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Mietminderung - wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung S ...
Viele Mieter kennen das Problem: Immer mehr Wohnungen und Häuser werden mit hoch isolierenden Fenstern ausgestattet. Durch neue technische Möglichkeiten wird der Luftzug durch Fensterrahmen und Fensterläden und Haus- und Wohnungstüren auf ein Mindestmaß eingeschränkt. Energiesparen ist derzeit das höchste Gebot. Ohne ausreichende Belüftung der Wohnung entsteht aber häufig Schimmel. Die Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor besprechen die wichtigsten Fragen im Zusammenhang von Schimmel in der Wohnung:
1. Was ist Schimmelpilzbefall oder Schimmel in der Wohnung? Wann entstehen Schimmelpilze (Schimmelbildung)? Was sind Wärmebrücken (Kältebrücken)?
2. Welche Schimmelpilzarten sind toxisch?
3. Wann kann wegen Schimmels gemindert werden?
4. Kann die Miete auch gemindert sein, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?
5. Kann die Miete gemindert sein, wenn der Schimmel zwar toxisch ist, aber niemand durch den Schimmel erkrankt ist?
Heute: 6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
7. Wann kann der Mieter wegen des Schimmels fristlos kündigen? Welche Voraussetzungen hat die Rechtsprechung entwickelt?
8. Der Mieter vermutet Schimmel in der Wohnung. Er will Feuchtigkeitsmessungen oder einen vereidigten Gutachter beauftragen. Wer trägt die Kosten?
9. Welche Minderungsquoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?
10. Kann der Mieter die Kosten, die er wegen der Beseitigung von Feuchtigkeit in der Wohnung aufgewendet hat, vom Vermieter ersetzt bekommen?
6. Was muss der Mieter beweisen, damit das Gericht eine Mietminderung feststellt? Wie ist die Beweislastverteilung vor Gericht?
Der Mieter muss nachweisen, dass die Mietsache nach den geltenden Regeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Mangel hat. Die Mietsache ist dann mangelbehaftet, wenn Schimmel in der Wohnung den Gebrauchswert der Wohnung verringert. Dies liegt grundsätzlich vor bei Gesundheitsgefährdung (beachte hier die uneinheitliche Rechtsprechung, die zum Teil bereits in der Gefährdung eine Beeinträchtigung des Gebrauchs sieht und die Gegenmeinung, die eine bloße Gefahr ohne Schädigung nicht als ausreichend ansieht), jedenfalls bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Mieter, bei optischen Beeinträchtigungen und bei Geruchsbelästigung.
Der Mieter muss im Fall der Gesundheitsgefahr gutachterlich beweisen, dass Schimmelpilzarten der Kategorien 2-4 in einer gesundheitsgefährdenden Menge in der Raumluft vorhanden sind. Hierfür ist ein Raumluftgutachten erforderlich. Wenn Mieter durch den Schimmel krank geworden sind, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel die Mieter krank gemacht hat. Hierfür ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Wenn es um Geruch oder Schimmelflecken geht, muss der Mieter den Geruch und die Flecken beweisen. Bei der Geruchsbeeinträchtigung wird oft ein Geruchsgutachten erforderlich sein. Bei optischen Mängeln reichten Fotos und Zeugen oder ein Besuch des Richters in der Wohnung, um die Mängel in Augenschein zu nehmen.
Wenn der Mieter diese Nachweise geführt hat, kommt es darauf an, ob die Ursache für die Schimmelbildung im Verantwortungsbereich des Mieters oder im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.
Liegt die Ursache für die Schimmelbildung im Verantwortungsbereich des Vermieters, weil etwa schlechte Wärmedämmung oder Wärmebrücken zu kalten Wänden geführt haben, auf denen sich wegen der durch die kalten Stellen verursachte Luftfeuchtigkeit Schimmelpilze bilden, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Die Miete ist dann deswegen gemindert.
Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Mieters, weil dieser etwa falsch gelüftet oder kaum geheizt hat oder seine Wäsche im Winter ohne zu lüften im Zimmer aufhängt, dann liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Die Miete ist dann nicht gemindert.
Ist zwischen den Parteien – wie meistens – strittig, ob der Schimmel wegen Wärmebrücken oder wegen falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens entstanden ist, gilt nach der in der Rechtsprechung herrschenden Sphärentheorie, dass dann der Vermieter beweisen muss, dass der Schimmel nicht aufgrund von Baumängeln entstanden ist. Dies kann er etwa dadurch machen, dass er durch Gutachter nachweist, dass keine Wärmebrücken vorhanden sind und dass die Wohnung ordnungsgemäß Wärmeisoliert ist.
Erst wenn dem Vermieter dieser Beweis gelingt, muss der Mieter nachweisen, dass der Schimmel nicht aufgrund einer Ursache aus seinem Verantwortungsbereich entstanden ist. Der Mieter muss dann nachweisen, dass er ordnungsgemäß gelüftet oder die Wohnung nicht hat unterkühlen lassen.
Wenn der Vermieter nachweist, dass der Mieter nicht richtig geheizt oder gelüftet hat, kann auch eine Mitschuld des Mieters am Schimmel gegeben sein. Auch wenn etwa Wärmebrücken vorhanden sind, wäre eine Mitschuld des Mieters gegeben, wenn er immer wieder nachweislich Wäsche in der Wohnung aufhängt, ohne danach gelüftet zu haben. Um dem Mieter eine Mitschuld vorwerfen zu können, muss der Vermieter grundsätzlich über das richtige Heizungs- und Lüftungsverhalten aufklärt haben. Dieser Auffassung ist das Landgericht Frankfurt (Oder) in einer Entscheidung vom 14.9.2010 (Aktenzeichen: 19 S 22/09). Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass die Kenntnis über das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten allgemein bekannt ist und es einer gesonderten Information des Vermieters nicht bedarf (etwa: Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 9.6.2010, Aktenzeichen: 42 C 1905/09).
