Verjährung z.B. durch schwebende Verhandlungen, Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheids (im gerichtlichen Mahnverfahren und nicht (!) als außergerichtliche Mahnung) gehemmt werden kann. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während der die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Wegfall der Hemmungsgründe läuft die Verjährungsfrist weiter.
a. Reisende sollten unbedingt Frist- und Formvorschriften bezüglich der Ansprüche, insbesondere der Mängelanzeige, aus einer mangelhaften Reise beachten. Häufig nehmen Reisende die formaljuristischen Vorgaben nicht ernst oder sind sich über deren Tragweite im Unklaren. Wollen Reisende ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft wahren und durchsetzen, sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt für Reiserecht einbezogen werden, um eine rechtskonforme Anspruchsgeltendmachung sicherzustellen.
b. Die Verjährungsfrist ist während der Verhandlungen, die der Rechtsanwalt in der Angelegenheit mit dem Reiseveranstalter führt, gehemmt. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Verhandlungen verlängert ist. Vor diesem Hintergrund sind Schreiben von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften besonders zu beachten, wenn in diesen Erklärungen auftauchen wie: "... teilen wir Ihnen abschließend mit..." oder "Bitte gestatten Sie uns abschließend die Bemerkung..." oder "...haben wir unserem letzten Schreiben nichts hinzuzufügen..." oder "... betrachten wir den Vorgang als abgeschlossen...". Mit diesen leicht zu unterschätzenden Formulierungen wird die Hemmung der Verjährungsfrist aufgehoben, so dass nach Zugang einer solchen Erklärung die Verjährungsfrist weiter läuft.
Besonderheiten im Luftverkehrsrecht und im Falle von Gepäckschäden: Im Rahmen der Anspruchsgeltendmachung über Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche von Fluggästen aus einer Gepäckverspätung, Flugverspätung, eines Gepäckschadens oder Kofferverlustes sind die extrem kurzen Anzeigefristen und die Formerfordernisse des völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommens in Verbindung mit dem deutschen Luftverkehrsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch zu beachten:
1. Gepäckverspätung / Gepäckschaden / Kofferverlust Die Fluggesellschaft haftet Fluggästen nach dem Montrealer Übereinkommen (Abkürzung: MÜ) i.V.m. dem Warschauer Abkommen (Abkürzung: WA), dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2001/539/EG i.V.m. der europäischen Verordnung Nr. 889/2002 und der VO (EG) Nr. 2027/97, dem Luftverkehrsgesetz (Abkürzung: LuftVG), dem BGB und HGB für Schäden an aufgegebenem Gepäck oder Verlust des Reisegepäcks nach der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung. Diese Art der Haftung der Airline ist rechtlich eine der striktesten und weitestgehendsten Haftungen überhaupt. Als Ausgleich für diese weitgreifende Haftung der Fluggesellschaft ist der Fluggast gehalten, etwaige Schäden oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Zweck der Form- und Fristvorschriften ist es, der Fluggesellschaft nach der Beförderung in kürzester Zeit Klarheit über etwaige Haftungsvorfälle und deren Umfang zu verschaffen. Eine nicht frist- und formgerechte Schadensanzeige hat rechtsvernichtende Wirkung. Es ist betroffenen Fluggästen einer Gepäckverspätung oder eines Gepäckverlustes auf Grund der außerordentlich schwierigen Rechtsmaterie des Gepäckrechts zu raten, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Gepäckrecht in die Angelegenheit und Rechtsverfolgung einzubeziehen.
a. Anzeigefrist: Voraussetzung ist eine substantiierte schriftliche Schadensanzeige im Falle von aa. Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks: unverzüglich nach Entdeckung des Schadens (vgl. §121 BGB analog, §377 HGB analog, §47 Abs. 6 LuftVG, Art. 31 Abs. 2 MÜ, Art. 26 Abs. 2 WA) am Reisegepäck, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und/oder innerhalb von 7 Tagen nach Annahme des Reisekoffers. bb. Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. Eine Besonderheit der Vorgaben des Montrealer Übereinkommens ist gemäß Art. 52 MÜ i.V.m. Art. 26 WA, dass "Tage" Kalendertage und nicht- wie im deutschen Recht üblich- Werktage meinen. Das bedeutet, dass bei der Fristberechnung Sonntage und Feiertage mitgezählt werden. Wird jedoch ein deutsches Gericht zur Entscheidung angerufen und ein Gerichtsstand in Deutschland begründet, berechnet sich der Fristbeginn und das Fristende nach §193 BGB, so dass Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt werden und sich der Fristbeginn oder das Fristende auf den darauffolgenden Werktag verschiebt.
