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Ghostwriting aus rechtlicher Sicht - Ein SeminarEin Seminar für Ghostwriter
Acad-Write (http://www.acad-write.com) lädt zu einem eintägigen Seminar zu rechtlichen Aspekten des Ghostwritings (http://www.acad-write.com/leistungen/ghostwriting) ein. Mit Herrn Rechtsanwalt Frank Feser konnten wir dafür einen kompetenten Referenten gewinnen, der für uns bereits eine Abhandlung zu Fragen des Ghostwritings hat, am ...
Acad-Write ( http://www.acad-write.com) lädt zu einem eintägigen Seminar zu rechtlichen Aspekten des Ghostwritings ( http://www.acad-write.com/leistungen/ghostwriting) ein. Mit Herrn Rechtsanwalt Frank Feser konnten wir dafür einen kompetenten Referenten gewinnen, der für uns bereits eine Abhandlung zu Fragen des Ghostwritings ( http://www.acad-write.com/uploads/media/Ist_Ghostwriting_legal.pdf) verfasst hat, die wir Interessenten unter auf unserer Seite kostenlos zur Verfügung stellen. Termin und Anmeldung Das Seminar findet am 30. Juni 2012 in unseren Geschäftsräumen in Kloten in der Schweiz statt. Die Veranstaltung beginnt um 9 Uhr und wird voraussichtlich um 15 Uhr enden. Die Seminargebühr beträgt 200 Euro, darin enthalten sind die Kosten für die Pausenverpflegung sowie die Seminarunterlagen. Für Ihre Voranmeldung, um die wir bis zum 15.06.2012 bitten, nutzen Sie bitte das Anmeldeformular, welches im Downloadbereich ( http://www.acad-write.com/download/) unserer Seite zu finden ist. Anmeldungen sind per Email (info@acad-write.com) oder per Fax (+41 (44) 500 3185) möglich. Themenschwerpunkte Primär richtet sich das Seminar an Ghostwriter ( http://www.acad-write.com/unternehmen/unsere-ghostwriter), denen zahlreiche Hinweise zur Formulierung rechtssicherer Autorenvereinbarungen gegeben werden. Dargelegt wird unter anderem, wie sich diese Vereinbarungen von normalen Autorenvereinbarungen unterscheiden und unter welchen Umständen sie als sittenwidrige Verträge unwirksam sein können. Auch die wirksame Formulierung einer Geheimhaltungsklausel durch Ghostwriter ( http://www.acad-write.com/unternehmen/unsere-ghostwriter) und die juristischen Grenzen der Geheimhaltung werden dargelegt. Weitere Themen sind beispielsweise urheberrechtliche Probleme des Ghostwritings ( http://www.acad-write.com/leistungen/ghostwriting/) sowie die Frage, in wie weit eine Prüfungsarbeit als Urkunde anzusehen ist. Die rechtlichen Konsequenzen einer durch den Kunden fälschlicherweise als eigene Arbeit eingereichten Prüfungsarbeit bilden einen weiteren Schwerpunkt des Seminars. Hier werden sowohl verwaltungs- und arbeitsrechtliche Aspekte beleuchtet als auch mögliche strafrechtliche Folgen. Diskutiert wird ebenfalls, ob auch der Ghostwriter ( http://www.acad-write.com/unternehmen/unsere-ghostwriter) mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss und wie dem durch eine optimale Vertragsgestaltung entgegengewirkt werden kann.
Acad Write International AG
Thomas Nemet
Dorftrasse 11
8302 Kloten
Schweiz
E-Mail: info@acad-write.com
Homepage: http://www.acad-write.com
Telefon: +41 44 500 3184 Acad Write International AG Nemet,Thomas Dorftrasse 11 8302 Kloten http://www.acad-write.cominfo[at]acad-write.com
Schenkungssteuer bei Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender WeiterschenkungSchenkungssteuer bei Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die der ob ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte. Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. ? Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungssteuerrechtlich eine Zuwendung an den Dritten vor. ? Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Anmerkung: Grundsätzlich sollte vor jeder Schenkung in größerem Umfang von uns steuerlicher Rat eingeholt werden, um den vorhandenen steuerlichen Feinheiten Rechnung zu tragen und somit hoher Schenkungsteuer vorzubeugen. http://www.grprainer.com/Schenkungssteuer.html
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
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Dauerhafte Steuerberatung für Ärzte sichert den Praxiserfolg
Für Ärzte werden die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Aufgaben stetig umfangreicher und die sich immer rascher ändernden Gesetze, Reformen und Vorschriften auf dem Gesundheitsmarkt stellen weitere Herausforderungen dar. Längst werden von Ärzten nicht mehr nur fachliche Qualifikationen erwartet. Eine permanente Beobachtung der aufgrund ...
