|
RESSORTS
108862 Artikel
Android APPS (Neu) Auto und Motorrad Bildung und Weiterbildung Energie und Umwelt Freizeit Gesundheit Immobilien Industrie und Hightech IPad APPS (Neu) IPhone APPS (Neu) IT und Software Karriere und Beruf Kultur Kunst Lifestyle Logistik, Transport und Verkehr Marketing und Vertrieb Marktforschung und Consulting Medien Medien und Telekommunikation Mode Musik, TV, Kino Politik Ratgeber Recht Sport Tourismus, Reise und Freizeit Vereine und Verbände Vermischtes VIP - Künstler Wirtschaft Wissenschaft Wohnen, Bauen, Garten
FeetBurner

Facebook Add
Unique Content
|
|
dapd media holding AG übernimmt französische Nachrichtenagentur Diora News
(ddp direct) Berlin, 12. April 2012. Nach dem Einstieg bei AP France ist die Berliner dapd-Gruppe weiter auf internationalem Expansionskurs. Am Mittwoch erwarb die französische dapd-Tochter Sipa News die Pariser Nachrichtenagentur Diora News SAS zu 100 Prozent von der Buongiorno SAS. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.<br ...
(ddp direct) Berlin, 12. April 2012. Nach dem Einstieg bei AP France ist die Berliner dapd-Gruppe weiter auf internationalem Expansionskurs. Am Mittwoch erwarb die französische dapd-Tochter Sipa News die Pariser Nachrichtenagentur Diora News SAS zu 100 Prozent von der Buongiorno SAS. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Diora News wurde 1999 gegründet und ist eine in Frankreich führende Presse-Agentur für Internet-Service-Provider. Sie editiert und aggregiert für den französischen und afrikanischen Markt Nachrichten. Zu den Kunden gehört u.a. der Mobilfunkanbieter Orange, der mit Nachrichten aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Sport das zweitgrößte Newsportal Frankreichs betreibt. Der Fokus der Agentur, die 16 Mitarbeiter beschäftigt, liegt auf der Echtzeit-Aktualisierung von Nachrichten, insbesondere für mobile Anwendungen und Apps. Dazu ist die Redaktion in Paris täglich 17 Stunden besetzt. Diora News erwirtschaftet einen Umsatz im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Schon jetzt verfügt die Agentur über die Infrastruktur eines Nachrichtenanbieters sowie umfassendes Online- und Mobilfunk-Know-how. Verkäufer des profitablen Unternehmens ist das börsennotierte News Aggregator-Unternehmen Buongiorno SAS mit Sitz in Mailand. Der Betriebsrat von Buongiorno France befürwortete den Verkauf ausdrücklich. Wir sind sehr glücklich, dass unser Projekt einstimmig begrüßt wurde, sagt Olivier Mégean, Präsident der Sipa News. Das ist ein Vertrauensvotum und ein gutes Zeichen für die weiterhin positive Entwicklung. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit einem Team von Journalisten einer Nachrichtenagentur, die bewiesen hat, dass sie News macht, die wirklich ankommen. Dr. Martin Vorderwülbecke, Vorstandsvorsitzender der dapd media holding AG, die im Juli 2011 die französische Fotoagentur Sipa Press übernommen hatte, begründete den Einstieg bei Diora News als strategischen Schritt im Rahmen der Unternehmensexpansion: Mit Sipa besitzen wir bereits eine Agentur, die in der Welt der Pressefotografie höchstes Ansehen genießt, der Einstieg bei AP France steht bevor. Diora News ist der letzte Baustein, der uns noch fehlte, um künftig eine Vollagentur in Frankreich zu etablieren. Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/3ctpdr ( http://shortpr.com/3ctpdr" title=" http://shortpr.com/3ctpdr) Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/medien/dapd-media-holding-ag-uebernimmt-franzoesische-nachrichtenagentur-diora-news-97060 ( http://www.themenportal.de/medien/dapd-media-holding-ag-uebernimmt-franzoesische-nachrichtenagentur-diora-news-97060" title=" http://www.themenportal.de/medien/dapd-media-holding-ag-uebernimmt-franzoesische-nachrichtenagentur-diora-news-97060)
dapd media holding AG
Tobias Lobe
Reinhardtstraße 52
10117 Berlin
-
E-Mail: tobias.lobe@dapd.de
Homepage: http://shortpr.com/3ctpdr
Telefon: +49 (0) 30 23122 1398 dapd media holding AG Lobe,Tobias Reinhardtstraße 52 10117 Berlin http:// tobias.lobe[at]dapd.de
dapd media holding AG übernimmt AP Frankreich
(ddp direct) Berlin, 29.03.2012. Die Berliner dapd-Gruppe setzt ihre internationale Expansion konsequent fort. Der Medienkonzern wird den französisch-sprachigen Dienst von Associated Press (AP) übernehmen und damit die komplette Infrastruktur, sowie Kontakte in alle wichtigen Bereiche der Gesellschaft. Exklusiv erwirbt die dapd auch die der ...
