<p> Nachdem die Deutsche Zentral Inkasso bereits im Februar (Siehe Pressemeldung des Verbraucherdienst e.V. vom 08.02.2011 http://www.onejournal.de/item/ratgeber-recht/26/201102084d516eba9c324-pr43303.html) fuer die IContent GmbH Forderungen einzutreiben versuchte, tritt das Inkassounternehmen nun erneut in Erscheinung. Wiederum ist den zur ein , ...
Nachdem die Deutsche Zentral Inkasso bereits im Februar (Siehe Pressemeldung des Verbraucherdienst e.V. vom 08.02.2011 http://www.onejournal.de/item/ratgeber-recht/26/201102084d516eba9c324-pr43303.html) fuer die IContent GmbH Forderungen einzutreiben versuchte, tritt das Inkassounternehmen nun erneut in Erscheinung. Wiederum ist den Zahlungsaufforderungen zur Einschuechterung ein Urteil beigefuegt, in diesem Fall des Amtsgerichts Detmold. Die Forderung sollte nicht ignoriert werden, da dies die Betraege durch zusaetzliche Mahn – , sowie eventuelle Gerichts- und Anwaltskosten zusaetzlich in die Hoehe treibt. (Siehe auch http://www.verbraucherdienst.com/aktuelles/verbraucherdienst-aktuelles-details.php?id=140&was=).
Auch wenn die Zahlungsaufforderung eventuell nicht berechtigt sein könnte gilt es Ruhe zu bewahren, und sich zunaechst von fachkundiger Seite beraten zu lassen. Gleiches gilt, wenn Forderungen der DOZ (Deutsche Zentral Inkasso GmbH) eingehen, deren Ursprungsglaeubiger zum Beispiel Content4U GmbH (download-service.de) ist. Sowohl outlets.de als auch download-service.de genießen seit langem einen zweifelhaften Ruf – auch wenn die Kostenpflicht des jeweiligen Angebots seit geraumer Zeit etwas deutlicher erkennbar ist.
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