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Fit und schlank durchs Jahr mit dem WalkingStyle III von Omron
Gute Vorsätze erfolgreich umsetzen
Wer hat nicht zum Neujahrswechsel beschlossen, schlechte Angewohnheiten durch gute Vorsätze zu ersetzen – nur an der Umsetzung hapert es kontinuierlich. Der Wunsch, überflüssige Pfunde zu verlieren und ein gesundes Leben zu führen, steht wie immer ganz oben, doch je weiter das Jahr voranschreitet, desto um ...
Gute Vorsätze erfolgreich umsetzen
Wer hat nicht zum Neujahrswechsel beschlossen, schlechte Angewohnheiten durch gute Vorsätze zu ersetzen – nur an der Umsetzung hapert es kontinuierlich. Der Wunsch, überflüssige Pfunde zu verlieren und ein gesundes Leben zu führen, steht wie immer ganz oben, doch je weiter das Jahr voranschreitet, desto unwirklicher scheint das Ziel. Eine gute Möglichkeit, um den eigenen Körper wieder in Form zu bringen, ist der Walking-Sport – eine Ausdauersportart, bei der rhythmisch im schnellen Schritttempo eine bestimmte Strecke zurückgelegt wird. Um dabei die eigenen Erfolge genau dokumentieren zu können, ist der Walking Style III von Omron Healthcare der perfekte Trainingsbegleiter. Das intuitive Tool ermittelt während des gesamten Trainings zuverlässig alle Werte, die für eine kontinuierliche Trainings- und Gewichtskontrolle von Bedeutung sind. So starten Sie fit ins Frühjahr!
Alle Werte auf einen Blick
Dank der bewährten 2 Sensor Technologie sind präzise Messungen sowohl beim Workout als auch bei alltäglichen Bewegungen wie dem normalen Gehen möglich. An der Kleidung befestigt oder in der Tasche liegend misst der WalkingStyle III zurückgelegte Distanz, verbrauchte Kalorien (kcal), abgebautes Körperfett (g) und exakte Schrittzahl. So haben Sie Ihre Fitness im neuen Jahr ganz leicht im Griff. Denn die Bedienung ist denkbar einfach, das Gerät sehr zuverlässig in der Messung und auch das Display sehr gut ablesbar. In guter Übersichtlichkeit können alle Werte jederzeit auf einen Blick überprüft werden. Mit dem cleveren Feature „Event Modus“ können zusätzlich zu den normalen Tagesauswertungen selbst definierte Walking-Events separat gemessen werden, um die eigene, sportliche Leistungssteigerung auswerten zu können.
Der Allrounder für 24 Stunden
Ob beim Einkaufen, im Büro oder Zuhause, der WalkingStyle III bietet dank 24-Stunden-Aktivitätsmonitor eine aktive und kontinuierliche Gewichts- und Trainingskontrolle. Auch im Standyby-Modus misst der kleine Allrounder beständig weiter und liefert am Ende des Tages eine komplette Übersicht aller wichtigen Leistungswerte. Für den bestmöglichen
Datenüberblick können die Leistungswerte via Memory-Funktion bis zu 7 Tage abgespeichert werden.
Motiviert und animiert
Der WalkingStyle III ist nicht nur idealer Motivationscoach, sondern mit moderner Optik auch ein absoluter Trendsetter. Leicht, handlich und in den frischen Farben gelb, orange und violett erscheint das Tool in ausgesuchten Sportläden für rund 30 Euro. Wer es lieber klassisch mag, greift zum schwarzen Modell. Leistungswerte austauschen, gemeinsam überprüfen oder im Partnerlook trainieren. Mit Familie, Freunden oder dem Lauftreff – der WalkingStyle III motiviert jedermann rund um die Uhr zu mehr Bewegung.
Veröffentlichung honorarfrei. Belegexemplar erbeten.
Presseservice
Team Werbelabel
Roermonder Straße 279
41068 Mönchengladbach
Tel: 02161/304 - 1183
Fax: 02161/304 – 1540
Mail: presse@werbelabel.de
URL: www.werbelabel.de
Ihr Ansprechpartner bei produktspezifischen Rückfragen:
OMRON HEALTHCARE EUROPE B.V.
Marco Buhr
Kruisweg 577
2132 NA Hoofddorp -The Netherlands-
Email: Marco_Buhr@eu.omron.com
Mobil: +31 (0) 615 95 08 26
Unternehmensprofil:
OMRON Healthcare wurde 1933 in Kyoto gegründet und ist heute führender Hersteller sensorischer Systeme und Technologien im Gesundheitsmarkt. Spitzentechnologien, interpretiert für exakte Messtechnik bei einfacher, intuitiver Bedienung, machen Omron-Produkte dabei nicht nur für Profis, sondern auch für den allgemeinen Gebrauch zugänglich. Im Jahr 2009 erwirtschafte das Unternehmen mit rund 4.000 Mitarbeitern weltweit einen Umsatz von 570 Milliarden Euro.
Team Werbelabel Gottstein,Ingolf presse[at]werbelabel.de
Vorsatz für 2012: Strom sparen!
In der dunklen Winterzeit vergisst man häufig das Energie sparen und ist dann überrascht, wenn Zählerstande in die Höhe schnellen. Doch bei immer mehr Verbrauchern steht Strom sparen zu Hause auf der To do Liste. Das hilft im kommenden Jahr, die Kosten trotz steigende Strompreise in den Griff zu bekommen. Wie einfach Stromsparen geht, die ...
In der dunklen Winterzeit vergisst man häufig das Energie sparen und ist dann überrascht, wenn Zählerstande in die Höhe schnellen. Doch bei immer mehr Verbrauchern steht Strom sparen zu Hause auf der To do Liste. Das hilft im kommenden Jahr, die Kosten trotz steigende Strompreise in den Griff zu bekommen. Wie einfach Stromsparen geht, zeigen die Energiespartipps der Ever Energy Group.
Zum Jahreswechsel gehören neue Vorsätze – und steigende Strompreise. Deshalb planen viele Verbraucher ein eigenes Klimaschutzprogramm, indem sie im kommenden Jahr Energie sparen. Das beweist eine Umfrage der Verbraucherzentrale NRW. Fast ein Viertel der Befragten gab an, die Stromkosten künftig senken zu wollen. Dabei setzt ein Großteil auf Energiesparlampen oder schaltet einfach das Licht aus. Es ist jedoch nicht notwendig, im Dunkeln zu sitzen. Man kann bereits mit kleinen Veränderungen im Alltag den eigenen Energieverbrauch fast halbieren. Im Haushalt verstecken sich viele Möglichkeiten, um nachhaltig Strom sparen zu können. Somit kann man auf einen Streich gleich zwei Vorsätze erfüllen: Den Geldbeutel und das Klima schonen.
Ganz einfach: Abschalten und am Standby-Betrieb sparen
Nicht immer reicht es aus, Elektrogeräte abzuschalten. Diese verbrauchen im Standby-Betrieb weiterhin Strom, weil Netzteile oder Transformatoren durchlaufen. Das betrifft beispielsweise Computer, Fernseher oder Halogenlampen. Den Verbrauch erkennt man dann an leuchtenden Kontrolllämpchen oder warmen Netzteilen. Jedoch gibt es gut getarnte Stromfresser, die mit bloßem Auge nicht zu finden sind. Dabei kann ein Energiemessgerät helfen und einem zwei-Personen-Haushalt bis zu 100 Euro sparen.
Nutzlos: Ohne Leerlauf Strom sparen
Fürs Nichtstun beziehen einige Geräte Strom, was man auch als Leerlauf bezeichnet. Dieser nutzlose Bedarf macht schätzungsweise ein Zehntel des gesamten Jahresverbrauchs aus. Beispiele dafür sind: Die Heizungspumpe nutzt fortlaufend Energie, obwohl die Anlage im Sommer nicht anspringt. Wer das Handyladegerät in der Steckdose vergisst, verschwendet sinnlos Strom. Im Leerlauf kommen für einen Drei-Personen-Haushalt rund 400 Kilowattstunden jährlich zusammen, was ein Einsparpotenzial von fast 90 Euro bietet.