(ddp direct) Berlin, 29.03.2012. Die Berliner dapd-Gruppe setzt ihre internationale Expansion konsequent fort. Der Medienkonzern wird den französisch-sprachigen Dienst von Associated Press (AP) übernehmen und damit die komplette Infrastruktur, sowie Kontakte in alle wichtigen Bereiche der Gesellschaft. Exklusiv erwirbt die dapd auch die weltweiten Rechte der französisch-sprachigen AP-Dienste. Nach dem Kauf von AP Deutschland im Dezember 2009 ist die dapd damit der größte AP-Partner weltweit. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. AP Frankreich verbreitet seit 1945 Nachrichten über die wichtigsten nationalen und internationalen Ereignisse an Medien weltweit. Der französisch-sprachige Dienst, der seinen Sitz in Paris hat, beschäftigt 15 feste, sowie zahlreiche freie Mitarbeiter, die aus dem In- und Ausland berichten. Er erzielte mit 56 Hauptkunden zuletzt einen Umsatz im unteren einstelligen Millionenbereich. Der Inlandsdienst wird nun konsequent für eine flächendeckende Berichterstattung ausgebaut. Seit Juli 2011 besitzt die dapd media holding mit SIPA Press bereits die führende französische Fotoagentur. Das Management der Nachrichtenagentur AP hat den Betriebsrat über den geplanten Verkauf von AP Frankreich an die dapd media holding informiert. Der Zusammenschluss von ddp und AP zur dapd nachrichtenagentur war schon vom ersten Tag an eine einzigartige Erfolgsstory, sagt Erik Monjalous, Vize-Direktor der französischen dapd-Tochter SIPA Press. Dies bestärkt uns darin in Frankreich ähnliche Schritte zu gehen und einen modernen Nachrichtendienstleister aufzubauen. Der Vorstandsvorsitzende der dapd media holding AG, Dr. Martin Vorderwülbecke, sagte über den geplanten Kauf des Dienstes: Nach der Übernahme von SIPA Press im Juli 2011 ist der Kauf von AP Frankreich ein entscheidender Schritt in unserer Strategie der internationalen Expansion. Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/q5o5s4 ( http://shortpr.com/q5o5s4" title=" http://shortpr.com/q5o5s4) Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/unternehmen/dapd-media-holding-ag-uebernimmt-ap-frankreich-13807 ( http://www.themenportal.de/unternehmen/dapd-media-holding-ag-uebernimmt-ap-frankreich-13807" title=" http://www.themenportal.de/unternehmen/dapd-media-holding-ag-uebernimmt-ap-frankreich-13807)
dapd media holding AG
Tobias Lobe
Reinhardtstraße 52
10117 Berlin
-
E-Mail: presse@dapd.de
Homepage: http://shortpr.com/q5o5s4
Telefon: +49 (0) 30 23122 1398 dapd media holding AG Lobe,Tobias Reinhardtstraße 52 10117 Berlin http:// presse[at]dapd.de
Rückwirkende Lohnansprüche von Zeitarbeitern. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Zeitarbeiter, die von einer Zeitarbeitsfirma bei einem anderen Unternehmen zur Arbeit „ausgeliehen“ werden, müssen grundsätzlich denselben Lohn erhalten, wie die Stammbelegschaft. Hiervon gibt es eine weitverbreitete Ausnahme. Die Löhne der Zeitarbeiter können durch einen Tarifvertrag geregelt sein, der niedrigere Löhne bestimmt. Der ...
Zeitarbeiter, die von einer Zeitarbeitsfirma bei einem anderen Unternehmen zur Arbeit „ausgeliehen“ werden, müssen grundsätzlich denselben Lohn erhalten, wie die Stammbelegschaft. Hiervon gibt es eine weitverbreitete Ausnahme. Die Löhne der Zeitarbeiter können durch einen Tarifvertrag geregelt sein, der niedrigere Löhne bestimmt. Der Arbeitsvertrag der Zeitarbeiter muss auf einen solchen Tarifvertrag Bezug nehmen.
Bekannt ist, dass es ein Tarifwerk der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gibt, der sich in der Vergangenheit durch besonders niedrige Stundenlöhne ausgezeichnet hat.
Mit aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die Tariffähigkeit der CGZP grundsätzlich verneint worden. Das bedeutet, dass zahlreiche Arbeitsverträge von Zeitarbeitern auf unwirksame Tarifverträge verweisen. Das wiederum eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit zu Forderungen eines höheren Lohnes, nämlich desselben wie die Stammbelegschaft. Der Grund hierfür ist das sogenannte Equal-Pay-Gebot, nach dem Leiharbeitnehmer eigentlich Anspruch auf den gleichen Lohn haben, den auch die Stammbelegschaft eines Unternehmens bekommt. Ausnahme: es gilt ein eigenständiger Tarifvertrag. Einen wirksamen Tarifvertrag können aber nur Gewerkschaften abschließen, die auch tariffähig sind. Das ist die Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht.
Bisher nicht geklärt ist die Frage, ob Arbeitnehmer Lohnforderungen auch rückwirkend geltend machen können. Das Arbeitsgericht Krefeld hat das in der oben zitierten Entscheidung für bestimmte Fälle bejaht. Jedenfalls die Arbeitnehmer, die der Geltung der Tarifverträge nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt, sondern die Bezahlung nach Tarif nur widerstandslos geduldet haben, können das Differenzentgelt nunmehr nachfordern.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie in den letzten Jahren bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet haben, könnten Sie Lohnnachforderungen in erheblichem Umfang gegen Ihren alten Arbeitgeber haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die nach dem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personalserviceagenturen bezahlt wurden. Achtung: Ihre Ansprüche verjähren jeweils drei Jahre nach ihrer Entstehung – Eile ist geboten. Jedenfalls wer wegen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung kein Kostenrisiko trägt, sollte unbedingt zeitnah aktiv werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
•Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
•Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Voraussetzungen für Schadensersatz bei Mobbing.Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Wann ein Fall des so genannten Mobbings vorliegt und wann dem gemobbten Arbeitnehmer materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche zustehen, entschied das Landgericht Erfurt in einem Urteil vom 17.11.2010 (Aktenzeichen: 3 O 1157/10). Das Landgericht Erfurt stellte dort zu den Voraussetzungen des Mobbings folgenden Leitsatz auf:
"Mobbing und ...