Für Ärzte werden die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Aufgaben stetig umfangreicher und die sich immer rascher ändernden Gesetze, Reformen und Vorschriften auf dem Gesundheitsmarkt stellen weitere Herausforderungen dar. Längst werden von Ärzten nicht mehr nur fachliche Qualifikationen erwartet. Eine permanente Beobachtung der Praxis-Entwicklung aufgrund der aktuellen Ergebnisse der Finanzbuchhaltung und die Einbeziehung der sich ständig ändernden Gesetze und Vorschriften macht eine vorausschauende individuelle Steuerberatung notwendig. Ein Steuerberater bezieht betriebswirtschaftliche Hintergründe ein und bildet damit die Basis für eine erfolgreiche Praxis. Nicht nur die Niederlassungsberatung erfordert die Fachkenntnisse eines Steuerberaters. In welchen klassischen Bereichen ein Steuerberater professionelle Unterstützung leistet und damit eine erfolgreiche Praxisexistenz sichert, erklärt die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.
Steuerberatung für Ärzte – umfassendes Leistungsspektrum
Eine Praxisgründung ist ein weitreichender Entschluss und erfordert eine gründliche steuerliche sowie rechtliche Beratung. Ein Steuerberater kümmert sich unter anderem um die Berechnung von Finanzierungsmodellen, unterstützt beim Erstellen von Businessplänen und Ertragsprognosen, berät bei Fragen der Vertragsgestaltung sowie bei der Gestaltung von steuergünstigen Sachverhalten. Nach erfolgreicher Praxisgründung gilt es, den Praxiserfolg zu sichern, deshalb ist auch danach eine dauerhafte Betreuung sinnvoll. Der Steuerberater übernimmt hier vielfältige Aufgaben. Hierzu gehört die Durchführung laufender Steuertätigkeiten. Diese umfasst eine dauerhafte steuerliche sowie betriebswirtschaftliche Beratung und beinhaltet die Erstellung von Jahresabschlüssen unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften. Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden ebenfalls von Steuerexperten durchgeführt. Und wenn der Verkauf einer Praxis ansteht, ist auch hier eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater angezeigt.
Für ausführliche Informationen zu allen Leistungen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerberaterin Ute Marseille
Josef-Baumann-Str. 21
44805 Bochum
Telefon: 0234 - 96431 31
Telefax: 0234 - 96431 91
Email: info@steuerkanzlei-marseille.de
Homepage: www.steuerkanzlei-marseille.de
Steuerberaterin Ute Marseille Marseille,Ute Josef-Baumann-Str. 21 44805 Bochum http://www.steuerkanzlei-marseille.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Fachseminar: Vetragsgestaltung und Genehmigungsverfahren bei Windkraftprojekten
Berlin, 2. März 2012: Wie man Herausforderungen bei Genehmigungsverfahren sowie der Finanzierung von Windkraftprojekten meistert und Verträge rechtssicher aufsetzt, erfahren Teilnehmer beim Fachseminar "Vertragsgestaltung und Genehmigungsverfahren bei Windkraftprojekten" am 20. April 2012 in München. Das Seminar wurde von der Berliner Agentur und ...
Berlin, 2. März 2012: Wie man Herausforderungen bei Genehmigungsverfahren sowie der Finanzierung von Windkraftprojekten meistert und Verträge rechtssicher aufsetzt, erfahren Teilnehmer beim Fachseminar "Vertragsgestaltung und Genehmigungsverfahren bei Windkraftprojekten" am 20. April 2012 in München. Das Seminar wurde von der Berliner Agentur für Kommunikation und Politik Doebler PR in enger Zusammenarbeit mit der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner, Regensburg, entwickelt.
Frau Dr. Spiecker ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht sowie Anwalt-Mediatorin (DAA). Ihre Schwerpunkte liegen im Verwaltungsrecht, Umweltrecht, im privaten Bau- und Architektenrecht, Energierecht und Immissionsschutzrecht. Im Seminar erläutert Frau Dr. Spiecker vertragsgestalterische Fragen zum Standortgrundstück, Grundstückseigentum, zur Grundstückssicherung, zu AGB und Individualvereinbarungen und Fragen zu planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Ferner geht es um Wartungsverträge sowie Ansprüche wegen Verletzungen von Beratungs- und Hinweispflichten.
