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immobilienbewertung-graf.deVilla, Wohnung oder Häuschen - die Immobilienbewertung Graf ermittelt den exakten Wert
Immobilien haben sich über Jahrhunderte immer behaupten können. Sie werden vererbt, sie werden verkauft. Und viele nutzen Immobilien, weil sie eine dauerhafte Wertanlage darstellt. Und doch: So reizvoll es ist, eine Immobilie zu besitzen, so groß ist auch die Herausforderung. Denn Häuser und Villen, Wohnungen oder Schlösser zu ...
Immobilien haben sich über Jahrhunderte immer behaupten können. Sie werden vererbt, sie werden verkauft. Und viele nutzen Immobilien, weil sie eine dauerhafte Wertanlage darstellt. Und doch: So reizvoll es ist, eine Immobilie zu besitzen, so groß ist auch die Herausforderung. Denn Häuser und Villen, Wohnungen oder Schlösser müssen unterhalten und saniert, gepflegt und bewahrt werden. Für einen Laien ist deshalb nur äußert schwer zu erkennen, was eine Immobilie tatsächlich wert ist. Stephan Graf aus Köln hat sich in mehr als 15 Jahren Berufserfahrung darauf spezialisiert, Immobilien zu bewerten. Egel, ob Kunden sie kaufen oder verkaufen möchten, ob es sich um einen Erbschaftsstreit handelt oder eine Finanzbehörde Forderungen geltend macht: Die Zahl der Gründe, einen Profi für die Bewertung einer Immobilie einzuschalten, ist groß. Aber stets ist es sinnvoll, einen Anbieter mit professionellen Blick und der Kenntnis der Kriterien einzuschalten, wenn es darum geht, den Wert festzustellen oder Immobilien bewerten Köln ( http://www.immobilienbewertung-graf.de). Stephan Graf übernimmt deshalb nicht nur die Beratung von Klienten, die eine Immobilie erwerben möchten. Er prüft amtliche Bescheide und erstellt Gutachten zum Verkehrswert für Streitigkeiten als Folge von Ehescheidung oder Vermögensauseinandersetzungen. Nach mehr als 2.200 Objekten, die Graf Immobilien ( http://www.immobilienbewertung-graf.de/dienstleistungen.html) im Laufe seiner beruflichen Karriere bewertet hat, ist er ein exzellenter Kenner aller Tücken, die dem Laien oftmals verborgen bleiben. Das ermöglicht es ihm, nicht zuletzt aufgrund seiner kontinuierlichen fachlichen Weiterbildung, auch Gutachten für Zwangsversteigerungsverfahren zu erstellen. In einer ersten kostenlosen Beratung des Klienten versucht er deshalb, alle möglichen Aspekte zu hinterfragen. Je detaillierter die Angaben sind, desto besser kann er arbeiten. Entscheidet sich der Kunde, Stephan Graf zu beauftragen, beginnt er mit der eigentlichen Arbeit: schnell, diskret und professionell. Angaben zum Unternehmen: Stephan Graf - Sachverständiger für Immobilienbewertung Rösrather Straße 686 51107 Köln 0221-778 9997 10 Internet: www.immobilienbewertung-graf.de ( http://www.immobilienbewertung-graf.de) Verantwortlich für Texteinstellung: DieWebAG Email: presse@diewebag.de Internet: www.diewebag.de/google-freshness-update.php ( http://www.diewebag.de/google-freshness-update.php)
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Bedingungen für eine Ehescheidung
Ein Scheidungsverfahren unterliegt umfassenden rechtlichen Vorschriften. Eine Ehe kann dann formell wirksam geschieden werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München erklären, welche das sind.
Ehe wird geschieden, wenn diese gescheitert ist
Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB Ehe ...
Ein Scheidungsverfahren unterliegt umfassenden rechtlichen Vorschriften. Eine Ehe kann dann formell wirksam geschieden werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München erklären, welche das sind.
Ehe wird geschieden, wenn diese gescheitert ist
Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Für eine Scheidung wird demnach zunächst eine Trennung der Ehegatten vorausgesetzt.
In welchen Fällen eine Ehe als zerrüttet vermutet wird
Die Voraussetzung für eine Scheidung, nämlich dass sie zerrüttet ist, ist jedoch oft schwer festzustellen, daher bestimmt das Gesetz zur Beweiserleichterung in § 1566 BGB, dass eine Ehe dann als zerrüttet gilt,
- wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt,
- oder wenn die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren getrennt leben.
