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Wann Haftet der Makler, wann der Auftraggeber für Angaben des Maklers gegenüber dem Käufer?Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
In einem Gespräch zwischen Kaufinteressenten und Makler wird naturgemäß viel über das Objekt geredet. Manchmal kommt es vor, dass ein Makler falsche Angaben über das Objekt – etwa über das Baujahr, die Wohnfläche oder zurückliegende Wasserschäden – macht. Dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet, der dem Käufer dadurch 4 ...
In einem Gespräch zwischen Kaufinteressenten und Makler wird naturgemäß viel über das Objekt geredet. Manchmal kommt es vor, dass ein Makler falsche Angaben über das Objekt – etwa über das Baujahr, die Wohnfläche oder zurückliegende Wasserschäden – macht. Dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet, der dem Käufer dadurch entsteht.
Um diese Frage zu beantworten, muss differenziert werden: Handelt es sich bei den Äußerungen um Werbemaßnahmen des Maklers oder um Äußerungen des Maklers im Rahmen von Vertragsverhandlungen, in denen er den Kunden – meist den Verkäufer – gegenüber dem Käufer vertritt?
Bei Werbemaßnahmen gilt: Der Makler haftet grundsätzlich für seine mündlichen Aussagen an den Käufer, mit denen er für den Kauf der Immobilie wirbt. Wenn der Makler vom Verkäufer mit Vertragsverhandlungen beauftragt wurde, haftet grundsätzlich auch der Verkäufer für die Falschaussagen des Maklers. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Makler Angaben ins Blaue oder bewusst falsche Angaben macht.
Wenn der Makler nur bei seinen Werbemaßnahmen unrichtige und ungeprüfte Aussagen macht, kommt nur eine Haftung des Maklers wegen schuldhafter Vertragsverletzung in Frage, nicht jedoch eine Haftung des Verkäufers.
Fachanwaltstipp Käufer: Stellen Sie sicher, dass der Makler vom Verkäufer zur Durchführung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist. Lassen Sie sich die schriftliche Vollmacht zeigen und in Kopie geben. Sonst ist die Überraschung am Ende groß, wenn Sie erfahren müssen, dass die Angaben des Maklers nur Werbemaßnahmen waren und der Verkäufer davon nichts wusste und dementsprechend nicht in die Haftung genommen werden kann, wenn die Angaben (etwa über die m² oder das Baujahr) nicht stimmen und der Wert des Objekts dadurch deutlich geringer ist.
Fachanwaltstipp Makler: Auch Sie sollten sich absichern und auf eine schriftliche Vollmacht durch Ihren Kunden bestehen. Die Angaben, die Ihr Kunde über das Objekt mitteilt, sollten Ihnen ebenfalls schriftlich mitgeteilt worden sein.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
17.11.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. (0201) 4532 00 40
Alles zum Immobilien-, Makler- und Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte beraten Käufer, Verkäufer bzw. Eigentümer, Makler, Mieter und Vermieter zu allen Fragen des Immobilienrechts, Maklerrechts, Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer:
•Beratung zu Immobilienkaufverträgen
•Entwurf von Immobilienkaufverträgen
•Vertragsverhandlungen beim Immobilienkauf
•Beratung zur Wirksamkeit von Haftungsausschlussklauseln
•Vorbereitung des Notartermins
•Vertretung in Notarterminen
•Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen wegen Mängelgewährleistung
•Selbständige Beweisverfahren
•Vertretung in allen Bereichen des Immobilienkaufrechtlichts vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Makler:
•Beratung zum Anspruch auf Maklercourtage
•Beratung zur Haftung wegen Angaben im Exposé
•Durchsetzung von Ansprüchen auf Maklercourtage
•Abwehr von Schadensersatzansprüchen
•Abwehr von Rückforderungsansprüchen bezogen auf die Maklercourtage
•Vertretung in allen Bereichen des Maklerrechts vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster, Lärmbelästigung, Tierhaltung etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Maklerhaftung: Zur Pflicht des Maklers, Angaben des Verkäufers zu überprüfen. Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Wenn der Makler falsche Angaben über die zum Verkauf angebotene Immobilie macht, stellt sich die Frage, wer für die Nachteile des Käufers haftet. Muss der Makler die vom Verkäufer bereitgestellten Informationen prüfen?
Das Landgericht Hamburg urteilte am 8.1.2010 (Aktenzeichen: 329 O 206/09), dass der Makler grundsätzlich keine Ermittlung ...
Wenn der Makler falsche Angaben über die zum Verkauf angebotene Immobilie macht, stellt sich die Frage, wer für die Nachteile des Käufers haftet. Muss der Makler die vom Verkäufer bereitgestellten Informationen prüfen?
Das Landgericht Hamburg urteilte am 8.1.2010 (Aktenzeichen: 329 O 206/09), dass der Makler grundsätzlich keine Ermittlung schuldet und grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen darf. Das Landgericht Hamburg bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zum Beispiel Entscheidung vom 18.1.2007, Aktenzeichen: III ZR 146/06).
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall war ein Makler nicht verpflichtet, die vom Verkäufer mitgeteilten Wohn- und Nutzflächen zu überprüfen. Nur wenn Angaben des Vermieters über die Wohnfläche oder andere Angaben über das Objekt ersichtlich unrichtig, unplausibel oder sonst bedenklich sind, könnte der Makler zur Überprüfung der vom Vermieter bereitgestellten Angaben verpflichtet sein. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kommt ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Makler wegen schuldhafter Pflichtverletzung infrage. Zum Beispiel ist es denkbar, dass der Makler Angaben überprüfen muss, wenn er etwa ein Gespräch des Verkäufers mitbekommt, in dem der Verkäufer die Unrichtigkeit der Wohnflächenangabe eingesteht.
Fachanwaltstipp Käufer: Die vom Makler mitgeteilten Informationen über das Objekt sollten schriftlich im Exposé niedergelegt sein. An mündliche Äußerungen des Maklers kann sich später oft nicht jeder genau erinnern.
Fachanwaltstipp Makler: Wenn Ihnen Informationen des Vermieters bedenklich vorkommen, sollten Sie diese Angaben auf Richtigkeit überprüfen.
17.11.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
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Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
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Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer:
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•Vertragsverhandlungen beim Immobilienkauf
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•Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen wegen Mängelgewährleistung
•Selbständige Beweisverfahren
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•Abwehr von Schadensersatzansprüchen
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster, Lärmbelästigung, Tierhaltung etc.)
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•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
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•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
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•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
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•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
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Maklerhaftung bei fehlender Bonitätsprüfung?Versäumt es ein Makler, einen Miet- oder Kaufinteressenten auf dessen Zahlungsfähigkeit zu prüfen, muss er unter Umständen für den Mietausfall oder Rückabwicklungskosten haften
Vermieter und Eigentümer können bei Zahlungsunfähigkeit von Mietern oder Käufern unter Umständen ihren Makler in Haftung nehmen, wenn dieser keine Bonitätsprüfung des Interessenten durchgeführt hat. Darauf weist die DEMDA Deutsche Mieter Datenbank KG hin und nimmt damit Bezug auf ein aktuelles Verfahren vor dem ...
Vermieter und Eigentümer können bei Zahlungsunfähigkeit von Mietern oder Käufern unter Umständen ihren Makler in Haftung nehmen, wenn dieser keine Bonitätsprüfung des Interessenten durchgeführt hat. Darauf weist die DEMDA Deutsche Mieter Datenbank KG hin und nimmt damit Bezug auf ein aktuelles Verfahren vor dem Landgericht Bremen. "Entscheidendes Kriterium für eine mögliche Haftung ist die konkrete Ausgestaltung des Maklerauftrages", erklärt DEMDA Anwalt Thomas Opitz, dessen Unternehmen neben Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen auch zahlreiche Makler zu seinen Kunden zählt. "Wenn sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber ergibt, das der Makler die Zahlungsfähigkeit des Interessenten prüfen muss und er diese Prüfung unterlässt, ohne dem Auftraggeber das mitzuteilen, ist es möglich, dass der Makler für Mietausfälle haften muss." Im aktuellen Bremer Fall hieß es im Maklerauftrag, der Makler prüfe potenzielle Käufer. Nach Ansicht des Gerichts beinhaltet das auch die Einholung einer Bonitätsauskunft. Bereits 2003 hat der Bundesgerichtshof einen Makler auf Ersatz des Mietausfallschadens in die Haftung genommen, da dieser weder die Bonität des Interessenten geprüft, noch darauf hingewiesen hatte, dass er über keinerlei Hinweise hinsichtlich der Bonität des Mieters verfügte, obwohl ihm der