b. Form: Das Schriftformerfordernis des Montrealer Übereinkommens ist nicht gleichbedeutend mit der deutschen Vorschrift des §126 BGB. Die vom MÜ aufgestellte Schriftform bedeutet, dass die Schadensanzeige schriftlich festgehalten wird. Dies kann auch durch eine schriftliche Anzeige per Telefax oder per E-Mail geschehen. Die schriftliche Schadensanzeige muss nicht unterschrieben werden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 06.03.2003, Az: 11 U 141/02). Als substantiierte Anzeige und Schadensrüge muss die Schadensanzeige inhaltlich konkrete Angaben über den Geschehensablauf und die Art und den Umfang der Beschädigung enthalten. Die Klage auf Schadensersatz muss innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner erhoben werden. Für die Einleitung des Prozessverfahrens reicht bei Begründung eines Gerichtsstandes in Deutschland nach deutschen Prozessvorschriften (vgl. §§253 Abs. 1, 270 Abs. 3, 496, 693 Abs. 2 ZPO) die fristgemäße Einreichung der Klageschrift. Wird die Klage jedoch vor einem unzuständigen Gericht erhoben und verweist das unzuständige Gericht den Rechtsstreit an ein zuständiges Gericht, kann die Klage verfristet sein, da die Frist weiterläuft und das zuständige Gericht die Frist erneut überprüft. Die Einzelheiten der Vorschriften für den Schadensersatz und die Regulierung von Gepäckschäden und Gepäckverspätung sind sehr komplex und vielgestaltig. Es ist Betroffenen in jedem Einzelfall nahezulegen, Rat von Anwälten für Gepäckschäden und Gepäckschadensregulierung einzuholen.
2. Verspätungsschäden / Flugverspätung / Flugverschiebung / Flugzeitenänderung gem. MÜ Für Ansprüche von Fluggästen auf Entschädigung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz aus einer Verspätung des Fluges, einer Umbuchung oder einer Flugzeitenänderung haftet die Fluggesellschaft nach vermutetem Verschulden nach den völkerrechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Die Ansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner rechtswirksam und verjährungshemmend geltend gemacht werden.
3. Flugverspätung / Umbuchung / Flugannullierung gem. europäischer VO (EG) Nr. 261/2004 Ansprüche von Fluggästen, beispielsweise auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung, Umbuchung oder Annullierung eines Fluges, die auf die Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, verjähren nach der dreijährigen Regelverjährung, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat (BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Für Fluggäste, die von einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung aus dem Jahre 2008 betroffen sind, bedeutet dies, dass ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 zum 31.12.2011 verjähren.
Praxistipps: 1. Reiserechtliche und luftverkehrsrechtliche Ansprüche sind immer Eilsachen. Das bedeutet, dass betroffene Reisende und Fluggäste umgehend handeln und im Zweifel den sachverständigen Rat eines Rechtsanwaltes für Reiserecht und Flugrecht einholen sollten. Hintergrund sind die in Gesetzen und völkerrechtlichen Übereinkommen statuierten kurzen Verjährungs-, Ausschluss- und Anzeigefristen und Formerfordernisse. Anzeigefristen im Reisevertragsrecht und nach dem völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen sind meist als "unverzüglich" einzuhalten. Was im Einzelfall unter einer unverzüglichen Anzeige zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Fluggäste sollten im Zweifel davon ausgehen, dass 'unverzüglich' unmittelbar und umgehend bedeutet und somit Handeln noch im Flughafengebäude, z.B. schriftliche Anzeige gegenüber einem Handlingsagent oder Subunternehmer der Airline vor Verlassen des Flughafens, angezeigt sein kann. Zumindest gilt für betroffene Fluggäste eines Gepäckschadens oder Gepäckverlustes die 7-Tages-Frist des Montrealer Übereinkommen i.V.m. dem LuftVG. Reisende sollten im Zweifel davon ausgehen, dass Sie den Reiseveranstalter ohne Verzögerung bei nächster Gelegenheit und damit 'unverzüglich' von Reisemängeln und Abhilfeverlangen in Kenntnis zu setzen haben.
