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Urlaubsanspruch im Öffentlichen Dienst nicht altersabhängigUrlaubsanspruch im Öffentlichen Dienst nicht altersabhängig
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Seit langem wurde folgende Staffelung praktiziert: Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr erhielten 26 Urlaubstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und danach 30 dieses ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Seit langem wurde folgende Staffelung praktiziert: Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr erhielten 26 Urlaubstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und danach 30 Urlaubstage. Für dieses Vorgehen sieht das BAG keine Grundlage. Ganz im Gegenteil: es stelle eine Benachteiligung der jüngeren Angestellten und damit einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz dar. In verschieden Branchen, wie z.B. dem Einzelhandel, wurde dies schon berücksichtigt, ohne ein Urteil diesbezüglich abzuwarten. Es wird sich zeigen, ob andere Branchen diesem Beispiel folgen werden. Zunächst bedeutet es aber für die jüngeren Angestellten des öffentlichen Dienstes, dass sie künftig mit 4 Urlaubstagen mehr pro Jahr rechnen dürfen als bisher. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
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Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung nach AltersteilzeitUrteil des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung nach Altersteilzeit
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com erklären: Ein Arbeitnehmer war 31 Jahre bei einer Firma beschäftigt. In den letzten 6 Jahren vor Renteneintritt beanspruchte dieser Altersteilzeit und arbeitete somit nur noch zu 50 Prozent. Der ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com erklären: Ein Arbeitnehmer war 31 Jahre bei einer Firma beschäftigt. In den letzten 6 Jahren vor Renteneintritt beanspruchte dieser Altersteilzeit und arbeitete somit nur noch zu 50 Prozent. Der Arbeitgeber berechnete die Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung auf Basis der letzten 120 Kalendermonate. Hierin sah der Arbeitnehmer eine aufgrund der Altersteilzeit ungerechtfertigte Benachteiligung. Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Auslegung der Versorgungsordnung, dass die Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte nicht angewendet werden soll und somit die Grundzüge für Vollzeitbeschäftigte gelten. Dem Arbeitnehmer soll dementsprechend zustehen, dass seine betriebliche Altersversorgung aufgrund der Gesamtbetriebszugehörigkeit berechnet wird. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
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Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei AbfindungenGleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Abfindungen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der zeitanteiligen Berücksichtigung der bei der der ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der zeitanteiligen Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf Sozialplanabfindungen anerkannt worden. Es kann nichts anderes gelten, wenn der Abfindungsanspruch sich nicht aus einem Sozialplan, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt. Bietet demnach der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz "pro rata temporis" zusagt. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
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Altersunabhängiger Urlaubsanspruch im Öffentlichen DienstAltersunabhängiger Urlaubsanspruch im Öffentlichen Dienst
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutern: Seit langem wurde folgende Staffelung praktiziert: Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr erhielten 26 Urlaubstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und danach 30 Urlaubstage. Für dieses ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutern: Seit langem wurde folgende Staffelung praktiziert: Beschäftigte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr erhielten 26 Urlaubstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und danach 30 Urlaubstage. Für dieses Vorgehen sieht das BAG keine Grundlage. Ganz im Gegenteil: es stelle eine Benachteiligung der jüngeren Angestellten und damit einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz dar. In verschieden Branchen, wie z.B. dem Einzelhandel, wurde dies schon berücksichtigt, ohne ein Urteil diesbezüglich abzuwarten. Es wird sich zeigen, ob andere Branchen diesem Beispiel folgen werden. Zunächst bedeutet es aber für die jüngeren Angestellten des öffentlichen Dienstes, dass sie künftig mit 4 Urlaubstagen mehr pro Jahr rechnen dürfen als bisher. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
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Zweimonatsfrist für Entschädigungsansprüche des AGG vom BAG bestätigtZweimonatsfrist für Entschädigungsansprüche des AGG vom BAG bestätigt
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führen aus: Dem Rechtstreit zugrunde lag der Fall, dass das beklagte Land drei Lehrkräftestellen an einer Justizvollzugsanstalt ausschrieb, auf die sich der Kläger unter Hinweis auf seine anerkannte bewarb. Das ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führen aus: Dem Rechtstreit zugrunde lag der Fall, dass das beklagte Land drei Lehrkräftestellen an einer Justizvollzugsanstalt ausschrieb, auf die sich der Kläger unter Hinweis auf seine anerkannte Schwerbehinderung bewarb. Das beklagte Land lehnte die Bewerbung mit beim Kläger am 02.09.2008 eingegangenen Schreiben ab. Das Schreiben des Klägers, mit dem dieser Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche nach dem AGG geltend machte, weil man ihn nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe, ging bei dem beklagten Land am 04.11.2008 ein. Das BAG entschied vorliegend, dass der Kläger mit Zugang des Ablehnungsschreibens von den die Benachteiligung begründenden Umständen Kenntnis gehabt habe, da er nicht nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Demzufolge sei die Zweimonatsfrist am 04.11.2008 schon abgelaufen gewesen und die Klage blieb in drei Instanzen ohne Erfolg. http://www.grprainer.com/Mietrecht.html
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Platzmietpauschale bei Verkauf eines gebrauchten PkwPlatzmietpauschale bei Verkauf eines gebrauchten Pkw
http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html<br /><br />"Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene als ...
