Rechtsanwalt Elmar Grewel informiert über Ausbildungsunterhalt für Masterstudium
Für das Masterstudium muss Ausbildungsunterhalt gezahlt werden. Darauf weist der Dortmunder Rechtsanwalt Elmar Grewel aus Dortmund jetzt auf der Internet-Plattform scheidungsfix.de hin. Er bezieht sich auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Celle. In dem Fall wollte der Vater nach der Scheidung nur für den ersten bis zum zahlen. ...
Für das Masterstudium muss Ausbildungsunterhalt gezahlt werden. Darauf weist der Dortmunder Rechtsanwalt Elmar Grewel aus Dortmund jetzt auf der Internet-Plattform scheidungsfix.de hin. Er bezieht sich auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Celle. In dem Fall wollte der Vater nach der Scheidung nur für den ersten Bildungsabschnitt bis zum Bachelorabschluss Ausbildungsunterhalt zahlen. Pressekontakt: Ralf Zosel e.Consult AG Robert-Koch-Straße 18 66119 Saarbrücken Telefon: 0681950 82 80 EMail: service@e-consult.de Internet: http://www.e-consult.de
Unterhalt nach Abbruch des Studiums
( ddp direct ) Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der Vater müsse diese Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das Oberlandesgericht Naumburg in ( ...
( ddp direct ) Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der Vater müsse diese Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 ( Az: 8 WF 274/09 ). Pressekontakt: Swen Walentowski Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein Littenstraße 11 10179 Berlin Telefon: 030 726152-129 EMail: presse@familienanwaelte-dav.de Internet: http://www.familienanwaelte-dav.de
Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der Vater müsse diese Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss ...
Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der Vater müsse diese Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 (Az: 8 WF 274/09).
Nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftswissenschaften verlangte die Tochter vom Vater Kindesunterhalt für die Zeit, in der sie auf ihren Ausbildungsplatz wartete. Sie bewarb sich während einer Zeit von zehn Monaten wiederholt um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater oder im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich.
Das Amtsgericht hatte ihr den Ausbildungsunterhalt versagt, da dieser nur während der Zeit der Ausbildung geschuldet werde. Sie habe während dieser zehn Monate aber gerade in keinem Ausbildungsverhältnis gestanden. Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil müsse auch Verzögerungen in der Ausbildungszeit hinnehmen, sogar dann, wenn diese auf ein vorübergehendes leichtes Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Allerdings müsse das Kind sich bemühen, die avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen. Diese Obliegenheit sei hier erfüllt, da sich die Tochter in der streitigen Zeit immer wieder um Ausbildungsplätze beworben habe, und letztendlich damit auch erfolgreich gewesen sei.
Ob Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Unterhalt zur Versorgung von Kindern oder sogar Elternunterhalt: In allen Fragen zu möglichen Unterhaltansprüchen sind die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein Ihre ersten Ansprechpartner. Sie geben Ihnen fachkundigen Rat und leisten Ihnen gern juristischen Beistand - außergerichtlich genauso wie vor Gericht. Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe - unter www.familienanwaelte-dav.de.
Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
www.familienanwaelte-dav.de
Pressekontakt: Rechtsanwalt Swen Walentowski Stellv. Hauptgeschäftsführer Pressesprecher Deutscher Anwaltverein PR-Referat Littenstraße 11 D-10179 Berlin Tel.: 030 726152-129 Fax: 030 726152-193 E-Mail: presse@familienanwaelte-dav.de Internet: www.familienanwaelte-dav.de Ob Ehe, nichteheliche Lebensgemeinschaft, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft oder Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder, Scheidungsfolgen oder Vaterschaftstest: Das Familienrecht ist ein weites Feld und Nichtjuristen können sich da ganz leicht im Paragraphendschungel verfangen. Gehen Sie deshalb mit Recht auf Nummer sicher: Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein. Mit ihrer besonderen Erfahrung und hohen Kompetenz im Familienrecht sind sie Ihnen in jeder Beziehung stets ein verlässlicher Partner. Darüber hinaus nehmen die Familienanwälte über den Familienrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins Stellung zu allen relevanten Gesetzesvorhaben. Die Zeitschrift Forum Familienrecht ist für alle Mitglieder, aber auch für Familienrichter eine wichtige Informationsquelle. Auf diese Weise tragen die Familienanwälte in der Arbeitsgemeinschaft für Familienrecht mit Rat und Tat zur kontinuierlichen Weiterentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung in Familienangelegenheiten bei – auch zu Ihrem Vorteil. Denn: die Familienanwälte haben vor allem ihre Mandanten und deren Interessen im Blick. Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie immer auch in Ihrer Nähe! Pressekontakt: Swen Walentowski (presse[at]familienanwaelte-dav.de) Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein Littenstraße 11 10179 Berlin www.familienanwaelte-dav.de
Setzt die Mutter eines unehelichen Kindes ihr Studium fort, kann ihr auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ein Unterhaltsanspruch zustehen. Die Gründe für eine solche Verlängerung des Unterhaltsanspruchs müssen nicht unbedingt kindsbezogen, sondern können auch elternbezogene sein, erläutert das in seinem - ...
Setzt die Mutter eines unehelichen Kindes ihr Studium fort, kann ihr auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ein Unterhaltsanspruch zustehen. Die Gründe für eine solche Verlängerung des Unterhaltsanspruchs müssen nicht unbedingt kindsbezogen, sondern können auch elternbezogene sein, erläutert das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 13. August 2009 (Az. 10 UF 360/09).