Langfristig: Neukauf von effizienten Haushaltsgeräten
Wer bei einmaligen Anschaffungskosten spart, zahlt langfristig bei den Stromkosten drauf. Zwar kosten Elektrogeräte mit den Energieeffizienzklassen A++ deutlich mehr, aber verbrauchen nachweislich weniger Strom. Damit entlasten sie die Haushaltskasse dauerhaft. Man kann rund 80 Euro sparen, indem man eine 300 Euro teurere Gefrier-Kühl-Kombination der A++ statt A -Klasse kauft, da diese über 15 Jahre hinweg entsprechend viele Kilowattstunden einspart. Deshalb lohnt es sich, beim Neukauf das Verkaufspersonal nach den Gesamtstromkosten zu fragen. Verschiedene Energielabel geben den Verbrauchern eine Orientierung - so ist A++ sehr energieeffizient und G gilt als Stromfresser. Das EU-Label, der Energy Star und der Blaue Engel weisen sparsame Geräte aus. Auch wenn der veraltete Gefrierschrank noch laut rattert und einigermaßen kühlt, lohnt sich in vielen Fällen ein Austausch. Sonst treiben diese Geräte die Energiekosten eines Haushalts unaufhaltsam in die Höhe.
Gut zu wissen: Verbraucher erfahren seit Ende 2011 mithilfe des neuen EU-Energielabels, wie hoch der Strom- und Wasserverbrauch von Gefrier- und Kühlschränken, Fernsehern, Waschmaschinen und Geschirrspülern ist. Wie bisher unterteilen sich die Energieeffizienzklassen in sieben Stufen (A bis G). Bisher stand A++ für die höchste Energieeffizienz. Nun wird diese von der A+++ Kategorie abgelöst.
Weitere Tipps zum Strom sparen zu Hause
Immer cool bleiben: Gefrier- und Kühlschränke
Wer beim Kühlen auch Energie sparen möchte, sollte darauf achten, dass die Geräte nicht zu dicht an Herd oder Heizkörper stehen. Durch die abgestrahlte Wärme benötigt der Kühlschrank mehr Strom, um die tiefen Innentemperaturen zu halten. Wer das Gerät mit ausreichend Abstand zur nächsten Wand aufstellt, vermeidet einen Wärmestau. Sonst würde der Stromverbrauch um bis zu zehn Prozent ansteigen, weil Be- und Entlüftung fehlen..
Es geht heiß her: Beim Kochen Energie sparen
Mit Gas zu kochen, ist die umweltschonendste Art der Essenszubereitung. Wer nur über einen Elektroherd verfügt, sollte auf Induktionsfelder umsteigen. In jedem Fall lohnt sich auch dann die Anschaffung des speziellen Kochgeschirrs. Auch versierte Köche können sparen. Wer ohne oder nur mit schlecht schließenden Deckeln kocht, verprasst unnötig Strom. Ein Essen, das ohne Abdeckung zubereitet wurde, verbraucht drei Mal mehr Energie. Das gleiche gilt auch für ausgebeulte Topfböden und wackelige Pfannen. Dampfkochtöpfe senken hingegen den Energiebedarf um mehr als die Hälfte. Weitere Energiespargehilfen sind Eier- und Wasserkocher oder Mikrowelle und Toaster.
Wasser Marsch: Energiesparend Geschirr spülen
Eine Spülmaschine ist trotz vieler Vorbehalte umweltschonender als der Einsatz der eigenen zwei Hände. Doch Augen auf beim Kauf: Die Energieeffizienzklasse und der Wasserverbrauch sind entscheidend. Wer die Möglichkeit hat, das Gerät an die Warmwasserleitung anzuschließen, kann so die Haushaltskasse entlasten.
Viel heiße Luft: Mit wenig Strom waschen und trocknen
Nur wer mit voller Trommel, niedrigen Temperaturen und mit hoher Effizienzklasse wäscht, kann knapp die Hälfte an Energie einsparen. Wenn man von 60 auf 30 Grad herunter dreht, halbiert man sowohl die Gradzahl als auch den Energieverbrauch. Da sehr oft mit hohen Temperaturen gewaschen wird, zahlt es sich aus, die Waschmaschine mit dem Warmwasseranschluss zu verbinden. Wenn die Gasheizung das Wasser erwärmt, dann schätzungsweise 50 Euro im Jahr eingespart werden. Wer die Möglichkeit hat, sollte seine Wäsche an der frischen Luft trocknen. Nutzt man einen Wäschetrockner, dann sollte die Wäsche zuvor mit hoher Drehzahl geschleudert sein. Kleine Taten, große Wirkung: Die regelmäßige Reinigung des Flusensiebes bewirkt, dass das Gerät schneller trocknet und Strom spart.
Sparsame Arbeitsgehilfen: Stromverbrauch von PC, Laptop und Drucker
Viele schalten bei der Mittagspause den Bildschirmschoner ein. Doch beziehen die bunten Bildchen wesentlich mehr Energie als man bei der regulären Computerarbeit verbraucht. Deshalb ist es sinnvoller, den Computer auszuschalten. Dabei kann auch die ausschaltbare Steckleiste helfen, die alle Geräte tatsächlich vom Strom trennt. Wer vom PC auf ein Laptop umsteigt, kann bis zu Zwei Drittel an Strom sparen. Beim Drucker geben die Labels Blauer Engel und TCO 99 an, wie energieeffizient die Bürogeräte sind.
Gute Unterhaltung mit Fernseher & Co
Große LCD-Fernseher versprechen ein glasklares Bild, aber verursachen auch hohe Stromkosten. Deshalb sollte man beim Kauf stets auf die Verbrauchsdaten achten oder sich beim Verkäufer informieren. Um Strom sparen zu Hause zu ermöglichen, hilft u.a. das Ausschalten des Fernsehgerätes. Viele verlassen den Raum und lassen das TV weiter laufen. Auch eine Neueinstellung von Helligkeit und Kontrasten hilft den Verbrauch zu senken.
Licht an & Energie sparen
Die Beleuchtung macht knapp ein Zehntel der jährlichen Stromrechnung aus. Statt im Dunkeln auszuharren, kann man auf LED – oder Energiesparlampen umsteigen. Für das Licht wenden sie rund 80 Prozent weniger Strom auf und können so bis zu 80 Euro einsparen. Energiesparlampen sind trotz aller Vorteile Umweltsünder. Sie enthalten Quecksilber und gehören in den Sondermüll. Überraschenderweise nutzen Halogenlampen vergleichbar viel Strom wie herkömmliche Glühbirnen.
Weitere Energiespartipps findet man auf dem monatlich erscheinenden Newsletter der Ever Energy Group. Siehe auch: http://www.everenergy.de/newsletter/
Jede eingesparte Kilowattstunde hilft letztlich der Umwelt und der Haushaltskasse. Jeder, der zusätzlich seine Stromkosten senken möchte, sollte über einen Anbieterwechsel zu Ökostrom oder über eine eigene Photovoltaikanlage nachdenken.
Siehe auch. http://www.everenergy.de/preisvergleich-strom-und-gas/
Wer selber Solarstrom produziert, befreit sich so von künftigen Strompreiserhöhungen. Die Installation rentabler PV-Anlagen plant die Ever Energy Group, die bereits seit 2007 über 700 Photovoltaik in Berlin, Brandenburg, Dresden, Hamburg und Münster gebaut hat.
Siehe auch: http://www.everenergy.de/
Die Ever Energy Group GmbH wurde von den Geschäftsführern Matthias Streibel, sowie Dominik Modrach mit Sitz in Berlin 2007 gegründet und hat heute weitere Standorte in Neuruppin, Dresden und Münster. Als Experte für den Handel sowie Vertrieb von Photovoltaikanlagen ist das Unternehmen auf individuell abgestimmte Solar- und Heizkonzepte für Einfamilienhäuser spezialisiert. Die Ever Energy Group GmbH bietet ein komplettes Dienstleistungspaket - von Datenerfassung, Beratung, Prüfung, Montage, Finanzierung bis Steuerberatung. Darüber hinaus berät das Unternehmen auch den Kauf und Bau von Solarcarports, Solarhäuser, Wärmepumpen und vermittelt Fremddächer zum Bau einer Photovoltaikanlage in den neuen Bundesländern. Außerdem bildet die Ever Energy Group GmbH Energieberater/innen, Fachberater/innen Erneuerbare Energien und Projektant/innen für Photovoltaikanlagen aus.
Ever Energy Group GmbH Modrach,Dominik Johannes-Niemeyer-Weg 4 14109 Berlin http://www.everenergy.deben[at]everenergy.de
Wann liegt nach der Rechtsprechung Mobbing oder Bossing vor?Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen
Wann kann der Arbeitnehmer wegen Mobbings Schadensersatz verlangen?