Härtefallklausel
Nach der Härtefallklausel wird die Ehe nicht geschieden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Trennung von Tisch und Bett
Die Trennung der Ehepartner kann innerhalb der gemeinsam genutzten Wohnung stattfinden, es ist also nicht Voraussetzung, dass der eine oder andere Ehegatte aus der zuletzt gemeinsam bewohnten Wohnung auszieht, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass die sogenannte Trennung von Tisch und Bett gegeben ist. Voraussetzungen sind demnach das Nichtbestehen der häuslichen Lebensgemeinschaft und es muss zu erkennen sein, dass der Wunsch diese wieder herzustellen nicht besteht.
Scheidungsantrag erforderlich
Zur Auflösung einer Ehe ist ein schriftlicher Scheidungsantrag notwendig. Diesen kann nur ein Anwalt wirksam einreichen. Außer wenn die Scheidung einvernehmlich stattfindet. Dann wird der Anwalt nicht unbedingt benötigt.
Für ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen einer Ehescheidung stehen die Rechtsanwälte Dittenheber & Werner aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
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Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
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Ansprechpartner: Günther Werner
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Psychische Erkrankungen sind kein Freibrief für Arbeitnehmer
Psychische Erkrankungen (Burn-Out, Depressionen und Krankheiten) schützen Arbeitnehmer nicht vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9.6.2011 (AZ: 5 Sa 509/109).
Grundsätzlich sind verhaltensbedingte Kündigungen nur dann wirksam den ...
Psychische Erkrankungen (Burn-Out, Depressionen und Krankheiten) schützen Arbeitnehmer nicht vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9.6.2011 (AZ: 5 Sa 509/109).
Grundsätzlich sind verhaltensbedingte Kündigungen nur dann wirksam wenn neben den objektiv vorwerfbaren Verfehlungen des Arbeitnehmers auch ein schuldhaftes tun vorliegt. Arbeitnehmer die aufgrund einer psychischen Erkrankung, zum Beispiel Burn-Out zu schuldhaften Handeln quasi nicht mehr in der Lage sind haben deswegen aber keinen Freifahrtschein in Bezug auf Kündigungen.
Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in der oben zitierten Entscheidung noch einmal klargestellt. Der dortige Arbeitnehmer war seit 25 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs im Zusammenhang mit einer Ehescheidung erkrankte der Arbeitnehmer langfristig psychisch schwer. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit war er dann wieder bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Hierbei kam es immer wieder zu verschiedentlichen anzügliche Bemerkungen über Arbeitskollegen im Beisein anderer Kollegen. Unter anderem behauptete der Kläger von einer Arbeitskollegen, dass diese ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem bei einem Kunden angestellten Mitarbeiter gehabt habe, der wiederum HIV-positiv sei und sie sich deshalb „etwas eingefangen“ haben müsse. Auf die Beschwerden der betroffenen Mitarbeiter hin kündigte der aber Geber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Arbeitsnehmer berief sich unter anderem darauf, dass er wegen seiner psychischen Erkrankung (bipolare, affektive Störung mit manischer Phase) im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe und ihm deshalb etwaiges arbeitsvertragliches Fehlverhalten jedenfalls nicht vorwerfbar sein.
Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung dahinstehen lassen, ob der Kläger überhaupt in dem von ihm behaupteten Sinne krank gewesen sei. Darauf komme es nicht an, da auch bei einem schuldlos handelnden Arbeitnehmer in derartigen extremen Fällen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
Das Landesarbeitsgericht stellt im wesentlichen darauf ab, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, eine Störung des Betriebsfriedens in fortlaufenden und gravierendem Umfang durch einen einzelnen Arbeitnehmer hinzunehmen. Wer immer wieder Vorgesetzten und Kollegen Distanz und ohne Grund in Erbscheinweise beschimpft, gefährdet die betriebliche Ordnung und den Betriebsfrieden. Das muss ein Arbeitgeber nicht hinnehmen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Auch wenn es sich hier um einen Extremfall handelt: Psychische Erkrankungen bieten keinen Freibrief für Arbeitsvertragsverstöße durch Arbeitnehmer. Generell gilt, wer in einem Zustand der Arbeitsunfähigkeit arbeitet riskiert, für daraus resultierende Fehlleistungen auch voll zur Verantwortung gezogen zu werden. Riskiert eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine (fristlose) Kündigung. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitnehmer wegen der gesellschaftlichen Ächtung derartiger Krankheiten diese verdrängen und weiter arbeiten. Die Folge sind dann oft Mobbing durch Kollegen oder Bossing durch Vorgesetzte, was zum einen die Krankheit verschlimmert und zum anderen auch zu altrechtlichen Konsequenzen führt.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Auch wenn im vorliegenden Fall der Arbeitgeber Recht bekommen hat: Vorsicht mit verhaltensbedingten Kündigungen bei Erkrankungen des Arbeitnehmers. So weit Fehlleistungen und einer Erkrankung beruhen, kommt in der Regel nur eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigung in Betracht. Der hier vorschnell zum einfacheren Instrument der verhaltensbedingten Kündigung greift erlebt vor dem Arbeitsgericht dann später häufig ein kostspieliges Malheur.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
01.08.2011
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Vermögensbildung darf Unterhalt nicht entgegenstehen
Das OLG Köln entschied am 21.Juni 2011, das Aufwendungen, die während der Ehe zum Zweck der Altersvorsorge und Vermögensbildung gemacht wurden, den Umfang des nachehelichen Unterhalts nicht beschränken. Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Kanzlei Dittenheber & Werner informieren über das für hohe Einkommensbereiche relevante forderte ...