http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html /> "Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen", so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.1.2011.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Bei einer Klausel, in der eine sog. Werbemittel- und Platzmietpauschale verlangt wird, handelt es sich um eine Nebenpreisabrede. Die Hauptleistungspflicht des Autohändlers besteht in der Vermittlung des Verkaufs des ihm übergebenen Fahrzeugs. Im Gegenzuge schuldet der Kunde die vereinbarte - erfolgsabhängige - Provision. Die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des Pkw auf dem Gelände des Händlers dienen nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Händlers, einen Verkauf zu vermitteln, hierfür die verabredete Provision zu erlangen und sich gegen etwaige Ersatzansprüche des Kunden zu sichern. Dementsprechend werden diese Leistungen üblicherweise nicht gesondert berechnet, sondern mit der vereinbarten Provision abgegolten. Die hiervon abweichende Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Bei längerer Standdauer kann die aufgelaufene Summe der Werbemittel- und Platzmietpauschale den Betrag der vereinbarten Provision übersteigen, sodass der Autohändler an einer alsbaldigen erfolgreichen Verkaufsvermittlung wirtschaftlich kein Interesse hat und hierdurch der eigentliche Vertragszweck gefährdet wird. http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html
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Zu wirksamen und unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln.Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag verpflichten den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung. Schönheitsreparaturen sind die Beseitigung der Gebrauchsspuren und der Abnutzung an der Wohnung durch den Mietgebrauch. Sie umfassen das Streichen der Wände, Innentüren, Fensterrahmen, Heizungsrohre, etc.
Ältere 5 ...
Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag verpflichten den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung. Schönheitsreparaturen sind die Beseitigung der Gebrauchsspuren und der Abnutzung an der Wohnung durch den Mietgebrauch. Sie umfassen das Streichen der Wände, Innentüren, Fensterrahmen, Heizungsrohre, etc.
Ältere Mietverträge (bis in die frühen 2000er) sahen vor, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nach Zeiträumen bemessen durchführen musste. Der damals gängigste Zeitraum war, dass Schönheitsreparaturen alle 3, 5 und 7 Jahre durchgeführt werden musste. Alle 3 Jahre für Bad und Küche, alle 5 Jahre für Wohnräume, Schlafräume, Flur, Diele etc. und alle 7 Jahre für andere Nebenräume.
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klauseln im Juni 2004 für unwirksam, weil die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen durch starre Zeiträume und nicht durch den Zustand der Wohnung bestimmt wurde und weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellte.
Eine unwirksame – vor allem in Mietverträgen vor 2004 gebräuchliche – Schönheitsreparaturklausel lautet etwa so:
„Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: ...“
oder
„Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette alle 2 Jahre und bei allen übrigen Räumen alle 5 Jahre.“
Die Rechtsprechung entschied gleichzeitig: Wenn ein Fristenplan nur ungefähre Richtgrößen vorgibt und die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen letztendlich von der Renovierungsbedürftigkeit bzw. dem Zustand der Wohnung abhängt, liegt ein sogenannter weicher Fristenplan vor und die Schönheitsreparaturklausel ist – im Hinblick auf die Fristen – wirksam.
Folgende Klausel wäre hinsichtlich der Fristen wirksam:
„Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre."
oder
„Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:
- in Küchen, Bädern, Duschen, alle 3 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre
- in anderen Räumen alle 7 Jahre
Von diesen Fristenzeiträumen kann abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.“
Die meisten Mietverträge, die nach 2004 entworfen oder an die veränderte Rechtsprechung angepasst wurden, enthalten meistens keine starren Fristen mehr für die Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Zusammengefasst: Wenn die Schönheitsreparaturen ohne Beachtung des Zustands der Wohnung nach starren Fristen spätestens mit Ablauf eines bestimmten Zeitraums ausgeführt werden müssen, ist die Klausel unwirksam. Wenn die Fristen wie in den obigen Beispielen „weich“ sind, ist die Klausel im Hinblick auf die Fristen wirksam.