Komplette Artikelserie: www.mietrechtler-in.de/Schimmel-in-der-Wohnung.html
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
19.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
BGH entscheidet: Alleinerziehende Elternteile müssen Vollzeit arbeiten
Auf Basis eines Urteils des Bundesgerichtshofes müssen alleinerziehende Elternteile Vollzeit arbeiten, wenn für das Kind die Möglichkeit einer Betreuung besteht. Dieses Urteil kommt vor allem Vätern zugute, die nicht mehr in einer ständigen Hausgemeinschaft mit der Mutter leben. Die Regulierung der Ansprüche der Mutter auf Kindesunterhalt neu ...
Auf Basis eines Urteils des Bundesgerichtshofes müssen alleinerziehende Elternteile Vollzeit arbeiten, wenn für das Kind die Möglichkeit einer Betreuung besteht. Dieses Urteil kommt vor allem Vätern zugute, die nicht mehr in einer ständigen Hausgemeinschaft mit der Mutter leben. Die Regulierung der Ansprüche der Mutter auf Kindesunterhalt müssen somit neu betrachtet werden. Die Rechtsanwälte Christian Dittenheber & Günther Werner aus München informieren über die Hintergründe des Urteils.
Auf Alleinerziehende kommt eine erhöhte Belastung zu
Eine geschiedene Mutter eines in der zweiten Klasse befindlichen Mädchens arbeitete auf Halbtagesbasis und bezog darüber hinaus monatlich von Ihrem Ex-Mann 440,00 Euro Unterhalt. Dieser wollte jedoch aufgrund des geänderten Scheidungsrechts nun den Unterhalt verwehren und reichte eine Abänderungsklage ein. Das Amtsgericht Grevenbroich sowie das OLG Düsseldorf wiesen die Klage des Ex-Mannes ab.
Übergang in einen Ganztagsjob nicht im Interesse des Kindes
Untere Instanzen betonten, dass dies eine nicht verlangbare Mehrbelastung der Mutter wäre. Diese wäre dazu gezwungen, in einen Ganztagsjob zu wechseln und sich zusätzlich als alleinerziehender Elternteil um das Kind kümmern.
Ein Übergang in einen Ganztagesjob wäre hier nicht im Interesse des Kindes. Die Tochter war zuvor bereits zwei Jahre in einer Pflegefamilie untergebracht gewesen, bevor die Mutter das eigene Kind wieder betreute.
Kinder müssen nicht von der Mutter betreut werden
Die Urteile des OLG Düsseldorf und des Amtsgerichtes Grevenbroich wurden nun jedoch vom Familiensenat des BGH aufgehoben. Der Fall wurde daraufhin erneut an das OLG Düsseldorf weitergeleitet, da das OLG „keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände" angeführt hatte. Der Karlsruher Richter sah somit keine Begründung, warum die Mutter keinen Ganztagesjob annehmen können sollte. Dies begründete er damit, dass die Betreuung durch die Mutter am Nachmittag selbst nicht zwingend notwendig ist.
Laut Ausführungen des Familiensenats des BGH läge keine Begründung vor, warum die alleinerziehende Mutter des Kindes bei einer Vollzeitarbeitsstelle „überobligatorisch belastet“ wäre. Dies begründete der Karlsruher Richter damit, dass eine entsprechende Aussage nicht pauschal getroffen werden könne, sondern jeder Fall einzeln betrachtet werden müsste.
Die alleinerziehende Mutter steht nun in der Beweislast, weshalb diese keinen Vollzeitjob annehmen kann. Gelingt es der Mutter nicht, so wird ihr abverlangt eine Vollzeitstelle anzunehmen und ebenso viel zu arbeiten, wie der Ex-Mann, welcher keiner Betreuungspflicht unterliegt. Hierdurch können sich die Ansprüche der Mutter auf Kindesunterhalt neu zusammensetzen und müssen einzeln neu betrachtet werden.
Für nähere Informationen über das Urteil des OLG Düsseldorfs stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dittenheber und Werner gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
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Steuerreduzierende Darlehen zwischen Angehörigen – was ist zu beachten?
Wirkt sich ein Darlehen finanziell belastend aus, können steuermindernde Effekte entstehen. Dieser Umstand lässt sich auch zwischen Angehörigen nutzen, um durch den Abschluss eines Darlehensvertrages die Steuerbelastung gesetzeskonform zu senken. Damit sich der Fiskus an dieser Stelle nicht quer stellt, muss die Vertragsgestaltung einigen Sie der ...
Wirkt sich ein Darlehen finanziell belastend aus, können steuermindernde Effekte entstehen. Dieser Umstand lässt sich auch zwischen Angehörigen nutzen, um durch den Abschluss eines Darlehensvertrages die Steuerbelastung gesetzeskonform zu senken. Damit sich der Fiskus an dieser Stelle nicht quer stellt, muss die Vertragsgestaltung einigen Ansprüchen genügen. Sie erläutert der Büddelsdorfer Steuerberater Hans-Jürgen Teubert.
Aus Perspektive des Zivil- und des Steuerrechts ist nichts dagegen einzuwenden, dass Angehörige untereinander Darlehensverträge schließen. Der hierdurch entstehende Steuereffekt liegt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Optimierung der Steuerlast. Ob der zuständige Finanzbeamte es gerne sieht, ist unerheblich. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Rundschreiben vom Dezember 2010 verdeutlicht, welche Ansprüche an einen steuerreduzierenden Darlehensvertrag zwischen Angehörigen zu stellen sind.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass aus dem Vertrag eindeutig die Vertragspflichten ersichtlich werden, welche beide Parteien eingehen. Ihre Pflichten und Rechte müssen sich zweifelsfrei nachvollziehen lassen.
Zudem müssen die beteiligten Angehörigen ihren vertraglichen Pflichten auch ernsthaft nachkommen wollen. Für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Vertrages zieht das BMF die Vertragskonditionen heran. Ein Vertrag, dessen Inhalt auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre, bezeugt, dass es den Angehörigen ernst mit dem Vertragsschluss ist.
Die Nichterfüllung zivilrechtlicher Voraussetzungen durch den Darlehensvertrag schließt Steuererleichterungen nicht von vornherein aus. In steuerlicher Hinsicht geht es nicht primär darum, ob der Vertrag in Schriftform geschlossen wurde.
Durch zwei Hintertüren hat die zivilrechtliche Vertragsgültigkeit dennoch einen Einfluss auf die Bewertung des Fiskus.