Auftraggeber klar gemacht hatte, dass es ihm auf die gute Vermietung der Immobilie ankomme [BGH, Urt. v. 31.1.2003 - V ZR 389/01]. "Makler dürften demnach gut beraten sein, entweder ihre Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass sie Interessenten nicht auf deren Bonität prüfen oder aber eine Bonitätsauskunft einzuholen und diese zu dokumentieren", betont Thomas Opitz. "Für die Makler in unserem Kundenkreis ist die Einholung eines DEMDA-Mieterchecks über den künftigen Mieter ohnehin eine Selbstverständlichkeit", ergänzt DEMDA Geschäftsführer Matthias Weigler. "Schließlich kann kein Makler, der nachhaltig wirtschaftet, daran interessiert sein, Mietpreller, Betrüger oder Zahlungsunfähige zu vermitteln." Die DEMDA Deutsche Mieter Datenbank engagiert sich bereits seit 2005 für den Schutz von Eigentümern und Vermietern vor Mietbetrug und Mietnomadentum. Auf seiner Website www.demda.de bietet das Unternehmen den DEMDA-Mietercheck an. Kern des DEMDA-Mieterchecks ist die Bonitätsauskunft, die verschiedene tagesaktuelle Datenquellen in einem Datensatz zusammenfasst. Dabei greift das Unternehmen auf über 56 Millionen Negativdaten öffentlicher Schuldnerverzeichnisse und privatwirtschaftlicher Inkassodaten zu. Darüber hinaus beinhaltet er auch die Prüfung von Adresse und Telefonnummer, eventuelle Negativdaten vorheriger Vermieter und eine Visualisierung des bisherigen Wohnorts. Seit Anfang dieses Jahres bietet die DEMDA darüber hinaus eine Anwalts-Hotline zu allen Fragen des Mietrechts, sowie einen professionellen Inkasso-Service für Vermieter an. Kontakt: DEMDA Deutsche Mieter Datenbank KG Matthias Weigler Langenstr. 52-54 28195 Bremen Telefon: 0800 / 60 60 260 ( Bundesweit kostenfrei ) Mail: info@demda.de Web: www.demda.de
Pressekontakt: DEMDA Deutsche Mieter Datenbank KG Tobias Niesel Langenstr. 52-54 28195 Bremen Telefon: 0421 / 380 10 5-22 Mobil: 0170 / 160 19 86 Fax: 0421 / 380 10 5-15 Mail: niesel@demda.de Die DEMDA Deutsche Mieter Datenbank KG mit Sitz in Bremen ist eine Auskunftei für Vermieter, Hausverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaften und Makler. Das 2005 gegründete Unternehmen bietet auf seiner Website www.demda.de umfassende Mieter- und Bonitätsauskünfte zur Vermeidung von Mietnomadentum, Zahlungsausfällen und anderen Mietrisiken an. Das Hauptprodukt der DEMDA, der DEMDA-Mietercheck, ist eine detaillierte Mieterauskunft aus diversen tagesaktuellen Datenquellen öffentlicher Schuldnerverzeichnisse und privatwirtschaftlicher Inkassodaten, Adressprüfung, mikrogeografischen Daten sowie einer ständig wachsender Datenbank von Negativeingaben früherer Vermieter.
Pressekontakt: Tobias Niesel DEMDA Deutsche Mieter Datenbank KG Langenstr. 52-54 28195 Bremen Telefon: 0421-380105-22 EMail: niesel@demda.de Internet: http://www.demda.de
Wochenendseminar: Immobilienmakler/ Hausverwalter
Ein Seminar für interessierte Teilnehmer/innen, die sich eine neue Existenzgrundlage schaffen wollen. Auch für Frauen geeignet, die nach der Familienpause wieder einen Neueinstieg in das Berufsleben planen. Folgende Themen werden behandelt: § 34c GewO, Immobilienmarktentwicklung, Immobilieneinkauf und Wertermittlung, Maklerverträge ...
Ein Seminar für interessierte Teilnehmer/innen, die sich eine neue Existenzgrundlage schaffen wollen. Auch für Frauen geeignet, die nach der Familienpause wieder einen Neueinstieg in das Berufsleben planen. Folgende Themen werden behandelt: § 34c GewO, Immobilienmarktentwicklung, Immobilieneinkauf und Wertermittlung, Maklerverträge und Maklerhaftung, Wettbewerbsrecht, Anzeigen- und Exposegestaltung, Immobilienmarketing und Verkauf, Zwangsversteigerungsverfahren, Bauträgergeschäfte, Finanzierungsfragen, Grundbuchrecht, Kaufvertragsrecht, Rechte und Pflichten des Hausverwalters, Verwalterbestellung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Betriebskostenabrechnung, Beirats- und Eigentümerversammlung, WEG- und Mietrecht. Es wird anhand praxisbezogener Fallbeispiele das erforderliche Grundwissen für den Start in die genannten Berufsfelder vermittelt. Seminar: 23. bis 25. August 2007 /Donnerstag: 13:30 - 21:15 Uhr, Freitag: 09:30 - 18:30 Uhr und Samstag: 09:30 - 18:30 Uhr Preis: 340,- Euro, inkl. umfangreichem Seminarmaterial Dr. Ebert Akademie AG, Aachener Straße 75, 50931 Köln Infos: www.schnell-lern-denk.de Anmeldung: 0221/94 38 91-16
Melanie Alwang PR Check Riedweg 7 85232 Bergkirchen Telefon: 08138/6976661 Fax: 08138/6976662 Internet: http://www.pr-check.de EMail: info@pr-check.de
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