Wann ein Fall des so genannten Mobbings vorliegt und wann dem gemobbten Arbeitnehmer materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche zustehen, entschied das Landgericht Erfurt in einem Urteil vom 17.11.2010 (Aktenzeichen: 3 O 1157/10). Das Landgericht Erfurt stellte dort zu den Voraussetzungen des Mobbings folgenden Leitsatz auf:
"Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen. Einzelne Handlungen und Maßnahmen sowie Verhaltensweisen begründen dagegen auch bei nachteiligen Folgen keinen Mobbingvorwurf. Erforderlich für die Annahme von Mobbing ist daher ein Fortsetzungszusammenhang."
Der Schädiger – beim Mobbing der Kollege und beim Bossing der Vorgesetzte – muss demnach nachweisbar den Vorsatz haben, durch Anfeindungen, Schikane und Diskriminierungen den Arbeitnehmer auch in Zukunft schädigen zu wollen. Nach einem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 10.6.2004 (Aktenzeichen: 1 Sa 148/01) fehlt es etwa daran, wenn der Arbeitgeber in einer einmaligen Konfliktsituation mit einem nicht mehr sozial adäquaten Exzess reagiert. In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einer emotionsgeladenen Konfliktsituation von seinen Arbeitsleistungen freigestellt und auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt. Wegen fehlenden Fortsetzungszusammenhangs verneinte das Gericht einen Schadensersatzanspruch wegen Mobbings.
Tipps für Arbeitnehmer: Wenn Sie im Unternehmen gemobbt werden, sollten Sie frühzeitig aktiv werden, damit es gar nicht erst zu einer Kündigung kommt. Dokumentieren Sie die Mobbinghandlungen so genau wie möglich. Das geschieht am besten mithilfe eines Mobbingtagebuchs. Notiert werden sollte, wer etwas getan oder gesagt hat, wann und wo dies geschehen ist und wer dabei Zeuge war. Mit dem Mobbingprotokoll kann später vor dem Arbeitsgericht ein aussagekräftiger Vortrag gehalten werden.
Tipps für Arbeitgeber: Sollten Sie im Unternehmen bemerken, dass ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer mobbt, sprechen Sie mit der Person darüber und mahnen Sie diesen gegebenenfalls ab. Bei wiederholtem Vergehen könnten Sie diesen Mitarbeiter kündigen, damit der gemobbte Mitarbeiter nicht mehr zu leiden hat und das Betriebsklima wieder hergestellt werden kann. Wenn Sie das Mobbing dulden, kann der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen Schmerzensgeld verlangen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
4.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
•Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
•Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
VISPIRON erklärt gegenüber Telematik-Markt.de ihr Fahrtenbuch Management System CarSync-Log
Hamburg, 08.02.2012. Das Münchner Technologieunternehmen VISPIRON (http://www.telematik-markt.de/toplist/vispiron-ag)hat es mit dem Fahrtenbuch Management System CarSync-Log kurzen Entwicklungszyklen geschafft, eine konkurrenzfähige Gesamtlösung für das Flottenmanagement anzubieten.
„Wir haben mit dem Elektronischen Fahrtenbuch unsere ...
Hamburg, 08.02.2012. Das Münchner Technologieunternehmen VISPIRON (http://www.telematik-markt.de/toplist/vispiron-ag)hat es mit dem Fahrtenbuch Management System CarSync-Log kurzen Entwicklungszyklen geschafft, eine konkurrenzfähige Gesamtlösung für das Flottenmanagement anzubieten.
„Wir haben mit dem Elektronischen Fahrtenbuch unsere Arbeit begonnen. Gemeinsam mit unseren Kunden haben wir darauf aufbauend inzwischen eine Gesamtlösung entwickelt, deren Potential uns selbst überrascht hat“, fasst Theodor Hermann, Vertriebsleiter für das Fahrtenbuch Management System CarSync-Log, die Arbeit der letzten Monate und Jahre zusammen.
Am Anfang stand die Idee, eine Lösung für die über 80 % vom Finanzamt abgelehnten Fahrtenbücher zu finden. Teure Steuernachzahlungen waren für viele Unternehmen die schmerzhafte Folge. Über den Einbau einer Telematikbox, die mit der Fahrzeugelektronik verbunden ist, gelang es den Münchnern die Anerkennung seitens der Finanzämter sicherzustellen.
„Erst kürzlich kam ein Kunde auf mich zu und meinte, er habe von seinem Finanzamt erfahren, dass VISPIRON derzeit der einzige Anbieter im Markt sei, der die Manipulationssicherheit von Fahrtdaten sicherstellen könne und der eine Abrechnungsgrundlage für dienstliche und private Nutzung von Firmenwagen zur Verfügung stelle“, erzählt Theodor Hermann stolz. „Wir haben sogar eine schriftliche Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit unseres Fahrtenbuch Management Systems CarSync-Log erhalten.“
Je mehr Kunden das Elektronische Fahrtenbuch einsetzten, desto tiefere Einblicke erhielt das Unternehmen in die großen Herausforderungen des modernen Flottenmanagements. Es folgte die Elektronische Führerscheinkontrolle, mit der VISPIRON das Halterhaftungsrisiko für Flottenmanager ausschließen und den aufwändigen Prozess der Führerscheinprüfung abschaffen konnte. Mit der Steuer- und Rechtssicherheit des Systems überzeugten sie viele Flottenmanager, aber auch geschäftliche Vielfahrer, die zu treuen Kunden wurden.