Zunächst trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für alle von ihm behaupteten Tatsachen. Das Bestehen eines steuermindernden Darlehensvertrages wird er nur schwer glaubhaft machen können, wenn er ihn nicht schriftlich abgeschlossen hat. Wie im Zivilrecht wirkt sich hier die Beweisfunktion der Schriftform aus.
Außerdem weckt die zivilrechtliche Vertragsunwirksamkeit Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vertragsschlusses. Dieses Manko können die Vertragsparteien ausgleichen, indem sie sich unverzüglich bemühen, die Vertragsgültigkeit herzustellen.
Steuerbegünstigt werden nur solche Darlehensverträge, deren Hauptleistungen deutlich über normale Hilfsleistungen zwischen Angehörigen hinausgehen. Insbesondere muss sich das Darlehen eindeutig von Unterhaltsleistungen und dergleichen abheben.
Steuerbegünstigungen entstehen aus Darlehensverträgen, die keine merklichen Unterschiede zu typischerweise mit Fremden geschlossenen Verträgen aufweisen. Der Büdelsdorfer Steuerberater Hans-Jürgen Teubert klärt Interessenten gerne über eine steuerrechtlich beanstandungsfreie Vertragsgestaltung auf.
Pressekontakt
Steuerberater Hans-Jürgen Teubert
Parkallee 2
24782 Büdelsdorf
Telefon: 04331 / 35 99 0
Telefax: 04331 / 35 99 50
E-Mail: info@teubert-steuerbuero.de
Homepage: www.teubert-steuerberater.de
Steuerberater Hans-Jürgen Teubert Teubert,Hans-Jürgen Parkallee 2 24782 Büdelsdorf http://www.teubert-steuerberater.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Was es bei der Bauabnahme zu beachten gilt
Mit der Abnahme eines Bauwerks kommt es zu einem wichtigen Wandel im Verhältnis zwischen Bauherr und ausführendem Bauunternehmen. Insbesondere geht die Beweislast für Baumängel auf den Bauherrn über und die Befristung der Gewährleistungspflicht tritt in Kraft.
Angesichts der Schwierigkeiten, die aus einer voreiligen oder uninformierten zu ...
Mit der Abnahme eines Bauwerks kommt es zu einem wichtigen Wandel im Verhältnis zwischen Bauherr und ausführendem Bauunternehmen. Insbesondere geht die Beweislast für Baumängel auf den Bauherrn über und die Befristung der Gewährleistungspflicht tritt in Kraft.
Angesichts der Schwierigkeiten, die aus einer voreiligen oder uninformierten Bauabnahme entstehen können, empfiehlt das Freiburger Bauunternehmen Schwarzkopf Bau jedem Bauherren, sich gründlich darüber zu informieren, was es hierbei zu beachten gilt.
Bauabnahme ist nicht gleich Bauabnahme. Deutlich wird dieser Umstand am unterschiedlichen Inhalt behördlicher und privater Bauabnahmen. Nimmt die zuständige Baubehörde ein Bauwerk ab, so tut sie dies hinsichtlich gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen. Die Gebäudehöhe, die Einhaltung von Denkmalsschutzvorschriften und dergleichen mehr sind hier von Interesse. Demgegenüber werden alle nicht abnahmepflichtigen Elemente des Hausbaus, und das ist die ganz überwiegende Mehrheit, im Rahmen einer behördlichen Bauabnahme nicht überprüft. Im Grunde sagt die behördliche Bauabnahme also nur aus, dass beim Hausbau gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten wurden. Sofern der Bauherr der behördlichen Abnahmeentscheidung nicht widerspricht, gilt das Haus dennoch mit allen Folgen als abgenommen.
Ist dem Bauherrn an einer fachkompetenten Überprüfung des für ihn errichteten Bauwerkes auf handwerkliche Mängel gelegen, muss er hierfür eine private Bauabnahme vornehmen lassen. Hierbei ist das Engagement eines Sachverständigen anzuraten, denn viele Baumängel würden dem Laien von vornherein nicht ins Auge fallen. Indem die Arbeitsqualität der Bauhandwerker auch während des Bauprozesses kontinuierlich überprüft und abgenommen wird, erhält der Bauherr die notwendige Sicherheit und kann frühzeitig eingreifen, sollten Mängel entstanden sein. Es ist zu empfehlen, die genauen Bedingungen der privaten Bauabnahme in den Bauvertrag einfließen zu lassen.
Die regelmäßige Überprüfung handwerklicher Bauleistungen versetzt den Bauherren in die Lage, Mängel vor der endgültigen Bauabnahme geltend zu machen. Zu diesem Zeitpunkt muss der ausführende Handwerker nachweisen, dass er fachlich einwandfrei gearbeitet hat und somit nicht haftbar ist. Ist das Bauwerk hingegen abgenommen, kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Bauherr beweisen, dass der Handwerker nicht korrekt gearbeitet und so Schäden verursacht hat. In der Praxis ist dies für Laien praktisch unmöglich und auch für Experten schwer. In Anbetracht der hohen Kosten und geringen Erfolgsaussichten entsprechender Gerichtsverfahren ist eine sorgfältige private Bauabnahme anzuraten.
Weiterhin sollte sich der Bauherr darüber im Klaren sein, dass die Bauabnahme nicht notwendigerweise förmlich erfolgen muss.
Der förmliche Standard sieht vor, dass Bauherr und Bauunternehmer das Gebäude gemeinsam, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Sachverständigen, abnehmen. In einem schriftlichen Abschlussprotokoll, das beide Vertragsparteien erhalten, werden Mängel, Vorbehalte und Einwendungen festgehalten.
Demgegenüber kann es allerdings auch zu einer „fiktiven“ Abnahme kommen, wenn es der Bauherr versäumt, auf die schriftliche Fertigstellungsmitteilung oder die Begleichung der Abschlussrechnung hin, die Bauabnahme innerhalb von 12 Werktagen vorzunehmen. Zieht er gar in das fertige Gebäude ein, zeigt er aus rechtlicher Sicht ein „schlüssiges Verhalten“. Durch sein Handeln stimmt er der Leistung des Bauunternehmers zu und bewirkt eine sogenannte „stillschweigende Bauabnahme“. Eine Mängelrüge ist nun nur noch innerhalb von 6 Werktagen möglich.
