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Nachweis der Vermietungsabsicht bei jahrelang leerstehenden Gebäuden
Stuttgart, 09. März 2010 - Wird ein Gebäude oder eine Wohnung zum ortsüblichen Mietpreis vermietet, gibt es in der Regel keine Probleme, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzusetzen. Steht die Wohnung aufgrund eines Mieterwechsels für einen oder mehrere Monate ...
Stuttgart, 09. März 2010 - Wird ein Gebäude oder eine Wohnung zum ortsüblichen Mietpreis vermietet, gibt es in der Regel keine Probleme, die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzusetzen. Steht die Wohnung aufgrund eines Mieterwechsels für einen oder mehrere Monate leer, so sind auch die während des Leerstands angefallenen Kosten abziehbar, solange die Absicht zur Vermietung bestanden hat. Im Falle eines Mieterwechsels besteht hier meist keinerlei Zweifel an der Vermietungsabsicht des Wohnungsbesitzers. Schwierigkeiten treten jedoch auf, wenn sich kein Mieter findet und die Räume deshalb längere Zeit leer stehen. Bei jahrelangem Leerstand von Gewerbe- und Wohngebäuden sind die Werbungskosten wie Abschreibungen, Schuldzinsen und sonstige laufende Kosten nur noch abziehbar, wenn die Vermietungsabsicht zweifelsfrei nachgewiesen wird. Als nachweisbare Kriterien reichen die Schaltung von Vermietungsanzeigen und die Einschaltung eines Maklers oft nicht mehr aus. Vielmehr hat sich der Vermieter den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Das heißt, der Vermieter hat zum Beispiel bei vorliegendem Wohnungsangebotsüberschuss den Mietzins herabzusetzen oder Umbauten ( zum Beispiel Aufzugseinbau oder Ähnlichem ) durchzuführen, wenn dadurch das Mietobjekt für Mieter attraktiver wird. Der Vermieter trägt jedes Veranlagungsjahr die Feststellungslast für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsabsicht.
Für beständigen unternehmerischen Erfolg braucht man einen starken Partner an seiner Seite. Wir, die RTS, sind ein zukunftsorientiertes Dienstleistungsunternehmen das sich seit über 25 Jahren konsequent an Ihren Wünschen und Zielen ausrichtet, um so den höchstmöglichen Nutzen und Erfolg für Sie und Ihr Unternehmen zu erzielen. Egal in welchen Lebensabschnitten Sie sich gerade befinden und welche Themen Sie gerade beschäftigen. Wir sind immer für Sie da, denn für uns steht der tägliche Umgang miteinander im Vordergrund - bei uns stehen SIE als M E N S C H im Mittelpunkt! Mit den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Buchführung, Rechtsdienst-leistung, IT- und Personalberatung bieten wir Ihnen einen umfassenden Lösungsansatz. Individuell, professionell und zukunftsorientiert! Wir glauben an die Kraft einer lebendigen Partnerschaft zwischen Ihnen als Kunde und Ihrem ganz persönlichen Ansprechpartner bei der RTS. Wir laden Sie ein zum Abenteuer Menschsein: www.rtskg.de
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG Deckerstr. 37 70372 Stuttgart Telefon: 0711/9554-0 Fax: 0711/9554-1000 Internet: http://www.rtskg.de EMail: stuttgart@rtskg.de
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Das Recht auf StromNiederlage für Vermieterin
Im vorliegenden Fall minderte ein Mieter aufgrund des defekten Stromnetzes in seiner Wohnung die Miete. Ihm war die gleichzeitige Nutzung zweier Haushaltsgeräte wie Waschmaschine und Toaster nicht mehr möglich, ohne dabei plötzlich im Dunkeln zu sitzen. Mit der Mietminderung war seine Vermieterin allerdings nicht einverstanden, da sie im ...