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung setzt folgendes für einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Mobbings voraus:
I. Vorliegen einer so genannten Mobbinghandlung.
II. Es muss ein sogenannter Fortsetzungszusammenhang gegeben Der das ...
Wann kann der Arbeitnehmer wegen Mobbings Schadensersatz verlangen?
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung setzt folgendes für einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Mobbings voraus:
I. Vorliegen einer so genannten Mobbinghandlung.
II. Es muss ein sogenannter Fortsetzungszusammenhang gegeben sein.
III. Der Schädiger muss vorsätzlich handeln, das heißt mit den fortgesetzten Mobbinghandlungen einen Nachteil beim gemobbten Arbeitnehmer bezwecken wollen.
IV. Durch die fortgesetzten Mobbinghandlungen muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt worden sein.
V. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung muss erheblich sein.
Zu I.: Die Mitarbeiter des gemobbten Arbeitnehmers oder der Vorgesetzte muss den Arbeitnehmer in einer Art und Weise behandelt haben, dass hierin eine Schikane, Benachteiligung oder Diskriminierung liegt. Zum Beispiel: unberechtigte Anschuldigungen, grobe Beleidigungen, herablassende Behandlung, etc. Infrage kommen sehr viele Verhaltensweisen. Entscheidend ist, dass der betroffene Arbeitnehmer durch die Maßnahmen und Handlungsweisen „niedergemacht“ bzw. „fertig gemacht“ wird. Eine Mobbinghandlung wird wohl bereits dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer unter der Behandlung der Kollegen nicht nur kurzfristig leidet.
Von Mobbing spricht man, wenn die Kollegen einen Mitarbeiter unterdrücken. Wenn der Vorgesetzte einen Untergebenen fertig macht, spricht man von Bossing.
Zu II. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Mobbingmaßnahmen liegt vor, wenn die einzelnen Maßnahmen ein gemeinsames Ziel verfolgen. Zum Beispiel: einem Kollegen wird so lange gesagt, dass er unfähig oder dumm sei, bis er entnervt aufgibt und die Abteilung oder den Arbeitgeber wechselt.
Zu III. Der Schädiger muss wollen, dass der gemobbte Kollege durch die Mobbinghandlung einen Nachteil erleidet. Meistens ist der Vorsatz darauf gerichtet, dass der Kollege aus der Abteilung verschwindet oder den Arbeitgeber wechselt. Durch Mobbing wird gern auch ein Rivale zermürbt, damit dieser Fehler begeht und bei einer Beförderung den Kürzeren zieht.
Zu IV. Eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch das Mobbing in seiner Würde verletzt ist. Dieser Aspekt ist sehr einzelfallabhängig, man wird aber sagen können, dass eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung dann vorliegt, wenn der gemobbte Arbeitnehmer sich durch die Handlungen wertlos oder in seinem Ehrgefühl herabgestuft fühlt.
Zu V. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen Mobbings schadensersatzpflichtig. Es muss eine so genannte schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Wenn etwa ein Arbeitnehmer wegen Mobbings oder Bossings einen Burn-out oder Nervenzusammenbruch erleidet oder wenn er wegen dieser oder anderer Krankheiten oder Symptome in ärztlicher Behandlung ist, wird eine schwere Persönlichkeitsverletzung wohl zu bejahen sein.
Arbeitnehmer-Tipp vom Fachanwalt: Sollten Sie in Ihrem Unternehmen das Gefühl haben, dass man Sie gezielt fertig macht, sollten Sie so schnell, wie möglich aktiv werden. Denn: Ein gemobbter Arbeitnehmer arbeitet selten mit voller Leistungsfähigkeit. Wenn Sie zu lange passiv bleiben, riskieren Sie Abmahnungen oder – sollte der Zustand andauern – eine verhaltensbedingte Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung. Sprechen Sie das Mobbing bei Ihrem Vorgesetzten an. Sie sollten auch frühzeitig mit einer Vertrauensperson und gegebenenfalls auch mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht über die weitere Vorgehensweise sprechen.
7.10.2011
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin
Ihr kompetenter Fachanwalt für Kündigungsschutzklagen und Arbeitnehmervertretung in Essen, im Raum Rhein-Ruhr und in Berlin
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(Büropark Ruhrallee, Bus 154 und 155, Haltestelle Hohefuhrstraße)
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Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-essen.com
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
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Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-essen.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Angebote für Arbeitnehmer:
•Vertretung gekündigter Arbeitnehmer
•Kündigungsschutzklagen
•Außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen über Abfindungssummen
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall ihrer Versetzung
•Beratung von Arbeitnehmern bei Änderungskündigungen
•Änderungsschutzklagen
•Vertretung von Arbeitnehmern in Statussachen (Problem der sogenannten „Scheinselbstständigkeit“)
•Statusklagen
•Vertretung von Arbeitnehmern bei allen Fragen des Arbeitsentgelts
•Beratung von Arbeitnehmern bei Aufhebungsverträgen
•Beratung von Arbeitnehmern bei Abwicklungsvereinbarungen
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall einer Abmahnung
•Beratung zur rechtlichen Wirkung von Arbeitsvertragsklauseln
•Allgemeine Arbeitsvertragsberatung
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall von Mobbing oder Bossing
•Beratung von Arbeitnehmern bei der Formulierung von Zeugnissen
•Zeugnisklagen
•Beratung von Handelsvertretern
•Provisionsklagen
•Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in allen Prozessen vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten, in Berufungssachen vor allen Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
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Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Ruhrallee 185 45136 Essen www.arbeitsrechtler-essen.comanwalt-marketing[at]web.de
Was passiert mit der Strompreisentwicklung für 2012?Neues Jahr, erneute Strompreiserhöhung
Das Jahr endet wie es begonnen hat – mit Strompreiserhöhungen. Laut EU-Energiekommissar Oettinger steigen die Stromkosten in den nächsten 20 Jahren weiter, weil Investitionen nötig sind, um den CO2-Ausstoß zu senken. Überraschenderweise befürwortet er deshalb den Bau neuer Atomkraftwerke in Europa.
Über diese Nachricht - ...
Das Jahr endet wie es begonnen hat – mit Strompreiserhöhungen. Laut EU-Energiekommissar Oettinger steigen die Stromkosten in den nächsten 20 Jahren weiter, weil Investitionen nötig sind, um den CO2-Ausstoß zu senken. Überraschenderweise befürwortet er deshalb den Bau neuer Atomkraftwerke in Europa.
Über diese Nachricht freuten sich nur wenige in der Vorweihnachtszeit. Laut Zeitungsberichten befürwortet der EU-Energiekommissar Günther Oettinger den Bau von 40 neuen Kernkraftwerken in Europa. Das Argument ist bekannt: Atomstrom sei günstig und umweltschonend. Doch kostet hierzulande eine Kilowattstunde Solarstrom im durchschnitt rund 22 Cent - Tendenz fallend. Demgegenüber stehen aktuelle Strompreiserhöhungen eines noch überwiegend konventionellen Energiemixes. Brüssel würde mit dieser Strategie einen Rückschritt unternehmen, statt den Ausbau Erneuerbarer Energie voranzutreiben.
Kann Atomstrom sicher und billig sein?
Sitzt die EU dem Märchen vom billigen Atomstrom auf? Kürzlich bewies eine Greenpeacestudie, dass die staatliche Atomenergie-Förderung mehr als 200 Milliarden Euro in Deutschland gekostet hat. Einige Jahre zuvor erklärte das Frauenhofer Institut, dass eine Kilowattstunde Atomstrom tatsächlich rund zwei Euro kosten müsste. Wären Kraftwerkbetreiber verpflichtet, mögliche Schäden komplett zu versichern, dann stiege der reguläre Strompreis für eine Kilowattstunde um bis zu 2,70 Euro an, so Greenpeace. Erst in letztem Jahr zeigte sich, wie hoch das Risiko eines atomaren Unfalls ist. Infolgedessen zweifeln viele Europäer an der Sicherheit der Nukleartechnik, was anscheinend bei den EU-Plänen nicht berücksichtigt wird.