Will der Bauherr keine fiktive oder stillschweigende Abnahme hinnehmen und entdeckt innerhalb der zulässigen Fristen Mängel, muss er diese in jedem Fall schriftlich geltend machen.
Die Bauabnahme ist eine Entscheidung von großer rechtlicher und wirtschaftlicher Tragweite und sollte dementsprechend sorgfältig getroffen werden. Das Freiburger Bauunternehmen Schwarzkopf Bau steht für umfangreiche Informationen zu diesem Thema gerne bereit.
Pressekontakt
SCHWARZKOPF BAU
Ansprechpartner: Andreas Schwarzkopf
Windhäuslegasse 53
79112 Freiburg
Tel.: 0 76 64 / 9 52 40
Fax: 0 76 64 / 9 52 41
Mobil: 01 71 / 5 08 77 56
E-Mail: schwarzkopf-bau@gmx.de
Homepage: www.bauunternehmung-freiburg.de
SCHWARZKOPF BAU Schwarzkopf,Andreas Windhäuslegasse 53 79112 Freiburg http://www.bauunternehmung-freiburg.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Gewerberaummietrecht: Keine Mietminderung bei zu hoher Sonneneinstrahlung in ein AltbaubüroEin Beitrag von Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil (OLG Karlruhe, Urteil vom 17.12.2009, Az. 9 O 42/09) entschieden, dass bei einem Altbau (hier Baujahr 1920) keine Verpflichtung des Vermieters besteht, in den Räumen zu gewährleisten, dass bestimmte Höchsttemperaturen nicht überschritten werden. Zumindest kurzfristige und geringe der ...
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil (OLG Karlruhe, Urteil vom 17.12.2009, Az. 9 O 42/09) entschieden, dass bei einem Altbau (hier Baujahr 1920) keine Verpflichtung des Vermieters besteht, in den Räumen zu gewährleisten, dass bestimmte Höchsttemperaturen nicht überschritten werden. Zumindest kurzfristige und geringe Überschreitungen der in der Arbeitsstättenverordnung festgelegten Temperaturen stellen noch keinen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter darf deswegen dann auch nicht die Miete mindern.
Diese Entscheidung weicht von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab. Danach können hohe Temperaturen in Büroräumen durchaus einen Mietmangel (und damit eine Mietminderung) – jedenfalls für den Zeitraum der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit - begründen.
Anderes gilt sowieso, wenn im Mietvertrag bestimmte Temperaturobergrenzen ausdrücklich zugesichert werden.
Tipp Mieter: Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Mieters. Wer Ansprüche wegen zu hoher Temperaturen in Mieträumen geltend machen will, muss über einen längeren Zeitraum ein sorgfältiges Protokoll über die jeweils zu bestimmten Zeiten erreichten Temperaturen führen. Messen Sie in allen Räumen zu verschiedenen Tageszeiten in der Mitte des Raumes ca. 1,5 m über dem Boden die Raumtemperatur.
Tipp Vermieter: Dem Vermieter von Immobilien, die sich im Sommer sehr stark aufheizen, ist zu empfehlen, auf diese Eigenschaft im Mietvertrag hinzuweisen. Der Mieter hat es dann mit der rechtlichen Durchsetzung von Mängelbeseitigungs- bzw. Mietminderungsansprüchen noch schwerer.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin-Mitte
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
Vermieten Sie Häuser oder Wohnungen? Haben Sie schon mal Ärger mit Mietern gehabt? Gibt es Probleme mit Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft? Speziell für solche Fälle bieten wir Ihnen einen besonderen Service.
•Beratungsservice
Wir beraten Vermieter und Verwalter in allen Fragen des Mietrechts, Wohnungseigentumsrechts, Nachbarrechts etc.
•Bonitätsauskünfte
Wir holen für Sie Bonitätsauskünfte über Ihre Mietinteressenten ein, bevor Sie die Mietverträge abschließen.
•Mietverträge
Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsentwicklung entwerfen wir rechtssichere Mietverträge und bereiten diese unterschriftsreif vor. Ferner prüfen wir Ihre laufenden Verträge.
•Zahlungskontrolle
Auf Wunsch überwachen wir taggenau die Zahlungen Ihrer Mieten, Betriebskosten und Kautionen und kümmern uns um die Beitreibung.
•Mietinkasso
Wenn ein Mieter seine Miete, die Betriebskosten oder die Kaution nicht pünktlich zahlt, übernehmen wir unverzüglich und konsequent die telefonische und schriftliche Beitreibung.
•Gerichtsverfahren
Wir vertreten Vermieter und Verwalter in Gerichtsverfahren in ganz Deutschland und darüber hinaus.
Für den Einen Lebensmittelpunkt und notwendiges Dach über dem Kopf, für den Anderen Investitions- und Renditeobjekt: Das „Wohnen zur Miete“ ist durch ein Spannungsverhältnis gekennzeichnet, aus dem sich schwierige rechtliche Auseinandersetzungen entwickeln können. Dies nicht zuletzt, weil eine Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen nicht immer leicht erkennen lässt, was Recht ist.
Wir beraten und vertreten Sie unter anderem bei
der Prüfung und rechtssicheren Gestaltung privater und gewerblicher Mietverträge,
der Durchsetzung von Mietzinsansprüchen des Vermieters,
der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen des Mieters,
Mieterhöhungsverfahren,
Kündigungen des Mietverhältnisses,
Betriebs- und Heizkostenabrechnungen,
der Optimierung geschäftlicher Abläufe zur Vermeidung juristischer Fallstricke.
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
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Gewerberaummietrecht: Keine Mietminderung bei zu hoher Sonneneinstrahlung in ein Altbaubüro
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil (OLG Karlruhe, Urteil vom 17.12.2009, Az. 9 O 42/09) entschieden, dass bei einem Altbau (hier Baujahr 1920) keine Verpflichtung des Vermieters besteht, in den Räumen zu gewährleisten, dass bestimmte Höchsttemperaturen nicht überschritten werden. Zumindest kurzfristige und geringe der ...
