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Rechtsanwalt hilft bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts
Nach einer Trennung verbleibt das Kind meist bei einem Elternteil. Grundsätzlich steht dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Ausnahmen gibt es hier nur dann, wenn der Umgang nicht dem Wohle des Kindes entspricht. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. In erster Linie ist diese als eigenes Recht des Kindes zu verstehen. das ...
Nach einer Trennung verbleibt das Kind meist bei einem Elternteil. Grundsätzlich steht dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Ausnahmen gibt es hier nur dann, wenn der Umgang nicht dem Wohle des Kindes entspricht. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. In erster Linie ist diese als eigenes Recht des Kindes zu verstehen. Eine Regelung für das Umgangsrecht zu treffen kann im Rahmen der Scheidungsauseinandersetzung Teil einer anwaltlichen Beratung sein. Über das Umgangsrecht informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
Recht des Kindes auf beide Elternteile
Nach einer Trennung erhält meist ein Elternteil das Sorgerecht. Der andere erhält mit dem Umgangsrecht eine Besuchsmöglichkeit. Dies liegt im Interesse des Kindes, das ein Recht darauf hat, zu beiden Elternteilen eine stabile Beziehung zu unterhalten. Das Umgangsrecht kann Besuche so regeln, dass der andere Elternteil das Kind an bestimmten Tagen und Zeiten besuchen und zu sich nehmen darf. Auch Dritte wie Großeltern, Lebenspartner oder Geschwister können nach § 1666 BG Umgangsrecht erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Personen längere Zeit mit dem Kind in Gemeinschaft leben und festgestellt wird, dass der Umgang zum Wohl des Kindes beiträgt.
Rechtsanwaltliche Beratung beugt Streitigkeiten vor
Nicht selten entsteht nach einer Trennung Streit über das Sorgerecht und das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder. Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann eine rechtsanwaltliche Beratung, die alle Beteiligten zusammenbringt, unterstützend eingreifen. Denn so lassen sich verlässliche Verabredungen für beide Seiten treffen, ohne dass Auseinandersetzungen entstehen. Außerdem hilft eine Rechtsberatung, die Möglichkeiten des Besuchsrechtes voll ausschöpfen zu können und eine Regelung im Sinne des Kindes zu treffen.
Für ausführliche Informationen zum Umgangsrecht stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen
Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae@dobiasch-richter.de
Homepage: www.dobiasch-richter.de
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter Dobiasch,Alexander Marktstraße 8 18528 Bergen auf Rügen http://www.dobiasch-richter.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Erbschaftsangelegenheiten – vorzeitige Planung mithilfe eines Rechtsanwaltes sichert ab
Vermögenswerte, die man sich im Laufe des Lebens erarbeitet hat, möchte man naturgemäß an diejenigen vererben, zu denen man zu Lebzeiten ein inniges Verhältnis hatte. Die Vorstellung, dass sich alles wie von allein regelt, erweist sich häufig als Irrtum. Wenn im Vorfeld keine Regelungen getroffen wurden, ist ein Todesfall dann häufig von und ...
Vermögenswerte, die man sich im Laufe des Lebens erarbeitet hat, möchte man naturgemäß an diejenigen vererben, zu denen man zu Lebzeiten ein inniges Verhältnis hatte. Die Vorstellung, dass sich alles wie von allein regelt, erweist sich häufig als Irrtum. Wenn im Vorfeld keine Regelungen getroffen wurden, ist ein Todesfall dann häufig Auslöser von Unstimmigkeiten und Familienstreit. Wer also sichergehen will, dass der Nachlass möglichst ohne Streitigkeiten abgewickelt wird, sollte diesen rechtzeitig regeln. Weshalb dies empfehlenswert ist, erklären die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München jederzeit zur Verfügung.