2. Die wichtigste Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts ist die 1-Monats-Frist des §651g Abs. 1 S. 1 BGB, nach der der Reisende seine Ansprüche innerhalb von einem Monat (was rechtlich nicht mit 4 Wochen gleichzusetzen ist) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Der Eintritt der Verjährung kann z.B. durch schwebende Verhandlungen des Rechtsanwaltes mit dem Reiseveranstalter, Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheids gehemmt werden. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während der die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Wegfall der Hemmungsgründe läuft die Verjährungsfrist weiter.
3. Das Verpassen einer Frist sollte nicht ohne genaue rechtliche Analyse unreflektiert oder bei Einrede der Gegenseite leichtfertig und kritiklos hingenommen werden. Die Berechnung der Anzeigefrist und Ausschlussfrist ist immer im Einzelfall zu bestimmen. In vielen Fällen hat die Frist trotz erstem Anschein gar nicht zu laufen begonnen (etwa, wenn der Reiseveranstalter die Reisenden nicht ordnungsgemäß nach §6 Nr. 7 BGB-InfoVO über die Monatsfrist aufgeklärt hat (vgl. BGH Urteil v. 12.06.2007, Az: X ZR 87/06) oder Schäden erst nach Ablauf der Anzeigefrist sichtbar werden). Weiterhin kann die Verjährungsfrist durch Verhandlungen gehemmt worden sein. Reisende und Fluggäste können im Einzelfall unverschuldet eine Frist verpasst haben. Im Zweifel sollten betroffene Reisende und Fluggäste die Behauptung des Ablaufs einer Frist kritisch überprüfen und die Rechtsprechung der Instanzgerichte auswerten.
4. Ansprüche von Fluggästen, die auf die Fluggastverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 gestützt werden, unterliegen nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens, sondern, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist, der dreijährigen Regelverjährung (vgl. BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Ansprüche von betroffenen Fluggästen aus Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen, die auf die VO (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, -aus dem Jahre 2008 verjähren demnach erst zum 31.12.2011; -aus dem Jahre 2009 verjähren demnach erst zum 31.12.2012; -aus dem Jahre 2010 verjähren demnach erst zum 31.12.2013; -aus dem Jahre 2011 verjähren demnach erst zum 31.12.2014.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jan Bartholl – Anwalt für Reiserecht, Fluggastrechte und europäisches Luftverkehrsrecht www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
Internet: www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Fluggäste, Reisende und Flugpassagiere zu Rechtsfragen zum Reiserecht, Flugrecht, Luftverkehrsrecht und zu europäischen Fluggastrechten nach der VO Nr. 261/2004. Auf der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zu Themen wie: Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung bei Flugverspätung, Anspruch auf Schadensersatz bei Gepäckverlust und Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner und verlorener Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude bei schweren Reisemängeln. Rechtsanwalt Jan Bartholl ist Anwalt für Reiserecht. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jan Bartholl – Anwalt für Reiserecht, Fluggastrechte und europäisches Luftverkehrsrecht www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
Internet: www.ra-janbartholl.de und www.rechtsanwalt-bartholl.de Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Fluggäste, Reisende und Flugpassagiere zu Rechtsfragen zum Reiserecht, Flugrecht, Luftverkehrsrecht und zu europäischen Fluggastrechten nach der VO Nr. 261/2004. Auf der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zu Themen wie: Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung bei Flugverspätung, Anspruch auf Schadensersatz bei Gepäckverlust und Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner und verlorener Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude bei schweren Reisemängeln. Rechtsanwalt Jan Bartholl ist Anwalt für Reiserecht. Rechtsanwaltskanzlei Bartholl Bartholl,Jan Sophie-Charlotten-Str. 9-10 14059 Berlin www.ra-janbartholl.de rabartholl[at]directbox.com
Ingelheim, 24.05.2011 – Bereits im September 1983 fand die 1. Gewerbeschau der Region statt. Mittlerweile ist diese im 2-jährigen Rhythmus stattfindende Veranstaltung aus dem Landkreis Celle nicht mehr wegzudenken. Kontinuierlich sind die Ausstellungsflächen auf über 10.000 qm sowie die Zahl der Aussteller auf über 200 Anmeldungen Aus ...