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil (OLG Karlruhe, Urteil vom 17.12.2009, Az. 9 O 42/09) entschieden, dass bei einem Altbau (hier Baujahr 1920) keine Verpflichtung des Vermieters besteht, in den Räumen zu gewährleisten, dass bestimmte Höchsttemperaturen nicht überschritten werden. Zumindest kurzfristige und geringe Überschreitungen der in der Arbeitsstättenverordnung festgelegten Temperaturen stellen noch keinen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter darf deswegen dann auch nicht die Miete mindern.
Diese Entscheidung weicht von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab. Danach können hohe Temperaturen in Büroräumen durchaus einen Mietmangel (und damit eine Mietminderung) – jedenfalls für den Zeitraum der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit - begründen.
Anderes gilt sowieso, wenn im Mietvertrag bestimmte Temperaturobergrenzen ausdrücklich zugesichert werden.
Tipp Mieter: Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Mieters. Wer Ansprüche wegen zu hoher Temperaturen in Mieträumen geltend machen will, muss über einen längeren Zeitraum ein sorgfältiges Protokoll über die jeweils zu bestimmten Zeiten erreichten Temperaturen führen. Messen Sie in allen Räumen zu verschiedenen Tageszeiten in der Mitte des Raumes ca. 1,5 m über dem Boden die Raumtemperatur.
Tipp Vermieter: Dem Vermieter von Immobilien, die sich im Sommer sehr stark aufheizen, ist zu empfehlen, auf diese Eigenschaft im Mietvertrag hinzuweisen. Der Mieter hat es dann mit der rechtlichen Durchsetzung von Mängelbeseitigungs- bzw. Mietminderungsansprüchen noch schwerer.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin-Mitte
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ACE: Öl-Multis sollen ihre Preiskalkulation öffentlich machen
Stuttgart ( ACE ) 19. Januar 2011 - Die Öl-Multis sollen jetzt selbst beweisen, dass an dem anhaltenden Verdacht verbotener Preisabsprachen an ihren Tankstellen nichts dran ist. Diese Forderung hat der ACE Auto Club Europa am Mittwoch in Stuttgart erhoben. "Die Spatzen pfeifen es schon von den Dächern, dass es dem Bundeskartellamt ein In ...
Stuttgart ( ACE ) 19. Januar 2011 - Die Öl-Multis sollen jetzt selbst beweisen, dass an dem anhaltenden Verdacht verbotener Preisabsprachen an ihren Tankstellen nichts dran ist. Diese Forderung hat der ACE Auto Club Europa am Mittwoch in Stuttgart erhoben. "Die Spatzen pfeifen es schon von den Dächern, dass es dem Bundeskartellamt ein weiteres Mal nicht gelingen wird, den Konzernen konzertierte Preisaktionen eindeutig nachzuweisen", sagte ACE-Sprecher Rainer Hillgärtner. Daher müssten neue Beweismethoden ins Feld geführt werden. In der Debatte um hohe Benzinpreise hatte zuvor schon der rheinland-pfälzische Wirtschaftsminister Hendrik Hering ( SPD ), die Ölkonzerne aufgefordert, ihre Kalkulationen offenzulegen. Diesem Ansinnen schloss sich jetzt der ACE an. Wenn sich durch die kartellrechtlichen Instrumente mögliche Absprachen nicht aufklären ließen, müsse das Instrument um weitere Register ergänzt werden. Der ACE unterstützte auch Herings Forderung nach einer Umkehrung der Beweislast. Damit würde man laut ACE jene Praxis anwenden, die bereits auch schon bei der Kontrolle der Preise für Strom und Gas umgesetzt worden sei. Der ACE erneuerte zugleich seine Forderung nach einer Preisregulierung nach österreichischem Vorbild. Im Nachbarland dürfen nach einer neuen Tankstellenverordnung etwaige Preiserhöhungen für Kraftstoffe nur noch einmal am Tag um 12.00 Uhr vorgenommen werden; Preissenkungen hingegen sind den ganzen Tag über möglich. E-10 Kraftstoff löst Skepsis aus Das neue Kraftstoffgemisch E10, das aus 90 Prozent Benzin und 10 Prozent Bioethanol besteht, löst bei Autofahrern Skepsis aus. Laut einer vom ACE durchgeführten Befragung, wollen zusammengenommen lediglich 28 Prozent künftig den neuen E 10-Sprit tanken, entweder "der Umwelt zuliebe" oder "wenn es günstiger ist als E5". E5 ist die Bezeichnung für das herkömmliche Benzin-Ethanol-Gemisch. Auf die Frage "Haben Sie vor, das neue E 10 zu tanken?" antworteten rund 49 Prozent der 1457 Befragten mit "Nein, mache das Spiel nicht mit". 13 Prozent sagten, ihr Fahrzeug vertrage kein E10 Gemisch; gut 10 Prozent der Befragten hatten keine Meinung. Nach Ansicht des ACE ist ein Zusammenhang zwischen hohen Benzinpreisen und der Einführung von E10 nicht auszuschließen. Die Konzerne wollten sich jetzt schon einen Spielraum für leichte Preissenkungen beim E10 verschaffen. Ohne einen gewissen Preisvorteil ließen sich die meisten Tankkunden nicht auf E10 ein, so der ACE. 1965 gegründet, liegt der ACE im Preis-Leistungsverhältnis heute an der Spitze aller Anbieter von Schutzbriefleistungen. Er ist zudem der bislang einzige TÜV-zertifizierte Autoclub in Deutschland. Heute zählt der ACE bereits rund 550.000 Mitglieder; einschließlich sämtlicher Familienmitgliedschaften können zusammen genommen mehr als 1,2 Millionen Menschen auf die Hilfe des Clubs zählen. Europaweit gesteuert und logistisch betreut werden die Hilfseinsätze von der Stuttgarter Clubzentrale aus. Der ACE Auto Club Europa ist Mitglied im Verbund Europäischer Automobilclubs ( EAC ), http://www.eac-web.eu
Pressekontakt: Rainer Hillgärtner ACE Auto Club Europa Schmidener Str. 227 70374 Stuttgart Telefon: 0711-5303277 EMail: presse@ace-online.de Internet: http://www.ace-online.de
Kanzlei Schaefer – Valerio - Klagerücknahme gegen Mitglieder des Verbraucherdienst e.V.Die für Uniscore Forderungsmanagement prozessbevollmächtigte Kanzlei Schaefer-Valerio zieht Klagen gegen Mitglieder des Verbraucherdienst e.V. mehrfach zurück.