Im vorliegenden Fall minderte ein Mieter aufgrund des defekten Stromnetzes in seiner Wohnung die Miete. Ihm war die gleichzeitige Nutzung zweier Haushaltsgeräte wie Waschmaschine und Toaster nicht mehr möglich, ohne dabei plötzlich im Dunkeln zu sitzen. Mit der Mietminderung war seine Vermieterin allerdings nicht einverstanden, da sie speziell für diesen Fall eine Klausel im Mietvertrag aufgenommen hatte und zog vor Gericht. Das Verbraucherportal www.preisvergleich.de berichtet, wie im Streit um das Stromnetz entschieden wurde. Nachdem die Klage am Amtsgericht Neuss abgelehnt wurde, wandte sich die Vermieterin an das Landgericht Düsseldorf. Dieses gab der Klage statt. Denn in dem Mietvertrag von 1985 war festgehalten worden, dass der Mieter die Kosten für eine Sanierung des Stromnetzes in der Wohnung selbst zu tragen hätte, sollte dies durch Betrieb von Haushaltsgeräten überlastet werden. Der Fall wurde nun vor dem Bundesgerichtshof endgültig entschieden: Der Mieter habe ein Recht auf eine ausreichende Versorgungssicherheit (www.preisvergleich.de/strom/6-versorgungssicherheit.htm). Eine Situation, in der ein gleichzeitiger Betrieb von Waschmaschine und Kaffeemaschine die Stromversorgung der gesamten Wohnung lahm legt, sei unzumutbar. Ebenso stelle die Aufbürdung der Sanierungskosten für das Energienetz auf den Mieter eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach Paragraph 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Selbst wenn die Energieversorgung durch Anschluss von Haushaltsgeräten versagte. Solche Klauseln im Mietvertrag seien unzulässig. Weitere Informationen: www.preisvergleich.de/service/press
Kontakt: Lisa Neumann Unister Media GmbH Barfußgässchen 12 04109 Leipzig Tel: +49/341/49288-240 Fax: +49/341/49288-59 lisa.neumann@unister-media.de Die Unister Media GmbH vermarktet erfolgreiche deutsch- und englischsprachige Internetportale im Shoppingbereich wie www.preisvergleich.de und www.best-price.com und tritt mit www.auvito.de als kostenloses Online-Auktionshaus auf. Mit www.auvito.at und www.auvito.ch wird der Service auch auf zwei speziell für den österreichischen und schweizer Markt ausgerichteten Partnerportalen betrieben. Komplementäre Produkte und Dienstleistungen werden aus den Bereichen Finanzen mit www.kredit.de und Automobile mit www.auto.de angeboten.
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Rechte innerhalb einer VermietergemeinschaftStändig wechselnde Mieter erlaubt
Mit dem Kauf einer Immobilie verfolgen die Investoren verschiedene Ziele. Die einen wollen selbst darin wohnen, andere nutzen sie gewerblich, indem sie das Objekt ganz oder in Teilen vermieten. Das Immobilien-Portal www.myimmo.de berichtet, wie sich die Mitgliedschaft in einer Vermietergemeinschaft darauf auswirkt. Sind verschiedene Parteien im Besitz ...
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Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?
Stuttgart, 24. Februar 2010 - Im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe eingeführt, um den Aufbau der neuen Bundesländer zu finanzieren. Nach einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1993 und 1994 wird der Solidaritätszuschlag seit 1995 ununterbrochen erhoben. Derzeit beträgt der 5,5% zur Einkommen- ...
Stuttgart, 24. Februar 2010 - Im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe eingeführt, um den Aufbau der neuen Bundesländer zu finanzieren. Nach einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1993 und 1994 wird der Solidaritätszuschlag seit 1995 ununterbrochen erhoben. Derzeit beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5% zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer. In einer kürzlich verhandelten Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen hat dieses erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert. In der mündlichen Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben wird. Nach Ansicht der Richter dürften Ergänzungsabgaben jedoch nur zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Durch die durchgängige Erhebung sei der Solidaritätszuschlag jedoch zu einer Dauersteuer geworden. Das Finanzgericht hat die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Finanzämter haben vom Finanzministerium inzwischen die Anweisung erhalten, Steuerbescheide diesbezüglich nur noch vorläufig zu erlassen. Sollten Sie dennoch Steuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk erhalten, werden wir, Ihre RTS STEUERBERATUNSGESELLSCHAFT KG, selbstverständlich Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Für beständigen unternehmerischen Erfolg braucht man einen starken Partner an seiner Seite. Wir, die RTS, sind ein zukunftsorientiertes Dienstleistungsunternehmen das sich seit über 25 Jahren konsequent an Ihren Wünschen und Zielen ausrichtet, um so den höchstmöglichen Nutzen und Erfolg für Sie und Ihr Unternehmen zu erzielen. Egal in welchen Lebensabschnitten Sie sich gerade befinden und welche Themen Sie gerade beschäftigen. Wir sind immer für Sie da, denn für uns steht der tägliche Umgang miteinander im Vordergrund - bei uns stehen SIE als M E N S C H im Mittelpunkt! Mit den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Buchführung, Rechtsdienst-leistung, IT- und Personalberatung bieten wir Ihnen einen umfassenden Lösungsansatz. Individuell, professionell und zukunftsorientiert! Wir glauben an die Kraft einer lebendigen Partnerschaft zwischen Ihnen als Kunde und Ihrem ganz persönlichen Ansprechpartner bei der RTS. Wir laden Sie ein zum Abenteuer Menschsein: www.rtskg.de
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Schneeballsystem muss nicht rechtswidrig sein
Sehr häufig wird in den Medien auf sog. Schneeballsysteme und deren Rechtswidrigkeit aufmerksam gemacht. Doch sind dabei die Gründe der Rechtswidrigkeit genauestens zu durchleuchten, denn nicht jedes Schneeballsystem muss automatisch in Konflikt mit der Rechtsordnung stehen. So entschieden am 18.11.2009 die Richter am Oberlandesgericht (Az.: ...