Das OLG Köln entschied am 21.Juni 2011, das Aufwendungen, die während der Ehe zum Zweck der Altersvorsorge und Vermögensbildung gemacht wurden, den Umfang des nachehelichen Unterhalts nicht beschränken. Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Kanzlei Dittenheber & Werner informieren über das für hohe Einkommensbereiche relevante Urteil.
Im verhandelten Rechtstreit forderte die unterhaltsberechtigte Klägerin von ihrem ehemaligen Ehemann die Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von 64.427,20€. Der unterhaltsverpflichtete Zahnarzt verfügte zum Trennungszeitpunkt unbestritten über ein monatliches Nettoeinkommen von 11.251,00€. Hiervon forderte die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 4.447.40€. Der ehemalige Ehegatte widersprach der Forderung der Klägerin mit der Begründung, der von ihr eingeforderte Unterhalt entspräche nicht dem in §1361 BGB bestimmten eheangemessenen Umfang der Unterhaltsleistung. Zur Ehezeit habe sein Nettogehalt nicht in voller Höhe zur Verfügung gestanden, da für die Altersabsicherung und Vermögensbildung pro Monat 5.000€ bis 6.000€ in ein Haus geflossen seien.
Das OLG Köln stellte demgegenüber fest, der von der Klägerin behauptete Bedarf für alltägliche Anschaffungen ohne Wohn– und Altersvorsorgeaufwendungen von monatlich 2.379.43€ wäre eheangemessen berechnet worden. Selbst wenn man der Argumentation des Beklagten folge, habe die Familie, während die Ehe Bestand hatte, 6200€ bis 7200€ pro Monat für alltägliche Aufwendungen zur Verfügung gehabt. Die von der Klägerin eingeforderte Unterhaltshöhe sei darum den ehelichen Verhältnissen angemessen und nicht zu beanstanden.
Weiterhin widersprach das OLG Köln den Ausführungen des Beklagten zur Reduzierung des Unterhaltsanspruches aufgrund von Aufwendungen für Alterssicherung und Vermögensbildung. Wenn sich die beiden Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehezeit dazu entschieden hätten, erhebliche Teile der Familieneinkünfte in die Finanzierung eines Hauses zu einzubringen, würde sich hieraus keine Minderung des nachehelichen Unterhaltes ergeben. Im Rahmen der Unterhaltsregelung sei es möglich, dass vermögensbildend genutzte Einkommensteile in die Unterhaltsbestimmung einflössen. Die Kölner Richter befanden in diesem Zusammenhang, dass die Vermögensbildung des Ehegatten, der nach der Ehe alleine von dem nun fast belastungsfreien Haus profitiere, nicht zulasten des Unterhaltsanspruchs der unterhaltsberechtigten Klägerin gehen dürfe.
Das mittlerweile belastungsfreie Einkommen würde darum zu Recht in vollem Umfang zur Unterhaltsberechnung herangezogen, umso mehr, als der größte Aufwendungsteil bereits vor der Rechtshängigkeit der Scheidung entfallen sei. Das OLG Köln verurteilte den beklagten Unterhaltsverpflichteten dementsprechend zur Zahlung der noch ausstehenden Unterhaltsforderungen.
Für die Regelung der Ehescheidung sollte unbedingt ein erfahrener Rechtsbeistand konsultiert werden. Die Familienrechtsexperten der Münchener Kanzlei Dittenheber & Werner setzten sich seit vielen Jahren dafür ein, den Interessen ihrer Mandanten Geltung zu verschaffen und stehen für weitere Informationen gerne bereit.