Frau Dr. Spiecker verfügt über langjährige Prozess- und Beratungserfahrung im Bereich der erneuerbaren Energien.
Herr Daniel Paluka ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Zudem ist er Mitgründer der auf erneuerbare Energien spezialisierten Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner in Regensburg. Herr Paluka beleuchtet im Seminar die gesellschaftsrechtliche Gestaltung von Windkraftprojekten und zeigt den Teilnehmern Möglichkeiten der Finanzierung anhand von Beteiligungsmodellen auf.
Um einen möglichst hohen Lerneffekt zu gewährleisten, geht die Seminarleitung überdies auf die besonderen Fragen der jeweiligen Seminarteilnehmenden ein.
Diese Fachveranstaltung richtet sich an Fach- und Führungskräfte der Rechtsabteilung, des Business Developments sowie die Geschäftsführung von Firmen, die sich auf regenerative Technologien wie die Windkraft fokussieren. Des Weiteren werden Projektentwicklungsverantwortliche aus der Windenergieindustrie, Energieversorgungsunternehmen (EVU), Windparkbetreiber, Anlagenbetreiber und -hersteller, Banken, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzdienstleister, Projektentwicklungsgesellschaften, Ingenieurbüros, Consultingunternehmen als auch Private Equity Firmen eingeladen.
Weitere Informationen zum Programm des Seminars sowie das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage:
http://www.doebler-pr.de/downloads/Genehmigungsverfahren_und_Vertragsgestaltung_Wind_Muenchen.pdf
Veranstaltungstermin: 20. April 2012 in München
Pressekontakt:
Christine Döbler
Doebler | PR
Agentur für Kommunikation und Politik
Inhaberin Christine Döbler
Gormannstraße 14
10119 Berlin
E-mail: cd@doebler-pr.de
Tel.: ++49(0) 30 6220 4690
www.doebler-pr.de
Doebler PR - Unsere Energie für Ihren Erfolg.
Doebler PR ist die Politik – und Kommunikationsberatung für die Energie- und Umweltwirtschaft sowie Forschung und Innovationen. Zum Angebot der Agentur zählt das gesamte Spektrum der Public Relations und politischen Kommunikation. Darüber hinaus veranstaltet Doebler PR Fachveranstaltungen und gibt monatlich das E-Magazin "Standpunkte Energie und Politik" heraus.
Doebler PR Döbler,Christine Gormannstraße 14 10119 Berlin cd[at]doebler-pr.de
Rückwirkende Lohnansprüche von Zeitarbeitern. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Zeitarbeiter, die von einer Zeitarbeitsfirma bei einem anderen Unternehmen zur Arbeit „ausgeliehen“ werden, müssen grundsätzlich denselben Lohn erhalten, wie die Stammbelegschaft. Hiervon gibt es eine weitverbreitete Ausnahme. Die Löhne der Zeitarbeiter können durch einen Tarifvertrag geregelt sein, der niedrigere Löhne bestimmt. Der ...
Zeitarbeiter, die von einer Zeitarbeitsfirma bei einem anderen Unternehmen zur Arbeit „ausgeliehen“ werden, müssen grundsätzlich denselben Lohn erhalten, wie die Stammbelegschaft. Hiervon gibt es eine weitverbreitete Ausnahme. Die Löhne der Zeitarbeiter können durch einen Tarifvertrag geregelt sein, der niedrigere Löhne bestimmt. Der Arbeitsvertrag der Zeitarbeiter muss auf einen solchen Tarifvertrag Bezug nehmen.
Bekannt ist, dass es ein Tarifwerk der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gibt, der sich in der Vergangenheit durch besonders niedrige Stundenlöhne ausgezeichnet hat.
Mit aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die Tariffähigkeit der CGZP grundsätzlich verneint worden. Das bedeutet, dass zahlreiche Arbeitsverträge von Zeitarbeitern auf unwirksame Tarifverträge verweisen. Das wiederum eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit zu Forderungen eines höheren Lohnes, nämlich desselben wie die Stammbelegschaft. Der Grund hierfür ist das sogenannte Equal-Pay-Gebot, nach dem Leiharbeitnehmer eigentlich Anspruch auf den gleichen Lohn haben, den auch die Stammbelegschaft eines Unternehmens bekommt. Ausnahme: es gilt ein eigenständiger Tarifvertrag. Einen wirksamen Tarifvertrag können aber nur Gewerkschaften abschließen, die auch tariffähig sind. Das ist die Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht.