Sehr häufig wird in den Medien auf sog. Schneeballsysteme und deren Rechtswidrigkeit aufmerksam gemacht. Doch sind dabei die Gründe der Rechtswidrigkeit genauestens zu durchleuchten, denn nicht jedes Schneeballsystem muss automatisch in Konflikt mit der Rechtsordnung stehen.
So entschieden am 18.11.2009 die Richter am Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 1 Ws 673/09) über ein Schneeballsystem, das auf einem gewinnorientierten progressiven Vertriebssystem basiert. Im verhandelten Fall warben Mitglieder des Vertriebssystems neue Mitglieder, die ihrerseits "Eintrittsgelder" und "Seminargebühren" zu entrichten hatten. Je mehr Mitglieder eine Person geworben hatte, desto höher stand sie in der vertriebsinternen Hierarchie. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten dem Schutz der Verbraucher. Insofern komme es also auf die Zielgruppe des Schneeballsystems an. Unter Verbraucher verstehe man jedoch denjenigen, der im Geschäftsverkehr ausschließlich zu privaten Zwecken handle, nicht jedoch denjenigen, der auf geschäftlicher Basis Gewinnerzielungsinteressen verfolge. Bei den neu geworbenen Mitgliedern handle es sich aber insofern nicht um Verbraucher, sondern um Existenzgründer, da die Zielsetzung des Vertriebssystems ausschließlich selbstständig und gewinnorientiert sei. Somit seien die Mitglieder nicht als Verbraucher anzusehen und unterfielen auch nicht dem Schutzzweck des UWG. Fazit: Oftmals sind es im juristischen Bereich kleine Details, die ein Unternehmenskonzept in Einklang mit der Rechtsordnung bringen. Aus diesem Grund sollte zunächst ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, um rechtliche Probleme zu identifizieren und sodann eine Lösung zu finden. © RA Axel Mittelstaedt 2010 " LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
Suchbegriffe: werbung wettbewerbsrecht
Müssen Preise im Internet die MwSt. ausweisen?
Im Wettbewerb kommt es nicht selten darauf an, welches Unternehmen die für den Kunden scheinbar besten Preise hat. Deshalb werden Werbekampagnen oder Internetauftritte oftmals so gestaltet, dass die Preise als besonders günstig erscheinen, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu erhalten. Dabei bestehen unterschiedliche ...
Im Wettbewerb kommt es nicht selten darauf an, welches Unternehmen die für den Kunden scheinbar besten Preise hat. Deshalb werden Werbekampagnen oder Internetauftritte oftmals so gestaltet, dass die Preise als besonders günstig erscheinen, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu erhalten. Dabei bestehen unterschiedliche Optionen, die eigenen Preise geschönt zu präsentieren, doch nicht jede ist auch zulässig.
So sah ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß darin, dass ein Konkurrent in einem Internetangebot die Preise ohne die Angabe der Mehrwertsteuer veröffentlichte und somit scheinbar den Eindruck eines zunächst günstigeren Preises erweckte. Aus diesem Grund beschritt es den Rechtsweg. Dieser Fall wurde vom Landgericht Bonn am 22.12.2009 (Az.: 11 O 92/09) verhandelt. Die Richter entschieden, dass im konkreten Fall jedoch kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Das Unternehmen habe seine Preise mit dem Hinweis "ab" versehen. Daraus ergebe sich für den Verkehr, dass der endgültige Preis erst durch weitere Kommunikation mit dem Unternehmen konkret benannt werde. Somit liege im beanstandeten Verhalten eben keine wettbewerbswidrige Handlung, da es dem beklagten Unternehmen nicht darauf angekommen sei, sich durch die konkrete Darstellung des Preises einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Fazit: Unternehmen ist davon abzuraten, auf dieses Urteil des LG Bonn zu bauen. Die Richter verkennen § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung, dem deutlich das Gebot zu entnehmen ist, Endpreise anzugeben. Darüber hinaus ist ein solches Verhalten auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch, da ein Unternehmen grundsätzlich eine bessere Position gegenüber Wettbewerbern einnimmt, wenn der Kontakt zum potentiellen Kunden erst einmal hergestellt ist. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass andere Gerichte sich dieser Rechtsprechung anschließen werden. Aus diesem Grund ist anzuraten, vor Veröffentlichung einer Werbemaßnahme einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Beurteilung zu beauftragen. © RA Axel Mittelstaedt 2010 " LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
Suchbegriffe: werbung wettbewerbsrecht preisangaben
Professionelles Vertragsmanagement im Maschinen- und Anlagenbau minimiert HaftungsrisikoFür die Risikoverteilung unter den Vertragspartnern beim Bau und Verkauf schlüsselfertiger Anlagen sowie einzelner Komponenten ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung unerlässlich
(von Dr. Frank Schmitz, COELER Rechtsanwälte Hamburg) Auch im Jahr zwei der weltweiten Wirtschaftskrise gehört Deutschland weiterhin zu den Global Playern im internationalen Maschinen- und Anlagenbau. Die Nachfrage nach deutschen Anlagen ist hoch, die Exportquote des Maschinenbaus seit Jahren das Zugpferd der deutschen Industrie. Vor allem im ...
(von Dr. Frank Schmitz, COELER Rechtsanwälte Hamburg) Auch im Jahr zwei der weltweiten Wirtschaftskrise gehört Deutschland weiterhin zu den Global Playern im internationalen Maschinen- und Anlagenbau. Die Nachfrage nach deutschen Anlagen ist hoch, die Exportquote des Maschinenbaus seit Jahren das Zugpferd der deutschen Industrie. Vor allem im Großanlagenbau ist die Reputation deutscher Hersteller im Ausland seit Jahren richtungsweisend und die Verkaufszahlen auf weltweitem Top-Niveau. Jedoch steckt jeder internationale Vertragsabschluss für deutsche Anlagen- und Maschinenbauer voller potentieller Haftungsrisiken. Ein professionelles und bis ins kleinste Detail prüfendes, rechtliches Vertragsmanagement ist daher unerlässlich.
Suchbegriffe: anlagenvertrag industrieanlagen vertragsgestaltung vertragsverhandlung anlagenbau maschinen- und anlagenbau haftungsrisiko risikoverteilung risikominimierung vertragsstrafe pnale risikomanagement projektmanagement konsortium turnkey co
Hinweispflicht bei Rabattbeschränkung nur auf vorrätige Waren
Preisnachlässe haben eine besonders positive Wirkung auf das Kaufverhalten potentieller Kunden, weshalb immer regelmäßiger auf diese Möglichkeit der Absatzsteigerung zurückgegriffen wird. Um potentielle Kunden jedoch durch die Preisnachlässe begeistern zu können, müssen diese zunächst einmal davon Dazu von ...
Preisnachlässe haben eine besonders positive Wirkung auf das Kaufverhalten potentieller Kunden, weshalb immer regelmäßiger auf diese Möglichkeit der Absatzsteigerung zurückgegriffen wird. Um potentielle Kunden jedoch durch die Preisnachlässe begeistern zu können, müssen diese zunächst einmal davon erfahren. Dazu werden von den Unternehmen meist aufwendige Werbemaßnahmen durchgeführt.
Die Werbemaßnahmen begegnen jedoch strengen Voraussetzungen, die es einzuhalten gilt. So hat beispielsweise der I. Zivilsenat des BGH am 11.12.2009 (Az.: I ZR 195/07) entschieden, dass eine Hinweispflicht der werbenden Unternehmen besteht, wenn sich Preisnachlässe auf im Geschäft vorrätige Waren beschränken. Ein Foto- und Videokameravertrieb hatte mit folgender Werbeaussage geworben: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*" Der Sternchenhinweis enthielt die Information: "Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis". Als die Klägerin zwei Mitarbeiter in das Geschäft der Beklagten entsandte, erhielten diese 19% auf ein vorrätiges Produkt, auf eine an diesem Tag getätigte Bestellung wurde jedoch kein Preisnachlass gegeben. Diese Vorgehensweise erachtete der BGH als wettbewerbswidrig, da sie gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot verstoße. Wird ein Preisnachlass gewährt und in Werbemaßnahmen darauf aufmerksam gemacht, so muss das Unternehmen auf ggf. bestehende Einschränkungen hinweisen. Fazit: Oftmals enthält das Wettbewerbs-, insbesondere das Werberecht, Vorschriften, von dessen Existenz juristische Laien nicht ausgehen und sie somit missachten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Werbemaßnahmen vor der Publikation einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Kontrolle vorzulegen. © RA Axel Mittelstaedt 2010 " LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
Suchbegriffe: werberecht wettbewerbsrecht rabatte
Zusendung von Waren nach Widerruf der Bestellung wettbewerbswidrig
Dass die grundlose Lieferung von Waren als sog. anreißerische Werbung regelmäßig wettbewerbswidrig und somit untersagt ist, ist mittlerweile hinreichend bekannt. Eine vergleichbare Situation tut sich auf, wenn eine Bestellung getätigt, fristgerecht vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und dann aber dennoch geliefert wird " so ...
Dass die grundlose Lieferung von Waren als sog. anreißerische Werbung regelmäßig wettbewerbswidrig und somit untersagt ist, ist mittlerweile hinreichend bekannt. Eine vergleichbare Situation tut sich auf, wenn eine Bestellung getätigt, fristgerecht vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und dann aber dennoch geliefert wird " und zwar die Ware, von deren Kauf eigentlich Abstand genommen wurde.
Einen so gelagerten Fall hatte das LG Trier am 17.06.2009 (Az.: 4 O 380/08) zu verhandeln. Eine Bestellung wurde erstmalig am direkten Folgetag der Bestellung, ein weiteres Mal zehn Tage darauf ausdrücklich widerrufen. Der Zugang wurde durch Bestätigungsmails versichert, sodass auch diesbezüglich keine Zweifel bestanden. Dennoch wurde die bestellte Ware geliefert. Hierin sah das LG Trier eine unerwünschte Werbung, die nicht hinzunehmen sei. Es sei nach der Unlauterkeitsrichtlinie unter allen Umständen unlauter, einen Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder Zurücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, aufzufordern. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Produkt zunächst bestellt wurde. Der Widerruf ging zeitnah ein, sodass der Lieferant Gelegenheit hatte, den Versand der Ware zu verhindern. Fazit: Die rechtlichen Regelungen des Wettbewerbs erfordern häufig eine sehr präzise Arbeitsweise und Organisation dieser. Um juristischen Problemen auszuweichen, sollten rechtlich relevante unternehmerische Prozesse mit einem spezialisierten Rechtsanwalt abgestimmt werden. © RA Axel Mittelstaedt 2010 " LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
Suchbegriffe: lieferung trotz widerrufs
Bundesverwaltungsamt muss in BAFöG-Angelegenheit für Rechtsanwaltskosten aufkommenBundesverwaltungsamt muss in BAFöG-Angelegenheit für Rechtsanwaltskosten aufkommen
Das OVG Münster lehnt durch Beschluss des 2. Senates vom 10.02.2010 die Berufung des Bundesverwaltungsamtes gegen das Urteil des VG Köln vom 04.12.2008 (Az: 26 K 3769/08) ab. Damit ist das Urteil, welches einem Studenten in BAFöG-Angelegenheiten die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Behörde zuspricht, ...
Das OVG Münster lehnt durch Beschluss des 2. Senates vom 10.02.2010 die Berufung des Bundesverwaltungsamtes gegen das Urteil des VG Köln vom 04.12.2008 (Az: 26 K 3769/08) ab. Damit ist das Urteil, welches einem Studenten in BAFöG-Angelegenheiten die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Behörde zuspricht, rechtskräftig.
Suchbegriffe: verwaltungsrecht rechtsanwaltskosten bafg studenten
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