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Fehlverhalten lässt Anspruch auf Betreuungsunterhalt verwirken
Haben geschiedene Eheleute gemeinsame Kinder, kommt nach § 1570 BGB ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Betracht, sofern einer von ihnen diese nach der Ehescheidung pflegt und erzieht. Umfang und Dauer des Anspruches bestimmen sich nach den Belangen des Kindes und werden einzelfallbezogen geregelt.
Allerdings kann der Unterhaltsberechtigte ...
Haben geschiedene Eheleute gemeinsame Kinder, kommt nach § 1570 BGB ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Betracht, sofern einer von ihnen diese nach der Ehescheidung pflegt und erzieht. Umfang und Dauer des Anspruches bestimmen sich nach den Belangen des Kindes und werden einzelfallbezogen geregelt.
Allerdings kann der Unterhaltsberechtigte seinen Betreuungsunterhaltsanspruch auch wieder verlieren, wenn dem Unterhaltspflichtigen gemäß der Kriterien des § 1579 BGB nicht länger zugemutet werden kann, diese Leistung zu erbringen. Die Verwirkung des Betreuungsunterhaltes ist insbesondere aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten denkbar. Wie dieser in der Praxis seinen Anspruch verwirken kann, erläutern die Familienrechtsspezialisten der Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter am Beispiel eines Urteils des OLG Brandenburg.
Mit der Reform des Familienrechtes im Jahr 2008 hat das Kindeswohl größte Bedeutung im Recht der Ehescheidung und ihrer Folgen erlangt. Anstatt Ansprüche gänzlich erlöschen zu lassen, wird daher wesentlich häufiger deren Kürzung verfügt. Die endgültige Verwirkung wird gerichtlich festgestellt, sofern die Kriterien des § 1579 BGB erfüllt werden.
Das OLG Brandenburg stimmte im Januar 2011 einer vorinstanzlich festgestellten Anspruchsverwirkung zu. Im betreffenden Rechtsstreit klagte die geschiedene Ehegattin und Mutter eines gemeinsamen Kindes auf Zahlung von nachehelichem Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater.
Im Vorfeld der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichtes hatte die Kindesmutter verhindert, dass der Kindesvater sein Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind ausüben konnte. Dieses Verhalten gab sie auch auf Druck durch Jugendamt und Gericht hin nicht auf. Die Verhinderung des Umgangs von Vater und Kind trug nach Ansicht des OLG Brandenburg dazu bei, dass diese sich einander entfremdeten, und war dem Kindeswohl abträglich.
Weiterhin hatte die Kindesmutter sich noch während der gemeinsamen Ehe in einer Lokalzeitung unter der Überschrift „Endlich zu fünft“, zusammen mit ihren beiden Kindern und dem späteren Lebenspartner und Vater ihres nichtehelich geborenen zweiten Kindes, unter voller Namensnennung darstellen lassen.
Angesichts dieser Ausgangsbedingungen stimmte das OLG Brandenburg dem Urteil der Vorinstanz zu, hier läge ein grobes Fehlverhalten gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater zu, das gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führe.
Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt, dass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht aufrechtzuerhalten ist, wenn der Unterhaltsberechtigte sich dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber in einer Art verhält, die diesem nicht zumutbar ist. Liegen, wie im vorliegenden Fall keine Argumente vor, die einer Verwirkung im Interesse des Kindeswohls entgegenstehen, geht der Unterhaltsanspruch aufgrund des Fehlverhaltens dauerhaft unter.
Die Verwirkung steht der Durchsetzung eines rechtlichen Anspruches auf Dauer entgegen. Insbesondere im Bereich der nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen kann dies erhebliche Auswirkungen auf das Leben der beteiligten Parteien haben und macht im Streitfall eine fachkompetente Rechtsvertretung unabdingbar. Die Familienrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen bieten allen Betroffenen in diesem Zusammenhang professionelle Hilfestellung.
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Das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft
Die Scheidung einer Ehe kommt nach deutschem Recht nur dann infrage, wenn ihr Scheitern feststeht (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Familienrechtsspezialisten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner schildern, wonach sich das Scheitern der Ehe bestimmt.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe als gescheitert anzusehen ist, 2 ...
Die Scheidung einer Ehe kommt nach deutschem Recht nur dann infrage, wenn ihr Scheitern feststeht (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Familienrechtsspezialisten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner schildern, wonach sich das Scheitern der Ehe bestimmt.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe als gescheitert anzusehen ist, sind die §§ 1565, 1566 BGB. Sie machen das Scheitern der Ehe davon abhängig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute beendet wurde und aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht wiederhergestellt wird.
Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist davon abhängig, dass beide Ehepartner sich der Ehe wechselseitig verbunden fühlen. Besteht diese Verbundenheit auch nur für einen der beiden Ehepartner nicht mehr, hat die immer gegenseitige eheliche Lebensgemeinschaft nicht länger Bestand. Der Ausspruch einer Scheidung ist heutzutage grundsätzlich nur vom Scheitern der Ehe abhängig, eine Schuldfrage wird nicht gestellt.
Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zeigt sich besonders deutlich darin, dass die Eheleute räumlich voneinander getrennt leben. Vor Ausspruch der Scheidung wird ein mindestens einjähriger Trennungszeitraum erwartet, sofern in dieser Wartezeit keine unzumutbare Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB liegt. Vor dem Hintergrund des im Grundgesetz verlangten Schutzes der Ehe soll das Erfordernis einer Trennungszeit den Eheleuten Zeit für eine mögliche Versöhnung lassen.
Ob eine Ehe gescheitert ist, wird von der Rechtsprechung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten festgestellt. Führt der Antragsteller einen unmittelbaren Nachweis des Scheiterns, erfolgt dies meist anhand der angesprochenen Trennungsphase, einer neuen Beziehung eines Ehegatten, der Einstellung des Kontaktes zwischen den Ehepartnern oder aufgrund einer offen bekundeten Absicht zur Scheidung.
Wird kein unmittelbarer Nachweis geführt, gilt die Ehe nach Ablauf der zeitlichen Trennungsfristen des § 1566 BGB aufgrund von Zerrüttung als gescheitert. § 1566 Abs. 1 verfügt hierbei eine einjährige Frist, sofern die Ehescheidung gemeinschaftlich angestrengt oder ihr vom Antragsgegner zugestimmt wird. Widerspricht der Antragsgegner der Scheidung hingegen, stellt § 1566 Abs. 2 BGB das unheilbare Scheitern der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben fest.
In seltenen Einzelfällen versagt § 1568 BGB einer gescheiterten Ehe die Scheidung, sofern die Scheidung für Kinder der Ehegatten oder den widersprechenden Ehepartner einen außergewöhnlichen Härtefall begründen würde.
Angesichts der Komplexität des deutschen Scheidungsrechtes ist allen Betroffenen dringend die Inanspruchnahme einer familienrechtlichen Beratung und Rechtsvertretung anzuraten. Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen hierfür jederzeit gerne bereit.
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Das getrennte Leben der Eheleute vor der Scheidung
Der Ausspruch einer Scheidung ist davon abhängig, dass die Eheleute mindestens ein Jahr in Trennung gelebt haben. Ausnahmen sieht § 1565 Abs. 2 BGB ausschließlich vor, wenn das Abwarten der Trennungsperiode eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter schildern, was getrennt um zu ...
Der Ausspruch einer Scheidung ist davon abhängig, dass die Eheleute mindestens ein Jahr in Trennung gelebt haben. Ausnahmen sieht § 1565 Abs. 2 BGB ausschließlich vor, wenn das Abwarten der Trennungsperiode eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter schildern, was getrennt voneinander lebende Scheidungswillige beachten sollten, um den Scheidungsausspruch nicht unnötig zu verzögern.
Aufgrund der Bestimmungen des § 1566 BGB erfolgt ein umkomplizierter Scheidungsausspruch durch die zuständigen Gerichte nach einem ein- oder dreijährigen Trennungszeitraum der Eheleute. Während die kürzere Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB zum Tragen kommt, wenn die Eheleute der Scheidung zustimmen oder sie gemeinsam verfolgen, befindet § 1566 Abs. 2 BGB, unabhängig von der Zustimmung beider Ehepartner, Ehen für gescheitert, sofern die Eheleute wenigstens drei Jahre voneinander getrennt gelebt haben.
Ein Getrenntleben der Eheleute im Sinne des Familienrechtes liegt vor, sofern die häusliche Gemeinschaft beendet wird und mindestens ein Ehepartner nicht bereit ist, sie wieder zu begründen, da er die eheliche Lebensgemeinschaft für den äußeren Betrachter sichtbar ablehnt. Von großer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der auf Dauer angelegte Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung.
Auch im Rahmen einer gemeinsamen bewohnten Immobilie können die Eheleute nach familienrechtlicher Beurteilung voneinander getrennt leben. In diesem Fall stellt die Rechtsprechung jedoch strenge Anforderungen. Die als Wohnraum genutzten Bereiche der Wohnimmobilie sind räumlich abzugrenzen und zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Ferner müssen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Trennung ihrer Haushaltsführung geschaffen und aktiv genutzt werden. Übernähme ein Ehegatte etwa das gemeinsame Kochen für sich und den anderen Ehegatten, würde dies der gesetzlichen Definition des Getrenntlebens zuwiderlaufen.