Vispiron führte die Entwicklung weiter fort: „ Das Flottenmanagement befindet sich im Wandel. Die Zeiten, in denen Flotten lediglich verwaltet wurden, gehören nach und nach der Vergangenheit an. Viele Wirtschaftsfaktoren beeinflussen die tägliche Arbeit eines Flottenmanagers. So führt der Fachkräftemangel zu einer stärkeren Fokussierung der Mitarbeiterbindung. Attraktive Firmen- und Poolwagenkonditionen rücken in den Vordergrund. Durch hohe Benzinpreise und Steuerbegünstigungen für schadstoffarme Fahrzeuge halten Elektroautos verstärkt Einzug in den Flottenmarkt. Die unterschiedlichen Antriebsarten führen jedoch zu erheblicher Mehrarbeit im Bereich Wartung und Service.“, erklärt Theodor Hermann.
Vispiron nimmt die Anforderungen seiner Zielgruppe auf und gibt sie an seine Entwicklungsabteilung weiter. Auf die Elektronische Führerscheinkontrolle folgen Anwendungen für die Fahrzeug- und Fuhrparkverwaltung. Darunter fällt auch folgende Funktion: Werden Leasingvertragsdaten einmalig im System hinterlegt, informiert CarSync-Log frühzeitig, wenn z.B. Kilometerüberschreitungen drohen. Gleichzeitig bietet es den Tausch mit Fahrzeugen an, deren Kilometergrenze unterschritten ist.
(Durchschnitts-) Verbräuche lassen sich nach Fahrer, Fahrzeugen und Abteilungen anzeigen, Erinnerung an fällige Hauptuntersuchungen und Reifenwechsel werden ebenfalls über CarSync-Log gesteuert. Und wer schließlich noch wissen will, wo sich seine Flotte befindet, für den stehen die Funktionen „Ortung und Tracking“ zur Verfügung. Relevante Fahrt- und Fahrzeugdaten werden per Mausklick auf der Kartenposition angezeigt. Die Darstellung von Fahrtrouten erfolgt mit Positionsmarker, Zeit- und Geschwindigkeitsangabe. Damit kann der Nachweis der Fahrtroute für Versicherungen und Schadensmeldungen erbracht werden.
Alle gespeicherten Fahrzeugdaten werden via GPS, GSM und GPRS an ein externes Rechenzentrum übertragen. Über eine Internetverbindung werden die Informationen an ein Webportal weitergegeben, auf das Fahrer und Flottenmanager nach einem stringenten Berechtigungskonzept zugreifen können. Individuelle Zugriffsrechte und Einstellungen ermöglichen die Optimierung von Prozessabläufen. Dabei wird zu jedem Zeitpunkt die Wahrung der Privatsphäre sichergestellt. „Wir wollen kein Überwachungsinstrument schaffen, unser Ziel ist die Prozessoptimierung zum Vorteil aller Beteiligten.“, versichert Theodor Hermann. „Selbst sehr skeptische Betriebsräte haben unserem System zugestimmt. Mit der Zusammenfassung von Fahrten, sind Privatfahrten und Fahrtunterbrechungen für Außenstehende nicht mehr erkennbar“.
Zahlreiche Gespräche führten letztlich dazu, dass nicht nur der Flottenmanager im Mittelpunkt CarSync-Logs steht, sondern auch der Mitarbeiter, der Firmen- und Poolwagen nutzt. Für ihn gelten andere Anforderungen, als für den Flottenmanager. Der Mitarbeiter kann mit CarSync-Log über seinen Kalender direkt auf die Poolwagenbuchung zugreifen. Dabei werden ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Zeiträume angezeigt bzw. Alternativen angeboten. Der Flottenmanager kann Poolfahrzeuge in Abhängigkeit von Benutzergruppen zur Verfügung stellen. Leasingrelevante Einschränkungen, wie z.B. Kilometerbeschränkungen, werden bei der Poolwagenvergabe automatisch berücksichtigt. Optional kann die Poolwagenbuchung um das elektronische Schlüsselmanagement ergänzt werden. Die Fahrzeugschlüssel werden zentral in einem elektronisch gesicherten Schlüsselschrank verwaltet. Über Smartcard, PIN oder RFID-Tag wird den Fahrern der Zugang für die Aus- bzw. Rückgabe der Schlüssel ermöglicht.
VISPIRON bietet somit eine modulare Systemlösung, deren Bestandteile unabhängig voneinander eingesetzt werden können und die zu jedem Zeitpunkt um weitere Funktionen erweiterbar ist. Der Flottenmanager muss sich also unter Berücksichtigung seines Bedarfs und Budgets nicht gleich für das Komplettpaket entscheiden.
Auf die Frage, wohin die Reise noch geht antwortet Theodor Hermann gelassen: „Jedes Jahr werden in Deutschland um die 1 Millionen Firmenwagen neu zugelassen. Darüber hinaus eröffnet der fortlaufende technische Fortschritt immer wieder neue Möglichkeiten. Und dann kommt noch hinzu, dass wir uns bisher ausschließlich auf den deutschen Markt beschränken. Wir haben noch viel vor.“
MKK – Marktkommunikation ist Herausgeberin des Telematik-Markt.de sowie des Telematik.TV. Die Fachzeitung Telematik-Markt.de und Telematik.TV verfolgen das Ziel, dieser Technologie und Forschung einen allumfassenden „Markt‐ und Informationsplatz“ zwischen Herstellern und Anwendern zu schaffen, um die noch recht junge und innovative Telematik‐ Branche näher in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken.