Den Letzten Willen frühzeitig planen
Das spätere Schicksal kann man nicht planen – die Verwaltung des eigenen Vermögens dagegen nie früh genug. Das Erbrecht gehört zu den umfangreichsten Bereichen im Rechtswesen. Wer sich frühzeitig um seinen Nachlass sorgt, kann das Vererben nach seinen Wünschen gestalten. Wer keine durchdachte letztwillige Verfügung trifft, verschafft seinen Hinterbliebenen oft genug ein gewaltiges Streitpotenzial, Vermögensverlust, vermeidbare Erbschaftsteuerlast und nicht selten auch eine ungerechte Vermögensverteilung. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Eintritt eines Erbfalls sichert die Nachfolgeplanung und die Testamentsgestaltung. Dabei werden Lösungen, die die individuelle Lebensplanung umsetzen und gleichzeitig Erbschafts- und Schenkungsteuern optimieren, ermittelt. Sämtliche Aspekte wie Pflichtteile und deren Beschränkung oder Aussetzung, Verfügungen und Auflagen in Verbindung mit dem Erbe werden berücksichtigt. Das Erbrecht ist ein sehr sensibles Rechtsgebiet das gleichermaßen ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz und Einfühlungsvermögen erfordert. Mit einer vorausschauenden Planung sicher man sich und seine Angehörigen zuverlässig ab.
Regelungen für den Erbnachlass sollten insbesondere bei folgenden Gegebenheiten getroffen werden:
- wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll
- wenn man bestimmte Personen vom Erbe ausschließen möchte
- bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften
- bei Familien mit Kindern
- wenn nicht eheliche Kinder vorhanden sind
- bei Vermögenden und Immobilienbesitzern
- bei sogenannten Patchwork-Familien
- wenn die Erben verschuldet sind
Für ausführliche Informationen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Professionelles Verhalten nach einem Verkehrsunfall
Auf den Straßen kommt es täglich zu vielen Verkehrsunfällen. Trotz der emotionalen Ausnahmesituation sollten Sie sich bemühen, Ruhe zu bewahren und überlegt zu handeln. Wie das funktioniert und wie Sie richtig reagieren, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
Unfallstelle sichern und Erste ...
Auf den Straßen kommt es täglich zu vielen Verkehrsunfällen. Trotz der emotionalen Ausnahmesituation sollten Sie sich bemühen, Ruhe zu bewahren und überlegt zu handeln. Wie das funktioniert und wie Sie richtig reagieren, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
Unfallstelle sichern und Erste Hilfe leisten
Zunächst sollten Sie die Unfallstelle absichern, damit andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt werden und keine weiteren Unfälle zu befürchten sind. Gibt es Personenschaden, ist es wichtig, den Rettungswagen zu alarmieren und Erste Hilfe zu leisten. Sind die Schäden geringfügig, ist es ratsam zur Seite zu fahren, um den Verkehrsfluss nicht unnötig zu behindern. Normalerweise wird die Polizei nur bei Personen- oder höheren Sachschäden gerufen. Wenn sich die Parteien allerdings nicht einigen können, die Schuldfrage unklar ist oder Fahrerflucht vorliegt, kann auch in diesen Fällen Unterstützung durch die Polizei angefordert werden.
Daten aufnehmen
Wichtig ist es, die notwendigen Daten aufzunehmen, sodass sich die Schadenregulierung später einfacher gestaltet. Hierfür eignet sich ein Formular des europäischen Unfallberichtes, das in jedem Fahrzeug mitgeführt werden sollte. Dieses wird von allen Beteiligten ausgefüllt und unterzeichnet. Hier steht unter anderem die Adresse, Rufnummer und Versicherungsgesellschaft. So ist sichergestellt, dass nichts Wichtiges vergessen wurde und die spätere Schadensabwicklung beschleunigt wird. Wenn Sie sich im Recht sehen, äußern Sie kein Schuldgeständnis und unterschreiben Sie nichts. Ratsam ist es außerdem, eine Skizze vom Unfallhergang zu zeichnen. Am Unfallbericht ist meist auch Platz für eine Unfallskizze. Auch Fotos vom Unfallort können später die Beweisführung erleichtern. Nach dem Unfall sollten Sie die Kfz-Versicherung in Kenntnis setzen, um keine Ansprüche zu verlieren. Meist haben Autoversicherungen kostenlose Hotlines für Schadensmeldungen eingerichtet.