Bisher nicht geklärt ist die Frage, ob Arbeitnehmer Lohnforderungen auch rückwirkend geltend machen können. Das Arbeitsgericht Krefeld hat das in der oben zitierten Entscheidung für bestimmte Fälle bejaht. Jedenfalls die Arbeitnehmer, die der Geltung der Tarifverträge nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt, sondern die Bezahlung nach Tarif nur widerstandslos geduldet haben, können das Differenzentgelt nunmehr nachfordern.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie in den letzten Jahren bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet haben, könnten Sie Lohnnachforderungen in erheblichem Umfang gegen Ihren alten Arbeitgeber haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die nach dem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personalserviceagenturen bezahlt wurden. Achtung: Ihre Ansprüche verjähren jeweils drei Jahre nach ihrer Entstehung – Eile ist geboten. Jedenfalls wer wegen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung kein Kostenrisiko trägt, sollte unbedingt zeitnah aktiv werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
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•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
•Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Voraussetzungen für Schadensersatz bei Mobbing.Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Wann ein Fall des so genannten Mobbings vorliegt und wann dem gemobbten Arbeitnehmer materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche zustehen, entschied das Landgericht Erfurt in einem Urteil vom 17.11.2010 (Aktenzeichen: 3 O 1157/10). Das Landgericht Erfurt stellte dort zu den Voraussetzungen des Mobbings folgenden Leitsatz auf:
"Mobbing und ...
Wann ein Fall des so genannten Mobbings vorliegt und wann dem gemobbten Arbeitnehmer materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche zustehen, entschied das Landgericht Erfurt in einem Urteil vom 17.11.2010 (Aktenzeichen: 3 O 1157/10). Das Landgericht Erfurt stellte dort zu den Voraussetzungen des Mobbings folgenden Leitsatz auf:
"Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen. Einzelne Handlungen und Maßnahmen sowie Verhaltensweisen begründen dagegen auch bei nachteiligen Folgen keinen Mobbingvorwurf. Erforderlich für die Annahme von Mobbing ist daher ein Fortsetzungszusammenhang."
Der Schädiger – beim Mobbing der Kollege und beim Bossing der Vorgesetzte – muss demnach nachweisbar den Vorsatz haben, durch Anfeindungen, Schikane und Diskriminierungen den Arbeitnehmer auch in Zukunft schädigen zu wollen. Nach einem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 10.6.2004 (Aktenzeichen: 1 Sa 148/01) fehlt es etwa daran, wenn der Arbeitgeber in einer einmaligen Konfliktsituation mit einem nicht mehr sozial adäquaten Exzess reagiert. In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einer emotionsgeladenen Konfliktsituation von seinen Arbeitsleistungen freigestellt und auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt. Wegen fehlenden Fortsetzungszusammenhangs verneinte das Gericht einen Schadensersatzanspruch wegen Mobbings.
Tipps für Arbeitnehmer: Wenn Sie im Unternehmen gemobbt werden, sollten Sie frühzeitig aktiv werden, damit es gar nicht erst zu einer Kündigung kommt. Dokumentieren Sie die Mobbinghandlungen so genau wie möglich. Das geschieht am besten mithilfe eines Mobbingtagebuchs. Notiert werden sollte, wer etwas getan oder gesagt hat, wann und wo dies geschehen ist und wer dabei Zeuge war. Mit dem Mobbingprotokoll kann später vor dem Arbeitsgericht ein aussagekräftiger Vortrag gehalten werden.
Tipps für Arbeitgeber: Sollten Sie im Unternehmen bemerken, dass ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer mobbt, sprechen Sie mit der Person darüber und mahnen Sie diesen gegebenenfalls ab. Bei wiederholtem Vergehen könnten Sie diesen Mitarbeiter kündigen, damit der gemobbte Mitarbeiter nicht mehr zu leiden hat und das Betriebsklima wieder hergestellt werden kann. Wenn Sie das Mobbing dulden, kann der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen Schmerzensgeld verlangen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
4.10.2011
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Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
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Massenentlassungen: Rechte der betroffenen ArbeitnehmerFachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete kürzlich über eine extreme wirtschaftliche Schieflage bekannter Firmen der Solarindustrie, wie zum Beispiel Q-Cells, Phoenix Solar und Solon. Bei dem vormals weltweit größten Hersteller von Solaranlagen, Q-Cells, ist ein wahrer Kahlschlag von Arbeitsplätzen zu befürchten. Dem Spiegel zufolge sind 4 ...
Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete kürzlich über eine extreme wirtschaftliche Schieflage bekannter Firmen der Solarindustrie, wie zum Beispiel Q-Cells, Phoenix Solar und Solon. Bei dem vormals weltweit größten Hersteller von Solaranlagen, Q-Cells, ist ein wahrer Kahlschlag von Arbeitsplätzen zu befürchten. Dem Spiegel zufolge sind dort rund 3000 Arbeitsplätze vom Abbau betroffen.
Was ist einem von einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Entlassungswelle betroffenen Arbeitnehmer zu raten? Soll der betroffene Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen? Macht dies auch dann Sinn, wenn ein Sozialplan ausgehandelt wurde, der für die betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht?
Mein Rat als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in ähnlichen Situationen fast immer, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich finanziell für den gekündigten Arbeitnehmer fast immer. Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich, im Rahmen dessen der Arbeitgeber sich mit dem Arbeitnehmer auf eine Abfindungssumme einigt. Die in den Sozialplänen angebotenen Abfindungen sind meist spürbar niedriger, als die Abfindungssumme, die sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erreichen lässt.
Weitere Vorteile einer Kündigungsschutzklage: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich endgültig auf eine Abfindungssumme einigen. Der Arbeitnehmer muss sich nicht nachträglich über die Abfindungshöhe mit dem Arbeitgeber streiten. Praktisch bedeutsam: Der Arbeitnehmer erhält einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel, der ihm mit möglichst hoher Sicherheit garantiert, dass er die versprochen Abfindungssumme tatsächlich erhält. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs lassen sich zahlreiche andere Ansprüche des Arbeitnehmers mit Regeln. Diese sind etwa Ansprüche auf Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Arbeitszeugnis, Freistellung etc.
Ein gekündigter Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Wer nicht klagt, muss auf die Auszahlung einer im Sozialplan vereinbarten Abfindung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten. Wenn der Arbeitgeber dann nicht oder nicht die gesamte Abfindung zahlt, muss er auf Zahlung klagen. Im Vergleich zu einer Kündigungsschutzklage, im Rahmen dessen der Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel binnen weniger Wochen erhalten kann, dauert es dann entsprechend lange bis der Arbeitnehmer sein Geld erhält, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt. Nicht selten ist die von der Massenentlassung betroffene Firma dann bereits insolvent. Der Arbeitnehmer geht leer aus.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.
Berlin, 04.11.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
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Facebook und Arbeitsrecht.Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat die Transparenz von Facebook in der Praxis?
Der Spiegel veröffentlichte in seiner Ausgabe vom 24.10.2011 ein Interview mit einem hochrangigen Facebook-Manager. Darin macht der Facebook-Manager deutlich, dass Facebook „vollständig transparent“ für seine User sein will. Arbeitsrechtlich gesehen in ...
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat die Transparenz von Facebook in der Praxis?
Der Spiegel veröffentlichte in seiner Ausgabe vom 24.10.2011 ein Interview mit einem hochrangigen Facebook-Manager. Darin macht der Facebook-Manager deutlich, dass Facebook „vollständig transparent“ für seine User sein will. Arbeitsrechtlich gesehen birgt eine Situation der vollständigen Transparenz gewisse gefahren.
Zwei Fragen stellen sich in der Praxis häufig beim Thema Facebook und Arbeitsrecht:
1.: Was, wenn der Chef oder Kollegen negative Einträge des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber auf Facebook finden?
2.: Für ausgiebige Nutzer von Facebook stellt sich oft auch folgende Frage: Was ist die arbeitsrechtliche Konsequenz, wenn jemand Facebook (zu oft) während der Arbeitszeit nutzt?