Telematik-Markt.de bindet hierzu bundesweit kompetente Fachjournalisten und Marketing‐Profis, die mit den Unternehmen, Institutionen, Universitäten und Verbänden der Telematik‐Branche permanent kommunizieren und vereint alle beteiligten Stellen auf dieser „öffentlichen Bühne“.
Sie bündelt in ihrer TOPLIST der Telematik alle Anbieter der Branche im deutschsprachigen Raum und gibt dort einen Überblick auf die führenden Telematik-Anbieter.
Telematik-Markt.de lobt im jährlichen Wechsel mit seinen Partnern, dem VDA (Verband der Automobilindustrie) und der Leipziger Messegesellschaft, den Telematik Award aus.
Telematik-Markt.de
Peter Klischewsky
Hamburger Str. 17
22926 Ahrensburg / Hamburg
Tel.: +49 4102 20545-40
Fax: +49 4102 20545-43
redaktion@telematik-markt.de
Telematik.TV
http://www.telematik.tv
Tel.: +49 4102 20545-42
Fax: +49 4102 20545-43
ttv@telematik-markt.de
http://www.youtube.com/watch?v=7kuU7eJhVi0
Telematik-Markt.de Klischewsky,Peter Hamburger Str. 17 22926 Ahrensburg http://www.telematik-markt.deredaktion[at]telematik-markt.de
Massenentlassungen: Rechte der betroffenen ArbeitnehmerFachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete kürzlich über eine extreme wirtschaftliche Schieflage bekannter Firmen der Solarindustrie, wie zum Beispiel Q-Cells, Phoenix Solar und Solon. Bei dem vormals weltweit größten Hersteller von Solaranlagen, Q-Cells, ist ein wahrer Kahlschlag von Arbeitsplätzen zu befürchten. Dem Spiegel zufolge sind 4 ...
Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete kürzlich über eine extreme wirtschaftliche Schieflage bekannter Firmen der Solarindustrie, wie zum Beispiel Q-Cells, Phoenix Solar und Solon. Bei dem vormals weltweit größten Hersteller von Solaranlagen, Q-Cells, ist ein wahrer Kahlschlag von Arbeitsplätzen zu befürchten. Dem Spiegel zufolge sind dort rund 3000 Arbeitsplätze vom Abbau betroffen.
Was ist einem von einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Entlassungswelle betroffenen Arbeitnehmer zu raten? Soll der betroffene Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen? Macht dies auch dann Sinn, wenn ein Sozialplan ausgehandelt wurde, der für die betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung vorsieht?
Mein Rat als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in ähnlichen Situationen fast immer, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte.
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich finanziell für den gekündigten Arbeitnehmer fast immer. Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich, im Rahmen dessen der Arbeitgeber sich mit dem Arbeitnehmer auf eine Abfindungssumme einigt. Die in den Sozialplänen angebotenen Abfindungen sind meist spürbar niedriger, als die Abfindungssumme, die sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erreichen lässt.
Weitere Vorteile einer Kündigungsschutzklage: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich endgültig auf eine Abfindungssumme einigen. Der Arbeitnehmer muss sich nicht nachträglich über die Abfindungshöhe mit dem Arbeitgeber streiten. Praktisch bedeutsam: Der Arbeitnehmer erhält einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel, der ihm mit möglichst hoher Sicherheit garantiert, dass er die versprochen Abfindungssumme tatsächlich erhält. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs lassen sich zahlreiche andere Ansprüche des Arbeitnehmers mit Regeln. Diese sind etwa Ansprüche auf Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Arbeitszeugnis, Freistellung etc.
Ein gekündigter Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Wer nicht klagt, muss auf die Auszahlung einer im Sozialplan vereinbarten Abfindung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten. Wenn der Arbeitgeber dann nicht oder nicht die gesamte Abfindung zahlt, muss er auf Zahlung klagen. Im Vergleich zu einer Kündigungsschutzklage, im Rahmen dessen der Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel binnen weniger Wochen erhalten kann, dauert es dann entsprechend lange bis der Arbeitnehmer sein Geld erhält, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt. Nicht selten ist die von der Massenentlassung betroffene Firma dann bereits insolvent. Der Arbeitnehmer geht leer aus.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.
Berlin, 04.11.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
•Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
•Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Voraussetzungen einer krankheitsbedingten KündigungKlage und Anspruch auf Zahlung einer Abfindung
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen
Als Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung kommen in Betracht:
• Häufige Kurzzeiterkrankungen
• Langzeiterkrankung
• krankheitsbedingte Leistungsminderung
• dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. der 4 ...
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen
Als Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung kommen in Betracht:
• Häufige Kurzzeiterkrankungen
• Langzeiterkrankung
• krankheitsbedingte Leistungsminderung
• dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.
Die Rechtssprechung prüft die Wirksamkeit der Kündigung in 4 Stufen:
1. Stufe: Prüfung einer negativen Gesundheitsprognose.
Eine negative Gesundheitsprognose ist zu stellen, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit die ernsthafte Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten besteht. Sollte sich an dieser Prognose nach Zugang der Kündigung etwas verändern, ist dies für diese Kündigung irrelevant.