Siehe auch: http://www.everenergy.de/blog/atomkatastrophe-chronologie/
CO2 runter – Strompreise hoch
Bis 2050 soll europaweit 80 Prozent weniger Kohlendioxid produziert werden. Dafür bedarf es kostenintensiver Investitionen. Deshalb erwartet Günther Oettinger steigende Strompreise in den nächsten 20 Jahren. Diese Kosten scheinen nun mehrheitlich von Kleinverbrauchern getragen zu werden. Laut der Frankfurter Rundschau beantragen etwa ein Drittel der über 500 Betriebe mit sehr hohem Energieverbrauch die Befreiung von den anfallenden Netzgebühren. Damit könnten sie die Stromnetze zum Nulltarif nutzen. Die Energieversorger geben hingegen die höheren Nutzungsentgelte an die Endverbraucher weiter, wodurch sich ihre Stromrechnung um etwa zwei Prozent erhöht. Somit tragen Privatleute einen Großteil der Kosten für den Ausbau der Netze, obwohl sie bereits im letzten Jahr die meisten Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energien bauten. Das könnte nun dazu führen, dass die Strompreiserhöhung wesentlich höher ausfällt als zuvor angenommen.
Siehe auch: http://www.everenergy.de/blog/strompreis-und-heizkosten/
Strompreiserhöhungen: Stromanbieterwechsel oder Photovoltaikanlage bauen
Die nächste Stromkostenerhöhung steht zum Jahreswechsel an. Die Preise steigen diesmal um durchschnittlich 4 bis 7,5 Prozent. Ein Vorsatz für das Neue Jahr steht für viele fest: den Stromanbieter zu wechseln - was jedoch nur kurzfristig hilft. Wer die Stromversorgung in die eigene Hand nimmt und eine Photovoltaikanlage plant, kann langfristig Geld sparen. Um diese Vorsätze auch umzusetzen, raten Harvard-Psychologen, sich wenige, aber konkret formulierte Ziele zu setzen. Somit könnte das Motto für 2012 heißen, Stromkosten zu sparen. Dabei kann die Ever Energy Group weiterhelfen. Das Unternehmen baut Photovoltaikanlagen in den neuen Bundesländern, Hamburg und im Münsterland. Trotz sinkender Einspeisevergütung zahlt sich die Investition langfristig aus. Die Anlage erzeugt über 20 Jahre günstigen Solarstrom und deren Besitzer werden von weiteren Strompreiserhöhungen verschont.
Siehe auch: http://www.everenergy.de/
Vorteile Photovoltaik:
Photovoltaikanlagen bieten eine Absicherung gegen die Abhängigkeit von Energieunternehmen, welche die Energiepreise im Schnitt um ca. 10% pro Jahr steigern
Photovoltaikanlagenbesitzer tun aktiv etwas für den Umweltschutz, weil kein CO2 bei der Stromproduktion ausgestoßen wird.
Jede neugebaute Photovoltaikanlage ersetzt fossile Brennstoffe und den Bau neuer Atomkraftwerke.
Eine Photovoltaikanlage ist eine einmalige Investition, mit der man über 20 Jahre Stromkosten einsparen kann, außerdem erhöht jede Strompreiserhöhung den eigenen Gewinn.
Photovoltaikanlagen weisen heutzutage viel höhere Wirkunsgrade auf, als noch vor wenigen Jahren und haben eine Leistungsgarantie von 25 Jahren
Photovoltaikanlagen steigern den Wert des eigenen Hauses
Photovoltaikanlagen machen unabhängiger von Krisensituationen, wie z.B.Ölkrisen oder Energiekrisen
Siehe auch: http://www.everenergy.de/blog/promotion/photovoltaikanlagen-ever-energy-group/
Die Ever Energy Group GmbH wurde von den Geschäftsführern Matthias Streibel sowie Dominik Modrach mit Sitz in Berlin 2007 gegründet und hat heute weitere Standorte in Neuruppin, Dresden und Münster. Als Experte für den Handel sowie Vertrieb von Photovoltaikanlagen ist das Unternehmen auf individuell abgestimmte Solar- und Heizkonzepte für Einfamilienhäuser spezialisiert. Die Ever Energy Group GmbH bietet ein komplettes Dienstleistungspaket - von Datenerfassung, Beratung, Prüfung, Montage, Finanzierung bis Steuerberatung. Darüber hinaus berät das Unternehmen auch den Kauf und Bau von Solarcarports, Solarhäuser, Wärmepumpen und vermittelt Fremddächer zum Bau einer Photovoltaikanlage in den neuen Bundesländern. Außerdem bildet die Ever Energy Group GmbH Energieberater/innen, Fachberater/innen Erneuerbare Energien und Projektant/innen für Photovoltaikanlagen aus.
Ever Energy Group GmbH Modrach,Dominik Johannes-Niemeyer-Weg 4 14109 Berlin http://www.everenergy.deben[at]everenergy.de
So wird aus guten Vorsätzen WirklichkeitZiele umsetzen mit der BIRD-Methode und der KIMICH-Strategie
Der Jahreswechsel ist für viele Menschen Anlass, mit alten Gewohnheiten aufzuräumen. Getreu dem Motto „Ab morgen wird alles anders“, überleben die guten Vorsätze allerdings oftmals nicht einmal den ersten Kalendermonat. Damit aus den hehren Zielen Wirklichkeit wird, haben Melanie Vogel, Trainerin und Veranstalterin der women&work, und und ...
Der Jahreswechsel ist für viele Menschen Anlass, mit alten Gewohnheiten aufzuräumen. Getreu dem Motto „Ab morgen wird alles anders“, überleben die guten Vorsätze allerdings oftmals nicht einmal den ersten Kalendermonat. Damit aus den hehren Zielen Wirklichkeit wird, haben Melanie Vogel, Trainerin und Veranstalterin der women&work, und Claudia Kimich, Verhandlungsexpertin und Coach, effektive Tipps zur Zielerreichung in der BIRD-Methode und der KIMICH-Strategie zusammengefasst.
Diäten, Sport treiben oder weniger Alkohol trinken sind die Klassiker der mehr oder weniger ernst gemeinten Neujahrsvorsätze. Alles auf einmal, wenig durchdacht und nicht selten feuchtfröhlich in der Sylvesternacht beschworen, in diesem neuen Jahr alles anders zu machen. Nur, um dann nach wenigen Tagen oder Wochen festzustellen, dass die alten Marotten wie ein falscher Fünfziger wieder auftauchen. Das frustriert – vor allem dann, wenn es um existenziellere Ziele geht wie ein Jobwechsel, der Wiedereinstieg oder die Lösung eines beruflichen oder privaten Konfliktes.
Fakt ist, um beruflich und privat erfolgreich sein zu können braucht jeder Mensch klar formulierte Ziele. Individuelle Ziele, die einem persönlichen, inneren Antrieb folgen, der dem Ziel-Besitzer die Kraft verleiht, die gesteckten Ziele auch zu erreichen. Wie das funktionieren kann, zeigt Melanie Vogel, Persönlichkeits-Trainerin und Veranstalterin der women&work, anhand der BIRD-Methode:
B = Bauchgefühl wecken
Stellen Sie sich folgende Fragen: Was ist Ihr Herzenswunsch? Wie möchten Sie bei anderen Menschen in Erinnerung bleiben? Was möchten Sie mit Ihrem Leben anfangen? Folgen Sie Ihrem Bauchgefühl, hören Sie auf Ihre innere Stimme. Besinnen Sie sich auf Ihre Werte, Ihre Wünsche, Ihre Lebensideale – und überdenken Sie dann Ihre aktuelle Situation noch einmal. Wie antworten Sie jetzt auf folgende Fragen: Warum möchten Sie Ihre momentane Situation ändern? Was stresst Sie? Warum sind Sie im Job / im Privatleben unzufrieden?
I = Individualität akzeptieren
Ihre Lebensplanung und Ihre Lebenswerte sind zwingend nicht die von anderen. Sollte Sie das aufhalten? Sicher nicht, denn Sie haben das Recht, Ihr Leben nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Entfesseln Sie Ihr Potenzial, Ihre Stärken und Talente. Seien Sie ehrlich zu sich selbst: Werden Ihr Potenzial, Ihre Stärken und Talente in Ihrem Leben von Ihnen (und anderen) gewürdigt? Falls nicht, ist jetzt der Zeitpunkt einer Änderung gekommen.
R = Richtung festlegen
Menschen sind nur dann wirklich glücklich und zufrieden, wenn sie sich Stück für Stück auf etwas zubewegen, was ihnen Freude bereitet. Glück und Erfolg brauchen folglich eine Richtung – und den Kompass halten Sie in der Hand.