Achtung: Bei Schönheitsreparaturklauseln ist es noch wichtig zu wissen, dass diese Klauseln selbst dann unwirksam sein können, wenn sie einen „weichen“ Fristenplan beinhalten. Dies liegt daran, dass die Klauseln aus anderen Gründen unwirksam sein könnten. Eine Schönheitsreparaturklausel kann etwa trotz weichen Fristenplans unwirksam sein wenn:
- Die Klausel dem Mieter vorschreibt, in welcher Farbe er streichen muss.
- Die Klausel dem Mieter vorschreibt, dass die Schönheitsreparaturen durch einen Malermeister oder durch eine Firma durchgeführt werden müssen.
- Die Klausel dem Mieter vorschreibt, den Parkettboden abzuschleifen.
Diese Fehler in der Schönheitsreparaturklausel (starre Frist, unzulässige Farbwahl, etc.) führen dazu, dass die Klausel unwirksam ist. Die Folge: Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter muss die Schönheitsreparaturen selbst durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen.
Fachanwaltstipp Mieter: Lassen Sie sich bei Auszug aus der Wohnung oder auch im Verlauf des Mietverhältnisses nicht darauf ein, nachträglich eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die Ihnen doch noch die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen wirksam aufbürdet. Bedenken Sie, dass nach der Gesetzeslage eigentlich der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig ist. Nehmen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und profitieren Sie von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel.
Fachanwaltstipp Vermieter: Überprüfen Sie Ihre Mietvertragsmuster. Besonders private Vermieter, die nur eine oder wenige Eigentumswohnungen vermieten, verwenden vielleicht noch die alten Mietvertragsmuster.
7.10.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
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Tel. (0201) 4532 00 40
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Wann liegt nach der Rechtsprechung Mobbing oder Bossing vor?Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen
Wann kann der Arbeitnehmer wegen Mobbings Schadensersatz verlangen?
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung setzt folgendes für einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Mobbings voraus:
I. Vorliegen einer so genannten Mobbinghandlung.
II. Es muss ein sogenannter Fortsetzungszusammenhang gegeben Der das ...
Wann kann der Arbeitnehmer wegen Mobbings Schadensersatz verlangen?
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung setzt folgendes für einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Mobbings voraus:
I. Vorliegen einer so genannten Mobbinghandlung.
II. Es muss ein sogenannter Fortsetzungszusammenhang gegeben sein.
III. Der Schädiger muss vorsätzlich handeln, das heißt mit den fortgesetzten Mobbinghandlungen einen Nachteil beim gemobbten Arbeitnehmer bezwecken wollen.
IV. Durch die fortgesetzten Mobbinghandlungen muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt worden sein.
V. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung muss erheblich sein.
Zu I.: Die Mitarbeiter des gemobbten Arbeitnehmers oder der Vorgesetzte muss den Arbeitnehmer in einer Art und Weise behandelt haben, dass hierin eine Schikane, Benachteiligung oder Diskriminierung liegt. Zum Beispiel: unberechtigte Anschuldigungen, grobe Beleidigungen, herablassende Behandlung, etc. Infrage kommen sehr viele Verhaltensweisen. Entscheidend ist, dass der betroffene Arbeitnehmer durch die Maßnahmen und Handlungsweisen „niedergemacht“ bzw. „fertig gemacht“ wird. Eine Mobbinghandlung wird wohl bereits dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer unter der Behandlung der Kollegen nicht nur kurzfristig leidet.
Von Mobbing spricht man, wenn die Kollegen einen Mitarbeiter unterdrücken. Wenn der Vorgesetzte einen Untergebenen fertig macht, spricht man von Bossing.
Zu II. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Mobbingmaßnahmen liegt vor, wenn die einzelnen Maßnahmen ein gemeinsames Ziel verfolgen. Zum Beispiel: einem Kollegen wird so lange gesagt, dass er unfähig oder dumm sei, bis er entnervt aufgibt und die Abteilung oder den Arbeitgeber wechselt.
Zu III. Der Schädiger muss wollen, dass der gemobbte Kollege durch die Mobbinghandlung einen Nachteil erleidet. Meistens ist der Vorsatz darauf gerichtet, dass der Kollege aus der Abteilung verschwindet oder den Arbeitgeber wechselt. Durch Mobbing wird gern auch ein Rivale zermürbt, damit dieser Fehler begeht und bei einer Beförderung den Kürzeren zieht.