Mit einem Rechtsanwalt auf Nummer sicher
Um eine optimale Schadensregulierung zu erreichen und Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sofort nach dem Unfallereignis einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung beauftragen. Nur dieser vertritt alle Interessen zu Ihren Gunsten und kann eine rechtskundige Beratung erteilen. Auch wenn die gegnerische Versicherung davon überzeugen möchte, dass die Regulierung ohne einen Anwalt unbürokratischer und zügiger abläuft, ist davon abzuraten. Möglicherweise machen Sie unwissend Fehler, die sich bei der Schadenregulierung nachteilig auswirken können. Zudem handelt eine Versicherung stets im Interesse des eigenen Versicherten und nicht nach dem des Geschädigten.
Für ausführliche Informationen zum richtigen Verhalten bei einem Verkehrsunfall stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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ARD-Film ‚Bis Nichts mehr bleibt’ zum Thema ScientologyDer Film „Bis nichts mehr bleibt“ ist zum einen eine öffentliche Diskriminierung der Angehörigen der Scientology-Religion und enthält zum anderen zahllose, faktisch unwahre Informationen
Ende Februar wurde der genannte ARD-Film als Wiederholung ausgestrahlt. Die Scientology Kirche geht auf scientology-fakten.de eingehend auf die inhaltlichen Fehler, Verdrehungen und Unwahrheiten des ARD-Films genauer ein.
Gerne möchte die ARD mit ihrem Film glauben machen, dass dies eine authentische Geschichte sei und damit die öffentlich ...
Ende Februar wurde der genannte ARD-Film als Wiederholung ausgestrahlt. Die Scientology Kirche geht auf scientology-fakten.de eingehend auf die inhaltlichen Fehler, Verdrehungen und Unwahrheiten des ARD-Films genauer ein.
Gerne möchte die ARD mit ihrem Film glauben machen, dass dies eine authentische Geschichte sei und damit die Scientology-Kirche öffentlich diskriminieren. Mit der Wirklichkeit hat der Film allerdings wenig zu tun. Bereits vor 2 Jahren hatte die Scientology Kirche eine filmisch dokumentierte Gegendarstellung veröffentlicht, die bisher auf dem Internet über eine Million Besucher hatte. Darin wird mittels Dokumenten, Interviews und Hintergrundinformationen aufgezeigt, was die wirklichen Begebenheiten der Story waren, auf der angeblich der Film basieren soll und wie diese im Fernsehfilm in ihr Gegenteil verkehrt werden.
Der Film ist auf dem Scientology Kanal auf You Tube unter
scientology-fakten.de/bis-nichts-mehr-bleibt-film-scientology zu sehen. Die Scientology Kirche hat die unwahren Informationen des Fernsehfilms im Detail zusammengefasst und dokumentiert.
Obwohl der ARD-Film als „authentische Geschichte“ beworben wurde und erneut wird, fühlten sich die Filmemacher gleich zu Beginn im Vorspann des Films bemüßigt zu betonen, dass der Film eben „nicht den Anspruch erhebt, die Geschehnisse in jeder Hinsicht authentisch wiederzugeben“. Das einleitende Statement belegt, dass der Film ein Ergebnis der Phantasie und Dichtung seiner Macher ist, die sich darüber im Klaren sind, dass der Film ohne diesen Hinweis rechtlich nicht haltbar wäre. Wohl im Wissen um diese Abweichung von der Wahrheit hatte der Fernsehsender SWR Anfang 2010 aus Besorgnis um rechtliche Konsequenzen vor Ausstrahlung des Films gleich mehrere sog. „Schutzschriften“ bei einem Landgericht hinterlegen lassen, um eine gerichtliche Untersagung durch Betroffene zu verhindern. Darin hatte der Sender betont, dass es sich um eine FIKTIVE Geschichte handele, die unter die Freiheit der Kunst falle.