Zu 1.: Es ist äußerst riskant, sich über den Chef oder über Kollegen auf öffentlich zugänglichen Internetseiten von Facebook zu äußern. Sollte herauskommen, dass der Arbeitnehmer seinen Chef „blöd“ oder „fies“ findet, wird dies in aller Regel zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung oder im Widerholungsfall zur Kündigung) führen. Selbst zu einem vertrauten Kollegen sollte man besser nichts Negatives über den Arbeitgeber via Facebook sagen. Man weiß nie, ob man sich später mit dem Kollegen zerstreitet und er dem Arbeitgeber die Korrespondenz zuspielt. Es ist zwar strittig, ob eine negative Äußerung, die nur zwischen Kollegen geäußert wird, von der der Arbeitgeber im Nachhinein erfährt, einen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten darstellt. Das Arbeitsverhältnis wird hierdurch jedenfalls erheblich belastet.
Technisches Unwissen kann das Arbeitsverhältnis auch gefährden. Falls der User von Facebook versehentlich eine Nachricht, die eigentlich nur für einen anderen Nutzer gemeint war, postet (also für alle Internetuser des Facebook-Profils sichtbar macht), dann ist die negative Äußerung öffentlich und damit in der Regel ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die eine Abmahnung oder im Widerholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen können.
Zu 2.: Wer sich während der Arbeitszeit um sein Profil auf Facebook kümmert oder mit Freunden Nachrichten austauscht, riskiert ebenfalls in der Regel eine Abmahnung und im Widerholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vor allem, wenn – wie meistens – der Arbeitsvertrag die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit untersagt, verstößt man gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn man während der Arbeitszeit Zeit mit Facebook verbringt.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Am besten ist es, sich auf Facebook oder auf Chat-Foren etc. gar nicht über den Arbeitgeber zu äußern. Selbst positiv gemeinte Äußerungen können – aus dem Kontext gerissen – vom Arbeitgeber missverstanden werden. Zur privaten Internetnutzung: Selbst wenn sie gestattet ist, sollten Sie es hierbei nicht übertreiben. Insbesondere wenn die Nutzung während der Arbeitszeit passiert, riskieren Sie andernfalls eine Abmahnung und im Wiederholungs- oder im Extremfall auch eine (fristlose) Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Es ist auch schon vorgekommen, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer, die sie loswerden wollten, hier bewusst in eine Falle gelockt haben, indem sie die private Nutzung des Internets zunächst tolerierten und dann plötzlich deswegen kündigten.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sie sollten sich sehr genau überlegen, ob Sie die private Internetnutzung überhaupt gestatten. Ich empfehle bereits im Arbeitsvertrag eine private Internetnutzung zu verbieten, oder jedenfalls auf dringende Fälle zu beschränken. Andernfalls kann es passieren, dass sie in rechtliche Schwierigkeiten geraten, wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter zum Beispiel in Krankheitsfällen auf den PC eines Mitarbeiters zugreifen müssen, auf dem sich auch private Inhalte (E-Mails etc.) befinden. Vor Gericht können auf diese Weise erlangte Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
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•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
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Fachseminar: Vertragsgestaltung und Genehmigungsverfahren bei Windkraftprojekten
Berlin, 25. Januar 2012: Wie man Herausforderungen bei Genehmigungsverfahren von Windkraftprojekten meistert und Verträge rechtssicher aufsetzt, erfahren Teilnehmer beim Fachseminar "Vertragsgestaltung und Genehmigungsverfahren bei Windkraftprojekten" am 30. März 2012 in Hamburg. Das Seminar wurde von Doebler PR Agentur für Kommunikation und in & ...
Berlin, 25. Januar 2012: Wie man Herausforderungen bei Genehmigungsverfahren von Windkraftprojekten meistert und Verträge rechtssicher aufsetzt, erfahren Teilnehmer beim Fachseminar "Vertragsgestaltung und Genehmigungsverfahren bei Windkraftprojekten" am 30. März 2012 in Hamburg. Das Seminar wurde von Doebler PR Agentur für Kommunikation und Politik in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Frau Dr. Margarete Spiecker der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner, Regensburg, entwickelt.
Frau Dr. Spiecker ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht sowie Anwalt-Mediatorin (DAA). Ihre Schwerpunkte liegen im Verwaltungsrecht, Umweltrecht, im privaten Bau- und Architektenrecht, Energierecht und Immissionsschutzrecht. Im Seminar erläutert Dr. Spiecker vertragsgestalterische Fragen zum Standortgrundstück, Grundstückseigentum und Grundstückssicherung, AGB und Individualvereinbarungen sowie Fragen zu planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Ferner geht es um Wartungsverträge, Ansprüche wegen Verletzungen von Beratungs- und Hinweispflichten, Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Maschinenbruchversicherungen. Zudem geht die Seminarleiterin auf die besonderen Fragen der jeweiligen Seminarteilnehmenden ein, um einen möglichst hohen Lerneffekt zu gewährleisten.