Neben der objektiven Trennung der privaten Lebenssphären beider Ehegatten ist weiterhin der deutlich erkennbare subjektive Wille eines Ehepartners zur dauerhaften Beendigung der Hausgemeinschaft und der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Scheidungsausspruch notwendig. Sollten die Eheleute für einen kurzen Zeitraum wieder zusammenleben, um die Möglichkeiten einer Versöhnung auszuloten, ist dies, aufgrund des vom Grundgesetz verfügten Schutzes der Ehe, zulässig. Der mit einer Versöhnung gegen einen Scheidungsausspruch argumentierende Ehegatte hat allerdings nachzuweisen, dass es tatsächlich zu einer gegenseitigen, dauerhaft angelegten, Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist.
In der gerichtlichen Ehescheidung wächst der Einhaltung von Trennungszeiten eine große praktische Bedeutung zu. Um in diesem sensiblen Punkt folgenschwere Fehler zu vermeiden, ist eine erfahrene Rechtsvertretung anzuraten, welche die Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen jederzeit gerne für ihre Mandanten übernimmt.
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Vom Herd bis zum Radio: die Aufteilung des Hausrates im Scheidungsfall
<p> Der Bundesgerichtshof verdeutlichte am 17. November 2010 die Hausratsaufteilung im Fall der Ehescheidung. Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter werfen aus diesem Anlass einen Blick auf die rechtlichen Grundlagen dieses wichtigen Faktors im nahehelichen Interessenausgleich. <br> <br> Im wird um ob ...
Der Bundesgerichtshof verdeutlichte am 17. November 2010 die Hausratsaufteilung im Fall der Ehescheidung. Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter werfen aus diesem Anlass einen Blick auf die rechtlichen Grundlagen dieses wichtigen Faktors im nahehelichen Interessenausgleich. Im Scheidungsfall wird häufig bitter um die verschiedenen Bestandteile des Hausrates gestritten. Welche berechtigten Ansprüche ein Ehegatte stellen kann, bestimmt sich aus eigentumsrechtlicher Perspektive danach, ob ihm das alleinige Eigentum an einem Gegenstand zusteht oder es sich um von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich geteiltes Eigentum handelt. Wird der Beschluss zur Ehescheidung gefasst, schreibt der Gesetzgeber zunächst eine Trennungszeit von einem Jahr bis zum rechtsgültigen Ausspruch der Scheidung vor. Während dieser, aus § 1565 Abs. 2 BGB hervorgehenden, Zeitspanne gilt die Ehe seitens des Gesetzgebers noch nicht als gescheitert. Die Aufteilung der Hausratsgegenstände hat dementsprechend während der Trennung nur vorläufigen Charakter. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn sich die Ehegatten zu einer endgültigen, vertraglichen Regelung der Eigentumsverteilung entscheiden oder dies per Ehevertrag vor dem Entschluss zur Scheidung getan haben. Die Aufteilung der Gegenstände des Hausrates richtet sich in der Trennungszeit nach § 1361a BGB. § 1361a Abs. 1 BGB berechtigt einen Ehegatten mit alleinigem Eigentum an einem Gegenstand, diesen mitzunehmen oder die Herausgabe zu fordern. Der andere Ehegatte darf sich dem nur widersetzen, sofern er des betreffenden Gegenstandes zur eigenständigen Haushaltsführung bedarf und es in einer unbilligen Härte resultieren würde, ihn dem Eigentümer auszuhändigen. Für alle Bestandteile des Hausrates im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gilt § 1361a Abs. 2 BGB, der die Aufteilung des Hausrates nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorschreibt. Diese, rechtlich betrachtet, gerechte Einkommensaufteilung erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalles. Von besonderem Gewicht sind in diesem Zusammenhang das Wohl gemeinsamer Kinder sowie der Ausgleich erheblicher Einkommensungleichheiten durch eine entsprechende Aufteilung der materiellen Güter. Erst im Zuge des eigentlichen Scheidungsverfahrens nach Ablauf der Trennungszeit erlangt die Aufteilung des Hausrates ihre endgültiger Form. Maßgeblich ist nun § 1568b BGB, der sich, wie der BGH in seinem Urteil feststellte, ausdrücklich nur auf Gegenstände erstreckt, an denen beide Ehegatten über ein gemeinschaftliches Eigentumsrecht verfügen. Bestimmend ist wiederum der Gedanke der Billigkeit, nach dem Gegenstände demjenigen Ehegatten zufallen sollen, der sie stärker benötigt. Der Versorgung gemeinsamer Kinder kommt auch hier Priorität zu. Um Unsicherheiten vorzubeugen, verfügt § 1568b Abs. 2 BGB, dass alle während der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Bestandteile des Hausrates als gemeinsames Eigentum der Eheleute gelten. Ausgenommen werden Gegenstände, die ausdrücklich für das Alleineigentum eines Ehegatten bestimmt waren. Die Aufteilung der Hausratsbestandteile beruht auf der umfassenden Würdigung