Das Diskriminierende an diesem ARD-Film ist, dass er absichtlich unwahre Klischees und Vorurteile gegen die Scientology Kirche und ihre Mitglieder bedient. Diese hatte sich die ehemalige Hamburger AGS-Leiterin Caberta ausgedacht. Sie war in der wahren Geschichte im Hintergrund als „beratende Dritte“ tätig und versuchte, durch einseitige Einflussnahme auf Jugendamt, amtlich bestellten Betreuer und mittels ihrer Kontakte zu Medien das Ergebnis eines Sorgerechtsverfahrens zu beeinflussen, um einen 16-jährigen Sohn gegen seinen Willen aus der Obhut seiner Mutter zu entfernen, nur weil diese Mitglied der Scientology Kirche ist. Bei der Mutter lebte dieser seit Jahren glücklich und ursprünglich im Einverständnis mit dem geschiedenen Vater, der regelmäßig Kontakt zu ihm hatte. Die Diskriminierung besteht darin, dass Frau Caberta allen Scientologen das Grundrecht auf Erziehung ihrer Kinder abspricht, so wie sie es in ihren begleitenden Film-Kommentaren im Jahre 2010 in den Medien getan hat.
Um diese Zielrichtung zu fördern, bedient sich der Fernsehfilm z.B. der von Frau Caberta verbreiteten Unwahrheit, eine in Dänemark befindliche Privatschule vermittele keinen normalen Unterrichtsstoff sondern diene zur Indoktrination der Scientologen-Kinder in die Scientology-Lehre.
In der Wirklichkeit basierte der Unterrichtsstoff dieser Schule auf dem Lehrplan des Landes Schleswig-Holstein. Zur Förderung der besagten Unwahrheit enthält der Film eine Szene, in der Schulkinder in einem Kellerraum bestimmte Übungen ausführen, die in ähnlicher Weise nur im Rahmen eines Kurses an der Akademie einer Scientology Kirche in der Regel von erwachsenen Mitgliedern zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und Gelassenheit im Umgang mit anderen Menschen durchgeführt werden. An der Privatschule hat es diese Übungen nie gegeben.
Wie die Vergangenheit wiederholt gezeigt hat, lassen sich mit unwahren Gerüchten und Klischees über das Thema Scientology hohe Zuschauer- und Leserquoten erreichen. Erst kürzlich kam heraus, wie so genannte „Sektenbeauftragte“ Scientology-Aussteiger unter Druck setzen, um erfundene Stories im Fernsehen zu bezeugen und nicht von der vorab abgesprochenen und vorgegebenen Marschroute abzuweichen.
Weitere Informationen zum ARD-Film:
http://www.scientology-fakten.de/scientology-film-bis-nichts-mehr-bleibt-ard-kritik-und-stellungnahme-der-scientology-kirche-deutschland.html
Weitere Informationen:
Pressedienst der Scientology Kirche Bayern e.V.
Ansprechpartner: Uta Eilzer
Beichstraße 12, 80802 München,
TEL. 089-38607-0, FAX. 089-38607-109
eMail: eilzer@skb-pressedienst.de
WEB: www.skb-pressedienst.de
Grundsätzlich geht es in der Scientology Religion um die spirituelle Erlösung des einzelnen Menschen. Ihr Ziel ist, dem Einzelnen zu helfen, sich und sein Leben von einer spirituellen Grundlage aus zu verstehen und ihn in die Lage zu versetzen, alles zu verbessern, was er aus verantwortlicher Sicht für alle Aspekte des Daseins als notwendig erachtet und in einer Weise, die er aus dieser Sicht als notwendig erachtet.
Die Scientology Kirche unterstützt und fördert international zahlreiche humanitäre Programme wie z.B. die Anti-Drogen Kampagne „Sag-NEIN-zu-Drogen – Sag-JA-zum-Leben“, die Menschenrechtsinitiative „Jugend für Menschenrechte“ , die Vereinigung „Der Weg zum Glücklichsein“ zur Wiederbelebung moralischer Werte oder die Bürgerkommission für Menschenrechte im Bereich der Psychiatrie zur Aufklärung über die Verbrechen in Psychiatrien, um jenen Menschen zu helfen, die des Schutzes der Menschenrechte am meisten bedürfen und zahlreiche andere die Allgemeinheit fördernde Initiativen.