Zu IV. Eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch das Mobbing in seiner Würde verletzt ist. Dieser Aspekt ist sehr einzelfallabhängig, man wird aber sagen können, dass eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung dann vorliegt, wenn der gemobbte Arbeitnehmer sich durch die Handlungen wertlos oder in seinem Ehrgefühl herabgestuft fühlt.
Zu V. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen Mobbings schadensersatzpflichtig. Es muss eine so genannte schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Wenn etwa ein Arbeitnehmer wegen Mobbings oder Bossings einen Burn-out oder Nervenzusammenbruch erleidet oder wenn er wegen dieser oder anderer Krankheiten oder Symptome in ärztlicher Behandlung ist, wird eine schwere Persönlichkeitsverletzung wohl zu bejahen sein.
Arbeitnehmer-Tipp vom Fachanwalt: Sollten Sie in Ihrem Unternehmen das Gefühl haben, dass man Sie gezielt fertig macht, sollten Sie so schnell, wie möglich aktiv werden. Denn: Ein gemobbter Arbeitnehmer arbeitet selten mit voller Leistungsfähigkeit. Wenn Sie zu lange passiv bleiben, riskieren Sie Abmahnungen oder – sollte der Zustand andauern – eine verhaltensbedingte Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung. Sprechen Sie das Mobbing bei Ihrem Vorgesetzten an. Sie sollten auch frühzeitig mit einer Vertrauensperson und gegebenenfalls auch mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht über die weitere Vorgehensweise sprechen.
7.10.2011
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin
Ihr kompetenter Fachanwalt für Kündigungsschutzklagen und Arbeitnehmervertretung in Essen, im Raum Rhein-Ruhr und in Berlin
fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
(Büropark Ruhrallee, Bus 154 und 155, Haltestelle Hohefuhrstraße)
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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•Kündigungsschutzklagen
•Außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen über Abfindungssummen
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall ihrer Versetzung
•Beratung von Arbeitnehmern bei Änderungskündigungen
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•Vertretung von Arbeitnehmern in Statussachen (Problem der sogenannten „Scheinselbstständigkeit“)
•Statusklagen
•Vertretung von Arbeitnehmern bei allen Fragen des Arbeitsentgelts
•Beratung von Arbeitnehmern bei Aufhebungsverträgen
•Beratung von Arbeitnehmern bei Abwicklungsvereinbarungen
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall einer Abmahnung
•Beratung zur rechtlichen Wirkung von Arbeitsvertragsklauseln
•Allgemeine Arbeitsvertragsberatung
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall von Mobbing oder Bossing
•Beratung von Arbeitnehmern bei der Formulierung von Zeugnissen
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•Beratung von Handelsvertretern
•Provisionsklagen
•Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in allen Prozessen vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten, in Berufungssachen vor allen Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Ruhrallee 185 45136 Essen www.arbeitsrechtler-essen.comanwalt-marketing[at]web.de
Studie aus Groß-Britanien belegt Vorteile für Musikindustrie durch FilesharingGibt es überhaupt noch -illegale- Downloads?
Künstler und Promoter wissen es schon lange. Bisher wie \\"kriminell\\" titulierte Download-Quellen nach sich ziehen werbewirksame Wirkung und bevorteilen dadurch die Musikproduzenten und Künstler. Es liegt aus diesem Grund keine Schädigung der Rechteinhaber vor, sondern - ganz im Gegenteil - eine absatzfördernde Verbreitung von Musikstücken in ...
Künstler und Promoter wissen es schon lange. Bisher wie \\"kriminell\\" titulierte Download-Quellen nach sich ziehen werbewirksame Wirkung und bevorteilen dadurch die Musikproduzenten und Künstler. Es liegt aus diesem Grund keine Schädigung der Rechteinhaber vor, sondern - ganz im Gegenteil - eine absatzfördernde Verbreitung von Musikstücken und Filmen, was in beiderseitigem Interesse geschieht.
Erst kürzlich hat Sängerin Shakira in einem Interview zu diesem Zweck plediert, Musik generell kostenlos zugänglich zu machen. Und es fanden sich viele Kollegen, die Ihre Meinung teilen. Solche Studie belegt nun zum wiederholten Male (es gab schon vor 4 Jahren eine ähnliche Studien mit selbem Ergebnis), dass Filesharer rund zu zweit so viel pro Musik im Jahr ausrüsten, wie andere Musikliebhaber.