des individuellen Einzelfalles. Um vor diesem Hintergrund ihre Interessen bestmöglich durchsetzen zu können, ist allen Betroffenen anzuraten, sich von einem familienrechtlich erfahrenen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Die Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen setzten sich in diesem Zusammenhang seit vielen Jahren für die berechtigten Interessen ihrer Mandanten ein. Für weitere Auskünfte stehen sie jederzeit gerne zur Verfügung. Pressekontakt Ansprechpartner: Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter Marktstraße 8 18528 Bergen auf Rügen Telefon: +49 03838 / 25 71 10 Telefax: +49 03838 / 25 71 15 E-Mail: rae@dobiasch-richter.de Homepage: www.dobiasch-richter.de Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter Dobiasch,Alexander Marktstraße 8 18528 Bergen auf Rügen http://www.dobiasch-richter.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Die Verrechnung von Wohnwert und Unterhalt
<p> Die Höhe des Ehegattenunterhalts innerhalb der Trennungszeit und nach erfolgter Scheidung wird durch die mietfreie Nutzung von Wohnungen oder Häusern beeinflusst. Die Grundlagen der Verrechnung dieses, Wohnwert genannten, Vorteils mit der Unterhaltsleistung schildern die Münchner Familienrechtsexperten der & ...
Die Höhe des Ehegattenunterhalts innerhalb der Trennungszeit und nach erfolgter Scheidung wird durch die mietfreie Nutzung von Wohnungen oder Häusern beeinflusst. Die Grundlagen der Verrechnung dieses, Wohnwert genannten, Vorteils mit der Unterhaltsleistung schildern die Münchner Familienrechtsexperten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner. Nutzt ein Ehegatte des in Trennung lebenden oder geschiedenen Ehepaares eine Wohnung, die sich im Eigentum der Eheleute befindet oder gemeinsam angemietet wurde, ohne hierfür Mietleistungen zu erbringen, gelangt er in den Genuss eines anrechnungsfähigen Vorteils in Höhe der eingesparten Miete. Er mindert als Wohnwert die Höhe des rechtlich begründeten Ehegattenunterhalts. Der Wohnwert einer Immobilie wird, je nachdem ob die Ehegatten sich in der Trennungszeit befinden oder bereits rechtskräftig geschieden wurden, unterschiedlich berechnet. Während der gesetzlichen Trennungszeit beträgt der Wohnwert nicht etwa die Höhe der tatsächlich eingesparten Miete. Vielmehr umfasst er nur den ortsüblichen Mietbetrag, den der wohnungsnutzende Ehegatte für eine Wohnung angemessen geringerer Größe, die den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, zahlen würde. Die hierdurch zustande kommende Begünstigung des Wohnungsnutzers geht auf die der Trennungszeit zugrunde liegende Annahme zurück, eine Wiedervereinigung der Eheleute sei noch denkbar. Im Sinne des gesetzlich verfügten Schutzes ehelicher Lebensgemeinschaften wird hier die Wohnungsnutzung gefördert, um ein Zusammenkommen der getrennten Eheleute nicht zu erschweren. Mit der Rechtskraft der Scheidung endet die Begünstigung des wohnungsnutzenden Ehegatten. Ab diesem Zeitpunkt wird der Wohnwert aus der vollen ortsüblichen Miete einer Wohnimmobilie entsprechender Größe und Qualität bestimmt und auf den Ehegattenunterhalt angerechnet. Falls die Eheleute sich innerhalb der gesetzlichen Trennungsphase dazu entschließen, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung endgültig zu regeln, oder über einen gültigen Ehevertrag verfügen, der dies tut, kommt der vollumfängliche Wohnwert schon mit Beginn der Trennungszeit zur Anwendung. In die Bestimmung des Wohnwertes fließen weitere Besonderheiten des Einzelfalles, wie Eigentumsverhältnisse, Abzahlungspflichten oder Vorteile, die dem Ehegatten, der die Wohnimmobilie nicht nutzt, entstehen, ein. Um eine interessengerechte Bestimmung des Wohnwertes zu erreichen, ist eine fachanwaltliche Beratung anzuraten. Die Familienrechtsexperten der Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung. Pressekontakt Dittenheber & Werner Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Ansprechpartner: Günther Werner Pettenkoferstraße 44 80336 München Tel.: 0 89 - 54 34 48 30 Fax: 0 89 - 54 34 48 33 E:Mail: kanzlei@fragwerner.de Homepage: www.fragwerner.de Rechtsanwälte Dittenheber & Werner Werner,Günther Pettenkoferstraße 44 80336 München http://www.fragwerner.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Mediator Dr. Karsten Schlotmann aus Mettmann bei Düsseldorf: Einvernehmliche Trennung statt Rechtsstreit
Mediator vermittelt als neutrale Instanz Mettmann - Scheidungen gehören zum deutschen Alltag. Jedoch nicht alle Paare schaffen es, sich im Einvernehmen gütlich zu trennen. Konflikte, verletzte Gefühle oder der Zustand "Man hat sich nichts mehr zu sagen" führen letztlich zu der Entscheidung, die Ehe zu beenden. Eine ist ...