Wenn Sie Ihre eigene Lebensrichtung festgelegt haben, finden sich die Ziele oft von selbst – und Veränderungen machen weniger Angst.
D = Durchstarten
Sie haben nun eine Richtung gefunden, in die Sie Ihr Leben und Ihre Ziele lenken wollen – jetzt gilt es: Mutig sein und Durchstarten! Mit dem Durchstarten – also der konkreten Umsetzung eines Vorsatzes – beginnt das Abarbeiten von Zielen und Teilzielen.
Um in diesem „Zielformulierungslabyrinth“ den Überblick behalten zu können, hat die Verhandlungsexpertin Claudia Kimich sechs Schritte zur Zielfindung in der KIMICH-Strategie zusammengefasst. Die K I M I C H –Strategie hilft Ihnen dabei, dass Ihr Ziel konkret – intuitiv – messbar – initiativ – creativ – herausfordernd wird.
K – wie: Werden Sie konkret!
Schreiben Sie Ihre Ziele konkret und detailliert auf. Das führt zu besserer Struktur und schafft sofort mehr Klarheit im Kopf. Behandeln und bearbeiten Sie jedes Ziel individuell, niemals mehrere Ziele auf einmal. Das verwirrt und überfordert.
I – wie: Vertrauen Sie Ihrer Intuition
Formulieren Sie positiv, d.h. schreiben Sie nur auf, was Sie erreichen wollen und nicht, was Sie nicht erreichen wollen. Ihr Unterbewusstsein hört nicht nicht. Vertrauen Sie bei der Umsetzung Ihrer Ziele auf Ihre Intuition. Hören Sie auf ein mögliches Bauchgrummeln und gehen Sie ihm auf den Grund.
M – wie: Messen Sie Ihren Erfolg
Schreiben Sie Zahlen, Daten, Mengen und Deadlines auf. Notieren Sie alles, was messbar ist, dann können Sie auch den Erfolg besser kontrollieren. Vermeiden Sie Verallgemeinerungen. Setzen Sie sich selbst – und nur sich selbst – in Bezug zu Ihrem persönlichen Ziel und übernehmen Sie Verantwortung.
I – wie: Ergreifen Sie die Initiative
Verwenden Sie Tatsachen statt Möglichkeiten. Ersetzen Sie würde, hätte, möchte, könnte und dürfte durch die Tatsachenformen: werde, habe, will, kann und darf. Bei Tatsachen sind wir sofort handlungsfähiger. Weniger denken – mehr tun!
C – wie: Seien Sie creativ
Schreiben Sie alle Ideen auf, die Ihnen beim Erreichen Ihres Ziels helfen können. Werten Sie Ihre Ideen nicht, oft sind die mutmaßlich verrücktesten Ideen die Besten. Setzen Sie auf creative Methoden, z.B. schreiben Sie alles auf, womit Sie Ihr Ziel garantiert nicht erreichen - und dann drehen Sie es einfach um.
H – wie: Nehmen Sie die Herausforderung an
Streichen Sie das Wort müssen in jeder Variante aus Ihrem Sprach- und Schreibgebrauch. Es hat eine gewaltige Widerstandswirkung auf Ihr Unterbewusstsein. Formulieren Sie „müssen“ in ein aktives Verb um. Anstatt "Ich muss mit meinem Chef über mein Gehalt reden" sagen Sie besser: " Ich spreche mit meinem Chef über mein Gehalt".
Und am Ende gilt: Durchhalten, durchhalten, durchhalten. Beharrlichkeit ist praktizierte Selbstdisziplin und – und ein Beweis dafür, dass Ihnen ihr eigenes Ziel wichtig ist.
844 Wörter | 5.616 Zeichen
Über Melanie Vogel
Melanie Vogel ist Geschäftsführerin der AoN Agentur ohne Namen GmbH (www.agenturohnenamen.de). Die Agentur ist Initiatorin des Messe-Kongresses women&work, Deutschlands größtem Messe-Kongress für Frauen. Hier trafen 2011 erstmals karriereorientierte Besucherinnen auf 60 Unternehmen aus der deutschen Wirtschaft. Vorterminierte Vier-Augen-Gespräche, Kontakte am Messestand und ein umfangreiches Kongress-Programm halfen beim persönlichen Netzwerken und bei der Karriereplanung. Die women&work findet am 5. Mai 2012 mit über 80 Top-Unternehmen unter der Schirmherrschaft von Ursula von der Leyen zum zweiten Mal in Bonn statt.
Melanie Vogel ist zertifizierte DISG® -Trainerin und Lehrbeauftragte an der Universität zu Köln.
www.womenandwork.de
Über Claudia Kimich
Claudia Kimich ist freie Trainerin und systemischer Coach für Vertrieb, Preisverhandlung, Kundenorientierung, Präsentation und Konfliktmanagement. Im Einzelcoaching hilft sie bei Eigenmarketing, Selbstmanagement, Zielfindung und Neuorientierung sowie Gehalts-, Honorar- und Preisverhandlungen. Ihr Erfolgsrezept liegt in ihrer professionellen und authentischen Art, gewürzt mit Kreativität und klar strukturierter, geradliniger Vorgehensweise. Bei ihr wird keine Minute verschwendet – die Diplom Informatikerin kommt sofort auf den Punkt. Ihr Buch "Um Geld verhandeln" ist im September 2010 beim Beck Verlag erschienen.
Wer Claudia Kimich live erleben möchte, hat dazu am 5. Mai 2012 auf der women&work in ihrem Workshop „Gehalts- Honorar- und Preisverhandlungen – Jonglieren mit dem eigenen Wert und Anderem“ die Möglichkeit.
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Auf der women&work, Deutschlands größtem Messe-Kongress für Frauen, treffen karriereorientierte Frauen das Who-is-Who der deutschen Unternehmen. Vorterminierte Vier-Augen-Gespräche, spannende Kontakte am Messestand und ein umfangreiches Kongress-Programm helfen den Besucherinnen beim persönlichen Networking und bei der erfolgreichen Karriereplanung.
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Bei Abfindung automatisch Sperrzeit?
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zu den Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Zahlung einer Abfindung nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wie kann man Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden?
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der oder ...
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zu den Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Zahlung einer Abfindung nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wie kann man Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden?
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Die Bundesagentur geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlass gegeben hat.
Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung des Arbeitnehmers und seine Mitwirkung immer gegeben, da dieser sonst nicht zustande kommen kann. Ein Aufhebungsvertrag wird daher grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen. Es besteht daher regelmäßig die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit, insbesondere wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorgesehen ist.
Anders sieht es aus, wenn eine solche Aufhebungsvereinbarung nach Zugang einer Kündigung und anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht protokolliert wird. In solchen Fällen wird regelmäßig keine Sperrzeit verhängt.
Die Bundesagentur darf im übrigen auch dann keine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer für die Mitwirkung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte. Kommt der Arbeitnehmer mit der Aufhebungsvereinbarung einer unmittelbar drohenden rechtmäßigen Kündigung zuvor, um die Nachteile der Kündigung für sein berufliches Fortkommen zu verhindern oder ähnliche Nachteile von vornherein zu vermeiden, liegt ein solcher wichtiger Grund vor. In solchen Fällen darf die Bundesagentur eine Sperrzeit nicht verhängen.
Allgemein lässt sich sagen, dass immer dann, wenn eine Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, die Gefahr einer Sperrzeit besteht. Wird die Aufhebungsvereinbarung dagegen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs getroffen, wird regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt, auch wenn der Vergleich zusätzlich die Zahlung einer Abfindung vorsieht.
Wird eine Sperrzeit verhängt, erhält der Arbeitnehmer zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Gegen den Bescheid kann Widerspruch und bei Misserfolg Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Hat der Widerspruch Erfolg, muss die Bundesagentur für Arbeit auch die Kosten des Rechtsanwalts des Arbeitnehmers ersetzen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
20.12.2011
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
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•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
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•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
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•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
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•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
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•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Grüne Vorsätze für 2012Fünf Anregungen, um die Welt zu erhalten mit Tipps vom Psychologen für eine erfolgreiche Umsetzung
Gute Vorsätze haben einen Schönheitsfehler: Sie halten meistens nur kurz. Die klassischen Neujahrspläne pro Sport und Abnehmen und Contra Rauchen sind genauso betroffen wie die Vorsätze von Staaten wie zum Beispiel die Verlängerung des Kyoto-Protokolls. Der Ökoenergieversorger Polarstern hat die Psychologin Felicitas Heyne gefragt, warum wir ...