Die erste Scientology Kirche wurde in den USA im Jahre 1954 von damaligen Anhängern der Scientology Religion gegründet. Stifter der „Dianetik“ und „Scientology-Religion“ ist L. Ron Hubbard. Mittlerweile gibt es über 9.080 Kirchen, Missionen und Gruppen in 165 Nationen, die insgesamt ca.10 Millionen Mitglieder weltweit betreuen.
Eilzer,Uta eilzer[at]skb-pressedienst.de
Erbschein – wann er notwendig ist
Wenn ein geliebter Angehöriger verstirbt, dann steht die Trauerbewältigung und die Organisation der Beerdigung an erster Stelle. Spätestens danach muss man sich jedoch, wenn man als Erbe benannte wurde, auch mit dieser Tatsache auseinandersetzen. Häufig stellen sich mit dem Erbfall Folgeprobleme ein und der Erbe ist zur Lösung dieser darauf den ...
Wenn ein geliebter Angehöriger verstirbt, dann steht die Trauerbewältigung und die Organisation der Beerdigung an erster Stelle. Spätestens danach muss man sich jedoch, wenn man als Erbe benannte wurde, auch mit dieser Tatsache auseinandersetzen. Häufig stellen sich mit dem Erbfall Folgeprobleme ein und der Erbe ist zur Lösung dieser darauf angewiesen, sein Erbrecht nachzuweisen. Über den Erbschein und seine Notwendigkeiten informieren die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen.
Worum es sich bei einem Erbschein handelt
Ein Erbschein dokumentiert die Erbenstellung. Wird der Erbschein vorgelegt, ist auf die Rechtmäßigkeit des Erbscheins Verlass (sog. "öffentlicher Glaube", vgl. § 2366 BGB). Es gibt unterschiedliche Arten des Erbscheins beispielsweise für einen Alleinerben oder ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein. Ein Erbschein ist dann nötig, wenn sich beispielsweise Grundstückseigentum im Nachlass befindet. Dann ist dem Grundbuchamt zur Grundbuchberichtigung in der Regel ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung vorzulegen. Auch wenn man bei einer Bank die Auszahlung von Sparbeträgen, eine Kontoumschreibung oder Ähnliches verlangt, wird man einen Erbschein vorlegen müssen. Ein Erbschein ist jedoch nicht in allen Fällen erforderlich. Aufgrund der Kosten sollte stets geprüft werden, ob ein Erbschein beantragt werden soll. Beispielsweise ist dieser grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt. In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich im Vorfeld durch einen Rechtsanwalt über die Notwendigkeit eines Erbscheines beraten zu lassen.
Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt
Der Erbschein ist beim örtlichen Nachlassgericht (§ 2353 BGB) zu beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dort muss man einen formlosen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Über die dabei vorzulegenden Unterlagen erläutert ein Rechtsanwalt.
Für ausführliche Informationen zum Erbschein stehen die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen gerne zur Verfügung.
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Wenn die Liebe geht – Ehevertrag sichert ab
Die Ehe soll ein Zusammenschluss aus Liebe und für immer sein. Nichtsdestotrotz können verschiedene Gründe zu einer Trennung führen. Viele Paare sind sich dessen bewusst und machen sich heutzutage bereits vor der Trauung Gedanken, wie man im Fall einer Trennung einen unangenehmen Rosenkrieg vermeiden kann. Ein Ehevertrag dient dazu, im zu und zu ...