Mediator vermittelt als neutrale Instanz Mettmann - Scheidungen gehören zum deutschen Alltag. Jedoch nicht alle Paare schaffen es, sich im Einvernehmen gütlich zu trennen. Konflikte, verletzte Gefühle oder der Zustand "Man hat sich nichts mehr zu sagen" führen letztlich zu der Entscheidung, die Ehe zu beenden. Eine Ehescheidung ist aber nicht nur eine emotionale Trennung, sondern auch ein juristischer Akt. Geschieden wird vor Gericht. Im Vorfeld ist eine juristische Rechtsberatung meist unumgänglich und - sollten Differenzen bei der Gütertrennung, bei Unterhaltszahlungen oder dem Sorgerecht bestehen - häufig auch sehr kostenintensiv und emotional belastend. Doch bevor die zerstrittenen Parteien sich jeweils ihren Anwalt suchen, um "ihr Recht" vor Gericht zu erwirken, sollten sie über die Möglichkeit einer Mediation nachdenken. Eine Mediation ist ein Verfahren, mithilfe eines "neutralen" Dritten - der Mediatorin oder dem Mediator - Lösungen und Wege selbstbestimmend zu erarbeiten. Sollten Kinder von der Trennung betroffen sein, können diese bei der Frage des Sorgerechts - bei welchem Elternteil wollen sie leben - miteinbezogen werden. Der Scheidungsprozess und somit auch der Leidensweg aller Betroffenen kann damit abgekürzt werden. Es ist eine Art der "schonenden" Konfliktlösung. "Nicht nur zurück, sondern auch in die Zukunft schauen", sagt Mediator Dr. Schlotmann. "Ein zwischen den Parteien konstruktiv vermittelnder Mediator bietet die Möglichkeit, dass Eigeninteressen, Interessen des Noch-Partners und eventuell die Interessen der Kinder eigenverantwortlich abgewogen, sie emotional und sachlich neu bewertet werden können." Eine gemeinsam erarbeitete Vereinbarung ist die Basis für eine friedliche Trennung. Sie reduziert die Kosten eines langwierigen Rechtsstreits und bietet die Möglichkeit, sich von nur einem Anwalt vor Gericht vertreten zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Karsten Schlotmann aus Mettmann bei Düsseldorf arbeitet als Mediator im Bereich Trennung und Scheidung. In der Mediation steht ein positiver und wenig zeitraubender Verlauf der Einigung im Mittelpunkt. Zudem legt Mediation aufgrund der Neutralität des Mediators den Schwerpunkt auf ein ausgewogenes Verhältnis der Parteien. Mehr unter www.mediation-schlotmann.de Rechtsanwalt Dr. Karsten Schlotmann aus Mettmann bei Düsseldorf arbeitet als Mediator im Bereich Trennung und Scheidung. In der Mediation steht ein positiver und wenig zeitraubender Verlauf der Einigung im Mittelpunkt. Zudem legt Mediation aufgrund der Neutralität des Mediators den Schwerpunkt auf ein ausgewogenes Verhältnis der Parteien.
Pressekontakt: Dr. jur. Karsten Schlotmann Dr. jur. Karsten Schlotmann Grimmweg 4 40822 Mettmann Telefon: +49 ( 0 )2104/1390942 EMail: info@dr-schulz-bc.de Internet: http://www.mediation-schlotmann.de
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