Ingelheim, 24.05.2011 – Bereits im September 1983 fand die 1. Gewerbeschau der Region statt. Mittlerweile ist diese im 2-jährigen Rhythmus stattfindende Veranstaltung aus dem Landkreis Celle nicht mehr wegzudenken. Kontinuierlich sind die Ausstellungsflächen auf über 10.000 qm sowie die Zahl der Aussteller auf über 200 Anmeldungen gestiegen. Aus einer klassischen Gewerbeschau ist eine attraktive Informationsveranstaltung geworden, die Menschen nicht nur aus dem Landkreis Celle anzieht. Am kommenden Wochenende ist es wieder soweit, am 28. und 29. Mai 2011 (jeweils 11:00 bis 18:00 Uhr) verwandeln viele Aufführungen und Aussteller das Strandbadgelände in Ovelgönne in ein großes Spaß- und Unterhaltungseldorado für Kinder und Erwachsene. Unter der Vielzahl der inspirierenden Aussteller wird auch das hairfree Expertenteam Celle (im Zelt am Stand 10) einen sehr wichtigen Beitrag leisten, der sich vorrangig mit der knappen Ressource jeder Familie beschäftigt – der Freizeit. Jeder findet seine Zeit kostbar. Jede Minute, die man mit der Familie, mit Freunden oder einem Hobby verbringen kann, ist zu wertvoll, um sie Tag für Tag mit der Hautpflege zu verschwenden. Die Rasur, als tägliche Körperpflege, gehört unter anderem zu den größten Zeit- und Energieräubern unseres Alltags. Dauerhaft glatte Haut ohne Rasur muss aber kein Wunsch bleiben – mithilfe der eigens entwickelten INOS-Methode (Intelligent Optical Saphire-Methode) führt hairfree als Marktführer wöchentlich über 7.500 Behandlungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz durch. Auf diesem Weg bleibt jedem hairfree Kunden täglich mehr Zeit für die schönen Dinge des Lebens, ohne auf das tolle Gefühl streichelweicher Haut verzichten zu müssen. Morgens länger im Bett bleiben, spontan einen Saunabesuch planen können oder sich in der eigenen Haut einfach wohlfühlen – entdecken Sie am kommenden Wochenende Ihre neue Lebensfreude bei den Profis von hairfree.
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Kreative Hobbies stellen einen idealen Ausgleich zum oftmals hektischen Alltag dar. Wer bastelt und gestaltet, vergisst schnell die Probleme um sich herum und sorgt für angenehme Entspannung und Erholung. Heute gibt es viele Möglichkeiten, um sich in Freizeit kreativ und handwerklich zu betätigen. Besonders beliebt ist das Basteln mit ...
Kreative Hobbies stellen einen idealen Ausgleich zum oftmals hektischen Alltag dar. Wer bastelt und gestaltet, vergisst schnell die Probleme um sich herum und sorgt für angenehme Entspannung und Erholung. Heute gibt es viele Möglichkeiten, um sich in Freizeit kreativ und handwerklich zu betätigen. Besonders beliebt ist das Basteln mit Mosaiksteinen, das sowohl Erwachsene als auch Kinder begeistert. Pressekontakt: Silke Heidmann Bastelmaxi Buntspechtweg 38 29331 Lachendorf/Celle Telefon: 05145/28 57 97 EMail: info@bastelmaxi.de Internet: http://www.bastelmaxi.de
Das deutsche Dentallabor MAXiDENT fertigt hochwertigen Zahnersatz zu Auslandspreisen
Die Zahnarztpraxis Dr. Klasen in Lachendorf arbeitet bereits seit Jahren mit dem deutschen Dentallabor MAXiDENT zusammen. Das Labor in Remscheid bietet "hohe Qualität zum niedrigen Preis - Made in Germany"! Dies konnte man hier durch komplette Restrukturierung, durch Investitionen in High-Tech Maschinen und mit Fertigung großer ...
