Bild
Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses wegen Zerrüttung des ...SKILLsoftware und DemandGen entwickeln gemeinsam die erste TUEV Lead Management ...VISPIRON erklärt gegenüber Telematik-Markt.de ihr Fahrtenbuch Management ...Sachwertgesellschaft realkapital KGaA bei der Verleihung der „Goldenem ...
RESSORTS
104928 Artikel
Android APPS (Neu)
Auto und Motorrad
Bildung und Weiterbildung
Energie und Umwelt
Freizeit
Gesundheit
Immobilien
Industrie und Hightech
IPad APPS (Neu)
IPhone APPS (Neu)
IT und Software
Karriere und Beruf
Kultur
Kunst
Lifestyle
Logistik, Transport und Verkehr
Marketing und Vertrieb
Marktforschung und Consulting
Medien
Medien und Telekommunikation
Mode
Musik, TV, Kino
Politik
Ratgeber Recht
Sport
Tourismus, Reise und Freizeit
Vereine und Verbände
Vermischtes
VIP - Künstler
Wirtschaft
Wissenschaft
Wohnen, Bauen, Garten

FeetBurner


Facebook Add


Unique Content
Bild
 


08.03.2010 21:51 | Immobilien | zurück

Eingeschränktes Informationsrecht bei Neuvermietung


Was der Vermieter wissen darf


Wer eine Wohnung neu vermietet, möchte meist alles über den zukünftigen Mieter erfahren, um sicherzugehen, dass die Nutzung des Objektes nach eigenem Sinne erfolgt. Sind die Fragen nachvollziehbar und sachbezogen, dürfen sie laut Immobilienrechtsexperte Thomas Hannemann auch gestellt werden. Verletzen sie aber die Intimsphäre der potenziellen Mieter, sind sie nicht gestattet. Das Immobilienportal www.myimmo.de klärt über den Sachverhalt auf.

Ein grundsätzliches Problem in Deutschland ist, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die vorgibt, welche Fragen gestellt werden dürfen und welche nicht. Dadurch entsteht sowohl bei Mietern als auch Vermietern Unsicherheit. Wer seine Wohnung neu zur Miete ( www.myimmo.de/ratgeber/lexikon/miete ) freigibt, kann sich aber an folgenden Punkten orientieren: Wie der Experte für Immobilienrecht Thomas Hannemann berichtet, sind Fragen über die zukünftige Nutzung oder über eventuell gewerbliche Teilnutzung des Objektes durchaus legitim. Auch Fragen zur etwaigen Tierhaltung in der Wohnung oder zur Anzahl der einziehenden Personen sind gestattet. Nachvollziehbar ist es ebenfalls, wenn der Vermieter nach dem bestehenden Arbeitsverhältnis fragt oder sich erkundigt, ob der Bewerber schon eine eidesstattliche Erklärung abgelegt hat. Zur Einsicht in die Schufa braucht es aber die Einwilligung des zukünftigen Mieters.

Vermieter sind selbstverständlich vor allem an der Zahlungsfähigkeit ihrer Mieter interessiert. Daher ist die Forderung eines Nachweises über die Zahlung der vergangenen Monatsmiete gestattet. Nicht erlaubt sind Fragen zur Kinderplanung, Partei- oder Religionszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualität. Hier muss der potenzielle Mieter laut Hannemann keine Auskünfte erteilen.

Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/vermieter-darf-sich-bei-neuvermietung-nur-eingeschraenkt-erkundigen/4841.html

Kontakt:
Lisa Neumann
Unister GmbH
Barfußgässchen 12
04109 Leipzig

Tel: +49/341/49288-240
Fax: +49/341/49288-59
lisa.neumann(AT)unister-gmbh.de



Die Unister GmbH betreibt mit www.myimmo.de ein erfolgreiches deutschsprachiges Immobilienportal. Komplementäre Produkte und Dienstleistungen werden aus den Bereichen Finanzen mit www.kredit.de, www.geld.de, Versicherungen mit www.private-krankenversicherung.de und www.versicherungen.de sowie Verbraucherinformation mit www.preisvergleich.de angeboten. Häuser und Grundstücke können auch beim kostenlosen Online-Auktionshaus www.auvito.de ersteigert werden.





Suchbegriffe: myimmo.de vermieter mieter immobilienrecht selbstauskunft


Permanentlink short: http://www.onejournal.de/53175.html
Permanentlink long: http://www.onejournal.de/item/immobilien/14/eingeschraenktes-informationsrecht-bei-neuvermietung-pr67108.html

Diese Pressemitteilung bookmarken:


Weitere Pressemeldungen aus der Rubrik: Immobilien: