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Erklärungswert einer MietschuldenfreiheitsbescheinigungFachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin
Verzichtet der Vermieter damit auf alle zukünftigen Forderungen gegen den Mieter?
Vorsicht bei der Formulierung von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen!
Die Frage nach der Rechtsfolge einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung beschäftigte jüngst das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.11.2010, Aktenzeichen: 63 S 188/10). Ein Mieter sah in ...
Verzichtet der Vermieter damit auf alle zukünftigen Forderungen gegen den Mieter?
Vorsicht bei der Formulierung von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen!
Die Frage nach der Rechtsfolge einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung beschäftigte jüngst das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.11.2010, Aktenzeichen: 63 S 188/10). Ein Mieter sah die vom Vermieter ausgestellte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als Beleg dafür an, dass der Vermieter ihm gegenüber aus dem Mietverhältnis keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen könne. Nach Ende der Abrechnungsperiode wollte der Mieter die vollständige Kaution zurückhaben. Der Vermieter zog Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung von der Kaution ab.
Das Landgericht Berlin entschied in dem Fall, dass der Vermieter noch Forderungen gelten machen durfte, obwohl er vorher eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausgestellt hatte. Die Berliner Richter werteten die ihnen vorliegende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als „bloße Wissenserklärung“. Wäre die Erklärung von den Richtern als Verzichtserklärung oder als negatives Schuldanerkenntnis gewertet worden, hätte die Entscheidung wohl zugunsten des Mieters ausfallen müssen.
Die Rechtsnatur einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt auf den Wortlaut oder auf eine Auslegung der Bescheinigung an, ob sie rechtlich als eine unverbindliche Wissenserklärung oder als eine Verzichtserklärung oder ein negatives Schuldanerkenntnis gewertet werden muss. In letzteren Fällen kann der Vermieter wohl keine Ansprüche mehr geltend machen, auch wenn er im Nachhinein feststellt, dass doch noch Mietzahlungen offen sind.
Fachanwaltstipp Mieter: Überprüfen Sie auf den Wortlaut bzw. Erklärungswert der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung Ihres Vermieters. Möglicherweise kann der Vermieter nach Ausstellung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis mehr geltend machen.
Fachanwaltstipp Vermieter: Achten Sie unbedingt auf die Formulierung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, sonst kann es sein, dass Sie keine Ansprüche mehr gegen den ehemaligen Mieter geltend machen können. Es kann immer vorkommen, dass Ihre Buchhaltung etwas übersehen hat. In dem Fall sollten Sie sich die Möglichkeit offen lassen, die rückständigen Mieten oder andere Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter geltend machen zu können.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin
01.11.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
•Abwehr von Kündigungen und Räumungsklagen
•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
•Geltendmachung Ihres Zurückbehaltungsrechts am Mietzins
•Beratung über die beste Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahren (toxische Stoffe, gesundheitsbeeinträchtigende Schimmelsporen etc.)
•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
•Kündigung eines Mietverhältnisses, und anschließende Räumungsklage
•Berliner Räumung
•Durchsetzung von Mietzinsansprüchen
•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
•Mieterhöhungen (Entwurf von Mieterhöhungsverlangen, Erzielung einer möglichst hohen Zustimmungsquote etc.)
•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
•Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
•Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
•Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
•Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
•Begründung- und Verlängerungsoptionen
•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Smart Metering soll Mieter beim Energiesparen auf die Sprünge helfenWohnungswirtschaft im Investor-Nutzer-Dilemma / Experten diskutieren Lösungen
(ddp direct)Bis 2020 sollen in Europa 80% aller Haushalte mit intelligenten Stromzählern, so genannte Smart Meter, ausgestattet sein. Das sieht eine Regelung des Europäischen Parlaments vor. Parallel dazu hat der deutsche Gesetzgeber bereits für eine Liberalisierung des Messwesens gesorgt. Doch damit nicht genug. Geplant ist zudem, dass ...