Die Ehe soll ein Zusammenschluss aus Liebe und für immer sein. Nichtsdestotrotz können verschiedene Gründe zu einer Trennung führen. Viele Paare sind sich dessen bewusst und machen sich heutzutage bereits vor der Trauung Gedanken, wie man im Fall einer Trennung einen unangenehmen Rosenkrieg vermeiden kann. Ein Ehevertrag dient dazu, Streitigkeiten im Scheidungsfall zu vermeiden und Regelungen zu treffen. Was sich vertraglich festhalten lässt, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
Mögliche Regelungen
Um Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über die Aufteilung der Güter, Umfang und Bestehen von Unterhalts- und oder Versorgungsansprüchen beim Scheitern einer Ehe vorzubeugen, kann man in einem Ehevertrag Regelungen treffen. Ein zentraler Regelungsbereich betrifft die Zuordnung und Aufteilung des Vermögens. Ohne eine vertragliche Vereinbarung gilt für die Ehe die sogenannte gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Im Fall des Zugewinnausgleichs stellen die Eheleute ihre Anfangsvermögen, also das, was sie zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe mitbringen und ihre Endvermögen, also das, was sie zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung haben, gegenüber. Der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, ist der Zugewinn. Wird dagegen eine Gütertrennung durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart, gibt es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern. Das Vermögen beider Ehepartner bleibt strikt getrennt. Ebenso können in einem Ehevertrag spätere Unterhaltsansprüche bereits vorweg vertraglich geregelt werden. Auch Regelungen über Kontoverfügungen im Falle einer schweren Erkrankung eines Partners können mit einem Vertrag getroffen werden. Ein professioneller Ehevertrag berücksichtigt zudem die erbrechtlichen Auswirkungen sowie steuerliche Risiken. Die meisten Vereinbarungen in Eheverträgen müssen notariell beglaubigt werden, da sie nur dann rechtswirksam sind.
Regelmäßige Überprüfung
Ein Ehevertrag kann vor und nach Eingehen einer Ehe und selbst nach Trennung der Parteien geschlossen werden. Es ist ratsam, die im Vertrag getroffenen Regelungen in gewissen Abständen auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen. Insbesondere wenn sich private und wirtschaftliche Verhältnisse der Partner ergeben, müssen Änderungen vorgenommen werden.
Für ausführliche Informationen zum Ehevertrag stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Unterhaltszahlung – welche Einkünfte werden berücksichtigt
Der klassische Fall, in dem nach einer Scheidung Unterhalt gezahlt werden muss, betrifft gemeinsame Kinder. Derjenige, der sich nicht aktiv um die Erziehung und Versorgung seiner Kinder kümmert, hat einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Wie viel das ist, wird anhand der Höhe des eigenen Einkommens bestimmt. Welche Einkünfte zum Einkommen zu ...
Der klassische Fall, in dem nach einer Scheidung Unterhalt gezahlt werden muss, betrifft gemeinsame Kinder. Derjenige, der sich nicht aktiv um die Erziehung und Versorgung seiner Kinder kümmert, hat einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Wie viel das ist, wird anhand der Höhe des eigenen Einkommens bestimmt. Welche Einkünfte zum unterhaltsrelevanten Einkommen gehören, erklären die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen.
Alle Einkünfte aus dem Bruttoeinkommen werden einbezogen
Zur Feststellung des haushaltsrelevanten Einkommens sind alle Einkünfte als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. Dazu gehören Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, einmalige Leistungen sowie Abfindungen
- Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, wie z.B. freie Kost und Logis oder ein Dienstwagen, der auch privat genutzt wird
- Kapitaleinkünfte (Zinsen und Dividenden) Dazu zählen z.B. auch Zinseinkünfte aus dem Verkauf einer Immobilie
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Beteiligungen
- Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAFöG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente usw.)
- Steuerrückerstattungen, Steuervorteile aus Abschreibungen oder Steuerfreibeträgen. Die Steuervorteile sind nicht anzurechnen, wenn auf der anderen Seite Belastungen entgegenstehen.
- Einkünfte aus Unfall- und Versorgungsrenten
Für ausführliche Informationen zur Unterhaltsbrechung stehen die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen gerne zur Verfügung.
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Die Form eines Arbeitszeugnisses
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen, hat der Arbeitgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Welche äußeren Kritierien ein Arbeitszeugnis folgen muss, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter.
Wofür benötigt man ein Arbeitszeugnis?
Das Arbeitszeugnis erfüllt eine wichtige ...
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen, hat der Arbeitgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Welche äußeren Kritierien ein Arbeitszeugnis folgen muss, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter.
Wofür benötigt man ein Arbeitszeugnis?
Das Arbeitszeugnis erfüllt eine wichtige Funktion. Hier werden die beruflichen Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers festgehalten. So wird das Arbeitszeugnis zu einem wichtigen Aspekt bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Es stellt also eine wichtige Referenz für den Arbeitnehmer dar und sollte aus diesem Grund den formalen Ansprüchen genügen.
Gestaltung eines Arbeitszeugnisses
Folgenden äußeren Kriterien sollte das Arbeitszeugnis entsprechen:
- Das Arbeitszeugnis sollte auf sauberem und ordentlichem Geschäftspapier im Format DIN A 4 ausgestellt sein
- Kopien sind zulässig, wenn sie im original unterschrieben sind
- Damit das Zeugnis in einen Umschlag passt, ist es erlaubt, es zu falten. Bei einer erstellten Kopie dürfen die Faltungen jedoch nicht sichtbar sein
- Streichungen, Ausbesserungen, Flecken sowie andere Merkmale dürfen nicht vorhanden sein
- Unterstreichungen, Kursivschrift, Setzungen in Anführungsstrichen sowie Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder Fragezeichen(?) sind nicht zulässig
Persönliches
Eingangs ist der Arbeitnehmer mit Vor- und Familiennamen zu nennen. Eine Unterscheidung zwischen Herr und Frau muss auch gegeben sein. Geburtsdatum und Adresse können ebenfalls aufgeführt werden, wenn dies vom Arbeitnehmer gewünscht ist. Weitere mögliche Angaben sind Berufszeichnungen und erworbene Titel
Ausstellungsdatum
Das Arbeitszeugnis muss mit dem Datum versehen werden, an dem es ausgestellt worden ist. Eine nachträgliche Umdatierung ist nicht erlaubt.
Unterschrift des Arbeitgebers
das Arbeitszeugnis muss eine handschriftliche Unterschrift tragen. Diese muss nicht zwangsläufig vom Chef sein. Unterschriften von bevollmächtigten Personen im Betrieb sind ebenso zulässig. Dies muss jedoch gekennzeichnet werden. Zum Beispiel durch Kürzel wie i.A (im Auftrag).
Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen steht ihren Mandanten für Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis jederzeit gerne zur Verfügung.
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EGMR stärkt die Rechte leiblicher Väter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkte durch ein kürzliches Urteil die Rechte von möglichen biologischen Vätern im Umgang mit deren Kindern. Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter informieren Sie über die Hintergründe des Urteils.
Grundlage des Rechtsspruchs
Zugrunde liegt ein Fall, in dem ein der ...
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkte durch ein kürzliches Urteil die Rechte von möglichen biologischen Vätern im Umgang mit deren Kindern. Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter informieren Sie über die Hintergründe des Urteils.
Grundlage des Rechtsspruchs
Zugrunde liegt ein Fall, in dem ein 53-Jähriger der Umgang mit seinem möglichen Sohn durch die Mutter und deutschen Gerichten verwehrt wurde.
Die Mutter des Kindes hatte eine Beziehung zum Kläger aufrechterhalten, sich jedoch während der Schwangerschaft von ihm getrennt und kehrte zurück zu ihrem Ehemann. Der Kläger durfte das Kind nicht sehen, hatte jedoch bereits vor Geburt des Kindes die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkannt. Als rechtlicher Vater ist jedoch der Ehemann der Mutter festgelegt worden.
Rechtliche Schritte blieben bis dahin wirkungslos, denn das Ehepaar lehnte einen Vaterschaftstest im Interesse der Familie ab und das Bundesverfassungsgericht wies entsprechende Anträge des möglichen Vaters zurück. Laut Ansicht des BVerfG bestände lediglich ein Anspruch, wenn dieser zumindest eine gewisse Zeit lang tatsächlich die Verantwortung für das Kind getragen hätte.
Europäische Menschenrechtskonvention ermöglicht Schmerzensgeld
Laut Auffassung des Straßburger Richters hätten die zuständigen Gerichte die Hintergründe des Falls gründlicher prüfen müssen. Der Umstand, dass eine biologische Vaterschaft nicht nachgewiesen worden ist und keine familiäre Bindung mit dem Kind aufgebaut werden konnte, sei dem Kläger nicht anzulasten.
