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Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlichKündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlich
Seit 1.5.2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Es ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht. Nach der Neuregelung des Gesetzbuchs es ...
Seit 1.5.2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Es ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht. Nach der Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es künftig für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Künftig ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen, die dem Kündigungsempfänger ab 1.5.2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung eines Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt. Die Schriftformerfordernis bei den genannten Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses ist die folgerichtige Ergänzung zum Nachweisgesetz, nach dem spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com/
Telefon: 0221-2722750 GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Rainer,M Hohenzollernring 21-23 50672 Köln http://www.grprainer.com/presse[at]grprainer.com
Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung.Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen
Arbeitsverhältnisse enden auf sehr unterschiedliche Weise. Nicht immer ist es die Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Nachfolgend stelle ich die Beendigungssituationen jenseits von Kündigungen und Aufhebungsverträgen dar.
1. Der Arbeitnehmer erreicht das Renteneintrittsalter
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht endet ...
Arbeitsverhältnisse enden auf sehr unterschiedliche Weise. Nicht immer ist es die Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Nachfolgend stelle ich die Beendigungssituationen jenseits von Kündigungen und Aufhebungsverträgen dar.
1. Der Arbeitnehmer erreicht das Renteneintrittsalter
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht endet das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des 65. bzw. 67. Lebensjahres und der damit verbundenen Möglichkeit zum Bezug von Altersrente nicht automatisch, sondern nur, wenn dies
• in einem anwendbaren Tarifvertrag,
• in einer Betriebsvereinbarung oder
• im Arbeitsvertrag
ausdrücklich so geregelt ist. Natürlich haben viele Arbeitnehmer kein Interesse daran, weiterzuarbeiten. Das kann allerdings auch einmal anders sein.
2. Der Arbeitnehmer wird dauerhaft oder zeitlich begrenzt erwerbsunfähig.
Hier gilt das zu 1. Ausgeführte entsprechend. Das Arbeitsverhältnis endet nur dann, wenn dies in den oben genannten Fällen ausdrücklich so geregelt ist.
Vorsicht bei der Formulierung entsprechender Klauseln im Arbeitsvertrag. Wenn hier nicht sorgfältig gearbeitet wird, ist die Klausel unwirksam.
Formulierungshilfe:
§ Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) …
(2) Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats in dem der/die Mitarbeiter/in die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§ 35 SGB VI).
(3) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der/die Mitarbeiter/in voll oder teilweise auf Dauer erwerbsgemindert ist. Der/die Mitarbeiter/in hat den Arbeitgeber bei Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 93 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
(4) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der/die Mitarbeiter/in nach seinem/ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem/ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der/die Mitarbeiter/in innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine/ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
3. Tod des Arbeitnehmers
Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis.
Problem bei laufender Kündigungsschutzklage, bzw. vereinbarter Abfindung, die noch nicht ausgezahlt wurde: Ohne ausdrückliche Regelung der Vererbarkeit, bzw. Vorverlegung des Entstehungszeitpunkts, entsteht der Abfindungsanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist auch erst dann fällig. Stirbt der Arbeitnehmer vorher, gehen die Erben leer aus, wenn nicht eine entsprechende Regelung in den Vergleich/Aufhebungsvertrag aufgenommen wurde.
Formulierungshilfe:
Der Anspruch auf die Abfindung ist sofort entstanden und vererblich. Er ist der am … (Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses) fällig.
4. Tod des Arbeitgebers
Beim Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben des Arbeitgebers über. Das selbstverständlich nur, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist. Sogenannte Juristische Personen (GbR, GmbH, Aktiengesellschaft usw.) können nicht „sterben“, sie können nur in die Insolvenz gehen (dazu unter 5.).
5. Insolvenz des Arbeitgebers
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können in Insolvenz geraten. Hier wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Der Insolvenzverwalter kann allerdings etwas leichter kündigen. Wird der Betrieb (teilweise) weitergeführt, muss aber auch der Insolvenzverwalter das Kündigungsschutzgesetz beachten. Das bedeutet, dass z.B. eine soziale Auswahl unter den zu Kündigenden vorzunehmen ist.