<p> Bereits am 15.04.2010 konnte gegen Uniscore Forderungsmanagement durch die erfolgreiche Arbeit im Verbraucherschutz seitens Verbraucherdienst e.V. ein Versäumnisurteil erwirkt werden. Gleichzeitig wurde ein Vollstreckungsbescheid gegen das Mitglied des Verbraucherdienst e.V. aufgehoben, siehe <br> Am 03.08.2010 wird im Namen Im ...
Bereits am 15.04.2010 konnte gegen Uniscore Forderungsmanagement durch die erfolgreiche Arbeit im Verbraucherschutz seitens Verbraucherdienst e.V. ein Versäumnisurteil erwirkt werden. Gleichzeitig wurde ein Vollstreckungsbescheid gegen das Mitglied des Verbraucherdienst e.V. aufgehoben, siehe http://www.verbraucherdienst.com/cms_upload/Uniscore_Urteil.pdf Am 03.08.2010 wird im Namen der Klägerin Uniscore Forderungsmanagement über die Kanzlei Schäfer-Valerio als Prozessbevollmächtigter eine Klage gegen ein weiteres Mitglied des Verbraucherdienst e.V. zurück genommen, siehe http://www.verbraucherdienst.com/cms_upload/Schaefer_Valerio_Uniscore_Verbraucherdienst.pdf Im weiteren Verlauf des Jahres 2010 zitierte Uniscore Forderungsmanagement mehrfach Mitglieder des Verbraucherdienst e.V. erfolglos vor Gericht. In allen juristischen Auseinandersetzungen überwog die Kompetenz der dem Verein angeschlossenen Anwälte und die Beweislast, die dem Gericht seitens Verbraucherdienst e.V. vorgelegt werden konnte. Weitere Urteile hier http://www.verbraucherdienst.com/aktuelles/verbraucherdienst-aktuelles-details.php?id=108 Auch im noch jungen Jahr 2011 wird sich Verbraucherdienst e.V. für den Verbraucherschutz aktiv engagieren. Der Erfolg des ersten Jahres seit Bestehen des Vereins dient allen Mitgliedern, angeschlossenen Anwälten und Mitarbeitern als zusätzliche Motivation. Verbraucherdienst e.V. Zensen-Döhring,Michaela Gänsemarkt 47 45127 Essen http://www.verbraucherdienst.com info@verbraucherdienst.com
Extremus versichert Immobilien gegen TerrorschädenDifferenzierte Risikoanalyse für abgestufte Prämien/Risiken für Manager absichern
Die jüngst gefundenen Paketbomben und amtliche Warnungen haben die Diskussion über Terroranschläge in Deutschland belebt. Die Bedrohung ist real; das zeigen etwa die nur knapp gescheiterten Anschläge auf zwei Regionalzüge in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2006. Sehr drastisch hat der 11. September 2001 in New York mit über 40 ...
Die jüngst gefundenen Paketbomben und amtliche Warnungen haben die Diskussion über Terroranschläge in Deutschland belebt. Die Bedrohung ist real; das zeigen etwa die nur knapp gescheiterten Anschläge auf zwei Regionalzüge in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2006. Sehr drastisch hat der 11. September 2001 in New York mit über 3000 Toten die Folgen eines Anschlags gezeigt. Die Gesamtschadenssumme betrug 40 bis 50 Milliarden Dollar ( Gebäudeschäden und weitere Kosten, etwa Arbeitsausfall Wall Street ). Allein für die zerstörten WTC-Türme kämpft deren Pächter vor Gericht um über 2 Milliarden Dollar. Neben den beiden Hochhäusern wurden in New York fünf weitere WTC-Gebäude und vier U-Bahn-Stationen zerstört. Mehr als 20 Immobilien in der Nachbarschaft wurden so schwer beschädigt, dass sie nicht wiederhergestellt werden konnten. Gefahren durch Terrorangriffe bestehen nicht nur für die Ziele selbst, sondern für alle Gebäude in den Risikozonen um potenzielle Anschlagsziele. Immobilien und Industrie sind nicht umfassend versichert Viele Immobilienbesitzer und Unternehmen unterschätzen das Risiko eines Terroranschlags auf ihr eigenes Objekt, obwohl Schäden durch solche Anschläge seit 2001 ab einer Gesamtversicherungssumme von 25 Millionen Euro nicht mehr in der Versicherung gegen Feuer- und Betriebsunterbrechungen abgedeckt sind. In den am höchsten gefährdeten Bereichen von Berlin, Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf und Köln sind nach Erhebungen des einzigen deutschen Terrorversicherers, der Extremus Versicherungs-AG mit Sitz in Köln, etwa 35 bis 60 Prozent der relevanten Gebäude bislang gegen Terror versichert. "Teile der Industrie und Immobilienwirtschaft haben sich nicht oder nicht ausreichend gegen solche Risiken versichert", betont Dirk Harbrücker, Vorstand bei Extremus. Der Spezialversicherer rät deshalb allen Immobilienbesitzern, ihre Terrorabsicherung zu überprüfen, und ist gerne bereit, die Eigentümer dabei zu unterstützen. Derzeit nimmt das Interesse aber spürbar zu, so sein Vorstandskollege Leo Zagel: "Für 2011 haben wir bereits über 100 neue Anfragen, aktuell versichern wir rund 1.300 Kunden mit fast 6.800 Objekten." Zu den bestehenden Kunden gehören vor allem Immobilienfonds, Banken, Versicherungen und fast alle deutschen Flughäfen. Bei Fondsmanagern bzw. Eigentümern von Immobilien in potenziellen Gefährdungszonen ist das Risikobewusstsein immer noch unterentwickelt. Dabei sind nicht nur symbolträchtige Gebäude wie etwa der Reichstag in Berlin gefährdet, sondern jede Immobilie und infrastrukturelle Einrichtung in allen Citylagen deutscher Großstädte. Gesetzliche Regelungen fordern Absicherung Auch gesetzliche Regelungen legen eine Absicherung nahe. Aktien- und GmbH-Gesetz verlangen von der Geschäftsführung, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Im Streitfall wird oft die Beweislast umgekehrt; Manager müssen dann eine ausreichende Vorsorge nachweisen. Auch immer mehr Banken, Investoren und andere Finanzierungspartner machen eine Terrorversicherung zur Bedingung für ihr finanzielles Engagement in eine Immobilie oder Unternehmen. Differenzierte Tarifstruktur Für die Berechnung der Versicherungsprämie legt Extremus seit 2008 einen differenzierten Tarif mit Berücksichtigung