Der mögliche Vater hat bereits vor Geburt des Kindes Interesse an der Mutter und dem Kind deutlich gemacht, in dem er die Mutter zu verschiedenen ärztlichen Untersuchungen begleitete und die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt hatte. Diese Handlungen fallen nach Ansicht des EGMR in den Geltungsbereich des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hätte überprüft werden müssen, ob der Umgang des möglichen Vaters im Interesse des Kindes gewesen wäre. Durch das Versäumnis der zuständigen Gerichte liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens vor, welches in der europäischen Menschenrechtskonvention verwurzelt ist.
So wurde Deutschland dazu verurteilt, dem möglichen Vater ein Schmerzensgeld in der Höhe von 5.000,00 Euro zu zahlen.
Für nähere Informationen zu diesem Urteil stehen Ihnen die
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Die elterliche Sorge für Väter nichtehelicher Kinder
Am 14.07.2011 befand das Bundesverfassungsgericht die seit dem Jahr 2008 gültige Anrechnungspraxis des Kindergeldes auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt für verfassungskonform (BVR 932/10). Über das Urteil Deutschlands höchster Rechtsinstanz informieren die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter.
Das beide für ...
Am 14.07.2011 befand das Bundesverfassungsgericht die seit dem Jahr 2008 gültige Anrechnungspraxis des Kindergeldes auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt für verfassungskonform (BVR 932/10). Über das Urteil Deutschlands höchster Rechtsinstanz informieren die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter.
Das Familienrecht verpflichtet beide Elternteile, für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufzukommen. Wird eine Ehe geschieden, bedeutet dies meist, dass ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Kindesbetreuung nachkommt, während der andere Barunterhalt zahlt. Der Anspruch auf Kindergeld kommt den Eltern jeweils zur Hälfte zu. Seine Auszahlung erfolgt aus verwaltungstechnischen Gründen jedoch nur an einen Elternteil, in der Regel den Kinder betreuenden.
Bevor die große Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 in Kraft trat, wurde das ausgezahlte Kindergeld gegen den Barunterhalt aufgerechnet. Standen die Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt nebeneinander bestimmte sich die Leistungshöhe an den ehemaligen Ehepartner aus dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, das um den Tabellenwert des Kindesunterhalts reduziert wurde. Da der Tabellenwert den Kindergeldanteil des Unterhaltspflichtigen beinhaltet, erhielt dieser über einen reduzierten Ehegattenunterhalt seinen Kindergeldanteil zu eigenen Verwendung zurück.
Mit der Reform des Unterhaltsrechts änderten sich wesentliche Bestimmungen zum Kindergeld. Die neue Fassung des § 1612b BGB sieht ausdrücklich vor, dass das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfes des Kindes verwendet wird. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Kindesbetreuung, muss es hierfür in halber Höhe, ansonsten in vollem Umfang genutzt werden.
Aufgrund der neuen Bestimmungen gehört das Kindergeld nicht mehr zum Einkommen der Elternteile, sondern gilt als Kindeseinkommen. Für die Berechnung nachehelicher Unterhaltsansprüche bedeutet dies, dass der Zahlwert des Kindesunterhaltes, nicht sein Tabellenwert, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen wird. Im Ergebnis steigt der Ehegattenunterhalt so um den Anteil des Unterhaltspflichtigen am Kindergeld.
Gegen die neue Berechnungsmethode erhob ein Unterhaltsverpflichteter Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Er sah die verfassungsgemäße Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt verletzt. Durch die Neuberechnung würde er, im Gegensatz zur betreuenden ehemaligen Ehegattin, gezwungen, seinen Anteil am Kindergeld für die Zahlung des Ehegattenunterhalts zu verwenden.
Das Bundesverfassungsgericht wies seine Beschwerde ab. Die Verfassungsrichter betonten, der grundgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz würde durch die Neuregelung nicht verletzt, denn auch der kindesbetreuende Elternteil habe das Kindergeld für die Bedürfnisse des Kindes zu verwenden.
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