Diese Fachveranstaltung richtet sich an Fach- und Führungskräfte der Rechtsabteilung, des Business Developments, die Geschäftsführung von Firmen, die sich auf regenerative Technologien wie die Windkraft fokussieren. Des Weiteren werden Projektentwicklungsverantwortliche aus der Windenergieindustrie, Energieversorgungsunternehmen (EVU), Windparkbetreiber, Anlagenbetreiber und -hersteller, Banken, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzdienstleister, Projektentwicklungsgesellschaften, Ingenieurbüros, Consultingunternehmen als auch Private Equity Firmen eingeladen.
Weitere Informationen zum Programm des Seminars sowie das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage: http://www.doebler-pr.de/downloads/Genehmigungsverfahren_und_Vertragsgestaltung_Wind_Hamburg.pdf
Veranstaltungstermin: 30. März 2012 in Hamburg
Pressekontakt:
Christine Döbler
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Inhaberin Christine Döbler
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Tel.: ++49(0) 30 6220 4690
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Vom Burn-Out zum Bore-Out.Über die Folgen von Zivilisationsleiden im Arbeitsrecht.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass eine französische Beamtin wegen Langeweile im Büro einen sogenannten Bore-Out erlitten hat. Scheinbar kann auch Unterforderung zu psychischen Leiden – wie bei einem Burn-Out ...
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass eine französische Beamtin wegen Langeweile im Büro einen sogenannten Bore-Out erlitten hat. Scheinbar kann auch Unterforderung zu psychischen Leiden – wie bei einem Burn-Out – führen. Medienberichten zufolge ist psychisches Leiden derzeit der statistisch gesehen am stärksten wachsende Grund für krankheitsbedingte Ausfälle am Arbeitsplatz. Oft stellen psychische Leiden auch den Grund dar, weswegen körperliche Leiden – wie etwa eine der Volkskrankheiten Nr. 1, das Rückenleiden – entstehen.
Der Arbeitnehmer muss sich aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer Krankheit schonen und sofort zum Arzt gehen. Häufen sich Krankheitstage am Montag oder Freitag, gerät ein Arbeitnehmer aber schnell in Verdacht, die Arbeitsunfähigkeit nur vorzutäuschen. Dies ist für den Arbeitnehmer regelmäßig eine sehr gefährliche Situation. Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Mitarbeitern wird der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen müssen, gegen die kaum etwas zu unternehmen ist.
In größeren Betrieben ist die Lage für den Arbeitgeber schwieriger. Krankfeiern lässt sich schwer beweisen. Selbst wenn der Arbeitgeber Zeugen hat, die den Arbeitnehmer beim Einkaufen getroffen haben, heißt das noch nicht, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig war. Im Übrigen hat der Arbeitnehmer nur alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögert. Ein Spaziergang an der frischen Luft kann je nach Erkrankung sogar förderlich sein. Solches Verhalten taugt daher als Kündigungsgrund nicht.
Spricht der Arbeitgeber in dieser Situation gleichwohl eine Kündigung aus, muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen. Stellt das Gericht nämlich fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Um dies zu umgehen, bieten die Arbeitgeber lieber hohe Abfindungen an. Der Arbeitgeber kauft sich quasi von seiner Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung frei.
Als „Faustformel“ für die Abfindungshöhe gilt ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Mit Verhandlungsgeschick ist auch eine weitaus höhere Abfindungssumme möglich.
Das Prozedere bis zum Vergleichsabschluss und zur Vereinbarung über die endgültige Abfindungssumme lässt sich am besten mit dem Wort „Verhandlungspoker“ beschreiben.
Arbeitnehmertipp vom Fachanwalt: Um eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen, sollte man sich daher an professionelle Pokerspieler, z.B. Fachanwälte für Arbeitsrecht, wenden. Dies muss unverzüglich, nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, geschehen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf eine mögliche Abfindung ist vertan.
Arbeitgebertipp vom Fachanwalt: Vor Ausspruch einer Kündigung sollten Arbeitgeber sich beraten lassen. Wer den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer „blau macht“, sollte daran denken, dass dies vor Gericht auch bewiesen werden muss. Manchmal lohnt es sich hier, ein Detektivbüro zu beauftragen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
4.10.2011
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