Hier werden relevant: Art, Dauer und Häufigkeit der bisherigen Erkrankungen relevant, es sei denn sie sind ausgeheilt. Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen und sonstigen einmaligne Ursachen, z.B. Sportunfällen bleiben unberücksichtigt, es sei denn diese sind so zahlreich, dass daraus geschlossen werden kann, dass es aufgrund der offenkundig schadensanfälligen Lebensweise des Arbeitnehmers auch künftig zu solcherart bedingten Ausfällen kommen wird.
Liegt eine krankheitsbedingt dauernde Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose indiziert. Demgegenüber kann diese nicht angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der die Wiederherstellung des Arbeitsfähigen Zustandes in absehbarer Zeit als mindestens möglich erscheinen lässt.
Eine generelle Zeitgrenze bei häufigen Kurzzeiterkrankungen gibt es nicht. Bei jeweils mehr 6 Wochen oder mehr im Kalenderjahr über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren oder bei deutlich häufigeren Erkrankungen und längeren Zeiträumen innerhalb von weniger als 3 Jahren ist die Bejahung einer negativen Gesundheitsprognose durch das Arbeitsgericht zumindest nicht unwahrscheinlich.
Es gilt allein die objektive Lage. Der Arbeitgeber muss sich nicht vorab nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erkundigen. Allerdings ist dies häufig sinnvoll, um die Erfolgsaussichten einer Kündigung abschätzen zu können.
2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers durch entstandene und prognostizierte Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers.
Bei häufigen Kurzerkrankungen werden Betriebsablaufstörungen (Störungen im Produktionsprozess) z.B. Notwenigkeit der Einabreitung von Ersatzpersonal, Maschinenstillstand, Produktionsrückgang) im Vordergrund stehen. Daran fehlt es, wenn die Ausfälle problemlos über eine Personalreserve abgefangen werden können.
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen .
Kündigungsrechtliche relevante wirtschaftliche Belastungen ergeben sich bei häufigen Kurzzeiterkrankungen durch die Störung des Austauschverhältnisses infolge erheblicher Lohnfortzahlungskosten (Geld ohne Arbeit).
3. Stufe: Die Beeinträchtigungen gemäß Stufe 2 können nicht durch mildere Mittel als die Kündigung (z.B. Einstellung von Aushilfskräften oder Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitplatz) behebbar sein.
Diese Stufe wird regelmäßig nur bei Langzeiterkrankungen relevant, da die wirtschaftlichen Belastungen bei Kurzzeiterkrankungen durch die Entgeltfortzahlung durch nichts aufgefangen werden können.
In Betrieben mit Personalvertretung (Betriebsrat, Personalrat) sollte der Arbeitgeber (auch bei nicht schwerbehinderten) Mitarbeitern vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Dabei klärt der Arbeitgeber wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Jahr krank ist mit der zuständigen Interessenvertretung, bzw. der Schwerbehindertenvertretung wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann. Wird dies unterlassen ist die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, aber die Chancen im Prozess verschlechtern sich erheblich. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer bekannt.
4. Stufe: Durch umfassende Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss sich ergeben, dass erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers führen.
Hier sind zu berücksichtigen,
Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, ferner ob
die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, bzw.
wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist.
Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Lohnfortzahlungskosten so außergewöhnlich hoch sind, um allein die weitere Beschäftigung unzumutbar zu machen. Das ist jedenfalls der Fall, wenn für mindestens 60 Arbeitstage im Jahr Lohnfortzahlungskosten entstehen (doppelter Lohnfortzahlungszeitraum). Abzustellen ist hier auch auf die durchschnittliche Ausfallquote von Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Tätigkeit.
Zusammenfassung
Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer mehr als 60 Tage Lohnfortzahlung im Jahr geleistet hat oder der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit krank geschrieben ist, kommt grundsätzlich eine Kündigung in Betracht. Die Voraussetzungen im einzelnen müssen dann sehr sorgfältig geprüft werden. Arbeitnehmer, die sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Häufig kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr gerettet werden. Eine Abfindung (Regelsatz: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) ist aber fast immer drin.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin
Ihr kompetenter Fachanwalt für Kündigungsschutzklagen und Arbeitnehmervertretung in Essen, im Raum Rhein-Ruhr und in Berlin
fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
(Büropark Ruhrallee, Bus 154 und 155, Haltestelle Hohefuhrstraße)
Tel. 0201-4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Tel. 030-4000 4999
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-essen.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Angebote für Arbeitnehmer:
•Vertretung gekündigter Arbeitnehmer
•Kündigungsschutzklagen
•Außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen über Abfindungssummen
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall ihrer Versetzung
•Beratung von Arbeitnehmern bei Änderungskündigungen
•Änderungsschutzklagen
•Vertretung von Arbeitnehmern in Statussachen (Problem der sogenannten „Scheinselbstständigkeit“)
•Statusklagen
•Vertretung von Arbeitnehmern bei allen Fragen des Arbeitsentgelts
•Beratung von Arbeitnehmern bei Aufhebungsverträgen
•Beratung von Arbeitnehmern bei Abwicklungsvereinbarungen
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall einer Abmahnung
•Beratung zur rechtlichen Wirkung von Arbeitsvertragsklauseln
•Allgemeine Arbeitsvertragsberatung
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall von Mobbing oder Bossing
•Beratung von Arbeitnehmern bei der Formulierung von Zeugnissen
•Zeugnisklagen
•Beratung von Handelsvertretern
•Provisionsklagen
•Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in allen Prozessen vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten, in Berufungssachen vor allen Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Ruhralle 185 45136 Essen www.arbeitsrechtler-essen.comanwalt-marketing[at]web.de
Facebook und Arbeitsrecht.Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat die Transparenz von Facebook in der Praxis?