(ddp direct)Bis 2020 sollen in Europa 80% aller Haushalte mit intelligenten Stromzählern, so genannte Smart Meter, ausgestattet sein. Das sieht eine Regelung des Europäischen Parlaments vor. Parallel dazu hat der deutsche Gesetzgeber bereits für eine Liberalisierung des Messwesens gesorgt. Doch damit nicht genug. Geplant ist zudem, dass Wohnungsvermieter Betriebskosten künftig monatlich abrechnen müssen. Die Zielsetzung: Ein verbesserter Informationsfluss zum individuellen Energieverbrauch soll die Transparenz erhöhen, wodurch man sich nicht zuletzt auch positive Effekte auf das Verbrauchsverhalten erhofft. Die Neuregelungen werfen viele Fragen auf. Dabei geht es um Abrechnungsmodalitäten, aber auch um Datenhoheit und Datenschutz. Das Thema Smart Metering bringt viel Bewegung in den Markt. Noch ist offen, wohin die Reise geht, so Günter Rehme. Fest stehe jedoch, dass keiner das Rennen alleine gewinnen werde, ergänzt der Leiter des Geschäftsbereichs Wohnungswirtschaft bei der RWE Vertrieb AG. Doch worum geht es eigentlich genau? Das, was vor ein paar Jahren noch undenkbar war, ist heute selbstverständlich: Jedes Auto zeigt dem Fahrer an, wie effizient seine Fahrweise ist. Denn nur wer weiß, was er verbraucht, kann sein Verbrauchsverhalten ändern, sagt Thomas Lerner, Geschäftsführer der ImmoGo. Deswegen will der Gesetzgeber Wohnungseigentümer dazu zu verpflichten, Betriebskosten künftig in deutlich kürzeren Intervallen abzurechnen. Die Wohnungswirtschaft wird sich also darauf einstellen müssen, monatlich abzurechnen und ihre Prozesse neu justieren müssen, erläutert Lerner. Eine der zentralen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang insbesondere für Eigentümer großer Wohnungsbestände stellt, lautet deshalb: Wie wird sich die Abrechnung von Betriebskosten verändern? Hohe Investitionskosten Sicher ist, dass mit der Installation von Smart-Metering-Systemen und die Einbindung dieser Zähler in ein intelligentes Netz auch hohe Kosten verbunden sind. Hinzu kommt der Umstand, dass es bislang noch keine einheitlichen Standards für die Erfassung der verschiedenen Datenströme bei den einzelnen Energieverbräuchen gibt. Nicht wenige Marktteilnehmer sprechen deshalb inzwischen davon, dass sich die Wohnungswirtschaft in einem klassischen Investor-Nutzer-Dilemma befindet: Die Vermieter tragen die Kosten und die Mieter haben den Nutzen. Wir gehen fest davon aus, dass eines Tages sogar die tägliche Verbrauchserfassung Pflicht sein wird und Mieter das auch nachfragen werden. Dafür wollen wir gerüstet sein, sagt Gernot Jakobi. Der Vorstand der Wohnbau Bergstraße eG blickt positiv in die Zukunft. Die Maßnahme verstehe man primär als eine Investition, um sich positiv vom Wettbewerb abzuheben. Doch nicht alle Wohnungsunternehmen wollen diesen Weg alleine gehen. Markt im Umbruch Durch die Liberalisierung des Messwesens befindet sich der Markt inzwischen komplett im Umbruch. Wir investieren hohe Summen in Technik und IT, um Messdienstleistung kostengünstig und mit hoher Qualität zu erbringen. Außerdem können wir durch technische Vernetzung wichtige Mehrwerte wie optimierte Prozesse und Energiemanagement anbieten. Das spart zusätzlich zur Abrechnungsdienstleistung Energie für die Bewohner und Zeit in der Verwaltung, so Hans-Lothar Schäfer, CEO Techem GmbH. Nebst Messdienstleistern versuchen sich allerdings inzwischen auch Energieversorger und der Telekommunikationssektor als Full-Service-Dienstleister für die Wohnungswirtschaft zu positionieren. Orientierung tut daher Not. Quo Vadis Messdienste heißt es deshalb am 22. Februar 2012 in Berlin. Auf der Fachtagung der BBA Akademie der Immobilienwirtschaft dreht sich alles um Technologien und Dienstleistungsmodelle für die Wohnungswirtschaft. Informationen zum Tagungsprogramm unter www.bba-campus.de. Shortlink zu dieser Pressemitteilung: http://shortpr.com/37sf3c /> Permanentlink zu dieser Pressemitteilung: http://www.themenportal.de/energie-verbraucher/smart-metering-soll-mieter-beim-energiesparen-auf-die-spruenge-helfen-93227
Investor & Public Relations
Alexandra May
Strohschnitterweg f 1
65203 Wiesbaden
-
E-Mail: office@alexandra-may.com
Homepage: http://shortpr.com/37sf3c
Telefon: 0611 - 7248944 Investor & Public Relations May,Alexandra Strohschnitterweg f 1 65203 Wiesbaden http:// office[at]alexandra-may.com
Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnungen vom BGH gelockert!
Wann darf der Vermieter auch nach Ablauf der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB über die Betriebskosten abrechnen? Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Bislang galt im Wohnungsmietrecht der eigentlich unerschütterliche Grundsatz, dass der Vermieter der ...
Wann darf der Vermieter auch nach Ablauf der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB über die Betriebskosten abrechnen? Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Bislang galt im Wohnungsmietrecht der eigentlich unerschütterliche Grundsatz, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht mehr über die Betriebskosten abrechnen durfte. Eine Nachforderung, die aufgrund einer nach Ende des dem Abrechnungszeitraum folgenden Jahres den Mieter erreichte (also eine Betriebskostenabrechnung für 2010 nach dem 31.12.2011), war immer unwirksam. Daher die Panik der Hausverwaltungen, die Betriebskostenabrechnung noch im alten Jahr zuzustellen. Und daher dreht sich eine Vielzahl von Prozessen um Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung um die Frage, ob die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Diese für Juristen heile Welt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngeren Urteil vom 30.3.2011 (Aktenzeichen: VIII ZR 133/10) kräftig durcheinander gewirbelt. Das höchste deutsche Zivilgericht meint in dem Urteil, dass der Mieter sich nicht auf eine Verspätung bei der Abrechnung berufen könne, wenn der Mieter Fehler des Vermieters in der (rechtzeitig zugegangenen) Abrechnung auf den ersten Blick erkannt hat oder erkannt haben musste. Der Vermieter kann unter diesen Umständen die bereits zugestellte Betriebskostenabrechnung nachträglich und nach Ablauf der Abrechnungsperiode auch zum Nachteil des Mieters korrigieren. Der Fehler muss allerdings – das muss deutlich gesagt werden – offensichtlich sein und wohl geradezu ins Auge fallen.
Dieses Urteil eröffnet dem Vermieter weit reichende Möglichkeiten, die oft hastig erstellten Betriebskostenabrechnungen bei offensichtlichen Fehlern nachträglich noch zu korrigieren.