Die Zahnarztpraxis Dr. Klasen in Lachendorf arbeitet bereits seit Jahren mit dem deutschen Dentallabor MAXiDENT zusammen. Das Labor in Remscheid bietet "hohe Qualität zum niedrigen Preis - Made in Germany"! Dies konnte man hier durch komplette Restrukturierung, durch Investitionen in High-Tech Maschinen und mit Fertigung großer Stückzahlen, aber auch durch geminderte Margen erreichen. Pressekontakt: Axel Rückert Sieler Medienkontor GmbH Itterstr. 35 42719 Solingen Telefon: 0212/52088860 EMail: info@sieler-medienkontor.de Internet: http://de-press.de
Kostenlose Seminarteilnahme für Schüler und Studenten
Veranstaltungen begleiten uns das ganze Leben. Ob wir einen Kindergeburtstag organisieren oder für die Firma den Messeauftritt vorbereiten, das kleine Meeting während des Geschäftsessens oder die "wilde" Party des jeweiligen Abiturjahrgangs - Veranstaltungen erfüllen alle einen bestimmten Zweck und verfolgen eines oder man ...
Veranstaltungen begleiten uns das ganze Leben. Ob wir einen Kindergeburtstag organisieren oder für die Firma den Messeauftritt vorbereiten, das kleine Meeting während des Geschäftsessens oder die "wilde" Party des jeweiligen Abiturjahrgangs - Veranstaltungen erfüllen alle einen bestimmten Zweck und verfolgen eines oder mehrere Ziele. Einige führt man ohne größere Planungen durch und andere fordern den hundertprozentigen Einsatz des Leiters und seines Teams. Mit oder ohne Planung: Es gilt Dinge zu beachten, Vorgänge zu bedenken und den Ablauf zu gestalten. Pressekontakt: Ludger Brenner ars:scribendi Pelikanplatz 33 30459 Hannover Telefon: 0511 - 300 58 88 EMail: ludger.brenner@ars-scribendi.com Internet: http://www.ars-scribendi.com
Natürliche Sojawachskerzen aus Thailand in Deutschland erhältlich
<p> </p><p> Die v. Freyhold-Hünecken GbR organisiert ab sofort die Distribution von BsaB Naturprodukten in Deutschland und Österreich. BsaB ist ein von Nicolas Monseu in Thailand gegründetes Unternehmen, das sich auf die Herstellung von natürlichen Duft-Kerzen aus Sojawachs spezialisiert BsaB und in ...
Die v. Freyhold-Hünecken GbR organisiert ab sofort die Distribution von BsaB Naturprodukten in Deutschland und Österreich. BsaB ist ein von Nicolas Monseu in Thailand gegründetes Unternehmen, das sich auf die Herstellung von natürlichen Duft-Kerzen aus Sojawachs spezialisiert hat.
BsaB Naturkerzen und Duft-Öle werden seit 2007 erfolgreich in Frankreich, England, der Schweiz, Kanada und den USA vertrieben. Das gesamte Produktsortiment wird laut Hersteller zu 100% aus Naturwachs und natürlichen ätherischen Ölen hergestellt.
„Durch Verwendung nachwachsender Rohstoffe für die Produkte, recyceltem Material für die Verpackungseinheiten sowie solarer Stromgewinnung für die Produktion, will BsaB natürliche Produkte höchster Qualität anbieten und gleichzeitig durch eine umwelterhaltende Produktion eine Vorreiterrolle in der Branche einnehmen“, so Dr. Alexander v. Freyhold-Hünecken, Kreativ-Direktor BsaB.
Das Sortiment der BsaB Kerzenmanufaktur umfasst neben Sojawachskerzen für Massage-, Aromatherapie- oder Dekorationszwecke auch Duft-Diffuser auf Basis reiner ätherischer Öle. Die im mittleren Preissegment angesiedelte Produktpalette wird vorwiegend im Spezialhandel für Naturkosmetik, Yogastudios und Floristikgeschäften angeboten.