6. Stilllegung eines Betriebes
In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Vielmehr ist unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen. Allerdings stellt die vollständige und endgültige Betriebsstilllegung einen schwer angreifbaren Kündigungsgrund dar. Die Betriebsstilllegung muss keineswegs mit einer Insolvenz des Arbeitgebers einhergehen. Der Arbeitgeber kann auch einfach sagen: „Ich habe keine Lust mehr“.
Fazit: Echte Fälle der Beendigung ohne Kündigung sind eigentlich nur die, die unter Punkt 3 behandelt wurden. Bei den Punkten 1. und 2. endet das Arbeitsverhältnis nur automatisch, wenn dies vorab so geregelt wurde.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen
10.07.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin
Ihr kompetenter Fachanwalt für Kündigungsschutzklagen und Arbeitnehmervertretung in Essen, im Raum Rhein-Ruhr und in Berlin
fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
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•Vertretung gekündigter Arbeitnehmer
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•Außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen über Abfindungssummen
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•Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in allen Prozessen vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten, in Berufungssachen vor allen Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Ruhralle 185 45136 Essen www.arbeitsrechtler-essen.comanwalt-marketing[at]web.de
Vorsicht bei Abfindungszahlungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags!Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrags, geht der Arbeitnehmer regelmäßig das Risiko ein, von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit zu erhalten. Keine Sperrzeit wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des erhebt und ...
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrags, geht der Arbeitnehmer regelmäßig das Risiko ein, von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit zu erhalten. Keine Sperrzeit wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt und der Aufhebungsvertrag über die zu zahlende Abfindung dann vor Gericht geschlossen wird.
Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass sowohl die gesetzlichen als auch die tarifvertraglichen als auch die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Die jeweils längste Frist ist maßgeblich.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, muss damit gerechnet werden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Dementsprechend verringert sich der tatsächlich dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehende Abfindungsbetrag unter Umständen beträchtlich.
Die Verhängung einer Sperrzeit und das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs müssen natürlich nur Arbeitnehmer fürchten, die noch keinen Anschlussjob haben und Arbeitslosengeld beantragen wollen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Essen
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Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
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Bei Abfindung automatisch Sperrzeit?
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zu den Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Zahlung einer Abfindung nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wie kann man Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden?
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der oder ...
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zu den Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Zahlung einer Abfindung nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wie kann man Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden?
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Die Bundesagentur geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlass gegeben hat.
Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung des Arbeitnehmers und seine Mitwirkung immer gegeben, da dieser sonst nicht zustande kommen kann. Ein Aufhebungsvertrag wird daher grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen. Es besteht daher regelmäßig die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit, insbesondere wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorgesehen ist.
Anders sieht es aus, wenn eine solche Aufhebungsvereinbarung nach Zugang einer Kündigung und anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht protokolliert wird. In solchen Fällen wird regelmäßig keine Sperrzeit verhängt.
Die Bundesagentur darf im übrigen auch dann keine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer für die Mitwirkung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte. Kommt der Arbeitnehmer mit der Aufhebungsvereinbarung einer unmittelbar drohenden rechtmäßigen Kündigung zuvor, um die Nachteile der Kündigung für sein berufliches Fortkommen zu verhindern oder ähnliche Nachteile von vornherein zu vermeiden, liegt ein solcher wichtiger Grund vor. In solchen Fällen darf die Bundesagentur eine Sperrzeit nicht verhängen.
Allgemein lässt sich sagen, dass immer dann, wenn eine Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, die Gefahr einer Sperrzeit besteht. Wird die Aufhebungsvereinbarung dagegen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs getroffen, wird regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt, auch wenn der Vergleich zusätzlich die Zahlung einer Abfindung vorsieht.
Wird eine Sperrzeit verhängt, erhält der Arbeitnehmer zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Gegen den Bescheid kann Widerspruch und bei Misserfolg Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Hat der Widerspruch Erfolg, muss die Bundesagentur für Arbeit auch die Kosten des Rechtsanwalts des Arbeitnehmers ersetzen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
20.12.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
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Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
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Erzwungene Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht
Aktuell wird von einem Fußballprofi berichtet, der in einer fernen Liga solange gefoltert wurde, bis er einen Aufhebungsvertrag und einen Gehaltsverzicht unterschrieb. Ein derartiger Vertrag ist selbstverständlich null und nichtig. Solange der Sportler nachweisen kann, dass er unter Qualen zum Vertragsabschluss genötigt wurde, kann niemand aus um ...
Aktuell wird von einem Fußballprofi berichtet, der in einer fernen Liga solange gefoltert wurde, bis er einen Aufhebungsvertrag und einen Gehaltsverzicht unterschrieb. Ein derartiger Vertrag ist selbstverständlich null und nichtig. Solange der Sportler nachweisen kann, dass er unter Qualen zum Vertragsabschluss genötigt wurde, kann niemand aus einem derartigen „Vertrag“ Rechte herleiten.
Doch auch hierzulande wird mitunter Zwang angewendet, um einen widerspenstigen Arbeitnehmer zur Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu bewegen. Wie im Film geht es dabei eher selten zu. Es werden subtile Methoden angewendet. Manch ein Arbeitgeber droht, den Arbeitnehmer in der Branche madig zu machen. Ein anderer droht, seine Beziehungen in der Lokalpresse spielen zu lassen, um den Ruf des Arbeitnehmers zu beschädigen. Es wird auch mit einer fristlosen Kündigung und mit einem miserablen Zeugnis gedroht. Wie ist so ein Verhalten rechtlich zu werten?
Ein unter widerrechtlicher Androhung eines empfindlichen Übels abgeschlossener Vertrag ist nichtig; so steht es im Gesetz. Wann liegt ein empfindliches Übel vor? Und was ist widerrechtlich? Das Beispiel des Fußballspielers ist eindeutig. Folter und Schläge führen zur Nichtigkeit eines Vertrages. Doch alles darunter ist sehr schwierig, eindeutig als empfindliches Übel einzuordnen. Die Drohung, den Ruf zu ruinieren ist sehr schwammig. Hier wird jeder einzelne Fall individuell zu beurteilen sein. Der Arbeitgeber wird wohl damit drohen dürfen, überall herumzuerzählen, dass er mit dem Arbeitnehmer nicht konnte. Droht er aber damit, rufschädigende Lügen zu verbreiten, ist dies wohl ein Anfechtungsgrund. Tenor ist, dass mit der Wahrheit nicht widerrechtlich gedroht werden kann. Der Arbeitnehmer muss derartiges aushalten.
Mit der Drohung mit einer fristlosen Kündigung ist es ähnlich. Aktuelle obergerichtliche Entscheidungen meinen: Wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, darf er damit drohen, um den Arbeitnehmer zur Unterschrift zu bewegen. Wenn es keinen Grund für eine fristlose Kündigung gibt, dann stellt dies eine widerrechtliche Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Der unter solchen Umständen abgeschlossene Aufhebungsvertrag wäre nichtig.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag, ohne vorher den Rat eines Spezialisten einzuholen. Die „Vorteile“, die Ihnen geboten werden, sind in den allermeisten Fällen keine. Bleiben Sie standhaft und lassen Sie sich zumindest Bedenkzeit geben. Lassen Sie den nicht unterschriebenen Aufhebungsvertrag von einem Fachmann überprüfen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Stellen Sie einem Arbeitnehmer nur dann eine fristlose Kündigung anheim, wenn ein triftiger Grund (Diebstahl, sonstige Straftaten, Tätlichkeiten, etc.) vorliegt, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie dem Arbeitnehmer, den Sie loswerden wollen, dennoch immer erst einmal (am besten ohne Druck) anbieten. Sollte der Arbeitnehmer ihn unterzeichnen, ist dies fast immer ein Glücksfall für Sie. Ein Aufhebungsvertrag ist ungleich schwerer vor Gericht angreifbar, als eine fristlose Kündigung.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
27.04.2011
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Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
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Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – eine leere Worthülse?Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Prominente Namen schützen nicht vor unethischem und rechtswidrigem Verhalten. Wer denkt, dass bekannte Firmen fürsorglicher mit ihren Mitarbeitern umgehen, als der auf den ersten Blick knorrige Chef eines Mittelstandsunternehmens, täuscht sich. Landauf und landab werden Arbeitnehmer schikaniert, gemobbt und unter Druck gesetzt – und das in zum ...
Prominente Namen schützen nicht vor unethischem und rechtswidrigem Verhalten. Wer denkt, dass bekannte Firmen fürsorglicher mit ihren Mitarbeitern umgehen, als der auf den ersten Blick knorrige Chef eines Mittelstandsunternehmens, täuscht sich. Landauf und landab werden Arbeitnehmer schikaniert, gemobbt und unter Druck gesetzt – und das in zum Teil weltbekannten Firmen.
Die Methoden heißen: Abmahnakkord, Abschusslisten, Schikane. Um den Marktanteil zu halten oder auszubauen werden Personalkosten gedrückt, wo es nur geht. Ziel vieler Firmen ist es, langjährige Mitarbeiter, die ein hohes Lohnniveau erreicht haben oder von früher ein hohes Lohnniveau mitschleppen, zu entlassen oder zum Aufgeben zu zwingen.
Manch ein Arbeitnehmer erhält wegen nichtiger Anlässe reihenweise Abmahnungen. Der Spiegel in seiner Ausgabe vom 2.5.2011 berichtet aktuell über Abmahnwellen bei der Drogeriekette Schlecker. Andere werden schikaniert (Mobbing) und stehen kurz davor, unter Drohung einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. oder in ihrer Verzweiflung selbst zu kündigen. Wieder andere erhalten den 10. befristeten Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann in solchen Situationen allmächtig, fast despotisch erscheinen. Der Spiegel berichtet in dem Artikel über die Drogerie Schlecker, dass der Abmahnakkord manche der Mitarbeiter krank gemacht habe.
Das Gesetz und die Gerichte sehen hier andere Regeln vor. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz setzt hohe Hürden für eine Kündigung – insbesondere für die fristlose. Befristete Verträge sind nur ausnahmsweise und nur über einen relativ kurzen Zeitraum möglich. Der zuvor übermächtige Arbeitgeber muss sich im Prozess dem Gesetz und der Entscheidung des Richters unterordnen – für viele Arbeitnehmer eine neue – befreiende – Erfahrung.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie sich in die Enge getrieben fühlen, sind meist auch Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Bei einer Kündigung schützt Sie das Kündigungsschutzgesetz. Aus einem angesichts einer Drohung unterzeichneten Aufhebungsvertrag kann Sie ein erfahrener Fachmann retten. Zum Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geklagt werden. Nutzen Sie die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen das Arbeitsrecht (noch) bietet.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Eine schlechte Personalwirtschaft kann eine Firma an den Rand des Ruins führen. Ein nachhaltig starkes Wirtschaftsunternehmen kann nur mit einer motivierten und harmonischen Mannschaft entstehen und prosperieren. Wenn einer Ihrer Mitarbeiter den Betriebsablauf stört und zunehmend zur Belastung wird, gibt es wirkungsvollere und – vor allem – rechtlich unbedenklichere Maßnahmen, als Abmahnketten und Drohungen. Lassen Sie sich vor entsprechenden Maßnahmen von einem Fachmann beraten.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
03.05.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
•Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
•Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
•Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
•Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
•Beratung zu Arbeitsverträgen
•Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
•Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
•Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
•Überarbeitung von Arbeitsverträgen
•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
•Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
•Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
•Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
•Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
•Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
•Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
•Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
•Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
•Schlichtung
•Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
•Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
•Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
•Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
•Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist.
Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Aufhebungsvertrag auf Iniatitive des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat einen neuen Job und will sein altes Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich beenden. Doch was, wenn hier längere Kündigungsfristen gelten? Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen
Sie haben ein lukratives Jobangebot erhalten und möchten sich verändern. Der neue Chef möchte, dass am ...
Der Arbeitnehmer hat einen neuen Job und will sein altes Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich beenden. Doch was, wenn hier längere Kündigungsfristen gelten? Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen
Sie haben ein lukratives Jobangebot erhalten und möchten sich verändern. Der neue Chef möchte, dass Sie am besten sofort anfangen. Doch dann die Ernüchterung: Ihr Arbeitsvertrag sieht Kündigungsfristen von drei Monaten vor.
Zunächst gilt: Auch als Arbeitnehmer sind Sie an die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden.
Sinnvoll ist in einer solchen Situation eine einvernehmliche Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages. Man kann sich in dessen Rahmen mit dem Arbeitgeber darüber einigen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist oder mit einer wesentlich kürzeren enden soll. Ein Rechtsanspruch auf den Aufhebungsvertrag besteht aber nicht. Arbeitgeber werden sich aber in der Regel nicht sträuben, den Arbeitnehmer früher gehen zu lassen. Erfahrungsgemäß arbeiten Arbeitnehmer, die ein neues Arbeitsverhältnis im Blick haben, nicht allzu motiviert. Der Arbeitgeber spart Geld, wenn er sich von solchen Mitarbeitern früher trennt.
Wenn sich der alte Chef weigert, kann man ihn vorsichtig an diese Umstände erinnern.
Wenn alles nicht hilft und man einfach bei der neuen Firma zu arbeiten anfängt, drohen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Diese sind nach meiner Erfahrung in der Praxis aber für den Arbeitgeber schwierig durchzusetzen. Der Arbeitgeber hat es häufig schwer, den Schaden zu berechnen. Außerdem sieht er sich dem Einwand ausgesetzt, dass der Arbeitnehmer ja auch hätte krank werden können. Was hätte er dann unternommen?
Falls man sich über eine vorzeitige Beendigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages einig wird, ist folgendes zu beachten:
Der Aufhebungsvertrag muss immer schriftlich abgefasst werden, sonst ist er unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Der Aufhebungsvertrag sollte, soweit diese im Arbeitsverhältnis relevant sind, Regelungen über folgende Punkte enthalten:
• Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
• Zahlung einer Abfindung
• Restliche Vergütung
• Resturlaub, ggf. Abgeltung des restlichen Urlaubs
• Arbeitszeugnis
• Zahlung eventueller Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (eventuell anteilig)
• Übergabe der Betriebsmittel und sonstiger Gegenstände aus dem Besitz des Arbeitgebers (Computer, Firmenhandy, Schlüssel etc.)
• Restnutzung/Übergabe Firmenwagen
• Regelungen über eine eventuell vorhandene betriebliche Altersvorsorge
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Essen
02.11.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin
Ihr kompetenter Fachanwalt für Kündigungsschutzklagen und Arbeitnehmervertretung in Essen, im Raum Rhein-Ruhr und in Berlin
fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
(Büropark Ruhrallee, Bus 154 und 155, Haltestelle Hohefuhrstraße)
Tel. 0201-4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Tel. 030-4000 4999
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-essen.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Angebote für Arbeitnehmer:
•Vertretung gekündigter Arbeitnehmer
•Kündigungsschutzklagen
•Außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen über Abfindungssummen
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall ihrer Versetzung
•Beratung von Arbeitnehmern bei Änderungskündigungen
•Änderungsschutzklagen
•Vertretung von Arbeitnehmern in Statussachen (Problem der sogenannten „Scheinselbstständigkeit“)
•Statusklagen
•Vertretung von Arbeitnehmern bei allen Fragen des Arbeitsentgelts
•Beratung von Arbeitnehmern bei Aufhebungsverträgen
•Beratung von Arbeitnehmern bei Abwicklungsvereinbarungen
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall einer Abmahnung
•Beratung zur rechtlichen Wirkung von Arbeitsvertragsklauseln
•Allgemeine Arbeitsvertragsberatung
•Beratung von Arbeitnehmern im Fall von Mobbing oder Bossing
•Beratung von Arbeitnehmern bei der Formulierung von Zeugnissen
•Zeugnisklagen
•Beratung von Handelsvertretern
•Provisionsklagen
•Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in allen Prozessen vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten, in Berufungssachen vor allen Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist. Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Bredereck,Alexander Ruhrallee 185 45136 Essen www.arbeitsrechtler-essen.comessen-anwalt-marketing[at]web.de
Medizinhistorisches Museum der Charité vor dem Aus: Was geschieht mit den Mitarbeitern?
Laut Berichten der Berliner Morgenpost vom 17.8.2011 und 18.8.2011 will die Berliner Charité ihr Medizinhistorisches Museum aufgeben oder zumindest einem rigiden Sparzwang unterwerfen. Die Morgenpost zitiert aber auch eine Sprecherin der Charité, dass keine Kündigungen geplant seien und dass eine Abgabe des Museums an einen anderen Träger nicht ...
Laut Berichten der Berliner Morgenpost vom 17.8.2011 und 18.8.2011 will die Berliner Charité ihr Medizinhistorisches Museum aufgeben oder zumindest einem rigiden Sparzwang unterwerfen. Die Morgenpost zitiert aber auch eine Sprecherin der Charité, dass keine Kündigungen geplant seien und dass eine Abgabe des Museums an einen anderen Träger ebenfalls nicht stattfinden werde. Diese Aussage lässt vermuten, dass die Charité jedenfalls über diese Optionen nachgedacht haben dürfte. Die Morgenpost zitiert den Leiter der Medizinhistorischen Abteilung der Charité mit der Aussage, dass das jährliche Budget des Museums von 1 Million auf 100.000 € gekürzt werden soll. Da der Morgenpost zufolge allein die jährlichen Personalkosten der 8 Mitarbeiter 350.000 € betragen, bräuchte die Charité im Fall einer derart einschneidenden Kürzung des Budgets anderweitige Finanzierung, um das Museum mit seinem jetzigen Personal erhalten zu können.
Im Zusammenhang mit dem Zugang einer Kündigung stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Zumindest wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ist die Klage selbst dann fast immer ratsam, wenn eine Sozialplanabfindung angeboten wird. Aus folgenden Gründen:
1. Meistens lässt sich im Klageverfahren eine Aufstockung der Abfindung erreichen.
2. Man kann die Höhe der Abfindung klären und muss sich nicht später mit dem Arbeitgeber darüber streiten.
3. Der Arbeitnehmer erhält einen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann.
4. Es lassen sich diverse Ansprüche mitregeln, z.B. die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Arbeitszeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.
Wer klagen will, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Wenn der Arbeitgeber nicht klagt, muss er im Fall einer Sozialplanabfindung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten, bis er die Abfindung erhält. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel erhält.
Ab und an bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern, deren Stellen wegfallen sollen, sogenannte Aufhebungsverträge an. Im Rahmen dieser Aufhebungsverträge werden dem Arbeitnehmer regelmäßig Abfindungsbeträge angeboten. Der Arbeitnehmer sollte es sich sehr gut überlegen, ein solches Angebot anzunehmen. Ist ein solcher Vertrag einmal abgeschlossen, ist es nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich, diese Verträge anzufechten.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Bieten Sie den Arbeitnehmern vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. Setzen Sie den Arbeitnehmer dabei nicht unter Druck oder drohen Sie dem Arbeitnehmer nicht damit, im Fall seiner Weigerung, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, eine fristlose Kündigung auszusprechen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Aufhebungsvertrag angefochten werden kann.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
12.10.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
•Gestaltung von Arbeitsverträgen
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•Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
•Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
•Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
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•Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist. Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Bredereck,Alexander Am Festungsgraben 1 10117 Berlin www.arbeitsrechtler-in.deanwalt-marketing[at]web.de
Rechtschutzdeckung besteht auch bei nur angekündigter Kündigung. Ein Hinweis von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte
Eine Rechtsschutzversicherung muss grundsätzlich auch dann die Kosten anwaltlicher Beratung übernehmen, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung noch nicht erhalten hat, sondern der Arbeitgeber diese nur in Aussicht gestellt hat. Wie der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07) entschieden hat, ...
Eine Rechtsschutzversicherung muss grundsätzlich auch dann die Kosten anwaltlicher Beratung übernehmen, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung noch nicht erhalten hat, sondern der Arbeitgeber diese nur in Aussicht gestellt hat. Wie der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07) entschieden hat, ist die Rechtsschutzversicherung bereits dann eintrittspflichtig, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer Kündigung nur gedroht hat.
Bietet der Arbeitgeber zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag an und stellt dem Arbeitnehmer für den Fall, dass dieser den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht, stellt dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bereits einen Versicherungsfall dar. Der Rechtsschutzversicherer muss dann die Kosten für die anwaltliche Beratung des Arbeitnehmers übernehmen.
Tipp Arbeitnehmer: Unterzeichnen Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Beratung. Es drohen Ihnen erhebliche Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs o.ä.). Ist der Aufhebungsvertrag erst unterzeichnet, ist der Arbeitsplatz regelmäßig weg. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann man einen solchen Aufhebungsvertrag nachträglich noch anfechten. Wenn der Arbeitgeber Sie unter Zeitdruck setzt, überlegen Sie, warum er dies tut. Unterbreitet Ihnen der Arbeitgeber ein seriöses Angebot, wird er in der Regel nichts dagegen haben, dass Sie sich hierzu vor Unterzeichnung beraten lassen.
Tipp Arbeitgeber: Wenn Sie einen Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu sehr unter Druck setzen (z.B. indem Sie mit fristloser Kündigung drohen, obwohl überhaupt kein Kündigungsgrund besteht), kann der Arbeitnehmer den unterzeichneten Aufhebungsvertrag möglicherweise anfechten. Die Anfechtung muss nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erklärt werden. Eine Anfechtung kann grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist des § 123 BGB erfolgen. Es besteht für den Arbeitgeber also auf lange Sicht Unklarheit darüber, ob das Arbeitsverhältnis wirklich endete. Das Risiko, später für einen längeren Zeitraum Gehalt nachzahlen zu müssen, obwohl keine Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer erbracht wurde, ist entsprechend hoch.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln.
Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll.
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Die Rechte der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung: Macht es Sinn, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen?
Aktuellen Presseberichten zufolge (etwa Welt Online, Artikel „Media-Saturn streicht 3000 Jobs“ vom 27.7.2011) rollt auf die Mitarbeiter der Mediamarkt- und Saturn-Filialen eine Kündigungswelle zu.
Aller Voraussicht nach werden Mediamarkt und Saturn in naher Zukunft betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Vergleichbare Fälle in der dass ...
Aktuellen Presseberichten zufolge (etwa Welt Online, Artikel „Media-Saturn streicht 3000 Jobs“ vom 27.7.2011) rollt auf die Mitarbeiter der Mediamarkt- und Saturn-Filialen eine Kündigungswelle zu.
Aller Voraussicht nach werden Mediamarkt und Saturn in naher Zukunft betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Vergleichbare Fälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass Arbeitgeber Mitarbeitern, denen betriebsbedingt gekündigt werden soll, manchmal zunächst einen Aufhebungsvertrag anbieten und dies mit einem Abfindungsangebot verbinden.
Für die betroffenen Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob sie das Abfindungspaket annehmen sollten oder sich lieber gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren sollten. Es kommt darauf an, wie hoch die angebotene Abfindung ist.
Wer sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, hat die Möglichkeit, etwa 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu erhalten – oft sogar deutlich mehr. Wem also als Abfindung weniger als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr angeboten werden, sollte eine Kündigungsschutzklage ernsthaft in Erwägung ziehen.
Vor Gericht gilt die Faustregel: Je wahrscheinlicher ein Erfolg der Kündigungsschutzklage, desto höher muss die Abfindung sein, mit der sich der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses „erkauft“. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber unter anderem eine Sozialauswahl treffen, die von den Gerichten sehr genau überprüft wird. Je länger ein Mitarbeiter dabei ist und je mehr Unterhaltspflichten er hat, desto schwerer ist es, ihm betriebsbedingt zu kündigen.
Oft möchte ein Arbeitgeber sein Personal durch eine betriebsbedingte Kündigungswelle und der vorgeschalteten Welle von Angeboten zum Abschluss von Aufhebungsverträgen „verjüngen“. Genau dies will das im Kündigungsschutzgesetz vorgesehene Prinzip der Sozialauswahl verhindern.
Vermeintlich hoher Abfindungen in Aufhebungsverträgen entpuppen sich nach Abzug von und unmöglichen Steuern, Nachteilen bei der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, Urlaubsanrechnung usw.) als eher mager. Derartige Folgen sollte man vorher prüfen. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages ist in den allermeisten Fällen nichts mehr zu retten.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Überlegen Sie es sich gut, Ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu setzen. In den allermeisten Fällen sind die Abfindungen, die wegen eines Aufhebungsvertrages gezahlt werden, niedriger als das, was der Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht zahlen müsste. Die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage hängt zu einem großen Teil davon ab, wie Sie bei einer Sozialauswahl „abschneiden“.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sollte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben haben, ist es ratsam, das Verfahren so schnell wie möglich durch einen Vergleich zu beenden. Sonst riskieren Sie – wie im Fall Emmely oder im Whistleblower-Fall –, dass Sie einen spektakulären Prozess nach Jahren verlieren und eine erhebliche Summe an Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen müssen. Versuchen Sie, wenn möglich, die Arbeitsverhältnisse einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages ist in der Praxis nahezu unmöglich. Ausnahme: Sie setzen den Arbeitnehmer unter Druck oder drohen ihm mit einem empfindlichen Übel (z.B. mit einer Strafanzeige). In solchen Fällen riskieren Sie eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Berlin, den 04.08.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
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