Fachanwaltstipp Mieter: Betriebskostenabrechnungen sind nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr sakrosankt. Bei offensichtlichen Mängeln sollten Sie abwarten, ob eine Korrektur zeitnah erfolgt. Eine Verpflichtung, den Vermieter auf seinen Fehler hinzuweisen, ist dem Urteil soweit ersichtlich nicht zu entnehmen. Auch wird eine Korrektur Monate nach Ende der Abrechnungsfrist ebenfalls abzulehnen sein.
Fachanwaltstipp Vermieter: Das Urteil ist eindeutig vermieterfreundlich. Sie haben jetzt die Chance, die hastig erarbeitete Betriebskostenabrechnung korrigieren zu lassen. Warten Sie aber nicht zu lange. Das Urteil macht deutlich, dass diese „Schonfrist“ zur Nachkorrektur nur sehr kurz sein kann. Sie sollte unbedingt noch im Januar, besser Anfang Januar, erfolgen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
22.08.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
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•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
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Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie" innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
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•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
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Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
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Vorsicht bei der Formulierung von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen!
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Das Landgericht Berlin entschied in dem Fall, dass der Vermieter noch Forderungen gelten machen durfte, obwohl er vorher eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausgestellt hatte. Die Berliner Richter werteten die ihnen vorliegende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als „bloße Wissenserklärung“. Wäre die Erklärung von den Richtern als Verzichtserklärung oder als negatives Schuldanerkenntnis gewertet worden, hätte die Entscheidung wohl zugunsten des Mieters ausfallen müssen.
Die Rechtsnatur einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt auf den Wortlaut oder auf eine Auslegung der Bescheinigung an, ob sie rechtlich als eine unverbindliche Wissenserklärung oder als eine Verzichtserklärung oder ein negatives Schuldanerkenntnis gewertet werden muss. In letzteren Fällen kann der Vermieter wohl keine Ansprüche mehr geltend machen, auch wenn er im Nachhinein feststellt, dass doch noch Mietzahlungen offen sind.
Fachanwaltstipp Mieter: Überprüfen Sie auf den Wortlaut bzw. Erklärungswert der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung Ihres Vermieters. Möglicherweise kann der Vermieter nach Ausstellung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis mehr geltend machen.
Fachanwaltstipp Vermieter: Achten Sie unbedingt auf die Formulierung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, sonst kann es sein, dass Sie keine Ansprüche mehr gegen den ehemaligen Mieter geltend machen können. Es kann immer vorkommen, dass Ihre Buchhaltung etwas übersehen hat. In dem Fall sollten Sie sich die Möglichkeit offen lassen, die rückständigen Mieten oder andere Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter geltend machen zu können.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin
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Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
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•Beratung zu den Voraussetzungen einer mieterseitigen (fristlosen) Kündigung
•Durchsetzung Ihrer Mängelbeseitigungsansprüche
•Verhandlungen mit dem Vermieter über die Höhe einer Minderungsquote bei Mängeln der Mietsache (Wohnflächenunterschreitung, Feuchtigkeit, Ungeziefer, Heizungsausfall, Wasserausfall, Geruchsbelästigung, optische Beeinträchtigung durch Stockflecken, undichte Fenster etc.)
•Durchsetzung einer Minderungsquote vor Gericht
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•Beratung zu den Rechten des Mieters bei Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung
•Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Mitmieter und gegen den Vermieter wegen Lärmbelästigung und anderen Belästigungen durch Mitmieter und andere Dritte
•Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
•Abwehr von Modernisierungsmieterhöhungen
•Prüfung Ihrer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, Verhandlung mit dem Vermieter/der Hausverwaltung über die Höhe der Nachzahlung
•Kautionsrückforderung
•Prüfung (unwirksamer) Klauseln im Arbeitsvertrag (Schönheitsreparaturklausel, Kleinreparaturklausel, Aufrechnungsverbote etc.)
•Schadensersatzprozesse nach Wasserhavarie oder Feuerkatastrophen
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Vermieter:
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•Berliner Räumung
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•Beratung zu Minderungsquoten, Verhandlung mit Mietern über die Höhe von Minderungen
•Unerlaubte Tierhaltung (Kündigung, Unterlassungsklage etc.)
•Durchsetzung von Rechten gegen lärmende und störende Mieter
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•Aufrechnung von Forderungen mit der Mietkaution
•Prüfung und Überarbeitung von Altverträgen anhand neuster Rechtsprechung
•Heilung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Mietvertragsnachträge
•Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Wohnungsmietvertragsmusters
•Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache etc.
•Mietrechtliche Verfahren aller Art vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten/Kammergericht
Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
•Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
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•Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
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•Ausschluss von Mieterrechten (Ausschluss bzw. Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auferlegung von Pflichten zur Erhaltung/Instandsetzung der Mietsache etc.)
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
•Versammlungen und Beschlüsse (Einberufung von Versammlungen, Anfechtung von Beschlüssen etc.)
•Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
•Bestellung und Abberufung des Verwalters
•Wohngeld (Anfechtung eines Beschlusses über den das Wohngeld festsetzenden Wirtschaftsplan, Entziehung des Wohnungseigentums bei fortgesetzter Säumnis bei der Wohngeldzahlung, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand etc.)
•Bauliche Veränderung und Instandsetzung (Sonderumlage, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, Anfechtung von Beschlüssen über eine Sonderumlage, Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen etc.)
•Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
•Beratung bei Erwerb und Veräußerung von Wohnungseigentum
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck & Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.mietrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Auer Witte Thiel berichtet über neues Urteil des BGH zu BetriebskostenAuer Witte Thiel informiert: Betriebskostenabrechnung auch bei formellen Mängeln wirksam
München – August 2011. Der BGH präzisiert die bestehenden Regelungen zur Betriebskostenabrechnung. Die Bundesrichter stellten fest, dass die Abrechnung auch im Falle formeller Mängel ihre Gültigkeit behält und der Mieter die Nebenkostennachzahlungen leisten muss. Damit hebt der BGH anderslautende Entscheidungen des Amts- und Landgerichts auf ...
München – August 2011. Der BGH präzisiert die bestehenden Regelungen zur Betriebskostenabrechnung. Die Bundesrichter stellten fest, dass die Abrechnung auch im Falle formeller Mängel ihre Gültigkeit behält und der Mieter die Nebenkostennachzahlungen leisten muss. Damit hebt der BGH anderslautende Entscheidungen des Amts- und Landgerichts auf und beendet einen seit 2006 währenden Rechtsstreit. Die Kanzlei Auer Witte Thiel aus München berichtet über das Urteil.
Einzelne formelle Mängel in der Betriebskostenrechnung führen nicht zur Unwirksamkeit der Nachzahlungsforderungen an einen Mieter. Unter anderem bleibt eine Betriebskostenabrechnung auch bei zu hoch oder zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen bzw. bei angesetzten Soll- statt Ist-Zahlungen rechtsgültig. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung fest und zog damit den Schlussstrich unter einen seit 2006 andauernden Rechtsstreit.
Im vorliegenden Fall klagte die Vermieterin auf Nachzahlung von 1.247 Euro nebst Zinsen. Der Betrag setzte sich aus den im Abrechnungsjahr 2005 angefallenen Heiz- und Wasserkosten sowie weiteren Nebenkosten zusammen, die sich auf 2.272 Euro beliefen, von denen aber geleistete Vorauszahlungen in Höhe von 1.025 Euro abzuziehen waren. Das Landgericht wies die Klage der Vermieterin wegen formeller Mängel ab.
Doch nach Ansicht des BGH muss der Mieter seiner Zahlungspflicht trotz mangelhafter Betriebskostenabrechnungen nachkommen. Das zuständige Landgericht verkenne, dass inhaltliche und formelle Mängel die Nachvollziehbarkeit der Rechnung nicht in jedem Fall beeinträchtigten; das LG überspanne daher die Anforderungen, die an eine Abrechnung zu stellen seien. Darüber hinaus stellten die Bundesrichter fest, dass formelle Mängel, die einzelne Kostenpositionen betreffen, dann die Rechtswirksamkeit der Abrechnung unbeeinträchtigt lassen, wenn der Mieter sie klar aus der Aufstellung herauslesen kann. Ebenfalls widersprach der BGH der Entscheidung des LG, das geurteilt hatte, die Berechnungen der Vorauszahlungen seien nicht nachvollziehbar und die Abrechnung sei entsprechend aus formellen Gründen unwirksam. Auf diese Nachvollziehbarkeit komme es nicht an, so der Bundesgerichtshof. Es handle sich nur um materielle Fehler, die keine Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen rechtfertigten. Die nicht abzurechnenden, aber im Dokument angegebenen Kosten seien zwar ein inhaltlicher Mangel, die Betriebskostenabrechnung behalte aber dennoch ihre Wirksamkeit, befand der BGH.
Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel bewerten die aktuelle Entscheidung als wichtige Stärkung der Rechtsposition der Vermieter und Eigentümer. Auer Witte Thiel berichten an dieser Stelle regelmäßig über aktuelle juristische Entscheidungen im Mietrecht.
Weitere Informationen zu Auer Witte Thiel und aktuellen Urteilen im Mietrecht erhalten Sie hier unter www.auerwittethiel-mieturteil.de.
Über Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München. Auer Witte Thiel Rechtsanwälte Steiner,Tobias Bayerstraße 27 80335 München http://www.auerwittethiel-mieturteil.depresse.auerwittethiel[at]googlemail.com
Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin zu Nebenkostenabrechnungen bei Gewerberäumen: Welche Fristen gelten hier?
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.1.2010 – XII ZR 22/07) entschieden, dass im Gewerberaummietrecht die Frist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter mit Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen ausgeschlossen ist, wenn die Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Ende der erfolgt, der ...
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.1.2010 – XII ZR 22/07) entschieden, dass im Gewerberaummietrecht die Frist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter mit Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen ausgeschlossen ist, wenn die Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgt, nicht gilt.
Daraus folgt, dass der Vermieter grundsätzlich auch für länger zurückliegende Zeiträume noch Betriebskostenabrechnungen stellen kann und der Mieter daraus resultierende Nachforderungsbeträge ausgleichen muss. Im Zuge dieser Entscheidung stellt sich die Frage, welche Fristen für die Abrechnung von Nebenkosten im Gewerbemietrecht nun gelten?
Zunächst einmal ist auf den Mietvertrag abzustellen. Wenn dort eine konkrete Abrechnungsfrist vereinbart ist, gilt diese.
Ist keine Frist vereinbart, muss der Vermieter über die Vorauszahlungen innerhalb einer angemessenen Frist abrechnen. Die angemessene Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Welche Folgen hat eine verspätete Abrechnung im Gewerbemietrecht?
Eine verspätete Abrechnung führt nicht dazu, dass der Vermieter mit einer Nachforderung ausgeschlossen ist. Unterlässt der Vermieter die Abrechnung, kann der Mieter den Vermieter zum einen auf eine Abrechnung in Anspruch nehmen (Klage auf Abrechnungserteilung). Er kann außerdem die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen einstellen.
Tipp Mieter: Überlegen Sie sich, ob Sie den Vermieter auf Erteilung einer Abrechnung in Anspruch nehmen. Das ist regelmäßig nur dann sinnvoll, wenn Sie ein Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen erwarten.
Tipp Vermieter: Wenn Sie zu lange mit der Betriebskostenabrechnung warten, können Ansprüche auf Nachzahlung verwirken. Wenn im Mietvertrag eine Frist vereinbart ist, sollten Sie auf jeden Fall diese Frist einhalten. Ist keine Frist vereinbart, sollten Sie die Abrechnung – zumindest wenn Sie eine Nachforderung erwarten – innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums vornehmen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin-Mitte
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
Vermieten Sie Häuser oder Wohnungen? Haben Sie schon mal Ärger mit Mietern gehabt? Gibt es Probleme mit Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft? Speziell für solche Fälle bieten wir Ihnen einen besonderen Service.
•Beratungsservice
Wir beraten Vermieter und Verwalter in allen Fragen des Mietrechts, Wohnungseigentumsrechts, Nachbarrechts etc.
•Bonitätsauskünfte
Wir holen für Sie Bonitätsauskünfte über Ihre Mietinteressenten ein, bevor Sie die Mietverträge abschließen.
•Mietverträge
Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsentwicklung entwerfen wir rechtssichere Mietverträge und bereiten diese unterschriftsreif vor. Ferner prüfen wir Ihre laufenden Verträge.
•Zahlungskontrolle
Auf Wunsch überwachen wir taggenau die Zahlungen Ihrer Mieten, Betriebskosten und Kautionen und kümmern uns um die Beitreibung.
•Mietinkasso
Wenn ein Mieter seine Miete, die Betriebskosten oder die Kaution nicht pünktlich zahlt, übernehmen wir unverzüglich und konsequent die telefonische und schriftliche Beitreibung.
•Gerichtsverfahren
Wir vertreten Vermieter und Verwalter in Gerichtsverfahren in ganz Deutschland und darüber hinaus.
Für den Einen Lebensmittelpunkt und notwendiges Dach über dem Kopf, für den Anderen Investitions- und Renditeobjekt: Das „Wohnen zur Miete“ ist durch ein Spannungsverhältnis gekennzeichnet, aus dem sich schwierige rechtliche Auseinandersetzungen entwickeln können. Dies nicht zuletzt, weil eine Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen nicht immer leicht erkennen lässt, was Recht ist.
Wir beraten und vertreten Sie unter anderem bei
der Prüfung und rechtssicheren Gestaltung privater und gewerblicher Mietverträge,
der Durchsetzung von Mietzinsansprüchen des Vermieters,
der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen des Mieters,
Mieterhöhungsverfahren,
Kündigungen des Mietverhältnisses,
Betriebs- und Heizkostenabrechnungen,
der Optimierung geschäftlicher Abläufe zur Vermeidung juristischer Fallstricke.
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin http://www.mietrechtler-in.defachanwalt[at]mietrechtler-in.de
BGH: Verrechnung der Mietminderung mit den Betriebskosten
In einer kürzlich getroffenen Entscheidung befand der BGH über die Anrechnung der Mietminderung auf die Betriebskostenabrechnung (BGH VIII ZR 223/10). Die Nürnberger Mietrechtsspezialisten der Kanzlei Päch & Päch schildern das wichtige Urteil des BGH.
Mit seiner Entscheidung traf der BGH eine Feststellung über die Anrechenbarkeit auf die, ...
In einer kürzlich getroffenen Entscheidung befand der BGH über die Anrechnung der Mietminderung auf die Betriebskostenabrechnung (BGH VIII ZR 223/10). Die Nürnberger Mietrechtsspezialisten der Kanzlei Päch & Päch schildern das wichtige Urteil des BGH.
Mit seiner Entscheidung traf der BGH eine Feststellung über die Anrechenbarkeit gerechtfertigter Mietminderungen auf die, dem Mieter in Rechnung zu stellenden, Betriebskosten. Ausgangspunkt seiner Betrachtungen war zunächst § 536 BGB, in dem die Berechtigung zur Mietminderung aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln geregelt ist. Der für Mietsachen zuständige achte Zivilrechtssenat des BGH stellte klar, dass sich die Minderung der Miete grundsätzlich immer auf die Bruttomonatsmiete, also die gesamte Miete inklusive ihrer relevanten Nebenkosten bezieht. Aus diesem Grund hält es der BGH im Gegensatz zu den gerichtlichen Vorinstanzen für irrelevant, ob die Mietminderung komplett mit der Nettokaltmiete abgegolten oder teilweise auf die Betriebskosten angerechnet wird, denn im Endergebnis führen beide Verrechnungsvarianten zum selben Ergebnis.
In praxisorientierter Hinsicht ist die Verrechnung mit der Nettomiete aufgrund ihrer leichteren Durchführung meist vorzuziehen. Eine rechtliche Verpflichtung stellt dies jedoch nicht dar. Der BGH hatte vor diesem Hintergrund über die vermieterseitige Einklagung eines Betriebskostenrückstandes zu befinden, der sich nach Ansicht der Klägerin aus der Anrechnung einer gerechtfertigten Mietminderung mit der Betriebskostenvorauszahlung ergeben haben sollte.
Der achte Zivilsenat des BGH lehnte das Begehren der Klägerin in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil ab. Insbesondere beanstandete er die von ihr vorgenommene Berechnung des vermeintlichen Rückstandes. Zwar hatte sie die Mietminderung anteilig auf die Betriebskostenvorauszahlung angerechnet, diese in der letztendlichen Bestimmung des Jahresbetrages jedoch dem ungeminderten Vollbetrag gegenübergestellt. Eine korrekte Berechnung der jährlichen Betriebskosten hätte demgegenüber die Mietminderung nicht nur auf die Vorauszahlung, sondern auch auf den Jahresbetrag der Betriebskosten angewendet. Daher seien aus der reduzierten Betriebskostenvorauszahlung grundsätzlich keine weiteren Ansprüche der klagenden Partei entstanden.
Einer rechtsgültigen Ausgestaltung der Mietminderung kommt angesichts ihres Einflusses auf das Mietverhältnis, unabhängig der gewählten Verrechnungsmethode, große Bedeutung zu. Mietern und Vermietern ist die Inanspruchnahme einer professionellen Rechtsberatung in diesem Zusammenhang dringend anzuraten. Die Mietrechtsexperten der Nürnberger Kanzlei Päch & Päch stehen hierfür jederzeit gerne mit ihrer langjährigen Erfahrung ein.
Pressekontakt
Rechtsanwälte Päch & Päch
Ansprechpartner: Hans-Christoph Päch
Schonhoverstraße 31
90409 Nürnberg
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Telefax: 0911 - 56 92 28- 27
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Rechtsanwälte Päch & Päch Päch,Hans-Christoph Schonhoverstraße 31 90409 Nürnberg http://www.kanzlei-paech.depresse[at]deutsche-stadtauskunft.de
Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin zu Nebenkostenabrechnungen bei Gewerberäumen: Welche Fristen gelten hier?
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.1.2010 – XII ZR 22/07) entschieden, dass im Gewerberaummietrecht die Frist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter mit Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen ausgeschlossen ist, wenn die Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Ende der erfolgt, der ...
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.1.2010 – XII ZR 22/07) entschieden, dass im Gewerberaummietrecht die Frist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter mit Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen ausgeschlossen ist, wenn die Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgt, nicht gilt.
Daraus folgt, dass der Vermieter grundsätzlich auch für länger zurückliegende Zeiträume noch Betriebskostenabrechnungen stellen kann und der Mieter daraus resultierende Nachforderungsbeträge ausgleichen muss. Im Zuge dieser Entscheidung stellt sich die Frage, welche Fristen für die Abrechnung von Nebenkosten im Gewerbemietrecht nun gelten?
Zunächst einmal ist auf den Mietvertrag abzustellen. Wenn dort eine konkrete Abrechnungsfrist vereinbart ist, gilt diese.
Ist keine Frist vereinbart, muss der Vermieter über die Vorauszahlungen innerhalb einer angemessenen Frist abrechnen. Die angemessene Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Welche Folgen hat eine verspätete Abrechnung im Gewerbemietrecht?
Eine verspätete Abrechnung führt nicht dazu, dass der Vermieter mit einer Nachforderung ausgeschlossen ist. Unterlässt der Vermieter die Abrechnung, kann der Mieter den Vermieter zum einen auf eine Abrechnung in Anspruch nehmen (Klage auf Abrechnungserteilung). Er kann außerdem die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen einstellen.
Tipp Mieter: Überlegen Sie sich, ob Sie den Vermieter auf Erteilung einer Abrechnung in Anspruch nehmen. Das ist regelmäßig nur dann sinnvoll, wenn Sie ein Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen erwarten.
Tipp Vermieter: Wenn Sie zu lange mit der Betriebskostenabrechnung warten, können Ansprüche auf Nachzahlung verwirken. Wenn im Mietvertrag eine Frist vereinbart ist, sollten Sie auf jeden Fall diese Frist einhalten. Ist keine Frist vereinbart, sollten Sie die Abrechnung – zumindest wenn Sie eine Nachforderung erwarten – innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums vornehmen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin-Mitte
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
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Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:
Vermieten Sie Häuser oder Wohnungen? Haben Sie schon mal Ärger mit Mietern gehabt? Gibt es Probleme mit Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft? Speziell für solche Fälle bieten wir Ihnen einen besonderen Service.
•Beratungsservice
Wir beraten Vermieter und Verwalter in allen Fragen des Mietrechts, Wohnungseigentumsrechts, Nachbarrechts etc.
•Bonitätsauskünfte
Wir holen für Sie Bonitätsauskünfte über Ihre Mietinteressenten ein, bevor Sie die Mietverträge abschließen.
•Mietverträge
Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsentwicklung entwerfen wir rechtssichere Mietverträge und bereiten diese unterschriftsreif vor. Ferner prüfen wir Ihre laufenden Verträge.
•Zahlungskontrolle
Auf Wunsch überwachen wir taggenau die Zahlungen Ihrer Mieten, Betriebskosten und Kautionen und kümmern uns um die Beitreibung.
•Mietinkasso
Wenn ein Mieter seine Miete, die Betriebskosten oder die Kaution nicht pünktlich zahlt, übernehmen wir unverzüglich und konsequent die telefonische und schriftliche Beitreibung.
•Gerichtsverfahren
Wir vertreten Vermieter und Verwalter in Gerichtsverfahren in ganz Deutschland und darüber hinaus.
Für den Einen Lebensmittelpunkt und notwendiges Dach über dem Kopf, für den Anderen Investitions- und Renditeobjekt: Das „Wohnen zur Miete" ist durch ein Spannungsverhältnis gekennzeichnet, aus dem sich schwierige rechtliche Auseinandersetzungen entwickeln können. Dies nicht zuletzt, weil eine Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen nicht immer leicht erkennen lässt, was Recht ist.
Wir beraten und vertreten Sie unter anderem bei
der Prüfung und rechtssicheren Gestaltung privater und gewerblicher Mietverträge,
der Durchsetzung von Mietzinsansprüchen des Vermieters,
der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen des Mieters,
Mieterhöhungsverfahren,
Kündigungen des Mietverhältnisses,
Betriebs- und Heizkostenabrechnungen,
der Optimierung geschäftlicher Abläufe zur Vermeidung juristischer Fallstricke.
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
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Workshop, Seminar und Buch für Vermieter zum Thema NebenkostenabrechnungDie Abrechnung der Nebenkosten und Betriebskosten bei Mietwohnungen und gewerblichen Mietflächen
Die Nachfrage nach der ersten Auflage des Buches "Rechne mit Deinem Mieter ab! Betriebskosten, die zweite Miete" war viel größer, als vom Verlag erwartet. Nachdem es auch von Buchhandlungen und Online-Buchhändlern angeboten wurde, war es schnell ausverkauft. Viele Leser fragten, wann und ob eine neue Auflage erscheint. In der ...
Die Nachfrage nach der ersten Auflage des Buches "Rechne mit Deinem Mieter ab! Betriebskosten, die zweite Miete" war viel größer, als vom Verlag erwartet. Nachdem es auch von Buchhandlungen und Online-Buchhändlern angeboten wurde, war es schnell ausverkauft. Viele Leser fragten, wann und ob eine neue Auflage erscheint. In der rechtzeitig erschienenen 2. Auflage des Buches weist Fachbuchautor und Trainer Thomas Trepnau nach, dass Abrechnungen über Nebenkosten und Betriebskosten von jedem Vermieter problemlos erstellt werden können. Und es kommt noch besser! Vom 12 Mai bis 19. Mai 2011 leitet der Autor einen Workshop zur Nebenkostenabrechnung . Hier finden Sie weitere kostenlose und unverbindliche Informationen dazu. "Wetten, dass auch Sie einfach, rechtssicher und zügig die Nebenkosten mit Ihren Mietern abrechnen können? Und das ohne großen Aufwand und Vorkenntnisse. Fast alles, was Sie dazu brauchen, haben Sie schon zuhause", so der Autor, dessen fachkundiger Rat schon vielen Hundert Vermietern aus der Klemme geholfen hat. Er gibt in seinem Ratgeber die Strategien preis, mit denen er seine eigenen Betriebskostenabrechnungen bereits jahrelang souverän erstellt und die Nachzahlungen einzieht. "Zugegeben: Rosig sind die Bedingungen nicht. Nahezu wöchentlich werden uns neue Urteile um die Ohren gehauen. Dennoch ist es heute für Sie leichter denn je. Mit dem neuen Buch geht es einfach. Befolgen Sie einfach nur Schritt für Schritt von dem, was dort steht!", erklärt Thomas Trepnau. Gerade jetzt, wo Mieter mit hohen Nachzahlungen konfrontiert werden, passiert es häufig, dass Abrechnungen über Mietnebenkosten Anwälten und Mietervereinen vorgelegt werden. Sind die Kosten der Hausschwamm- oder Vermieter-Rechtschutzversicherung umlagefähig? Muss der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll übernehmen. Kleinste Fehler führen oft zu langjährigem Ärger. "Das kann vermieden werden. Der beste Schutz ist eine korrekte Abrechnung. Wie die erstellt wird, lesen Sie in meinem Buches Rechne mit Deinem Mieter ab! Betriebskosten, die zweite Miete" ,so Thomas Trepnau, "oder besuchen Sie meinen Nebenkosten-Workshop." Außerdem kostenlos dabei: Werkzeugset mit Musterbriefen, Abrechnungen und Formulierungshilfen zum Download. Von Thomas Trepnau bisher erschienen: Das Geheimnis der feuchten Wand - Mietminderung ISBN 978-3-98-130490-9 Mehr Moneten mit Mieterhöhung ISBN 978-3-98-130493-0 Rechne mit Deinem Mieter ab! Betriebskosten, die zweite Miete ISBN 978-3-00-031155-0 Der Autor Thomas Trepnau bietet individuell zugeschnittene Firmentrainings sowie Grundlagenseminare bei Veranstaltern wie den Industrie- und Handelskammern und der Deutschen Immobilien - Akademie für Vermieter, Hausverwalter, Eigentümer, Makler, Immobilienfinanzierer und andere Immobilienunternehmen an. Außerdem erscheinen im Verlag des Unternehmens regelmäßig Fachbücher zu den Seminarthemen. Durch die Kombination von Büchern, Trainings, Schulungen und Seminaren bietet Thomas Trepnau seinen Kunden optimale Lösungen zu günstigen Preisen und garantiert so gleichzeitig hohe Qualität in Hinsicht auf Aktualität und praktischer Anwendbarkeit. Die Schulungen und Workshops werden europaweit durchgeführt.
Pressekontakt: Thomas Trepnau Thomas Trepnau Postfach 101028 93010 Regensburg Telefon: 0157 72085852 EMail: info@trepnau.net Internet: http://www.trepnau.net
Nebenkostenabrechnung: Seminar und Buch für VermieterNebenkosten nur dann abrechnen, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist
Der einfache Hinweis im Mietvertrag "Nebenkosten werden abgerechnet" reicht nicht aus "Vielmehr müssen sämtliche umlagefähigen Betriebskosten, über die abgerechnet werden soll, explizit im Mietvertrag genannt werden", so Thomas Trepnau der Autor des Buches "Rechne mit Deinem Mieter ab - Betriebskosten, die ...
Der einfache Hinweis im Mietvertrag "Nebenkosten werden abgerechnet" reicht nicht aus "Vielmehr müssen sämtliche umlagefähigen Betriebskosten, über die abgerechnet werden soll, explizit im Mietvertrag genannt werden", so Thomas Trepnau der Autor des Buches "Rechne mit Deinem Mieter ab - Betriebskosten, die zweite Miete". Zu den sogenannten umlagefähigen Betriebskosten gehören beispielsweise: - Die Grundsteuer, - die Kosten der Wasserversorgung, - die Kosten der Entwässerung, - die Kosten der Heizung und Warmwasser, - die Kosten für den Aufzug, - die Kosten für die Straßenreinigung, - die Müllbeseitigung u.s.w. Die umlagefähigen Kosten sind in der Betriebskostenverordnung angeführt. "Kostenarten, die dort nicht als Betriebskosten definiert sind, dürfen auf den Wohnungsmieter nicht abgewälzt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Instandhaltungskosten", stellt Thomas Trepnau fest. Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume gibt es mehr Gestaltungsspielraum Hier ist die Umlage der Instandhaltungskosten unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gleiches gilt für die Verwaltungskosten. In Zeiten permanent steigender Nebenkosten hat jeder Vermieter zwei wichtige Aufgaben: 1. Dafür zu sorgen, dass er Betriebskosten umlegen und abrechnen kann, 2. darauf zu achten, dass die Betriebskosten nicht zu stark steigen. "Hohe Nebenkosten beschränken die Möglichkeit zur Erhöhung der Nettomiete" so der erfahrene Fachbuchautor und Dozent. "Warum das so ist, wie Sie Ihre Mietverträge abrechnungssicher gestalten und wie Sie korrekt und rechtssicher abrechnen, ist in meinem Buch beschrieben und wird in meinem Seminar Nebenkostenspezial für Vermieter geklärt". Unter anderem wird geklärt: - welche Nebenkosten umgelegt werden können, - was kalte und warme Betriebskosten sind, - wie diese Kosten auf die Mieter verteilt werden, - ob und wie leerstehende Wohnungen abgerechnet werden, - in welcher Höhe Vorauszahlungen verlangt werden, - wie Mietverträge abrechnungssicher formuliert werden, - was bei Mieterwechsel zu beachten ist, - wann abgerechnet wird, - wie eine Betriebskostenabrechnung aussehen soll. Dies ist nur ein kleiner Teil der vielen Fragen, die in dem Buch und im Seminar beantwortet werden. Der Autor gibt seine Strategien preis, wie Nebenkosten rechtssicher abgerechnet werden. "Und das einfach, verlässlich und sicher", so Thomas Trepnau. Jeder Vermieter kann die Nebenkostenabrechnung zügig erstellen und seinen Mieter mit Einwendungen ins Leere laufen lassen. In seiner klaren Sprache führt der Autor und Trainer den Leser zielsicher vom Abschluss des Mietvertrages bis zur Erstellung der korrekten Nebenkostenabrechnung. Nachvollziehbare Berechnungsbeispiele erleichtern die Abwicklung. Die entsprechenden Musterbriefe sind enthalten und stehen jedem Leser und Seminarteilnehmer zur sofortigen Anwendung zum kostenlosen Download zur Verfügung. Das Buch ist als Downloadversion oder gebundene Ausgabe im Buchhandel erhältlich, in allen bekannten Online-Buchshops sowie auf der Homepage des Autors und Verlages. Außerdem von Thomas Trepnau erschienen: Mehr Moneten mit Mieterhöhung, Das Geheimnis der feuchten Wand - Mietminderung. und Vermögenssicherung und Vermögensaufbau mit Immobilien V.i.S.d.P. und Ihr Ansprechpartner: Thomas Trepnau Postfach 101028 93010 Regensburg E-Mail: info@trepnau.net http://www.trepnau.net Der Autor Thomas Trepnau bietet individuell zugeschnittene Firmentrainings sowie Grundlagenseminare bei Veranstaltern wie den Industrie- und Handelskammern und der Deutschen Immobilien - Akademie für Vermieter, Hausverwalter, Eigentümer, Makler, Immobilienfinanzierer und andere Immobilienunternehmen an. Außerdem erscheinen im Verlag des Unternehmens regelmäßig Fachbücher zu den Seminarthemen. Durch die Kombination von Büchern, Trainings, Schulungen und Seminaren bietet Thomas Trepnau seinen Kunden optimale Lösungen zu günstigen Preisen und garantiert so gleichzeitig hohe Qualität in Hinsicht auf Aktualität und praktischer Anwendbarkeit. Die Schulungen und Workshops werden europaweit durchgeführt.
Pressekontakt: Thomas Trepnau Thomas Trepnau Postfach 101028 93010 Regensburg Telefon: 0157 72085852 EMail: info@trepnau.net Internet: http://www.trepnau.net
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