Selbst pro deutsche Rechtsprechung dürfte jene Studie verfolgen haben, denn wenn es keine einseitige Benachteiligung durch wirtschaftliche Schäden z. Hd. die Inhaber von Urheberrechten gibt, liegt zweitrangig kein Recht hinauf Schadenersatz vor - da es überhaupt keinen Schaden gibt. Es liegt somit fernerhin keine Strafbare Handlung vor.
Heute ist sowieso schon vieles was man im Usenet findet, legal vom Produzenten oder dessen Agenten oder jener Künstler selbst veröffentlicht worden. Waagrecht weil sie um die Vorteile und die starke Reichweite genau bescheid wissen. \\"Illegale Downloads aus dem Usenet\\" sind ein Mythos aus vergangenen Zeiten. Sicher mit wahrem Kern, jener im Kontrast dazu immer schneller schrumpft.
Beiläufig der Jugendsender des Norddeutschen Rundfunks \\"Njoy\\" berichtet Hoch die Studie.
Weitere Infos auf: Vu,Hang alstertor 5 20095 Hamburg http://www.usenet-vergleichen.de/ hangvu[at]email-ausdrucker.de
Europäisches Parlament fordert verbindliches Klimaziel für den VerkehrAbstimmung über das "Weißbuch Verkehr"
(ddp direct)Das Europäische Parlament hat heute mit großer Mehrheit den Bericht von Mathieu Grosch (EVP, Belgien) zum Weißbuch Verkehr der Europäischen Kommission ("Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum") angenommen. Dazu erklärt Michael Cramer, verkehrspolitischer Sprecher der /><br - ...
(ddp direct)Das Europäische Parlament hat heute mit großer Mehrheit den Bericht von Mathieu Grosch (EVP, Belgien) zum Weißbuch Verkehr der Europäischen Kommission ("Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum") angenommen. Dazu erklärt Michael Cramer, verkehrspolitischer Sprecher der Grünen: "Der Klimaschutz muss sofort beginnen - das hat das Europäische Parlament heute unmissverständlich gefordert. Während auf dem UN-Klimagipfel in Durban eine Aufschiebung aller echten Anstrengungen auf die Zeit nach 2020 beschlossen wurde, hat die EU-Volksvertretung rechtlich verbindliche Minderungen im Verkehrssektor noch in diesem Jahrzehnt verlangt. Denn obwohl der Verkehr für ein Drittel der CO2-Emissionen verantwortlich ist, wurde er im Kyoto-Protokoll ignoriert. Auf grüne Initiative hin wurde ein schnelleres und stärkeres CO2-Reduktionsziel gefordert: Während die Kommission lediglich bis 2030 eine Reduktion um 20% gegenüber dem Niveau von 2008 anstrebt, will das Parlament eine solche Reduktion bereits bis 2020. Das wäre nicht nur eine schnellere Reduktion, sondern auch eine stärkere. Denn das Parlament legt das Niveau von 1990 zu Grunde - und damit eine um 30% niedrigere Referenz als 2008. Eine solche Einsparung von Treibhausgasen dient nicht nur dem Klimaschutz, sondern auch den Steuerzahlern und Unternehmen. Denn während seit 1990 durch milliardenschwere Investitionen in der Industrie 34%, im Energiesektor 17% und in den Haushalten 14% weniger Treibhausgase produziert wurden, hat der Verkehrssektor im selben Zeitraum mit einem Plus von 30% die Anstrengungen der anderen Sektoren doppelt und dreifach aufgefressen. Das Parlament hat sich dabei nicht nur auf Forderungen beschränkt, sondern auch Vorschläge zur Erreichung des Ziels gemacht: So soll die Kommission bis 2014 einen Vorschlag zur Internalisierung der externen Kosten aller Verkehrsträger vorlegen. Damit würde die Benachteiligung ausgerechnet der umweltfreundlichen Verkehrsträger endlich beendet. Denn die klimaschonende Bahn zum Beispiel zahlt und Energie- und im internationalen Verkehr auch Mehrwertsteuer, während der Luftverkehr von beiden Steuern ausgenommen ist. Das bedeutet eine jährliche Subvention in Höhe von 30 Milliarden Euro (!) für den klimaschädlichen Luftverkehr." Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/34yzw2 /> Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/klimapolitik/europaeisches-parlament-fordert-verbindliches-klimaziel-fuer-den-verkehr-57489
Europäisches Parlament
Michael Cramer
ASPG104, Rue Wiertz 60 08
1047 Brüssel
Belgien
E-Mail: michael.cramer@europarl.europa.eu
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Telefon: 0032-228-45779 Europäisches Parlament Cramer,Michael ASPG104, Rue Wiertz 60 08 1047 Brüssel http:// michael.cramer[at]europarl.europa.eu
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