Gute Vorsätze haben einen Schönheitsfehler: Sie halten meistens nur kurz. Die klassischen Neujahrspläne pro Sport und Abnehmen und Contra Rauchen sind genauso betroffen wie die Vorsätze von Staaten wie zum Beispiel die Verlängerung des Kyoto-Protokolls. Der Ökoenergieversorger Polarstern hat die Psychologin Felicitas Heyne gefragt, warum wir so oft mit unseren guten Vorsätzen zum Klima- und Umweltschutz scheitern? Zu vage und zu optimistisch in der Formulierung und zu schwach in der Durchsetzung, das sind ihrer Erfahrung nach die typischen Fallstricke von guten Vorsätzen. „Je konkreter der Vorsatz formuliert ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass man ihn umsetzt“, sagt Heyne. Auch das Ausmaß der eigenen Anstrengung und die erforderliche Selbstkontrolle haben einen großen Einfluss. Die Psychologin rät, „im Vorfeld Alternativlösungen durchspielen, hilft, den Vorsatz nicht gleich bei der ersten Herausforderung wieder fallen zu lassen.“ Außerdem muss sich jeder bewusst sein, dass Alltagsroutinen, die er verändern will, einen langen Prozess von kontinuierlicher Aufmerksamkeit und Energie erfordern.
Und trotz aller Kraft und Anstrengung brauchen wir sie, die guten Vorsätze. Felicitas Heyne, erklärt warum: „Sie lassen uns das Gesetz der menschlichen Trägheit brechen, das uns immer wieder von einer Weiterentwicklung abhält. Gute Vorsätze bringen Bewegung ins Leben. Wir verändern uns vor allem, wenn wir einen Druck spüren. Und der ist umso wirksamer, wenn wir ihn uns selbst machen.”
Fünf persönliche Vorsätze für unsere Zukunft
Der Ökoenergieversorger Polarstern präsentiert fünf grüne Vorsätze, die nachhaltig sind und die für uns und unsere Kinder, Enkel und Urenkel, die Welt erhalten. Schließlich sagen laut einer repräsentativen Umfrage der GfK und Polarstern 86 Prozent der Deutschen, dass es Vorbilder braucht, um die großen Herausforderungen unserer Zeit wie beispielsweise die Energiewende anzugehen. Und über 70 Prozent wissen: jeder Beitrag zählt. Auf den Staat und die großen Konzerne verlassen sich nur 27 Prozent.
1) Gutes tun mit Ökostrom oder Ökogas: Es muss nicht immer anstrengend sein, einen guten Vorsatz umzusetzen. Im Fall eines Wechsels zu Ökoenergie ist es ein Aufwand von rund drei Minuten, dessen Wirkung aber bis in unsere Zukunft reicht. Anstatt weiterhin die fossilen Rohstoffe auszubeuten, werden mit jeder verbrauchten Kilowattstunde die erneuerbaren Energien gefördert. Und weil es kein täglich neuer Kampf ist, den Vorsatz einzuhalten und er direkt umgesetzt werden kann, ist seine Erfolgschance laut Felicitas Heyne auch höher. Wird er erst später realisiert, verringert sich seine Erfolgsquote erheblich. „Die wichtige Kraft des Momentums geht verloren.“
2) Einsatz für Körper und Klima: Wer mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit dem öffentlichen Nahverkehr ins Büro kommt, fördert die eigene Fitness und verbessert gleichzeitig seinen CO2-Fußabdruck. Mehr tun für Körper und Klima, das sind beides Ziele, die von der Mehrheit der Deutschen geäußert werden. Und die Erfolgsaussichten sind nicht schlecht. „Hier greift das natürliche ökonomische Verhalten von uns Menschen”, sagt die Psychologin. „Wenn wir bei gleichem Aufwand, mehr erreichen – zum Beispiel mehr Ziele – dann erleichtert das unsere Entscheidung.“
3) Fair-Trade Schokolade mit Abspeckgarantie: Zugegebenermaßen ist es ein anspruchsvoller Vorsatz in der Weihnachtszeit nur Fair Trade-Schokolade zu kaufen, zumal die Produkte der großen Süßwarenkonzerne in den Regalen dominieren. Aber das hat auch eine praktische Seite: Mit dem Kauf von Fair-Trade Schokolade kämpft man nicht nur gegen Kinderarbeit und für einen ökologischen Anbau, sondern zusätzlich gegen die eigenen Pfunde. Denn was es seltener gibt, wird seltener verzehrt. Die Erfolgsformel: Zwei Ziele, eine Anstrengung.
4) Baumpate aus Überzeugung: Patenschaften für Ausgebeutete und Schutzbedürftige gibt es heute auch für den tropischen Regenwald und wichtige Baumbestände hierzulande. Unterstützt werden der Erhalt und die Aufforstung der wertvollen natürlichen Ressource Holz und damit ihr Beitrag zum Klima- und Umweltschutz. „Eine Patenschaft gibt uns ein dauerhaft gutes Gefühl, bei einem einmaligen Aufwand. Das erhöht die Umsetzungschance. Aber wir brauchen kontinuierliches Feedback, um unser gutes Gefühl zu halten“, sagt Heyne.
5) Gemeinsames grünes Engagement: Sich mit Freunden aktiv für die Energiewende und die Natur einsetzen, macht Spaß, ist gesellig und zukunftsorientiert. Ob in einem Verein wie dem Naturschutzbund (NABU), die Teilnahme an Protesten oder private Initiativen – jedes Engagement zählt. Und weil Gruppendruck uns motiviert und stärkt, halten wir zuverlässiger an unserem Vorsatz fest, weiß die Psychologin.
Polarsterns Vorsatz: Mit Energie die Welt erhalten
Die Gründer von Polarstern haben ihren guten Vorsatz im Sommer 2011 in die Tat umgesetzt. Sie haben einen neuen Ökoenergieversorger gegründet mit dem Ziel, die Welt zu erhalten. Sie wollen Haushalten in ganz Deutschland die Möglichkeit geben, ihren Beitrag zur weltweiten Energiewende zu leisten. Deshalb bietet Polarstern ausschließlich 100 Prozent Ökostrom und 100 Prozent Ökogas an, verknüpft mit direkter Entwicklungshilfe. Für jeden Kunden unterstützt Polarstern eine Familie in einem Entwicklungsland dabei, erneuerbare Energien zu nutzen. Mit dem Konzept fördert Polarstern nicht nur den Ausbau der erneuerbaren Energien hier in Deutschland und Europa, sondern auch in den Entwicklungsländern, deren Energieverbrauch rasant wächst. Das Ökoenergieangebot von Polarstern ist zertifiziert von TÜV Nord. Das Ökostromprodukt hat zusätzlich das Grüner Strom Label in der Kategorie Gold erhalten.
Über Polarstern
Die Polarstern GmbH wurde gegründet, um die Welt zu verbessern. Als unabhängiger Energieanbieter begeistert Polarstern Menschen weltweit für die Energiewende und ermöglicht ihnen den sinnvollen Umstieg auf erneuerbare Energien. Das Unternehmen bietet dazu als erster Energieanbieter Verbrauchern in ganz Deutschland ein Produkt, das nicht nur 100 Prozent echten Ökostrom, sondern auch 100 Prozent echtes Ökogas mit direkter Entwicklungshilfe verbindet. Jeder Kunde sorgt so aktiv mit seinem Energiebezug für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Europa und in Entwicklungsländern. Je verkaufter Kilowattstunde werden dazu 1,25 Cent beim Strom und 0,25 Cent beim Gas in neue europäische Ökokraftwerke investiert. Zusätzlich unterstützt Polarstern für jeden Kunden eine Familie in Kambodscha bei der Nutzung sauberer Energie. Gefördert wird der Bau von Mikro-Biogasanlagen. Das verbessert die Lebensqualität sowohl dort als auch hier.
Sowohl Ökostrom als auch Ökogas sind vom TÜV Nord zertifiziert; das Ökostromangebot trägt darüber hinaus das Grüner Strom Label, Gütesiegel in der Kategorie Gold. Unterstützt wird Polarstern von bekannten und engagierten Personen wie dem Extrembergsteiger Hans Kammerlander, dem Snowboard-Profi David Benedek, Andreas Schützenberger vom Skateanlagen-Bauer IOU RAMPS und Jonas Imbery, der Gründer des Musiklabels GOMMA.
www.polarstern-energie.de Polarstern GmbH Zipse,Anna Kreuzplätzchen 5 81669 München http://www.polarstern-energie.depresse[at]polarstern-energie.de
Strafanzeige gegen die Arbeitgeber - wann riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung?Ein Plädoyer für eine zügige gesetzgeberische Tätigkeit von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 (Whistleblower-Fall, Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland, zuvor Heinisch ./. Vivantes Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) hat für erhebliches Medieninteresse gesorgt. Hintergrund der allgemeinen ...
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 (Whistleblower-Fall, Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland, zuvor Heinisch ./. Vivantes Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) hat für erhebliches Medieninteresse gesorgt. Hintergrund der allgemeinen Aufregung ist der Umstand, dass das nationale Recht keine klaren Regelungen für Arbeitnehmer enthält, die in ihrem Unternehmen Missstände entdecken und diese öffentlich machen, bzw. von Straftaten oder möglichen Straftaten im Unternehmen Kenntnis erlangen und diese zur Anzeige bringen wollen.
Die betroffenen Arbeitnehmer müssen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses befürchten, wenn sie in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben machen. Daneben lässt die Rechtsprechung auch weitere Sonderfälle zu, in denen eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann.
Diese Rechtslage ist für Arbeitnehmer schwer zu durchschauen. Selbst Arbeitsrechtler sind oft ratlos, wenn ein Arbeitnehmer vor ihnen sitzt, von dem Verdacht von Straftaten im Unternehmen berichtet und fragt was zu tun sei. Üblicherweise wird der Arbeitnehmer dann darauf hingewiesen, dass er sich zum einen selbst strafbar machen kann, wenn er Straftaten beim Arbeitgeber tatenlos zusieht. Zum andern muss man ihn aber auch darauf hinweisen, dass er im Fall einer Strafanzeige mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie einen begründeten Anfangsverdacht für das vorliegen einer Straftat hat. Häufig wird das Strafverfahren dann wieder eingestellt, weil dieser begründete Anfangsverdacht letztendlich nicht zu dem für die Eröffnung eines Strafverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht geführt hat. Der Arbeitnehmer verliert in einem solchen Fall möglicherweise seinen Job.
Diese Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass man als Arbeitsrechtler Arbeitnehmer nur in solchen Fällen überhaupt zu einer Strafanzeige raten kann, in denen die Straftaten mit Sicherheit bewiesen werden können. Die Ermittlungsarbeit muss also vom Arbeitnehmer geleistet werden. Da Arbeitnehmer hierzu regelmäßig nicht in der Lage sind, bleiben viele Straftaten innerhalb der Unternehmen ohne Folgen. Das schadet der Allgemeinheit.
Wer ist an dieser problematischen Rechtslage Schuld? Sind es die Arbeitsgerichte? Der europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland in der oben genannten Entscheidung zur Zahlung von 10.000 € Schadensersatz und 5000 € Prozesskosten verurteilt, weil „die deutschen Gerichte keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des Arbeitgebers zu schützen einerseits und derjenigen, das Recht der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung zu schützen“, andererseits, herbeigeführt haben. Dadurch hätten die deutschen Gerichte Art. 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Andererseits: Die Gerichte wenden nur das geltende Recht an. Und hier haben wir in der Bundesrepublik Deutschland nun eine ganz besondere Situation: In einem Land, in dem kraft Gesetz die Zahl der Apfelbäume in einem Kleingarten geregelt werden, und in dessen Bürgerlichem Gesetzbuch sich fast genauso viele Paragrafen mit Bienen und Bienenschwärmen beschäftigen, wie mit der Reglung des Arbeitsverhältnisses, lässt der Gesetzgeber derart wichtige und für den Arbeitnehmer Existenz bedrohende Probleme weit gehend ungeregelt.
In dem Konflikt, sich einerseits als Staatsbürger gesetzestreu zu verhalten und Straftaten, die ihm zur Kenntnis gelangen, anzuzeigen und anderseits als Arbeitnehmer existenziell auf seinen Job angewiesen zu sein, sind deutsche Arbeitnehmer weitgehend sich selbst überlassen. Der Gesetzgeber überlässt die Angelegenheit den Gerichten.
Bei den Gerichten hat man manchmal das Gefühl, sie wüssten selbst nicht so richtig, wie sie mit dem zitierten Widerstreit umgehen sollten. Im Zweifel soll dann die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber wegen der "vertraglichen Rücksichtnahmepflicht" der Loyalität dem Rechtsstaat gegenüber vorgehen.
Man könnte derartigen Erwägungen vielleicht noch folgen, wenn die Rechtsprechung aus deren Verletzung nicht folgern würde, dass damit dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar werden würde. Derartige Fälle werden letztlich nicht anders behandelt, als wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Tafelsilber stiehlt. Eine fristlose Kündigung ist sogar ohne Abmahnung zulässig. Hier liegt das eigentliche Problem.
Fazit: Der Gesetzgeber sollte endlich seine Aufgaben wahrnehmen und derart wichtige Probleme einer vernünftigen Regelung zuführen. Die Bedingungen, unter denen ein Arbeitnehmer Missstände im Unternehmen, jedenfalls aber mögliche Straftaten kundtun darf und die hieraus resultierenden möglichen Folgen für sein Arbeitsverhältnis müssen Teil einer hinreichend klaren und konkreten gesetzlichen Regelung werden. Der Arbeitgeber darf hierbei letztlich nicht schlechter dastehen, als die Ermittlungsbehörden. Insbesondere darf ihm bei dem Verdacht einer Straftat nicht die Ermittlungsarbeit übertragen werden.
Bis zu einer gesetzlichen Klärung sollten die nationalen Arbeitsgerichte ihre Praxis beenden, Arbeitnehmer, die in einer Konfliktsituation eine aus der Rückschau vielleicht falsche Entscheidung zu Strafanzeige gegen den Arbeitgeber getroffen haben, wie Straftäter zu behandeln.
Selbst eine leichtfertig falsche Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist nicht mit einer vorsätzlichen Straftat gegenüber dem Arbeitgeber vergleichbar. Anders ist dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer nachweislich in bewusster Schädigungsabsicht und unter wissentlicher Angabe falscher Tatsachen handelt.
Ein Problem wird allerdings noch zu klären sein: Wie geht man damit um, dass es einem Arbeitgeber unzumutbar sein dürfte, einen Arbeitnehmer, der ihn im Nachhinein zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hat, weiter zu beschäftigen? Wie geht man außerdem damit um, dass einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber zu Recht einer Straftat bezichtigt hat, unzumutbar sein dürfte, in dem Unternehmen weiterzuarbeiten?
Das Arbeitsrecht kennt für solche Probleme bereits geeignete Instrumente. Sinnvoll wäre hier die jeweilige Möglichkeit eines der Vertragspartner das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Das man dafür unbedingt (wie bislang) eine Kündigung des Arbeitgebers und ein anschließendes gerichtliches Verfahren braucht, scheint nicht zwingend.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
09.11.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
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•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
•Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin http://arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Strafanzeige gegen die Arbeitgeber - Wann riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung? Ein Pladoyer für eine zügige gesetzgeberische Tätigkeit von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 (Whistleblower-Fall, Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland, zuvor Heinisch ./. Vivantes Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) hat für erhebliches Medieninteresse gesorgt. Hintergrund der allgemeinen ...
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011 (Whistleblower-Fall, Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland, zuvor Heinisch ./. Vivantes Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.3.2006, Aktenzeichen: 7 Sa 1884/05) hat für erhebliches Medieninteresse gesorgt. Hintergrund der allgemeinen Aufregung ist der Umstand, dass das nationale Recht keine klaren Regelungen für Arbeitnehmer enthält, die in ihrem Unternehmen Missstände entdecken und diese öffentlich machen, bzw. von Straftaten oder möglichen Straftaten im Unternehmen Kenntnis erlangen und diese zur Anzeige bringen wollen.
Arbeitnehmer, die Missstände im Betrieb nach außen tragen, müssen arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung befürchten.
Die betroffenen Arbeitnehmer müssen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses befürchten, wenn sie in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben machen. Daneben lässt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung auch weitere Sonderfälle zu, in denen eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann.
Diese Rechtslage ist für Arbeitnehmer schwer zu durchschauen.