Der Spiegel veröffentlichte in seiner Ausgabe vom 24.10.2011 ein Interview mit einem hochrangigen Facebook-Manager. Darin macht der Facebook-Manager deutlich, dass Facebook „vollständig transparent“ für seine User sein will. Arbeitsrechtlich gesehen in ...
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat die Transparenz von Facebook in der Praxis?
Der Spiegel veröffentlichte in seiner Ausgabe vom 24.10.2011 ein Interview mit einem hochrangigen Facebook-Manager. Darin macht der Facebook-Manager deutlich, dass Facebook „vollständig transparent“ für seine User sein will. Arbeitsrechtlich gesehen birgt eine Situation der vollständigen Transparenz gewisse gefahren.
Zwei Fragen stellen sich in der Praxis häufig beim Thema Facebook und Arbeitsrecht:
1.: Was, wenn der Chef oder Kollegen negative Einträge des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber auf Facebook finden?
2.: Für ausgiebige Nutzer von Facebook stellt sich oft auch folgende Frage: Was ist die arbeitsrechtliche Konsequenz, wenn jemand Facebook (zu oft) während der Arbeitszeit nutzt?
Zu 1.: Es ist äußerst riskant, sich über den Chef oder über Kollegen auf öffentlich zugänglichen Internetseiten von Facebook zu äußern. Sollte herauskommen, dass der Arbeitnehmer seinen Chef „blöd“ oder „fies“ findet, wird dies in aller Regel zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung oder im Widerholungsfall zur Kündigung) führen. Selbst zu einem vertrauten Kollegen sollte man besser nichts Negatives über den Arbeitgeber via Facebook sagen. Man weiß nie, ob man sich später mit dem Kollegen zerstreitet und er dem Arbeitgeber die Korrespondenz zuspielt. Es ist zwar strittig, ob eine negative Äußerung, die nur zwischen Kollegen geäußert wird, von der der Arbeitgeber im Nachhinein erfährt, einen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten darstellt. Das Arbeitsverhältnis wird hierdurch jedenfalls erheblich belastet.
Technisches Unwissen kann das Arbeitsverhältnis auch gefährden. Falls der User von Facebook versehentlich eine Nachricht, die eigentlich nur für einen anderen Nutzer gemeint war, postet (also für alle Internetuser des Facebook-Profils sichtbar macht), dann ist die negative Äußerung öffentlich und damit in der Regel ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die eine Abmahnung oder im Widerholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen können.
Zu 2.: Wer sich während der Arbeitszeit um sein Profil auf Facebook kümmert oder mit Freunden Nachrichten austauscht, riskiert ebenfalls in der Regel eine Abmahnung und im Widerholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vor allem, wenn – wie meistens – der Arbeitsvertrag die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit untersagt, verstößt man gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn man während der Arbeitszeit Zeit mit Facebook verbringt.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Am besten ist es, sich auf Facebook oder auf Chat-Foren etc. gar nicht über den Arbeitgeber zu äußern. Selbst positiv gemeinte Äußerungen können – aus dem Kontext gerissen – vom Arbeitgeber missverstanden werden. Zur privaten Internetnutzung: Selbst wenn sie gestattet ist, sollten Sie es hierbei nicht übertreiben. Insbesondere wenn die Nutzung während der Arbeitszeit passiert, riskieren Sie andernfalls eine Abmahnung und im Wiederholungs- oder im Extremfall auch eine (fristlose) Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Es ist auch schon vorgekommen, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer, die sie loswerden wollten, hier bewusst in eine Falle gelockt haben, indem sie die private Nutzung des Internets zunächst tolerierten und dann plötzlich deswegen kündigten.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sie sollten sich sehr genau überlegen, ob Sie die private Internetnutzung überhaupt gestatten. Ich empfehle bereits im Arbeitsvertrag eine private Internetnutzung zu verbieten, oder jedenfalls auf dringende Fälle zu beschränken. Andernfalls kann es passieren, dass sie in rechtliche Schwierigkeiten geraten, wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter zum Beispiel in Krankheitsfällen auf den PC eines Mitarbeiters zugreifen müssen, auf dem sich auch private Inhalte (E-Mails etc.) befinden. Vor Gericht können auf diese Weise erlangte Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
•Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
•Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Vom Burn-Out zum Bore-Out.Über die Folgen von Zivilisationsleiden im Arbeitsrecht.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass eine französische Beamtin wegen Langeweile im Büro einen sogenannten Bore-Out erlitten hat. Scheinbar kann auch Unterforderung zu psychischen Leiden – wie bei einem Burn-Out ...
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass eine französische Beamtin wegen Langeweile im Büro einen sogenannten Bore-Out erlitten hat. Scheinbar kann auch Unterforderung zu psychischen Leiden – wie bei einem Burn-Out – führen. Medienberichten zufolge ist psychisches Leiden derzeit der statistisch gesehen am stärksten wachsende Grund für krankheitsbedingte Ausfälle am Arbeitsplatz. Oft stellen psychische Leiden auch den Grund dar, weswegen körperliche Leiden – wie etwa eine der Volkskrankheiten Nr. 1, das Rückenleiden – entstehen.
Der Arbeitnehmer muss sich aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer Krankheit schonen und sofort zum Arzt gehen. Häufen sich Krankheitstage am Montag oder Freitag, gerät ein Arbeitnehmer aber schnell in Verdacht, die Arbeitsunfähigkeit nur vorzutäuschen. Dies ist für den Arbeitnehmer regelmäßig eine sehr gefährliche Situation. Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Mitarbeitern wird der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen müssen, gegen die kaum etwas zu unternehmen ist.