des Risikos zugrunde. Maßgebend für die Höhe der Prämie je Objekt sind drei Merkmale. So werden Lagen in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern oder in der Nähe eines Flughafens mit über 5 Mio. Fluggästen pro Jahr als ein höheres Risiko bewertet als in Großstädten mit einer Einwohnerzahl zwischen 100.000 und 500.000 Einwohnern. Kleinere Kommunen werden als weniger gefährdet eingeschätzt. Als zweites Merkmal fließt die objektbezogene Exponiertheit in die Betrachtung ein, z. B. der Publikumsverkehr wie an Flughäfen, Bahnhöfen und bei Großveranstaltungen in Stadien, oder die Symbolik eines Gebäudes, ebenso aber auch Immobilien mit mehr als 20 Etagen. Als dritte Größe spielt der zu versichernde Wert des Objekts eine Rolle. Die zu zahlende Prämie ist im Vergleich zu den versicherten Immobilienwerten relativ gering. Gerade deshalb sollten Manager, Immobilienbesitzer oder Unternehmer keine unnötigen Risiken eingehen. Zumal die Kosten für die Versicherung nach rechtskräftigen Urteilen auch dann auf Mieter umgelegt werden können, wenn es sich nicht um ein besonders gefährdetes Objekt handelt. Über Extremus Die Extremus Versicherungs-AG mit Sitz in Köln wurde 2002 gegründet. Der Spezialversicherer Extremus ist eine Kooperation von 15 deutschen Versicherungs-unternehmen. Die fünf größten Anteilseigner sind die Allianz, die Münchner Rück, Swiss Re, HDI-Gerling und die Deutsche Rück. Extremus versichert Terrorschäden ab einer Gesamtversicherungssumme von über 25 Millionen Euro bis zur Jahres-höchstentschädigung von 10 Milliarden Euro. Die Entschädigung je Kunde beträgt maximal 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Extremus verfügt direkt über 2 Milliarden Euro zur Deckung von Schäden sowie über eine Staatsgarantie von 8 Milliarden Euro. Kontakt: EXTREMUS Versicherungs-AG Leo Zagel Aachener Str. 75 50931 Köln 0221/3480599-0 info@extremus.de www.extremus.de
Pressekontakt: Anja Heß ah Kommunikation PR und Events Hanauer Landstraße 289 60314 Frankfurt am Main Telefon: 069 66403382 EMail: hess@ahkom.de Internet: http://ahkom.de
Buchungsfehler, schrottreifer Firmenwagen:Wer haftet, wenn Angestellte Fehler machen?
Mitarbeiter in Unternehmen sind auch nur Menschen, und als solche machen sie Fehler. Wer steht jedoch für die Konsequenzen ein, wenn daraus Schaden für die Firma erwächst? In welchen Fällen kann das Unternehmen den Mitarbeiter für finanzielle Einbußen haftbar machen - und wann muss der Arbeitgeber für seine Antworten ...
Mitarbeiter in Unternehmen sind auch nur Menschen, und als solche machen sie Fehler. Wer steht jedoch für die Konsequenzen ein, wenn daraus Schaden für die Firma erwächst? In welchen Fällen kann das Unternehmen den Mitarbeiter für finanzielle Einbußen haftbar machen - und wann muss der Arbeitgeber für seine Angestellten geradestehen? Antworten auf diese Fragen gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Grundsätzlich haftet jeder für einen selbst verursachten Schaden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat ( § 276 BGB ). Fahrlässig handelt beispielsweise, wer die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt", wobei "Verkehr" für das in solchen Fällen übliche Vorgehen im Alltag steht. Im Arbeitsverhältnis gibt es jedoch besondere Regeln: Weil hier die Wahrscheinlichkeit für einen fahrlässig verursachten, erheblichen Schaden besonders groß ist und für den Unternehmer ein gewisses Maß an Schäden zum Betriebsrisiko gehört, gibt es für den Arbeitnehmer Haftungserleichterungen. Diese zeigen sich darin, dass seine Haftung im Schadensfall stärker vom Grad seines Verschuldens, insbesondere seiner Fahrlässigkeit, abhängt. "Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers - also für Vorsatz oder die jeweilige Art der Fahrlässigkeit - liegt nach § 619a BGB beim Arbeitgeber", erläutert die Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Was heißt fahrlässig? In der Praxis fällt dieser Nachweis oft schwer, ebenso wie die Einordnung in die im Arbeitsrecht relevanten Kategorien grobe, mittlere und leichte Fahrlässigkeit. "Letztlich läuft es daher immer auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus", so die D.A.S. Expertin. Grob fahrlässig handelt ein Mitarbeiter, wenn er Selbstverständlichkeiten, die in dieser Situation jeder befolgen würde, außer Acht lässt. Wenn also ein Kundendienstmitarbeiter mit dem Firmenwagen einen Verkehrsunfall verursacht, weil er eine rote Ampel überfährt, handelt er grob fahrlässig und muss für den Schaden voll aufkommen. Das Telefonieren mit dem Mobiltelefon während der Fahrt oder Alkohol am Steuer gelten ebenfalls als grob fahrlässiges Verhalten. Bei mittlerer Fahrlässigkeit werden Regeln missachtet oder Routinetätigkeiten unterlassen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwangsläufig zu Schäden führen. Die D.A.S. Expertin ergänzt: "Dies wäre wohl der Fall, wenn der Handwerker einen teuren Bohrer abbricht, der nicht für das Material geeignet war. Zweifelsfälle landen hier aber oft vor Gericht." Beispiele für leichte Fahrlässigkeit: "Aus Versehen verschüttet die Sekretärin eine Tasse Kaffee auf wichtige Dokumente, weil sie sehr in Eile war. Oder der gestresste Buchhalter veranlasst die Überweisung eines kleinen Geldbetrags auf ein falsches Konto. Wann muss der Arbeitnehmer in welcher Höhe Schadenersatz leisten? Bei Vorsatz muss der Arbeitnehmer immer in voller Höhe Schadenersatz zahlen, auch bei grober Fahrlässigkeit haftet er in der Regel für den gesamten Schaden. Einschränkungen gibt es ausnahmsweise auch hier: So kann die Haftung des Arbeitnehmers begrenzt sein, wenn der verursachte Schaden in krassem Missverhältnis zu seinem Einkommen steht. Im Allgemeinen sind bis zu drei oder vier Monatsgehälter möglich. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt eine Quotenregelung, nach der der Schadensbetrag aufgeteilt wird. Die Höhe des vom Mitarbeiter zu tragenden Anteils ist von Fall zu Fall verschieden. Hier spielt es unter anderem eine Rolle, wie hoch der Schaden war, wie viel Verantwortung der Arbeitnehmer zu tragen hatte und wie viel er verdient. Von der Gewichtung dieser Faktoren hängt ab, welcher Anteil an der Schadenssumme vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht. Die D.A.S. Expertin fügt hinzu: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, potenzielle Schadensrisiken zu begrenzen, indem er zum Beispiel eine Kaskoversicherung für seinen Fuhrpark abschließt. Unterlässt er dies, kann eine Reduzierung der Haftung des Arbeitnehmers die Folge sein." Wenn der Kunde den Schaden hat Komplizierter wird es, wenn Kunden des Unternehmens in das Schadensgeschehen involviert sind. Ein Beispiel: Ein Gabelstaplerfahrer verletzt den Kunden auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Gabelstaplerfahrer ist für den Schaden verantwortlich, kann aber - nur leichte Fahrlässigkeit vorausgesetzt - von seinem Arbeitgeber verlangen, ihn von der Haftung frei zu stellen oder nachträglich die Kosten zu erstatten. Meist wird sich der Kunde mit Schadenersatzforderungen sowieso direkt an den Baumarkt wenden. Damit entsteht ein so genanntes Haftungsdreieck aus dem Kunden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beziehungen darin können aber auch unabhängig voneinander bestehen: Ein Kunde hat bei einem fehlerhaften Gutachten nicht nur rechtliche Ansprüche gegen das erstellende Unternehmen, sondern möglicherweise sogar gegen den Gutachter selbst. "In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, rechtzeitig einen Anwalt einzuschalten", rät die Expertin der D.A.S. In vielen Fällen zahlt zwar zunächst der Arbeitgeber den Schaden, nimmt dann jedoch den Mitarbeiter in Regress. Der Chef bleibt verantwortlich Geschäftsführer sind für die Leitung des Unternehmens zuständig ( Führungsverantwortung ), haben ihnen zugewiesene Entscheidungen zu treffen ( Handlungsverantwortung ) und/oder leiten bestimmte Abteilungen ( Ressortverantwortung ). Diese Aufgaben müssen sie selbst übernehmen. Mutet ein Geschäftsführer dennoch einem Mitarbeiter Führungsaufgaben zu, für die er eigentlich selbst verantwortlich wäre, wie etwa die Leitung eines Ressorts, kann er sich der Haftung für mögliche Folgen nicht entziehen - sogar, wenn dem betreffenden Mitarbeiter ein Fehler unterläuft. Alle anderen Aufgaben im Unternehmen sind problemlos delegierbar. Jedoch ist der Geschäftsführer als Vorgesetzter dazu verpflichtet, passende und qualifizierte Mitarbeiter auszuwählen, sie entsprechend einzuweisen und zu kontrollieren. Er verantwortet ebenfalls die Korrektheit der Buchführung. "Eine Überprüfung durch den Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 1 Handelsgesetzbuch ( HGB ) entlastet ihn nicht", warnt die D.A.S. Besondere Kontrollen sind auch bei der Benutzung des Internets durch die Mitarbeiter angezeigt. Wenn ein Angestellter den Betriebsrechner missbraucht, um illegal einen neuen Spielfilm herunterzuladen, droht seinem Chef möglicherweise Besuch von den Anwälten der Filmindustrie. Denn das Unternehmen ist für seine Mitarbeiter haftbar und kann für Schadenersatzforderungen herangezogen werden. Je nach Grad des Verschuldens kann der Arbeitgeber auch hier den Mitarbeiter in Regress nehmen. Für das Unternehmen kann sich in allen Fällen, in denen Dritte geschädigt werden, eine Betriebshaftpflichtversicherung als sinnvoll erweisen. Geschäftsführer sollten prüfen, ob sie sich auch selbst gegen mögliche Haftungsansprüche mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung absichern sollten. Eine Hand wäscht die andere Wenn der Vertrieb eines Elektronikherstellers Zuwendungen an die Einkäufer eines Fachmarktes bezahlt, um bevorzugt die eigenen Produkte in die Regale zu bringen, dann ist das Bestechung. Gerne wird dann argumentiert, dass Bestechung in vielen Branchen üblich wäre und dem Unternehmen keinen Schaden zufüge, wenn sie funktioniere. Das Problem liegt allerdings bei den möglichen Folgen: "Wird Bestechung publik, fordern Geschäftspartner möglicherweise Schadenersatz oder wollen Verträge annullieren. Medienberichte können das Geschäft schädigen", so die D.A.S. Juristin. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer bzw. Vorstände ist nicht ausgeschlossen. Die Mitglieder der Geschäftsführung können sich zudem strafbar machen, wenn sie über die Vorgänge informiert oder daran beteiligt waren. Bei Fahrlässigkeit und mangelnder Kontrolle riskiert das Unternehmen immerhin noch eine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Unternehmensleitung ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Gesetze auch durch ihre Mitarbeiter eingehalten werden. Gerade in größeren Unternehmen ist ein Kontrollsystem zu empfehlen. Eine regelmäßige Rotation der Mitarbeiter oder die Aufgabenverteilung nach dem Vier-Augen-Prinzip können erfahrungsgemäß helfen, Bestechungen vorzubeugen. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de Anzahl der Anschläge ( inkl. Leerzeichen ): 8.334 Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de Kontakt: D.A.S. Rechtsschutzversicherung Anne Kronzucker Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München 089 6275-1382 das@hartzkom.de www.das-rechtsportal.de
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