Selbst Arbeitsrechtler sind oft ratlos, wenn ein Arbeitnehmer vor ihnen sitzt, von dem Verdacht von Straftaten im Unternehmen berichtet und fragt, was zu tun sei. Üblicherweise wird der Arbeitnehmer dann darauf hingewiesen, dass er sich zum einen selbst strafbar machen kann, wenn er Straftaten beim Arbeitgeber tatenlos zusieht. Zum andern muss man ihn aber auch darauf hinweisen, dass er im Fall einer Strafanzeige mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss.
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie einen begründeten Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat hat. Häufig wird das Strafverfahren dann wieder eingestellt, weil dieser begründete Anfangsverdacht letztendlich nicht zu dem für die Eröffnung eines Strafverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht geführt hat.
Wenn sich die Staatsanwaltschaft hier einmal irrt, muss sie keinerlei Befürchtungen hegen, auch wenn ihr Irrtum leichtfertig geschah. Der Arbeitnehmer verliert in einem solchen Fall möglicherweise seinen Job.
Diese Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass man als Arbeitsrechtler Arbeitnehmer nur in solchen Fällen überhaupt zu einer Strafanzeige raten kann, in denen die Straftaten mit Sicherheit bewiesen werden können. Die Ermittlungsarbeit muss also vom Arbeitnehmer geleistet werden. Da Arbeitnehmer hierzu regelmäßig nicht in der Lage sind, bleiben viele Straftaten innerhalb der Unternehmen ohne Folgen. Das schadet der Allgemeinheit.
Wen trifft an dieser problematischen Rechtslage die Schuld?
Sind es die Arbeitsgerichte? Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland in der oben genannten Entscheidung zur Zahlung von 10.000 € Schadensersatz und 5000 € Prozesskosten verurteilt, weil „die deutschen Gerichte keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des Arbeitgebers zu schützen einerseits und derjenigen, das Recht der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung zu schützen“, andererseits, herbeigeführt haben. Dadurch hätten die deutschen Gerichte Art. 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Andererseits: Die Gerichte wenden nur das geltende Recht an.
Das Recht der Arbeitsbienen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich geregelt, nicht aber das Recht der arbeitenden Menschen.
Hier haben wir in der Bundesrepublik Deutschland eine ganz besondere Situation: In einem Land, dessen Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebensächlichkeiten wie dem Bienenrecht (immerhin vier Paragraphen) aufgebläht ist und das auch im Übrigen nicht gerade an Regelungsschüchternheit leidet, bleiben Sachverhalte, die erhebliche Auswirkungen auf die Existenzgrundlage von vielen Arbeitnehmern haben können, weitgehend ungeregelt.
In dem Konflikt, sich einerseits als Staatsbürger gesetzestreu zu verhalten und Straftaten, die ihm zur Kenntnis gelangen, anzuzeigen und anderseits als Arbeitnehmer existenziell auf seinen Job angewiesen zu sein, sind deutsche Arbeitnehmer sich selbst überlassen. Der Gesetzgeber überlässt die Angelegenheit den Gerichten. Bei den Gerichten hat man manchmal das Gefühl, sie wüssten selbst nicht so richtig, wie sie mit dem zitierten Widerstreit umgehen sollen. Im Zweifel soll dann die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber wegen der "vertraglichen Rücksichtnahmepflicht" der Loyalität dem Rechtsstaat gegenüber vorgehen.
Rechtsprechung sanktioniert eine leichtfertig erstattete Strafanzeige wie eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers.
Man könnte derartigen Erwägungen vielleicht noch folgen, wenn die Rechtsprechung aus deren Verletzung nicht folgern würde, dass damit dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar werden würde. Derartige Fälle werden letztlich nicht anders behandelt, als wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Tafelsilber stiehlt. Eine fristlose Kündigung ist sogar ohne Abmahnung zulässig. Das ist natürlich überzogen und führt im Ergebnis zu Recht dazu, dass der europäische Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland zu Schadensersatz verurteilt hat.
Es ist höchste Zeit dass der Gesetzgeber tätig wird.
Fazit: Der Gesetzgeber sollte endlich seine Aufgaben wahrnehmen und derart wichtige Probleme zu einer vernünftigen Regelung führen. Die Bedingungen, unter denen ein Arbeitnehmer Missstände im Unternehmen, jedenfalls aber mögliche Straftaten, kundtun darf und die hieraus resultierenden möglichen Folgen für sein Arbeitsverhältnis müssen Teil einer hinreichend klaren und konkreten gesetzlichen Regelung werden. Der Arbeitgeber darf hierbei letztlich nicht schlechter dastehen als die Ermittlungsbehörden. Insbesondere darf ihm bei dem Verdacht einer Straftat nicht die Ermittlungsarbeit übertragen werden.
Bis zu einer gesetzlichen Klärung sollten die nationalen Arbeitsgerichte ihre Praxis beenden, Arbeitnehmer die in einer Konfliktsituation eine aus der Rückschau vielleicht falsche Entscheidung zu Strafanzeige gegen den Arbeitgeber getroffen haben, wie Straftäter zu behandeln.
Selbst eine leichtfertig falsche Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist nicht mit einer vorsätzlichen Straftat gegenüber dem Arbeitgeber vergleichbar. Anders ist dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer nachweislich in bewusster Schädigungsabsicht und unter wissentlicher Angabe falscher Tatsachen handelt.
Manchmal ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung/Entschädigung des Arbeitnehmers die einzige Lösung.
Ein Problem wird allerdings noch zu klären sein: Wie geht man damit um, dass es einem Arbeitgeber unzumutbar sein dürfte, einen Arbeitnehmer, der ihn im Nachhinein zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hat, weiter zu beschäftigen? Wie geht man außerdem damit um, dass es einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber zu Recht einer Straftat bezichtigt hat, unzumutbar sein dürfte, in dem Unternehmen weiterzuarbeiten?
Das Arbeitsrecht kennt für solche Probleme bereits geeignete Instrumente. Sinnvoll wäre hier die jeweilige Möglichkeit eines der Vertragspartner, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Dass man dafür unbedingt (wie bislang) eine Kündigung des Arbeitgebers und ein anschließendes gerichtliches Verfahren braucht, scheint nicht zwingend.
Bis auf weiteres muss man Arbeitnehmern zur Vorsicht raten.
Auch wenn das oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs deutschen Arbeitnehmern in den geschilderten Konflikten den Rücken stärkt, muss man weiter zur Vorsicht raten. Es ist derzeit völlig unklar in wieweit die Arbeitsgerichte ihre bisherige Rechtsprechung in Reaktion auf das Urteil des EuGH ändern werden. Arbeitnehmer sollten in derartigen Konflikten rechtlichen Rat einholen und sich so weit wie möglich nach allen Seiten absichern. Regelmäßig sollte man eine interne Klärung des Problems mit dem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat versuchen. Es mag allerdings in der Praxis auch Fälle geben, wo das nicht ausreicht. Insbesondere wenn der Missstand im Unternehmen nicht beseitigt wird, werden sich Arbeitnehmer auch weiterhin im Widerstreit zwischen ihrem Gewissen und der Sorge um den Arbeitsplatz befinden. Hoffen wir, dass der Gesetzgeber bald zur Tat schreitet.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
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(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
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•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
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•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
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•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
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•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
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•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
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•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Ein Arbeitnehmer (im entschiedenen Fall ein Arzt), der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an s
Der Fall: Ein Oberarzt wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort (einer Klinik). Im Rahmen seiner Rufbereitschaft hielt er sich in seiner Wohnung auf, als er zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde. Er fuhr mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in - ...
Der Fall: Ein Oberarzt wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort (einer Klinik). Im Rahmen seiner Rufbereitschaft hielt er sich in seiner Wohnung auf, als er zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde. Er fuhr mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens verlangt er von seinem Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Oberarzt Recht: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Im vorliegenden Fall wäre die Sache sicher anders zu entscheiden gewesen, wenn der Oberarzt nicht eilig in die Klinik gemusst hätte und dazu seinen Privatwagen nicht zwingend benötigte. Hätte der Arzt also an dem besagten Tag nur einige nicht eilige Routinearbeiten zu erledigen gehabt, wäre er auf seinem Schaden „sitzengeblieben“.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Wenn Sie Ihren Arbeitnehmer dringend zur Arbeit rufen und dieser, um pünktlich zu sein, keine andere Chance hat, als seinen Privatwagen zu benutzen, müssen Sie auch dessen Schäden ersetzen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Hätte der Oberarzt den Unfall also dadurch verursacht, dass er in einer unübersichtlichen Kurve überholte, ginge er leer aus.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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