In größeren Betrieben ist die Lage für den Arbeitgeber schwieriger. Krankfeiern lässt sich schwer beweisen. Selbst wenn der Arbeitgeber Zeugen hat, die den Arbeitnehmer beim Einkaufen getroffen haben, heißt das noch nicht, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig war. Im Übrigen hat der Arbeitnehmer nur alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögert. Ein Spaziergang an der frischen Luft kann je nach Erkrankung sogar förderlich sein. Solches Verhalten taugt daher als Kündigungsgrund nicht.
Spricht der Arbeitgeber in dieser Situation gleichwohl eine Kündigung aus, muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen. Stellt das Gericht nämlich fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Um dies zu umgehen, bieten die Arbeitgeber lieber hohe Abfindungen an. Der Arbeitgeber kauft sich quasi von seiner Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung frei.
Als „Faustformel“ für die Abfindungshöhe gilt ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Mit Verhandlungsgeschick ist auch eine weitaus höhere Abfindungssumme möglich.
Das Prozedere bis zum Vergleichsabschluss und zur Vereinbarung über die endgültige Abfindungssumme lässt sich am besten mit dem Wort „Verhandlungspoker“ beschreiben.
Arbeitnehmertipp vom Fachanwalt: Um eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen, sollte man sich daher an professionelle Pokerspieler, z.B. Fachanwälte für Arbeitsrecht, wenden. Dies muss unverzüglich, nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, geschehen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf eine mögliche Abfindung ist vertan.
Arbeitgebertipp vom Fachanwalt: Vor Ausspruch einer Kündigung sollten Arbeitgeber sich beraten lassen. Wer den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer „blau macht“, sollte daran denken, dass dies vor Gericht auch bewiesen werden muss. Manchmal lohnt es sich hier, ein Detektivbüro zu beauftragen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
4.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
•Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
•Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Die Rechte des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bei einer Auszeit von der Arbeit (Sabbatical).Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Darf ein Arbeitnehmer einfach eine Auszeit nehmen? Kann der Arbeitnehmer dann auf denselben Posten zurückkehren?
Als „Sabbatical“ bezeichnet man eine Methode für die Förderung der zukünftigen Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung von Arbeitnehmern, die in der Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und die ...
Darf ein Arbeitnehmer einfach eine Auszeit nehmen? Kann der Arbeitnehmer dann auf denselben Posten zurückkehren?
Als „Sabbatical“ bezeichnet man eine Methode für die Förderung der zukünftigen Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung von Arbeitnehmern, die in der Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und die gut vorbereitet sein will. Während des Sabbaticals nimmt der Arbeitnehmer eine mehrmonatige Auszeit, die er für Persönlichkeitsentwicklung, Urlaub, Fortbildung etc. nutzen kann, um danach zu denselben Arbeitsbedingungen weiter zu arbeiten.
Zunächst gilt: Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer kein Recht auf ein Sabbatical. Wenn ein Arbeitnehmer eine unbezahlte Auszeit von seiner Arbeit nehmen will, geht dies grundsätzlich nur dann, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorher darüber geeinigt haben, oder wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine entsprechende Reglung in den Arbeitsvertrag aufnehmen oder eine gesonderte Vereinbarung abschließen. In kleineren Betrieben kommt dies fast nie vor. In größeren Betrieben kommen entsprechende Vereinbarungen durchaus vor. Im öffentlichen Dienst gibt es gesetzliche Regelungen, die einen Anspruch auf ein Sabbatical begründen.
In der Rechtsprechung war es einige Zeit lang umstritten, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Sabbatical – also eine mehrere Monate andauernde unbezahlte Auszeit – gegen den Arbeitgeber aufgrund § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben kann. Während das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einer älteren Entscheidung vom 1.3.2002 (Aktenzeichen: 18 (4) Sa 1269/01) einen derartigen Anspruch noch bejaht hat, urteilte das LAG Düsseldorf am 17.05.2006 (Aktenzeichen: 12 Sa 175/06), dass der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch nicht aus § 8 Abs. 4 TzBfG herleiten könne. Nach § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Verringerung seiner Arbeitszeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das LAG Düsseldorf meint in der jüngeren Entscheidung, dass dies nur die Verringerung der Wochen- oder der Monatsarbeitszeit erlaube, nicht aber die blockweise Reduzierung der Arbeitszeit auf null.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie Sicher gehen wollen, dass Sie einen Anspruch auf ein Sabbatical haben, sollten Sie dies ausdrücklich in Ihrem Arbeitsvertrag regeln. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Rücklage, die aufgrund der Vereinbarung von Ihrem Arbeitgeber für die Zeit Ihres Sabbaticals angelegt werden soll, nach den Voraussetzungen von § 8a des Altersteilzeitgesetzes Insolvenzfest anzulegen. Achtung: Sollte Ihr Arbeitgeber die Rücklage dennoch nicht Insolvenzfest angelegt haben, scheiden Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6.10.2009 (Aktenzeichen: 16 Sa 530/09) grundsätzlich aus. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Revision gegen dieses Urteil (eingelegt unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 36/10) noch nicht entschieden.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt nach der jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich, dass kein Anspruch auf ein Sabbatical besteht. Achten Sie bei der Formulierung einer entsprechenden Vereinbarung darauf, dass Sie sich die Möglichkeit vorbehalten, das Sabbatical oder dessen Zeitraum von den betrieblichen Umstanden abhängig zu machen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
17.08.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“)
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
•Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
•Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
|
|