BsaB Produkte werden zu ersten Mal in Deutschland vom 28.01.-01.02.2011 auf der „Christmasworld“ in den Frankfurter Messehallen und am 28.02.2011 beim PR-Event „Discoveries beauty live“ im Hamburger Hotel SIDE ausgestellt. Interessierte Händler erhalten auf Anfrage an info@bsab-deutschland.de kostenlose Eintrittskarten für die Christmasworld.
Weitere Informationen sowie Bildmaterial finden Sie unter: www.bsab-naturkerzen.de oder www.naturkerzenshop.com.
Über BsaB
Der Mensch in einem harmonischen Gleichgewicht mit der Natur ist das Leitbild für die Kreation von BsaB Produkten. BsaB Naturprodukte bieten ein sinnlich-exotisches Erlebnis für den Kunden mit höchsten Ansprüchen an eine gesunde und umweltbewusste Lebensweise. BsaB verpflichtet sich, die Natur so gering wie möglich zu belasten und geht für eine nachhaltige Herstellung der Produkte bis ins Detail. Im Jahr 2011 eröffnet BsaB Südostasiens erste CO2 neutrale Manufaktur in Thailand. BsaB-Deutschland Grzyb,Peter Rudolf-Virchowstr. 31 29223 Celle www.bsab-naturkerzen.de peter.grzyb[at]pg-webconsulting.de
Das Mosaik ist eine Maltechnik, die bereits in der Antike angewandt wurde. Kleine Stein- oder Glasstücke wurden schon von den alten Griechen und Römern in verschiedenen Farben und Formen zu einem großen Ganzen zusammengefügt. Wand- und Deckenbilder zierten Kirchen und öffentliche Gebäude, Privathäuser und Werke aus ...
Das Mosaik ist eine Maltechnik, die bereits in der Antike angewandt wurde. Kleine Stein- oder Glasstücke wurden schon von den alten Griechen und Römern in verschiedenen Farben und Formen zu einem großen Ganzen zusammengefügt. Wand- und Deckenbilder zierten Kirchen und öffentliche Gebäude, Privathäuser und Grabmäler. Beeindruckende Werke aus der Vergangenheit strahlen auch heute noch, beispielsweise im italienischen Ravenna, einen ganz besonderen Charme aus. Und die Liebe zum Mosaik ist bis heute ungebrochen. Pressekontakt: Silke Heidmann Bastelmaxi Buntspechtweg 38 29331 Lachendorf/Celle Telefon: 05145/28 57 97 EMail: info@bastelmaxi.de Internet: http://www.bastelmaxi.de
Patienten mit Bedarf sollten nachfragen: "Woher kommt mein Zahnersatz?"
Seit 2005 sind in Deutschland bereits 15.000 Arbeitsplätze im Zahntechnikbereich weggefallen, weil immer mehr Zahnersatz im Ausland produziert wird. Auf Anhieb muss man sagen, dass Globalisierung und Waren aus dem Ausland zur Normalität unseres Lebens gehören. Das lässt sich sicher gerade dann nachvollziehen, wenn es sich um die im ...
Seit 2005 sind in Deutschland bereits 15.000 Arbeitsplätze im Zahntechnikbereich weggefallen, weil immer mehr Zahnersatz im Ausland produziert wird. Auf Anhieb muss man sagen, dass Globalisierung und Waren aus dem Ausland zur Normalität unseres Lebens gehören. Das lässt sich sicher gerade dann nachvollziehen, wenn es sich um Produkte handelt, die im Ausland wesentlich günstiger hergestellt und hier in Deutschland preiswert angeboten werden. Möglicherweise gibt es gar keine deutschen Alternativen. Pressekontakt: Axel Rückert Sieler Medienkontor GmbH Itterstr. 35 42719 Solingen Telefon: 0212/52088860 EMail: info@sieler-medienkontor.de Internet: http://de-press.de
Folgende Unternehmen wurden heute von mehr als 20. Börsenbriefschreibern unter die Lupe genommen:Conergy - Stada - Impact Silver- Agrarius -Scorpio - uvm.: http://www.investor-sms.de/BoersenbriefeDazu noch jede Menge allgemeine Marktnachrichten, Analysen und Unternehmensmeldungen!Börsenpoint: Montag, 20. Dezember 2010Stada vor der letzten es ...