Gestritten wird um den Unterhaltsanspruch der Mutter eines 2004 geborenen unehelichen Kindes. Die Mutter hatte nach einer Betreuungspause von vier Semestern ihr Lehramtsstudium wieder aufgenommen. Der Abschluss war für den Juli 2010 geplant. Sie forderte ab August 2008 Unterhalt in Höhe von 770 Euro. Das Familiengericht gestand ihr diesen in Höhe von 428 Euro zu. Dagegen wandte sich der Vater mir der Begründung, dass nicht die Betreuung des Kindes, sondern das Studium sie an der Erwerbstätigkeit hindere. Der zuerkannte Unterhalt stelle de facto einen Ausbildungsunterhalt dar, den eigentlich die Eltern der Kindsmutter aufbringen müssten. Auch sei weder die Ganztagsbetreuung des Kindes berücksichtigt worden noch die mangelnde Vertrauensstellung, da die Eltern nie zusammengewohnt hätten.
Das OLG Nürnberg gestand der Mutter einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch zu, allerdings nicht in der von der Vorinstanz zuerkannten Höhe. Zwar sei es richtig, dass die Beziehung zwischen den Eltern nicht den Charakter einer weitergehenden Lebensplanung hatte. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass der Mutter durch die Geburt ihres Kindes Probleme erwachsen seien. Diese resultierten daraus, dass sie mitten im Studium schwanger geworden sei. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, insbesondere komme ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugute. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei hier eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Drei-Jahresfrist hinaus gerechtfertigt. Er müsse jedoch auf den zu erwartenden Abschluss des Studiums im Sommer 2010 begrenzt werden. Außerdem müssten sowohl BAföG als auch Nebentätigkeit angerechnet werden.
Die Familienanwälte sind für Sie erste Ansprechpartner in allen Fragen des Familienrechts. Ganz gleich ob Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen: Familienanwälte beraten Sie kompetent, geben Ihnen Rechtssicherheit und leisten Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand - in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein. Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe - unter www.familienanwaelte-dav.de. Pressekontakt: Rechtsanwälting Christine Martin (martin[at]anwaltverein.de) Deutscher Anwaltverein ARGE Familienrecht Littenstraße 11 10179 Berlin http://www.familienanwaelte-dav.de
Gründe für Unterhaltsanspruch müssen nicht kindsbezogen sein
Setzt die Mutter eines unehelichen Kindes ihr Studium fort, kann ihr auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ein Unterhaltsanspruch zustehen. Die Gründe für eine solche Verlängerung des Unterhaltsanspruchs müssen nicht unbedingt kindsbezogen, sondern können auch elternbezogene sein, erläutert das in seinem ( ...
Setzt die Mutter eines unehelichen Kindes ihr Studium fort, kann ihr auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ein Unterhaltsanspruch zustehen. Die Gründe für eine solche Verlängerung des Unterhaltsanspruchs müssen nicht unbedingt kindsbezogen, sondern können auch elternbezogene sein, erläutert das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 13. August 2009 ( Az. 10 UF 360/09 ). Gestritten wird um den Unterhaltsanspruch der Mutter eines 2004 geborenen unehelichen Kindes. Die Mutter hatte nach einer Betreuungspause von vier Semestern ihr Lehramtsstudium wieder aufgenommen. Der Abschluss war für den Juli 2010 geplant. Sie forderte ab August 2008 Unterhalt in Höhe von 770 Euro. Das Familiengericht gestand ihr diesen in Höhe von 428 Euro zu. Dagegen wandte sich der Vater mir der Begründung, dass nicht die Betreuung des Kindes, sondern das Studium sie an der Erwerbstätigkeit hindere. Der zuerkannte Unterhalt stelle de facto einen Ausbildungsunterhalt dar, den eigentlich die Eltern der Kindsmutter aufbringen müssten. Auch sei weder die Ganztagsbetreuung des Kindes berücksichtigt worden noch die mangelnde Vertrauensstellung, da die Eltern nie zusammengewohnt hätten. In der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV sind bundesweit rund 6.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert. Sie ist damit die größte Vereinigung von auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.
Vielfach wünschen sich Kinder eine zweite oder gar dritte Ausbildung. Die große Frage, die sich Eltern und Kinder dann stellt: Wer zahlt eigentlich die Zeche?Grundsätzlich müssen die Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung finanzieren. Die Ausbildung soll der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Interessen ...
Vielfach wünschen sich Kinder eine zweite oder gar dritte Ausbildung. Die große Frage, die sich Eltern und Kinder dann stellt: Wer zahlt eigentlich die Zeche? Grundsätzlich müssen die Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung finanzieren. Die Ausbildung soll der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Interessen des Kindes am ehesten entsprechen und muss von den Eltern finanzierbar sein. Was die Finanzierbarkeit angeht, so gibt es keine festen Grenzen, es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Berufsausbildung kann übrigens auch bei einer privaten Einrichtung aufgenommen werden. Die Kosten müssen die Eltern dann tragen, wenn die Einrichtung und das Berufsziel seriös sind. AnwaltOnline, seit 1999 online, ist einer der erfolgreichsten und etabliertesten Internetanbieter von Rechtsinformationen und -beratung. Über 15.000 Content-Seiten bieten dem in Rechtsfragen Interessierten fundierte Informationen und kostengünstige Beratung zu allen gängigen Problemlagendes Zivilrechts: Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Betreuungsrecht, Recht bei Online-Auktionen oder Reiserecht. Ob per Newsletter, kostenlosen Tipps und Tricks oder in Form kostenpflichtiger Rechtsberatungen - AnwaltOnline zeigt stets einen unbürokratischen und kostengünstigen Weg durch den Paragrafen-Dschungel.
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