Folgende Unternehmen wurden heute von mehr als 20. Börsenbriefschreibern unter die Lupe genommen:
Beide Dienstleister bündeln ihre Kompetenzen
<p> </p><p> Celle, 15. Dezember 2010</p><p> Ab sofort werden auch alle Modix Kunden von den hochwertigen und zeitsparenden Fotodienstleistungen des Online-Lösungspartners AutoDo! profitieren, um sich mit professionellen Fahrzeugaufnahmen in den gewünschten Online-Vertriebskanälen, auf der eigenen ...
Celle, 15. Dezember 2010 Ab sofort werden auch alle Modix Kunden von den hochwertigen und zeitsparenden Fotodienstleistungen des Online-Lösungspartners AutoDo! profitieren, um sich mit professionellen Fahrzeugaufnahmen in den gewünschten Online-Vertriebskanälen, auf der eigenen Homepage sowie durch hochwertige Druckerzeugnisse am POS zu präsentieren. Die eigens dafür durch AutoDo Service GmbH & Co. KG gegründete Firma „autoimage“ wird ihr breitgefächertes Fotodienstleistungs-Angebot so einem noch größeren Interessentenkreis anbieten können, erläutert Marcel Mittler, Geschäftsführer der autoimage GmbH: „Mit Modix an unserer Seite sehen wir uns gut aufgestellt! Wir haben einen zusätzlichen Partner gefunden, bei dem unser Dienstleistungsangebot auf einem breiten und soliden Fundament Fuß fassen wird!“ Das Spektrum der Fotodienstleistungen von autoimage reicht von regelmäßigen Fotoshoots im Autohaus, über anschließende Retusche und Bildfreistellung für gewünschte Bildhintergründe bis hin zu Bildkennzeichnungen, wie beispielsweise das grafische Einbinden von Logo, Feinstaubplakette, Sonderfinanzierungshinweis und Gebrauchtwagen-Qualitätssiegel in die Fahrzeugaufnahmen. Weitere Elemente der Kooperation sind u.a. Homepage-Erstellung für Autohäuser auf CMS-Basis über Modix mit einer Webseiten-Belieferung der Fahrzeugdaten in Echtzeit über die AutoDo!- oder die Modix Fahrzeugverwaltung. „Wir setzen auf die Zusammenarbeit mit qualifizierten und anerkannten Partnerunternehmen in der Automobilbranche, um sinnvolle Synergien zu schaffen und strategisch für die Zufriedenheit unserer Kunden zu nutzen.“ begründet Ivica Varvodic die Kooperation mit autoimage.
AutoDo! – Das Unternehmen AutoDo! bietet Fahrzeugherstellern und –händlern sowie Verbänden, Vermietern und Finanzdienstleistern von Fahrzeugen ein innovatives, modulares mehrsprachiges Onlinesystem als Verkäuferarbeitsplatz, nationale und internationale Portallösungen sowie intelligente Vermarktungslösungen für die Vermarktung von Fahrzeugen im Internet, seit 2009 auch speziell für Nutzfahrzeuge und Busse. Die Produktfamilie von AutoDo! erleichtert und beschleunigt die tägliche Administration des Fahrzeugmanagements, unterstützt und beschleunigt durch Controlling-Tools, professionelle Fotodienstleistungen, eine webbasierte Fahrzeugakte und andere Features den Abverkauf und sorgt durch eine maximale Streuung in die gewünschten Onlinebörsen und -portale für maximale Reichweiten der Angebote. v.l.n.r.: Ivica Varvodic, Geschäftsführer Modix und Marcel Mittler, Geschäftsführer der Firmen autoimage und AutoDo Service GmbH & Co. KG
AutoDo Service GmbH & Co. KG Hinweis für weitere Informationen: Pressekontakt: Cathleen Finke, Marketing & PR Telefon: (05141) 9261-16 E-Mail: c.finke@autodo.de
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